Urteil des ArbG Duisburg vom 11.01.2010

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Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 2556/09
Datum:
11.01.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2556/09
Schlagworte:
Befristung, Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung
wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei
Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt
und sich dann von dieser - allerdings nur befristet - wieder mit einem Teil
der Aufgaben beauftragen lässt
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Befristung vom 20.12.2007 nicht zum 31.12.2009 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der
Tätigkeitsebene 5 des TV-BA weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert beträgt 10.207,75 €.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
2
Die Klägerin ist seit dem 02.02.2005 bei der Agentur für Arbeit Duisburg auf Grundlage
mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Die aktuelle regelmäßige monatliche
Bruttovergütung der Klägerin beträgt 2.041,55 €.
3
Mit Arbeitsvertrag vom 31.01.2005 wurde die Klägerin als Telefon-Service-Beraterin
(TSB) in Teilzeit zunächst befristet bis zum 31.07.2005 eingestellt. Auf das
Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) vom
21.04.1961 sowie die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge
anzuwenden.
4
Mit Arbeitsvertrag vom 28.07.2005 wurde die Klägerin dann bis zum 31.12.2007 in
Teilzeit weiterbeschäftigt. Im Zuge der bei der Bundesagentur für Arbeit stattgefundenen
und nun im Wesentlichen abgeschlossenen Reform wurde zwischen den
Tarifvertragsparteien am 28.03.2006 ein neuer Tarifvertrag unterzeichnet und mit
Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft gesetzt. Diesen Änderungen wurde durch die
Änderungsvereinbarung vom 05.05.2006 Rechnung getragen, indem noch einmal
ausdrücklich die Anwendung der neuen Tarifverträge vereinbart wurde.
5
Schließlich wurde die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 bis zum 31.12.2009 in
Teilzeit weiter beschäftigt. Der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang ein „Vermerk
zum befristeten Arbeitsvertrag“ ausgehändigt, der als Befristungsgrund einen
vorübergehenden betrieblichen Bedarf gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG anführt. Die
Kenntnisnahme dieses Vermerkes hat die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 26 d. A.) Bezug
genommen.
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Die Klägerin hat fachbezogene Auskünfte zu erteilen, Informationen und
Veränderungsmitteilungen entgegen zu nehmen und soweit wie möglich
fallabschließend zu bearbeiten. Des Weiteren vereinbart sie Termine zur Beratung und
Vermittlung für die Sachbearbeiter im Tätigkeitsbereich des SGB II.
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Die Beklagte gründete 2004 gemeinsam mit der Stadt Duisburg eine
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Wahrnehmung der Aufgaben für
Grundsicherungssuchende gem. § 44b SGB II. Dieser Vertrag wurde zunächst bis zum
31.12.2010 befristet. Zwischen der Agentur für Arbeit Duisburg und der ARGE wurde
sodann mit Datum vom 02.07.2007 vereinbart, dass die Agentur für Arbeit Duisburg die
Bearbeitung von telefonischen Anliegen nach dem SGB II als Dienstleistung zu
erbringen hat. Gemäß § 8a Abs. 3 der Vereinbarung wurde die ARGE ihrerseits dazu
verpflichtet, für die eingesetzten Telefon-Service-Berater jeweils einen pauschalen
Betrag in Höhe von 55.000 € pro Kalenderjahr zu entrichten. Gemäß § 9 Abs. 2 der
Vereinbarung sollte die Vereinbarung zum 31.12.2009 enden. Der für die Dauer der
Vereinbarung festgestellte Personalbedarf im Telefon-Service-Center wurde in § 8 Abs.
1 der Vereinbarung mit 22 TSB festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage
zur Klageerwiderung (Bl. 27 ff. d. A.) Bezug genommen.
8
Mit bei Gericht am 6.10.2009 eingegangener, der Beklagten am 15.10.2009 zugestellter
Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht.
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Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten sei generell ein Bedarf an Arbeitskräften
vorhanden.
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Durch die im Vertrag zwischen der ARGE und der Beklagten vereinbarte automatische
Verlängerung werde deutlich, dass beide vertragsschließenden Parteien mit höherer
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen seien, dass die Vereinbarung über den
31.12.2009 hinaus andauere. Allein schon aus dieser Formulierung werde deshalb
deutlich, dass auch die Beklagte von einer weiteren Übernahme dieser Aufgaben
ausgegangen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung
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vom 20.12.2007 nicht zum 31.12.2009 beendet wird,
2.für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen,
sie als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene 5 des TV-BA
weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe davon ausgehen müssen, dass der betriebliche
Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend bestehen würde. Denn
die getroffene Dienstleistungsvereinbarung sei in ihrer Laufzeit explizit auf die Zeit bis
zum 31.12.2009 beschränkt gewesen.
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Der Umstand, dass sich die Vereinbarung automatisch verlängern sollte, wenn nicht
einer der Vertragspartner zu einem bestimmten Stichtag kündige, ändere nichts daran,
dass die Prognose über den betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin
ordnungsgemäß erfolgt sei: Tatsache sei nämlich, dass ein Datum für das Ende der
Vereinbarung festgelegt worden sei. Hätte dieses Datum keinerlei Bedeutung für die
Beklagte und die ARGE gehabt, so hätten sie die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit -
mit dem Recht zur Kündigung - geschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
I.
21
Die Klage ist begründet.
22
1.
23
Das Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2009. Die letzte,
zur Überprüfung stehende Befristung ist unzulässig.
24
a)
25
Die Klägerin hat gem. § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtzeitig Klage
erhoben, da die dreiwöchige Frist zwischen Ablauf der Befristung und Klageerhebung
jedenfalls gewahrt ist, da die Klägerin bereits - zulässigerweise - vor Ablauf der
Befristung Klage erhoben hat.
26
b)
27
Gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung zulässig, wenn sie durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt ist.
28
Hieran fehlt es.
29
Die Befristung ist insbesondere nicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aufgrund
eines etwaigen nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Dies
würde voraussetzen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten
Vertrages mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in
Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357). Über den
vorübergehenden Bedarf i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu
erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil
des Sachgrundes. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur
zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines
vorübergehenden Mehrbedarfs i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass
der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dem
Arbeitnehmer dürfen keine Daueraufgaben übertragen werden (BAG v. 20.2.2008, 7
AZR 950/06, NZA-RR 2009, 288).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den der Beklagten im Bereich der
Grundsicherung übertragenen Aufgaben, zu der auch die sogenannte SGB-ll-Telefonie
gehört, handelt es sich um Daueraufgaben, die auch über den 31.12.2009 hinaus
anfallen. Die Klägerin hat unstreitig fachbezogene Auskünfte zu erteilen, Informationen
und Veränderungsmitteilungen entgegen zu nehmen und soweit wie möglich
fallabschließend zu bearbeiten. Des Weiteren vereinbart sie Termine zur Beratung und
Vermittlung für die Sachbearbeiter im Tätigkeitsbereich des SGB II. Diese Tätigkeiten
sind auch nach dem 31.12.2009 zu erledigen, was von der Beklagten auch gar nicht
bestritten wird. Dies war auch schon am 20.12.2007, dem Tag des Abschlusses der
Befristung, absehbar. Selbst wenn der erhoffte nennenswerte Rückgang von
Grundsicherungssuchenden eingetreten wäre, so hat jedoch niemand angenommen,
nach dem 31.12.2009 würde diese Aufgabe gänzlich wegfallen. Hierfür spricht
insbesondere, dass zum einen der Vertrag über die ARGE bis zum 31.12.2010
fortdauern sollte, zum anderen auch der Servicevertrag über die Erbringung der
Telefondienstleistungen eine automatische Verlängerungsmöglichkeit vorsah.
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Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 22.3.2000 (Geschäftsnummer 7 AZR 758/98,
veröffentlicht z. B. in NZA 2000, 881) in einer umgekehrten, aber im Übrigen
vergleichbaren Fallgestaltung bereits klargestellt, dass das „Dazwischenschalten“ eines
weiteren Arbeitgebers bei Erfüllung einer Daueraufgabe grundsätzlich einen Sachgrund
für eine Befristung nicht generieren kann, da hierdurch die Befristungskontrolle
umgangen werden kann. Auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben ist die
Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs Teil des Sachgrundes für die
Befristung: In den Fällen, in denen sich die Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes
Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt,
kann die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein keinen hinreichenden
Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Auftragnehmer
angestellten Arbeitnehmer darstellen.
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Mit einer vergleichbaren Daueraufgabe wird die Klägerin hier beschäftigt:
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Gemäß § 44b SGB II können die Träger der Leistungen nach dem SGB II
Arbeitsgemeinschaften errichten. Soweit eine ARGE nach dieser Norm errichtet worden
ist, gehen alle Aufgaben nach dem SGB II auf die ARGE über, vgl. § 44b Abs. 3 SGB II.
Die ARGE führt dann die ihr übertragenen Aufgaben nicht als Auftragnehmerin, sondern
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in eigener Angelegenheit aus (Wendtland in Gagel, SGB II § 44b Rn. 34). Eine teilweise
Erledigung bestimmter Aufgaben durch Dritte im Rahmen einer
Dienstleistungsvereinbarung war also vor dem Hintergrund der genannten rechtlichen
Gegebenheiten möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das
Bundesverfassungsgericht zeitgleich mit dem Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages am 20.12.2007 festgestellt hat, dass die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften gem. § 44b SGB II verfassungswidrig ist (BVerfG, 20.12.2007, 2
BvR 2433/04 u. a., NVwZ 2008, 183). Hätte bei Vorbereitung und Unterzeichnung des
letzten befristeten Arbeitsvertrages bereits Kenntnis von dieser Entscheidung
bestanden, so hätte erst Recht kein Grund für eine Befristung mehr vorgelegen, da die
Beklagte in diesem Fall hätte davon ausgehen müssen, dass sie wieder originär
zuständig wird für wesentliche Aufgaben in Bezug auf die Grundsicherungssuchenden.
Die nach § 44b SGB II auf die ARGE übertragenen Aufgaben sind lediglich in dem hier
relevanten Teilbereich des Telefon-Service auf die Beklagte zurück übertragen worden.
Hierdurch werden diese Aufgaben jedoch nicht nur zu „vorübergehenden“. Die Beklagte
hat nicht schlüssig dargelegt, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages im Dezember 2007 konkret greifbare Tatsachen absehbar waren, die
das Ende des Dienstleistungsvertrages zum 31.12.2009 wahrscheinlich machten. Es
fehlt deshalb an der Darlegung einer konkreten Prognose durch die Beklagte, der man
entnehmen könnte, dass für die Beschäftigung der Klägerin über den 31.12.2009 hinaus
mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr bestünde.
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Die vertragliche Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen zwei Trägern des
öffentlichen Dienstes ist für sich nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine Befristung zu
rechtfertigen. Soweit eine per Gesetz übertragene Aufgabe an einen anderen Träger
übertragen und dann durch Vertrag zum Teil wieder zurück übertragen wird, wird
letzterer Teil nicht zu einer Aufgabe von vorübergehender Dauer. Dieser Sachverhalt
muss vielmehr so behandelt werden, als ob eine Übertragung dieser Teilaufgaben gar
nicht erst erfolgt wäre. In einem solchen Fall wäre hier unzweifelhaft kein sachlich
rechtfertigender Grund für eine Befristung gegeben. Insofern ist das Vorbringen der
Beklagten‚ dass die teilweise Erledigung bestimmter Aufgaben durch Dritte im Rahmen
einer Dienstleistungsvereinbarung möglich war, irreführend. Bei der Beklagten handelt
es sich nicht um eine „Dritte“, sondern um eine öffentliche Einrichtung, die grundsätzlich
mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragt ist.
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Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass ein erheblicher Teil der Aufgaben nach dem
SGB II nicht originär in die Zuständigkeit der Beklagten, sondern ihres Vertragspartners
in der ARGE, der Stadt Duisburg, fällt. Es genügt, dass die Beklagte selbst Aufgaben im
Bereich des SGB II zu erfüllen hat. Allenfalls hätten Befristungen insoweit zulässig sein
können, als die Beklagte gerade Aufgaben der Stadt Duisburg übernommen hat. Hier
bestehen aber erhebliche Bedenken, ob der Umstand, dass sich verschiedene
Rechtsträger bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenseitig zur Erfüllung
ihrer eigenen Aufgaben jeweils nur befristet Dienstleistungsaufträge erteilen, überhaupt
eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern rechtfertigen kann.
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Die Kündigungsmöglichkeit des Servicevertrages kann die Befristung gerade nicht
rechtfertigen, da die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen
Personalbedarfs keine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs stützen kann (BAG
v. 4.12.2002, 7 AZR 437/01, NZA 2004, 64; v. 22.3.2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000,
881). Gerade für den Fall einer allgemein bestehenden Unsicherheit über die künftige
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Entwicklung des konkreten Arbeitskräftebedarfs hat der Gesetzgeber dieser
Unsicherheit durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung Rechnung
getragen. Beispielsweise ist ein Bauunternehmen auch nicht berechtigt, seine
Arbeitnehmer nur befristet einzustellen, weil es zur Zeit nur einen Auftrag hat und es
nicht sicher ist, ob anschließend ein weiterer Auftrag vorliegt.
Andere sachliche Gründe für eine wirksame Befristung sind nicht vorgetragen und auch
nicht ersichtlich.
39
c)
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Die Befristung ist auch nicht ausnahmsweise als sachgrundlose Befristung zulässig.
41
Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
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Diese 2-Jahres-Frist ist unstreitig überschritten. Die Klägerin ist seit dem 2.2.2005
aufgrund von mehreren befristeten Arbeitsverträgen und damit deutlich länger als zwei
Jahre beschäftigt gewesen.
43
d)
44
Die Befristung ist auch nicht aufgrund weiter Umstände, z. B. als Altersbefristung gem. §
14 Abs. 3 TzBfG, zulässig.
45
2.
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Die Klägerin kann von der Beklagten die Weiterbeschäftigung aufgrund des
bestehenden Arbeitsvertrages verlangen. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Befristung
nicht beendet worden. Schutzwerte Interessen des Arbeitgebers, die einer
Weiterbeschäftigung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der Anspruch auf
Weiterbeschäftigung entsteht bereits vor Rechtskraft des Verfahrens mit der Feststellung
des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine Kündigung unwirksam ist (vgl. BAG (GS) v.
27.2.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702, 709). Dies gilt entsprechend bei einer
unwirksamen Befristung (BAG v. 13.6.1985, 2 AZR 410/84, NZA 1986, 562).
47
II.
48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.
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Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG im Urteil
festzusetzen und entspricht im Übrigen dem gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden
Wert.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
52
B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
57
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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- Hagen -
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