Urteil des ArbG Essen vom 29.07.2003

ArbG Essen: betriebsrat, arbeitsrecht, seminar, entsendung, arbeitsgericht, ermessen, mitbestimmung, entscheidungskompetenz, ausschuss, anhörung

Arbeitsgericht Essen, 2 BV 38/03
Datum:
29.07.2003
Gericht:
Arbeitsgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BV 38/03
Schlagworte:
Entscheidung über die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
veranstaltungen durch den Betriebsausschuss öglichkeit eines
einzelnen Betriebsratsmitglieds, die gewünschte Teilnahme an einer
Schulungsveranstaltung gerichtlich durchzusetzen?
Normen:
Gesetz : § 37 Abs. 6 BetrVG, § 27 Abs. 2 BetrVG.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6
BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied -
berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher
Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. 2.) Die Übertragung dieser
Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2
S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
A.
2
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsausschuss wirksam über die
Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstal-tungen
gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entscheiden kann.
3
Antragsgegner ist der gem. § 3 BetrVG überregional gebildete Betriebsrat des
Arbeitgebers, des Beteiligten zu 3.), der in ca. 900 über das gesamte Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland verteilten Filialen einen S.-Einzelhandel betreibt und ca.
10.000 Arbeitnehmer beschäftigt.
4
Der Betriebsrat besteht derzeit aus 37 Betriebsratsmitgliedern und hat seinerseits einen
aus 11 Betriebsratsmitgliedern bestehenden Betriebsaus-schuss gebildet.
5
Die Antragstellerin ist in einer der in B. betriebenen Filialen als Verkäuferin angestellt
und gehört dem Betriebsrat seit 1998 an.
6
Seitdem hat die Antragstellerin an insgesamt neun Betriebsräteseminaren teil-
genommen, nämlich:
7
1.26. - 28.10.98, Essen, Grundlagen des Arbeitsrechts allg. Aufgaben des BR,
MBR §§ 87 und 99,
8
2.06. - 11.06.99, Timmendorfer Strand, Betriebsverfassungsgesetz Teil II,
9
3.16. - 20.08.99, Goslar, Arbeitsrecht Teil I,
10
4.16. - 18.11.99, Varel, "Geht mit der EXPO das Ladenschlussgesetz baden?"
11
5.18. - 23.06.00, Lübeck, Betriebsverfassungsgesetz Teil III,
12
6.10. - 15.09.00, Zinnewitz/Usedom, Gesundheitsschutz,
13
7.18. - 22.06.01, Berlin, Arbeitsrecht Teil II,
14
8.08. - 10.10.01, Varel, Tarifliche Altersvorsorge,
15
9.11. - 14.02.02, Hannover, Das neue Betriebsverfassungsgesetz.
16
In seiner konstituierenden Sitzung am 04. Juni 2002, an welcher auch die
Antragstellerin teilgenommen hat (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 72 - 83 d. A.), hat der
Betriebsrat unter Tagesordnungspunkt 13 "Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Erledigung auf den BA" u. a. beschlossen (vgl. Bl. 84 d.A.):
17
"Ü B E R T R A G U N G S B E S C H L U S S
18
Dem Betriebsausschuss werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung
übertragen:
19
Lfd. Nr. 10: Mitbestimmung bezüglich der Teilnahme an
20
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
21
gemäß § 37, Abs. 6 und 7 BetrVG.
22
Vorstehender Übertragungsbeschluss wurde auf der Sitzung des Betriebsrates am
04. Juni 2002 gefasst."
23
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.07.2002 den Betriebsrat gebeten
hatte, ihre Teilnahme an dem Seminar "Arbeitsrecht Teil III" in der Zeit vom 09.09. bis
13.09.2002 in Dresden zu beschließen, teilte der Betriebsrat mit Antwortschreiben vom
19.Juli 2002 (vgl. Bl. 10 d. A.) ihr folgendes mit:
24
"Ihr Schreiben vom 06.07.02
25
Sehr geehrte Frau I.,
26
der Betriebsausschuss hat sich mit Ihrem oben genannten Schreiben auf seiner
letzten Sitzung befasst.
27
Bezüglich des Seminars "Arbeitsrecht Teil III" vom 09.09. - 13.09.02 in Dresden
wurde folgender Beschluss gefasst:
28
Der Betriebsausschuss stimmt der Teilnahme an dem Seminar "Arbeitsrecht Teil
III" nicht zu, da eine Erforderlichkeit nicht vorliegt.
29
Die Vermittlung von Kenntnissen ist nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich,
wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb
vom Betriebsrat benötigt werden.
30
Dies ist zur Zeit nicht der Fall.
31
....“
32
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.07.2002 dem widersprochen und
den Betriebsrat um Entsendung zu den Seminaren "Aktiv werden und Handeln" und
"Betriebsvereinbarungen Teil I" gebeten hatte, antwortete der Betriebsrat mit Schreiben
vom 05. August 2002 (vgl. Bl. 11 d. A.) wie folgt:
33
"...
34
Was das Seminar "Arbeitsrecht Teil III" betrifft, so bleibt der Betriebsausschuss bei
seinem Beschluss vom 19.07.02, den wir Ihnen mit Schreiben vom gleichen Tage
mitgeteilt haben.
35
Bezüglich des von Ihnen gewünschten Seminars "Aktiv werden und handeln" hat
der Betriebsausschuss folgenden Beschluss gefasst:
36
Der Betriebsausschuss stimmt der Teilnahme von Frau I. und Frau S. an dem
Seminar "Aktiv werden und handeln" nicht zu, da eine Erforderlichkeit nicht
vorliegt.
37
Der Betriebsrat hat mehrere Betriebsratsmitglieder, die im Hinblick auf die
Schulungsthemen über langjährige Erfahrungen und Kenntnisse verfügen.
38
Zum Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil I" hat der Betriebsausschuss folgenden
Beschluss gefasst:
39
Der Betriebsausschuss stimmt der Teilnahme von Frau I. und Frau S. an dem
Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil I" nicht zu, da es keinen Handlungsbedarf
gibt.
40
Der Betriebsrat verfügt über den entsprechenden Wissensstand, der für den
Abschluss von Betriebsvereinbarungen erforderlich ist."
41
Schließlich forderte die Antragstellerin den Betriebsrat mit Schreiben vom
42
23. Dezember 2002 (vgl. Bl. 12 d. A.) ultimativ auf, ihre Teilnahme an den Seminaren
43
"Arbeitsrecht Teil III vom 10.03. bis 14.03.2003 in Traben-Trarbach
44
Arbeitszeitregelungen im Betrieb vom 06.04. bis 11.04.2003 in Düsseldorf
45
Betriebsvereinbarungen Teil I vom 23.06. bis 27.06.2003 in Hamburg"
46
zu beschließen und drohte dem Betriebsrat widrigenfalls anwaltliche Schritte unter
Einschaltung des Arbeitsgerichts an.
47
Mit ihrem am 27. Januar 2003 beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht B.
eingereichten, durch Beschluss vom 06. März 2003 an das Arbeitsgericht Essen
verwiesenen, Antrag begehrte die Antragstellerin ursprünglich, den Betriebsrat zu
verpflichten, sie zu den in ihrem Schreiben vom 23.12.2003 genannten drei
Schulungsveranstaltungen zu entsenden sowie die Feststellung, dass der vom
Betriebsrat gebildete Betriebsausschuss nicht wirksam über die Erforderlichkeit ihrer
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und über ihre Entsendung hierzu entscheiden
könne.
48
Zur Begründung macht sie geltend, dem Betriebsausschuss könne vom Betriebsrat nicht
die Entscheidung über die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an
Schulungsmaßnahmen übertragen werden, da es sich hierbei nicht um eine
Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats handele. Außerdem
seien vorliegend auf den Betriebsausschuss dermaßen viele Aufgaben des Betriebsrats
übertragen worden, dass der Betriebsrat selbst zur Bedeutungslosigkeit verkümmere.
Auf den Betriebsausschuss seien nämlich auch die zum Kernbereich der
Betriebsratstätigkeit zählenden Aufgaben, wie das Vetorecht des Betriebsrats bei
personellen Angelegenheiten nach den §§ 99 - 101 BetrVG, die Mitbestimmung bei der
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden, die Mitbestimmung bei der Änderung der
betriebsüblichen Arbeitszeit sowie die Mitbestimmung bei der Festsetzung der zeitlichen
Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, übertragen worden. Entgegen der Intention
des BetrVG nehme daher der Betriebsausschuss die originären Aufgaben des
Betriebsrats wahr und diene nicht nur zur Organisation der laufenden Geschäftsführung.
Der Betriebsrat als Gremium dürfe sich jedoch nicht aller wesentlichen Befugnisse
durch Übertragung seiner Aufgaben auf Ausschüsse entäußern. Der Betriebsrat müsse
vielmehr als Gesamtorgan in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse zuständig
bleiben.
49
Die Teilnahme der Antragstellerin an dem Seminar "Arbeitsrecht III" sei erfor-derlich, da
es sich hierbei um ein Aufbauseminar handele, denn sie habe bereits das Seminar
"Arbeitsrecht I" besucht. Die Weiterentwicklung der Kenntnisse der Antragstellerin durch
das Seminar sei auch erforderlich, da diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Betriebsratsmitglied praktisch keine weitergehenden Kenntnisse des Arbeitsrechts
erwerben könne, weil die Betriebsratsmitglieder ja faktisch von jeder
Betriebsratstätigkeit ausgeschlossen würden, da allein der Betriebsausschuss die
Entscheidungen treffe. Durch die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten an Sams-tagen
sei auch für das Seminar "Arbeitszeitregelungen im Betrieb" aktueller Hand-lungsbedarf
gegeben. Im Zusammenhang hiermit seien auch Grundkenntnisse über den Abschluss
von Betriebsvereinbarungen erforderlich. Durch entsprechen-de
Betriebsvereinbarungen könnten auch Fragen der Ladenöffnungszeit geregelt werden,
soweit der Tarifvertrag dies zulasse. Die entsprechenden Handlungsmög-lichkeiten zu
50
erkennen und hier unter Umständen auch initiativ werden zu können, sei ein
berechtigtes Anliegen der Antragstellerin. Hierzu bedürfe es aber auch ent-sprechender
Kenntnisse über den Abschluss und den Inhalt von Betriebsverein-barungen. Auch
diejenigen Betriebsratsmitglieder, die nicht aktuell in Gremien wie dem
Betriebsausschuss vertreten seien, müssten sich fortlaufend über arbeits- und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen fortbilden.
Die Antragstellerin beantragt,
51
1.festzustellen, dass der von dem Betriebsrat gebildete
Betriebsausschuss nicht wirksam über die Erforderlichkeit der Teilnahme
der Klägerin an Schulungen und über die Entsendung der Klägerin zu
Schulungen entscheiden kann;
52
2.den Betriebsrat zu verpflichten, die Klägerin nach rechtskräftigem
Abschluss dieses Verfahrens zu den zeitlich nächstliegenden Seminaren
"Arbeitsrecht Teil III" , "Arbeits-zeitregelungen im Betrieb" und
"Betriebsvereinbarungen Teil I" zu entsenden.
53
Betriebsrat und Arbeitgeber beantragen,
54
die Anträge zurückzuweisen.
55
Zur Begründung macht der Betriebsrat geltend, entgegen der Auffassung der
Antragstellerin sei der Betriebsausschuss sehr wohl für die Entscheidung über die
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG zuständig. Dies
ergebe sich bereits aus § 27 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsausschuss die
laufenden Geschäfte des Betriebsrats führe. Davon abgesehen habe der Betriebs-rat im
Rahmen seiner konstituierenden Sitzung, an welcher auch die Antragstelle-rin
persönlich teilgenommen habe, dem Betriebsausschuss die Entscheidung über die
Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveran-staltungen
aber auch ausdrücklich zur selbständigen Erledigung übertragen.
56
Das Begehren der Antragstellerin sei auch in der Sache unbegründet, denn es bestehe
kein Anspruch der Antragstellerin auf einen Beschluss über ihre Teilnah-me an den von
ihr genannten Schulungsveranstaltungen. Träger des Anspruchs auf derartige
Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sei nämlich nicht das jeweilige
Betriebsratsmitglied, sondern der Betriebsrat selbst. Dieser (vorliegend der Be-
triebsausschuss) habe nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Auswahl-) Entschei-dung
dahingehend zu treffen, wer an der Schulung teilnehme. Die Auswahl be-stimme sich
wiederum danach, welche Aufgaben und Funktionen ein Mitglied im Betriebsrat
wahrnehme und ob insoweit die Schulungsteilnahme für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sei. Der Anspruch diene also nicht einem Individu-alinteresse, sondern
werde ausschließlich zu dem Zweck gewährt, dass der Erwerb der Kenntnisse durch
eine Schulung für die Arbeitsfähigkeit des Betriebs-rats auch notwendig sei.
57
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen den Eindruck zu erwecken versuche,
Betriebsratsmitgliedern werde die Teilnahme an Seminaren regelmäßig verwehrt und
diese würden nicht ausreichend geschult, könne hiervon überhaupt keine Rede sein.
Immerhin habe die Antragstellerin selbst bislang an nicht weniger als neun
Schulungsveranstaltungen teilgenommen, deren Themenaufstellungen (vgl. Bl. 85 - 98
58
d. A.) zeige, dass ihr im Rahmen der zahlreichen Seminare bereits ein sehr
umfassendes Wissen, insbesondere die erforderlichen Grund-kenntnisse u. a. in den
maßgeblichen Bereichen des Betriebsverfassungsrechts (Seminare 1, 2, 5, 9), des
allgemeinen Arbeitsrechts (Seminare 1, 3, 7) sowie des Arbeitsschutzes und der
Arbeitssicherheit (Seminar 6) vermittelt worden seien.
Die Teilnahme der Antragstellerin an den im Antrag genannten Seminarveran-
staltungen sei dagegen nicht erforderlich und dementsprechend zu Recht vom
Betriebsausschuss abgelehnt worden. Das Seminar "Betriebsvereinbarungen Teil I" sei
erkennbar ein Spezialseminar, welches selbst nach der Seminar-beschreibung nur
erforderlich sein solle, wenn im Betrieb gegenwärtig oder in naher Zukunft
Betriebsvereinbarungen ins Haus stünden, zu deren fach- und sachgerechtem
Abschluss der Wissensstand im Betriebsrat nicht ausreiche. Die Antragstellerin, die in
keinem Gremium mitarbeite, gehöre definitiv nicht zur Zielgruppe dieses Seminars.
Davon abgesehen, verfüge der Betriebsrat, in dem sechs freigestellte Mitglieder tätig
seien und dessen Vorsitzender bereits seit 1979 im Amt sei, selbstverständlich über
große, langjährige Erfahrung betreffend des Verhandelns und des Abschlusses von
Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus seien der Antragstellerin im Rahmen der von
ihr besuchten Seminar-veranstaltungen auch die erforderlichen Grundkenntnisse zur
Betriebsverein-barung vermittelt worden. Wenn sie dennoch meine, sie sei nicht in der
Lage, sich im Rahmen von Betriebsratssitzungen zu dort besprochenen Betriebsverein-
barungen zu äußern und einzubringen, so könne dies jedenfalls nicht mit einem Manko
an vermitteltem Schulungswissen erklärt werden.
59
Für die Seminare "Arbeitsrecht Teil III" und "Arbeitszeitregelungen im Betrieb" liege
ebenfalls keine Erforderlichkeit vor. Die notwendigen Grundkenntnisse seien bereits in
den von der Antragstellerin besuchten Seminaren, insbesondere
"Betriebsverfassungsgesetz Teil II" sowie "Arbeitsrecht I" und "Arbeitsrecht II", vermittelt
worden. Ausweislich der dortigen Seminarbeschreibungen hätten diese Seminare die
Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit, Pausen-regelung, Verteilung
der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Verkürzung oder Verlängerung der
Arbeitszeit, betroffen. Damit habe die Antragstellerin hinrei-chende Grundkenntnisse
erlangt. Das von ihr besuchte Seminar über das Laden-schlussgesetz vom 15.09.1999
sei darüber noch hinausgegangen. Die erforder-lichen Grundkenntnisse im allgemeinen
Arbeitsrecht seien insbesondere durch die Seminare "Arbeitsrecht Teil I" und
"Arbeitsrecht Teil II" bereits sehr umfassend vermittelt worden. Ein Erfordernis
weitergehender Kenntnisse bei der Antragstellerin im Bereich des Tarifvertragsrechts
sowie der Umstrukturierung von Unternehmen sei, jedenfalls derzeit, nicht ersichtlich.
60
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf
die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungs-protokolle, jeweils
nebst Anlagen, Bezug genommen.
61
B.
62
Die Anträge sind nur teilweise zulässig und insoweit nicht begründet.
63
I.
64
1. Das geltend gemachte Begehren wird von der Antragstellerin zutreffend im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgt.
65
Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne
der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 2 a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG, da die Beteiligten darüber streiten,
ob der von dem Betriebsrat gebildete Betriebsausschuss wirksam über die Entsendung
der Antragstellerin zu Schulungs- und Bildungsveranstaltun-gen gem. § 37 Abs. 6
BetrVG beschließen kann sowie darüber, ob der Betriebsrat verpflichtet werden kann,
die Antragstellerin zu den von ihr gewünschten Schu-lungsveranstaltungen zu
entsenden.
66
2. Das - im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren stets erforderliche und von Amts
wegen zu prüfende (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 80 Rz. 20 - 22;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl. 2002, § 81 Rz. 23 - 32;
Rewolle/Bader, ArbGG § 81 Erl. 1; ArbGV-Koch, 2000, § 81 Rz. 24 - 28) -
Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, soweit die Antragstellerin es für unzulässig hält, dass
der Betriebsausschuss - und nicht der Betriebsrat - über die Entsendung von
Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß
67
§ 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet und die Ansicht vertritt, der Betriebsrat könne verpflichtet
werden, sie zu den zeitlich nächstliegenden Terminen der drei von ihr bezeichneten
Wunschseminare zu entsenden.
68
3. Hingegen bestehen Bedenken gegen den Antrag zu 1.), soweit die Antragstellerin
begehrt hat festzustellen, dass der „Betriebsausschuss nicht wirksam über die
Erforderlichkeit“ der Teilnahme „der Klägerin“ an Schulungen entscheiden könne.
69
a) Zwar haben der Betriebsrat bzw. der Betriebsausschuss, sofern dieser zuständig ist,
bei ihrer Entscheidung, ob und ggf. welches Betriebsratsmitglied eine
Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG besuchen soll, auch zu prüfen, ob die
dort vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind; eine verbindliche
„Entscheidung“ über die Frage der Erforderlichkeit trifft der Betriebsrat hierbei jedoch
nicht. Diese wäre - sollten Betriebsrat und Arbeitgeber tatsächlich über die
Erforderlichkeit streiten - im Beschlussverfahren durch die Gerichte für Arbeitssachen zu
treffen. Von daher besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für das im ersten Teil des
Feststellungsantrags enthaltene Begehren.
70
b) Darüber hinaus ist der Antrag zu 1.) - natürlich - insoweit inhaltlich falsch formuliert,
als die Antragstellerin irrig als „Klägerin“ bezeichnet worden ist.
71
Da der mit der Vertretung der Antragstellerin in der mündlichen Anhörung beauftragte
Anwalt vom Hauptbevollmächtigten Direktive hatte, „nicht einen Millimeter“ von den
avisierten Anträgen abzuweichen, konnten diese Mängel auch leider nicht im Termin
beseitigt werden.
72
4. Ergänzungsbedürftig und nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO genügend ist auch der Antrag zu 2.), weil die Antragstellerin es unterlassen hat,
den Seminarveranstalter im Antrag anzugeben. Dies wäre, da die von ihr gewünschten
Seminarthemen nicht von allen Veranstaltern von Betriebs-räte-Seminaren angeboten
werden, jedoch nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforder-lich gewesen.
73
Auch dieser Mangel konnte aus den o. g. Gründen in der mündlichen Anhörung leider
nicht behoben werden.
74
II.
75
Soweit das Begehren der Antragstellerin zulässig ist, ist es nicht begründet.
76
Die Übertragung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats bezüglich der Teilnahme von
Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß
77
§ 37 Abs. 6 BetrVG in der Betriebsratssitzung vom 04. Juni 2002 auf den Betriebs-
ausschuss zur selbständigen Erledigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
78
1. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte
des Betriebsrats. Was unter den "laufenden Geschäften" zu verstehen ist, wird im
Betriebsverfassungsgesetz leider nicht definiert. Im Schrifttum wird überwiegend die
Ansicht vertreten, dass zu den laufenden Geschäften nur die nach innen wirkenden
Maßnahmen gehören, also nur interne organisatorische, rein technische und
verwaltungsmäßige Aufgaben innerhalb des Betriebsrats, die keiner Beschlussfassung
durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, wie z. B. die
Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Beschlüssen des Betriebsrats, die
Vorbereitung von Betriebs- und Abteilungs-versammlungen, die Fertigung von
Betriebsvereinbarungsentwürfen, die Einho-lung von Auskünften, die Beschaffung von
Unterlagen, anfallender Schriftwechsel, die Durchführung von Betriebsrundgängen, die
Voruntersuchung der Berechtigung von Beschwerden oder Anregungen, die
Durchführung von Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber und/oder mit Beauftragten
der Gewerkschaften etc..
79
Nicht unter "laufende Geschäfte" fallen die darüber hinaus gehenden Maßnahmen mit
Außenwirkung, wie z. B. die Ausübung der materiellen Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Nach dieser
Regelung kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss mit Stimmenmehrheit Aufgaben
zur selbständigen Erledigung übertragen. Insoweit kommt die Übertragung von
weitergehenden Beteiligungsrechten bis hin zu den Mitbestim-mungsrechten in Betracht
- allerdings nicht der Abschluss von Betriebsverein-barungen.
80
2. Dem Betriebsausschuss können darüber hinaus nach § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch
weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, wie z. B. die
Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im personellen Bereich oder die Verwaltung
von Wohlfahrtseinrichtungen. Unzulässig ist es aber, dem Betriebs-ausschuss alle
wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats zu übertragen, so dass dieser in aller Regel
nicht mehr als Gremium entscheidet und die vom Gesetz-geber gewollte Mitwirkung
aller Betriebsratsmitglieder an der Willensbildung des Betriebsrats aufgehoben würde.
Im einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse muss der Betriebsrat daher als
Organ zuständig bleiben (vgl. BAG vom 01. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - AP Nr. 1 zu § 28
BetrVG 1972 = EzA § 28 BetrVG 1972 Nr. 3).
81
Der Übertragungsbeschluss des Betriebsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder sowie der Schriftform (vgl. § 27 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG). Ist der
Betriebsausschuss durch Beschluss des Betriebsrats (§ 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG)
zuständig geworden, so ersetzt seine Entscheidung den entsprechenden Beschluss des
Betriebsrats; der Betriebsausschuss tritt insoweit quasi an die Stelle des Betriebsrats.
Allerdings wird die originäre Zuständigkeit des Betriebsrats durch die Übertragung nicht
82
beseitigt. Er kann deshalb auch einen einzelnen Be-schluss des Betriebsausschusses
mit absoluter Mehrheit der Betriebsratsmit-glieder aufheben oder ändern, solange der
Beschluss Dritten gegenüber noch nicht wirksam geworden ist.
3. Die nach § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG notwendige Schriftform für die zwischen den
Beteiligten umstrittene Aufgabenübertragung ist vorliegend gewahrt, denn die
Aufgabenübertragung ist in der Sitzungsniederschrift der konstituierenden Sitzung des
Betriebsrats vom 04. Juni 2002, die nach § 34 BetrVG ebenfalls der Schrift-form bedarf,
enthalten.
83
4. Der Betriebsrat entscheidet in eigener Verantwortung, welche Aufgaben er an den
Betriebsausschuss überträgt. In der Literatur wird überwiegend vom freien Ermessen
des Betriebsrats (vgl. u. a. Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 8. Aufl. § 27 Rz. 38;
Erfurter Kommentar-Eisemann, 2. Aufl., § 27 BetrVG Rz. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engel,
BetrVG, 21. Aufl., § 27 Rz. 73; Richardi, BetrVG, 7. Aufl. § 27 Rz. 81), zum Teil vom
pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats gesprochen (vgl. u. a. GK-Wiese, BetrVG, 6.
Aufl. § 27 Rz. 78; Stege/Weinspach, BetrVG, 8. Aufl., § 27 Rz. 10). Keinesfalls sind die
Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Entscheidung des Betriebsrats auf ihre
Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Aufgabenübertragung unterliegt ausschließlich
einer Rechts-kontrolle (vgl. BAG v. 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - AP Nr. 5 zu § 28
BetrVG 1972 = NZA 1994, 567). .
84
5. Die vorliegend in Streit stehende Übertragung von Aufgaben zur selbständigen
Erledigung auf den Betriebsausschuss verstößt jedoch nicht gegen Rechts-vorschriften.
85
§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat ausdrücklich, dem
Betriebsausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen. § 28 Abs. 1
und Abs. 3 BetrVG ermöglichen es dem Betriebsrat darüber hinaus aus-drücklich,
weitere Ausschüsse oder die Betriebsratsmitglieder in gemeinsamen Ausschüssen mit
selbständigen Entscheidungen und damit auch mit der Ausü-bung von
Mitbestimmungsrechten zu betrauen. Der Gesetzgeber hat den Umfang der
Aufgabenübertragung grundsätzlich dem Betriebsrat überlassen. Der Betriebs-rat
entscheidet eigenverantwortlich darüber, inwieweit er im Interesse einer effektiven,
flexiblen Betriebsratsarbeit die Übertragung von Aufgaben an weitere Ausschüsse oder
an Betriebsratsmitglieder in gemeinsamen Ausschüssen für zweckmäßig erachtet. Die
immanente Schranke des Rechtsmissbrauchs erfasst Ausnahmefälle und soll lediglich
verhindern, dass der Betriebsrat durch umfassende Aufgabenübertragung zur
Bedeutungslosigkeit verkümmert.
86
Dass durch die vorliegend in Frage stehende Übertragung der Entscheidungsbe-fugnis
hinsichtlich der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs.
6 BetrVG das Betriebsratsgremium als solches sich wesentlicher Befugnisse begeben
hätte, hat sich - und zwar auch nicht im Ansatz - nicht feststellen lassen. Die Frage,
welche Betriebsratsmitglieder zu welchen vom Betriebsrat als erforderlich angesehenen
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entsandt werden
sollen, steht in den meisten Betriebsratsgremien einmal pro Kalenderjahr auf der
Tagesordnung und stellt in Anbetracht der Vielfalt des gesamten Aufgabenbereichs des
Betriebsrats nur einen verhältnismäßig kleinen Ausschnitt hieraus dar. Rechtliche
Bedenken, die einer Übertragung der diesbezüglichen Entscheidung auf den
Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung entgegenstünden, sind nicht
ersichtlich, und in Anbetracht der Zahl der im Betrieb des Arbeitgebers gewählten
87
Betriebsrats-mitglieder ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer auch
sachgerecht und sinnvoll, dass derart kleine Aufgabenfelder auf den Betriebsausschuss
zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind.
6. Aber auch wenn man nicht auf den einzelnen Beteiligungstatbestand, sondern auf
den gesamten Aufgabenbereich des Betriebsrats abstellt, ist im vorliegenden Fall keine
Einschränkung der Übertragungsbefugnis des Betriebsrats zu erkennen, die weder mit
dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu
vereinbaren wäre. Zwar ist dem Betriebsauschuss vorliegend die Durchführung
sämtlicher personeller Einzelmaßnahmen im Rahmen der §§ 99 bis 102 BetrVG
übertragen worden, gleichwohl verbleiben - wie das BAG in einem vergleichbaren Fall
bereits entschieden hat (vgl. BAG v. 01. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - AP Nr. 1 zu § 28
BetrVG, zu III 2 der Gründe) - dem Betriebsrat als Gremium "z. B. allein im personellen
Bereich die allgemeinen personellen Angele-genheiten nach den §§ 92 bis 95 BetrVG".
Entsprechendes gilt, soweit vorliegend dem Betriebsausschuss Teile des
Aufgabenbereichs nach § 87 Abs 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 BetrVG übertragen
worden sind. Auch insoweit verbleibt dem Betriebsrat unstreitig im vorliegenden Fall
mehr als nur der - nach der Rechtspre-chung des BAG aber ausreichende - Kernbereich
seiner gesetzlichen Aufgaben.
88
7. Unwirksam sein könnte der vorliegend in Frage stehende Übertragungsbe-schluss
allenfalls insoweit, als der Betriebsrat diesen Beschluss auch auf Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen gem. § 37 Abs. 7 BetrVG ausgedehnt hat. Der Anspruch gem.
§ 37 Abs. 7 BetrVG ist nämlich kein Anspruch des Gremiums Betriebsrat, sondern ein
Individualanspruch des gewählten Betriebs-ratsmitglieds, über den dieses auch
höchstpersönlich verfügen kann.
89
Bei Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG steht dem einzelnen
Betriebsratsmitglied ein individualrechtlicher Anspruch auf Teilnahme an diesen
Veranstaltungen zu. Deshalb beschränkt sich hier die Entscheidungskompetenz des
Betriebsrats auf die Festlegung der zeitlichen Lage des Bildungsurlaubs, wobei er
allerdings seine Geschäftsbedürfnisse berücksichtigen darf und die betrieblichen
Notwendigkeiten zu beachten hat. Weitergehende Befugnisse, etwa dahingehend, an
welchen Schulungsveranstaltungen das Betriebsratsmitglied teilnimmt, hat der
Betriebsrat nicht (vgl. BAG v. 28. August 1996 - 7 AZR 840/96 - AP Nr. 117 zu § 37
BetrVG 1972 = NZA 1997, 169 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 132).
90
Da die Antragstellerin ausweislich der Begründung ihres Antrags jedoch ausdrück-lich
ihre Entsendung nach § 37 Abs. 6 BetrVG begehrt und nicht etwa geltend gemacht hat,
die Beschlussfassung vom 04. Juni 2002 stehe aus ihrer Sicht auch ihrer Teilnahme an
einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG entgegen, bedarf
diese Frage vorliegend keiner Entscheidung.
91
III.
92
Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist der Betriebsrat auch nicht verpflichtet,
diese nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu den zeitlich nächstliegenden
Seminaren "Arbeitsrecht Teil III" , "Arbeitszeitregelungen im Betrieb" und
"Betriebsvereinbarungen Teil I" zu entsenden.
93
1. Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der
94
Betriebsrat als solcher Träger des Anspruchs auf Schulung seiner Mitglieder und nicht
das einzelne Betriebsratsmitglied. Deshalb ist bei diesen Veranstaltungen grundsätzlich
der Betriebsrat berechtigt festzulegen, welche seiner Mitglieder an welchen Schulungen
teilnehmen. Allerdings ist der Betriebsrat bei der ihm dabei zustehenden
Entscheidungskompetenz nicht völlig frei, vielmehr hat er diese nach pflichtgemäßem
Ermessen auszuüben (vgl. GK-Wiese, a.a.O., § 37 Rz. 222).
Hierbei sind für ihn insbesondere folgende Entscheidungskriterien verbindlich:
95
Zum einen hat er darauf zu achten, dass die in der Schulungsveranstaltung vermittelten
Kenntnisse in möglichst optimaler Weise für die Betriebsratsarbeit fruchtbar werden. Aus
diesem Grund ist der Betriebsrat nicht nur berechtigt, sondern sogar gehalten, die
Auswahl danach zu treffen, welche Aufgaben und Funktionen die einzelnen Mitglieder
im Betriebsrat ausüben. In diesem Rahmen hat er zum anderen bei seiner
Auswahlentscheidung die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, d. h. ihm ist
insoweit eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen
Betätigung oder Einstellung oder ihres Geschlechts bzw. ihrer sexuellen Identität
untersagt. Dieses Verbot gilt generell, d. h. dem Betriebsrat ist jede Benachteiligung,
aber auch jede Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern aus einem der vorstehenden
Gründe untersagt.
96
Grundsätzlich ist danach davon auszugehen, dass der Betriebsrat jedem seiner
Mitglieder die Möglichkeit bieten muss, die Grundkenntnisse, die für jede
Betriebsratsarbeit unabdingbare Voraussetzungen sind, durch eine entsprechende
Schulung zu erlangen. Soweit die Schulung der Vermittlung bestimmter
Spezialkenntnisse dient, ist er demgegenüber gehalten, in erster Linie solche
Betriebsratsmitglieder zu entsprechenden Schulungsveranstaltungen zu entsen-den, die
sich im Rahmen der Betriebsratsarbeit besonders mit derartigen Ange-legenheiten
beschäftigen.
97
2. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unstreitig an den jeweils 3 ½-tägigen
Seminaren "Arbeitsrecht Teil I" und "Arbeitsrecht Teil II" teilgenommen. Nach den bei
der Gerichtsakte befindlichen Themenplänen für die beiden Veran-staltungen hat die
Antragstellerin sämtliche erforderlichen Grundkenntnisse des Arbeitsrechts bereits
durch den Besuch von Grundseminaren erworben bzw. jedenfalls erwerben können.
Dass auf dem Seminar "Arbeitsrecht Teil III" weitere Kenntnisse vermittelt würden, die
die Antragstellerin aktuell im Rahmen der Betriebsratsarbeit benötigte, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, und unstreitig ist die Antragstellerin auch im Rahmen der
Betriebsratsarbeit nicht besonders mit individualarbeitsrechtlichen Fragestellungen
befasst. Insofern ist ein etwaiger Verstoß des Betriebsausschusses gegen die ihm bei
der Entsendungsent-scheidung zustehende Entscheidungskompetenz nicht ersichtlich.
98
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Seminare "Arbeitszeitregelungen im Betrieb" und
"Betriebsvereinbarungen I". Auch insoweit ist festzustellen, dass die Antrag-stellerin
bereits an diversen Einführungsseminaren zum Betriebsverfassungsrecht teilgenommen
hat, in denen ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Themenplänen beide
Themen in dem Umfang behandelt worden sind, der für ein normales
Betriebsratsmitglied erforderlich ist. Da die Antragstellerin weder einem Arbeitszeit-
Ausschuss des Betriebsrats angehört noch in einem Ausschuss des Betriebsrats
mitwirkt, der Betriebsvereinbarungen vorbereitet, ist auch bezüglich dieser beiden
99
Seminarveranstaltungen nicht erkennbar, dass der Betriebsaus-schuss bei seiner die
Entsendung der Antragstellerin versagenden Entscheidung die ihm zustehende
Entscheidungskompetenz verletzt hätte.
Daher konnte der Antrag auch insoweit keinen Erfolg haben.
100
... [ Mitgeteilt von Richter am ArbG Horst H. Bachler, Essen ]
101