Urteil des ArbG Duisburg vom 13.12.2010

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Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 1150/10
Datum:
13.12.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1150/10
Schlagworte:
Tarifauslegung, Strukturausgleich, TV-L
Normen:
§ 12 TVÜ-Länder
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder betreffend den
Strukturausgleich.
Tenor:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.615,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
08.06.2010 zu zahlen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 1.615,00 €
4.Die Berufung wird - soweit sie nicht ohnehin zulässig ist - zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Zahlung eines monatlichen Strukturausgleichs.
2
Der 44jährige Kläger trat als technischer Regierungsangestellter zum 1.6.1990 in die
Dienste des M. bzw. dessen Rechtsvorgängers. Er erhielt zuletzt eine
Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.843,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden die
Tarifregeln für den öffentlichen Dienst Anwendung.
3
Der Kläger wurde vor dem 1.11.2006 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs von der
Vergütungsgruppe IVb nach IVa BAT höher gruppiert.
4
Gem. § 12 TVÜ-Länder in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Länder steht übergeleiteten
Beschäftigten der VergGr BAT IVa (ohne Aufstieg) in der Lebensaltersstufe 41 und in
der Ortszuschlagstufe 2 nach Überleitung in die Entgeltgruppe 10 ein monatlicher
Strukturausgleich in Höhe von 85,00 € ab November 2008 zu.
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Das beklagte Land zahlte zunächst für November 2008 einen Strukturausgleich in Höhe
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von 85,00 €. Mit der Bezügemitteilung für Dezember 2008 wurde die Zahlung des
Strukturausgleichs rückgängig gemacht.
Mit Schreiben vom 10.3.2009 machte der Kläger die Zahlung des Strukturausgleichs
geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 5 der Akte)
Bezug genommen.
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Mit bei Gericht am 1.6.2010 eingegangener, dem beklagten Land am 8.6.2010
zugestellter Klage hat der Kläger die Zahlung des Strukturausgleichs für den Zeitraum
von November 2008 bis Mai 2010 (= 19 Monate) geltend gemacht.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass für die Zahlung des Strukturausgleichs lediglich
erforderlich ist, dass er im Zeitpunkt der Überleitung in die Vergütungsgruppe
eingruppiert war, die in der zweiten Spalte der Anlage 3 TVÜ-Länder genannt wird.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.615,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land behauptet, bei Vereinbarung der Strukturausgleichstabelle sei
jedenfalls auf Landesebene klar gewesen, dass es sich bei der in der zweiten Spalte
der Tabelle genannten „Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ“ um die
Vergütungsgruppe gehandelt haben muss, in die der Angestellte ursprünglich
eingruppiert war.
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Einen Strukturausgleich erhielten nur diejenigen Mitarbeiter, die originär der
Vergütungsgruppe angehörten, die nach der Anlage zum TVÜ-Länder einen
Strukturausgleich erhalten sollten. Alle Mitarbeiter, die bereits einmal einen
Bewährungsaufstieg erfahren hätten, seien vom Strukturausgleich ausgenommen.
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Wäre die Ansicht des Klägers richtig, so käme es bei einigen Fallgestaltungen zu nicht
erklärbaren Widersprüchen.
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Das Gericht hat Tarifauskünfte von ver.di, dbb tarifunion und TdL eingeholt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
I.
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Die Klage ist begründet.
21
Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von monatlichen
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Strukturausgleich gem. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder in Höhe von 85,00 € brutto seit
November 2008.
Der Anspruch auf Strukturausgleich bestand gem. § 12 TVÜ-Länder ab dem 1.11.2008.
Für die Zeit von November 2008 bis Mai 2010 ergibt dies für 19 Monate den Betrag von
1.615,-- €.
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Der Strukturausgleich ist von den Tarifvertragsparteien zum Ausgleich von möglichen
Nachteilen bei der Überleitung vom BAT in das neue Tarifsystem eingeführt worden, da
die im früher geltenden BAT vorgesehene Steigerung der Gehälter mit zunehmendem
Alter wurde durch den neuen Tarifvertrag abgeändert wurde. Dabei haben die
Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass dieser sich ausschließlich an
diejenigen Angestellten des Landes richtet, die am Stichtag 1.11.2006 die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe,
Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) erfüllen, § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder. Die in der Anlage 3
zum TVÜ-Länder geregelten Voraussetzungen sollten eine abschließende Aufzählung
darstellen.
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Unstreitig ist, dass der Kläger die sonstigen Merkmale der Anlage 3 zum TVÜ-Länder
erfüllt. Er wurde in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet. Er erhielt einen Ortszuschlag nach
OZ 2 und gehörte der Lebensaltersstufe 41 an.
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Streitig ist allein, ob der Kläger im Sinne der Anlage 3 im Zeitpunkt der Überleitung der
Vergütungsgruppe IVa (ohne Aufstieg) angehörte. Dabei ist das weitere Detail, dass für
den Kläger aus der Vergütungsgruppe IVa kein weiterer Bewährungsaufstieg mehr in
Betracht kam, wiederum unstreitig.
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Nach zutreffender Ansicht des Klägers genügte diese aktuelle Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe IVa (ohne Aufstieg), um die Anspruchsvoraussetzungen für den
Strukturausgleich zu erfüllen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes können
Spalte 2 und 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Länder nicht dahingehend verstanden werden,
dass nur Beschäftigte gemeint sind, die originär, also ohne aus einem
Bewährungsaufstieg gekommen zu sein, die Voraussetzung erfüllen.
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Dies ergibt die Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder.
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Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen.
Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu
haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen
Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann
können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine
praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifvertragsauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 11.2.2009, 10
AZR 264/08, ZTR 2009, 259; v. 24.9.2008, 10 AZR 634/07, AP TVöD § 24 Nr. 1; v.
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12.8.2008, 9 AZR 620/07, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 28).
Der Wortsinn der Spaltenüberschriften spricht zunächst für die Auffassung des Klägers.
In welcher Vergütungsgruppe der Anspruchsberechtigte sein musste, ergibt sich
zunächst nur aus Spalte 2. Die Überschrift ist eindeutig: „Vergütungsgruppe bei
Inkrafttreten TVÜ“. Weitere Voraussetzungen werden dort nicht aufgestellt.
Insbesondere gibt es keine Spalte für eine ursprüngliche Tarifgruppe. Die nächste
Spalte „Aufstieg“ weist in die Zukunft. Es gibt die Varianten „nach x Jahren“ oder „ohne“.
Wäre hier auch ein Bezug auf einen in der Vergangenheit liegenden Aufstieg gemeint
gewesen, so macht die Formulierung „nach ...“ kein Sinn, sondern es hätte heißen
müssen „vor ...“.
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Das wörtliche Auslegungsergebnis wird gestützt vom tariflichen
Gesamtzusammenhang. Sinn und Zweck des Strukturausgleichs war gerade der
Bestandsschutz. Es sollten Verluste ausgeglichen werden, die die Beschäftigten
aufgrund der Überleitung haben würden, da sie nun nicht mehr allein aufgrund ihres
Alters zukünftig Gehaltssteigerungen erwarten konnten. Aufgrund des längeren
Stufenaufstiegs gem. TV-L konnte durch die Neuregelung kein vollständiger Ausgleich
geschaffen werden. Auch die TdL hat in ihrer Stellungnahme nicht behauptet, dass die
Anlage 3 zum TVÜ-Länder einen anderen Zweck haben sollte. Solche zukünftigen
Verluste konnten aber nur in der Zukunft entstehen. Von daher ist der Begriff „Aufstieg“
ebenfalls zukunftsbezogen, da nach den - regelmäßig planmäßig durchgeführten
Aufstiegen - im BAT die Einkommensverluste unterschiedlich waren. Der zunächst
unbefangene Leser konnte aufgrund des Zwecks der Anlage 3 dies nur so verstehen,
dass der zukünftige Aufstieg gemeint sein sollte. Schließlich ist die von dem beklagten
Land vorgenommene Auslegung auch in einem anderen Detail nicht schlüssig. Wenn
die Spalte „Aufstieg“ mit dem Merkmal „ohne“ bedeuten soll, dass nicht nur in der
Zukunft kein Aufstieg erfolgt, sondern auch in der Vergangenheit kein Aufstieg erfolgt ist,
so würde dies bedeuten, dass es in allen Fällen, wo es in der Vergangenheit einen
Bewährungsaufstieg gegeben hat, gar keinen Strukturausgleich geben würde. Denn es
findet sich nirgendwo ein Merkmal, das darauf Bezug nimmt, dass die bei Überleitung
vorhandene Vergütungsgruppe erst aus einem Aufstieg heraus erreicht wurde. Das ist
jedoch nicht nachvollziehbar, da in diesen Fällen gleichermaßen ein hypothetischer
Verlust wegen des Wegfalls der Erhöhungen allein aufgrund des Alters zu erwarten
wäre. Es überzeugt auch nicht, dies damit zu rechtfertigen, dass die Betroffenen bereits
einen Bewährungsaufstieg absolviert hatten und deswegen weitere Vergünstigungen
nicht vorgesehen werden sollten. Der Bewährungsaufstieg war Teil des BAT und
demnach keine irgendwie geartete „außerplanmäßige“ Belohnung, so dass es im
Ergebnis gerecht wäre, jemanden von weiteren Steigerungen auszunehmen. Zudem
wurde gerade der Bewährungsaufstieg in den Gruppen „nach x Jahren ...“ als
Unterscheidungsmerkmal herangezogen. Auch daraus wird deutlich, dass der
Bewährungsaufstieg nicht als „außerplanmäßige“ Belohnung angesehen wurde,
sondern als normale, mehr oder weniger automatische Eingruppierungsfolge.
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Auch die Entstehungsgeschichte ergibt kein anderes Ergebnis. Es ist nicht festzustellen,
dass die Tarifvertragsparteien für den TV-L bzw. TVÜ-Länder ein anderweitiges
übereinstimmendes Verständnis der Norm hatten. ver.di und dbb tarifunion haben die
hier vertretene Auffassung bestätigt. Demgegenüber hat die TdL dargelegt, dass sie ein
anderes Verständnis von der Norm hatte. Die TdL hat dies im Einzelnen
nachvollziehbar ausgeführt. Insbesondere konnte sie einige Fallgestaltungen nennen,
die für ihr Verständnis sprechen könnten. Angesichts der Komplexität der Materie sind
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aber einzelne Ungereimtheiten nicht ausreichendes Indiz für eine Auslegung gegen den
Wortlaut. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass bei einer derart umfangreichen
Neuregelung, die u. a. auch gerade deshalb erfolgte, weil das bisherige Tarifsystem zu
unübersichtlich geworden war, einzelne Fallgestaltungen im Ergebnis nicht zu
überzeugen müssen. Aufgrund dieser etwaigen Fehler kann man aber nicht das ganze
System infrage stellen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die TvL die Spalte „Aufstieg“ in dem Sinne
verstanden hat, wie sie es näher dargelegt hat, liegt angesichts des Wortlauts sowie des
Gesamtzusammenhangs jedenfalls kein eindeutiges Auslegungsergebnis mehr vor.
Denn genau die von der TdL vertretene Auslegung ist von den anderen
Tarifvertragsparteien nicht bestätigt worden. Diese haben vielmehr im Einzelnen
nachvollziehbar ausgeführt, dass es allein um zukünftige Aufstiege ging. Insbesondere
das Argument, dass es bei der Anlage 3 zum TVÜ-Länder vor allem um den Ausgleich
der wegfallenden Vorteile aus dem automatischen Altersaufstieg ging, während der
bereits erworbene Besitzstand durch die Zuordnung zur entsprechenden Stufe bzw.
Zwischenstufe berücksichtigt wurde, ist überzeugend. Einer weitergehenden
Differenzierung, wie sie von der TdL behauptet wird, bedurfte es hierzu nicht.
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Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten
Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis,
ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen
Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den
Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG v. 22.4.2010, 6
AZR 962/08, zur Parallelvorschrift § 12 Abs. 2 S. 2 TVÜ-Bund). Das BAG führt u. a.
folgendes aus:
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„Kann eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, wäre das
Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag [...]
kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet dann
entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die
Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den
Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags bzw. die
Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich
möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der
Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im
Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger
durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts von
§ 12 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über Ansprüche auf
Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend.“
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Soweit das BAG in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, dass die Rechtslage
für den § 12 TVÜ-Länder u. U. anders auszulegen ist, hat vorliegend die Einholung der
Tarifauskünfte ergeben, dass Abweichungen zur Rechtslage beim Bund nicht bestehen.
Auch die TdL hat nicht wirklich etwaige besondere Verfahrensschritte während der
Verhandlungen zum TVÜ-Länder oder andere länderspezifische Besonderheiten
dargelegt. Insbesondere steht gerade nicht fest, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-
Länder abweichend von der Verfahrensweise zur Verabschiedung des TVÜ-Bund
übereinstimmend der Ansicht waren, es käme auf die originäre Vergütungsgruppe an.
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II.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.
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Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er entspricht
im Übrigen dem gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Gegenstandswert für die
Gerichtsgebühren.
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Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 b) ArbGG zuzulassen, da die Sache
grundsätzliche Bedeutung hat und zudem eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung
eines Tarifvertrages betrifft.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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- I. -
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