Urteil des ArbG Duisburg vom 27.06.2008

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Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 586/08
Datum:
27.06.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 586/08
Schlagworte:
Vertragsauslegung
Normen:
BGB § 133; BGB § 157
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Einzellfallentscheidung zur Auslegung einer atypischen Vereinbarung
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 9.208,09 EUR.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Nettoabfindung.
2
Der Kläger trat zum 01.10.1975 als Geschäftsführer in die Dienste der Beklagten. Die
Beklagte ist die G.
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Unter dem 01.10.2003 vereinbarte der Kläger mit dem damaligen Vorsitzenden der
Beklagten, dem k., unter anderem folgendes:
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"Der Geschäftsführer erhält bei seinem Eintritt in den Ruhestand eine Abstandszahlung
von drei Monatsgehältern als Ausgleich für nicht übernommene Sozialleistungen der
Fraktion.".
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Am 11.06.2007 erhielt die Beklagte folgendes Schreiben des Klägers:
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"...,
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vereinbarungsgemäß bestätige ich Ihnen, dass ich damit einverstanden bin, das
vereinbarte Honorar aus dem Beratervertrag in 4 gleichen Raten zu zahlen. Als
Einkommen aus selbständiger Arbeit werde ich dieses Honorar selbst versteuern.
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Mit freundlichen Gruß ...".
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Die Beklagte verpflichtete sich mit Schreiben vom 09.07.2007, dem Kläger zusätzlich zu
der Abstandszahlung ein halbes 13. Monatsgehalt für das Jahr 2007 zu überweisen.
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Zuletzt verdiente der Kläger monatlich 6.302,83 € brutto. Mit Wirkung zum 30.06.2007
trat der Kläger in den Ruhestand.
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Im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhielt der Kläger für
August und September 2007 Gehaltsabrechnungen, die für August einen Betrag in
Höhe von 12.605,66 € brutto und für September einen Betrag in Höhe von 9.454,24 €
brutto auswiesen. Die daraus resultierenden Nettobeträge in Höhe von 7.501,25 € und
5.350,56 € wurden an den Kläger ausgezahlt.
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Mit Schreiben vom 24.08.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Restbetrag, der
sich bei einer Nettoberechnung der Abfindung ergeben würde, auf sein Konto zu zahlen.
Eine weitere Zahlung erfolgte nicht.
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Der Kläger hat mit bei Gericht am 12.03.2008 eingegangener, der Beklagten am
19.03.2008 zugestellter Klage die Forderung gerichtlich geltend gemacht.
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Der Kläger behauptet, bei Vereinbarung der Abfindungszahlung zwischen ihm und dem
damaligen Fraktionsvorsitzenden sei beiden klar gewesen, dass es sich bei der
Abstandszahlung nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handeln
sollte. Es sei vereinbart gewesen, dass er bei seinem Eintritt in den Ruhestand eine
Leistung von drei Gehältern ohne Abzüge im steuerlichen oder
sozialversicherungsrechtlichen Bereich erhalten sollte.
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Er habe dem Schatzmeister der Beklagten im Juni 2007 den genannten Brief deshalb
geschrieben, weil ihm die Gestaltung der Auszahlung egal gewesen sei. Er habe den
Schatzmeister darauf hingewiesen, dass man die Zahlungen ggf. auch als
Beraterhonorar deklarieren könne.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.151,41 € brutto und
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18.908,49 € netto abzüglich gezahlter 12.851,81 € netto zu zahlen.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, eine Nettoauszahlung der Abfindung sei nicht vereinbart
worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Aus dem bei der
Fraktion am 11.06.2007 eingegangenen Schreiben gehe ebenfalls hervor, dass auch
der Kläger von der Steuerpflichtigkeit der Abfindung ausgegangen sei. Insoweit verhalte
sich der Kläger widersprüchlich.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Herrn P.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und
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Beweisaufnahme Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
I.
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Die Klage ist zulässig.
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Die Beklagte ist parteifähig. Bei der c. handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen,
nicht rechtsfähigen Verein (vgl. OLG München, VersR 1992, 312, 313; OLG Schleswig,
NVwZ-RR 1996, 103, 104; OLG Stuttgart). Nicht rechtsfähige Vereine sind gem. § 50
Abs. 2 ZPO - jedenfalls als Beklagte - parteifähig.
28
II.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch steht diesem aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer
Nettoabfindung verlangen.
31
Die Höhe der Abfindung ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Beklagte hat den
von ihr vorgenommenen Zahlungen einen Betrag in Höhe von 18.908,49 € zugrunde
gelegt. Dieser Betrag entspricht genau drei Monatsgehältern. Die Beklagte hat diesen
Betrag, aufgeteilt auf 2/3 im Monat August 2007 und auf 1/3 im September 2007
ausgezahlt. Hinzugesetzt hat sie im September die zwischen den Parteien unstreitige
Zahlung des 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2007 in Höhe von 3.151,41 €.
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Die Beklagte hat zu Recht die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer einbehalten
und nur den verbleibenden Nettobetrag an den Kläger ausgezahlt.
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Es kann dahinstehen, inwieweit der Fraktionsvorsitzende allein die Beklagte wirksam
verpflichten konnte. Jedenfalls ist eine Nettovereinbarung, wie sie der Kläger behauptet,
nicht vereinbart worden.
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Die Vereinbarung, die der Kläger mit dem Fraktionsvorsitzenden, getroffen hat, ist
auslegungsbedürftig.
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Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur
Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der
Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den
Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG v. 26.09.2001, 4 AZR 544/00, BAGE 99, 120,
123; BAG v. 19.09.2007, 4 AZR 710/06, AP Nr. 54 zu § 133 BGB).
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Die Parteien haben die Zahlung als Abstandszahlung bezeichnet. Allein aus dieser
Bezeichnung, bei der es sich um eine nichttypische Vereinbarung handelt, ergibt sich
nicht, ob der Betrag in voller Höhe an den Kläger auszukehren war ("netto"), wie der
Kläger behauptet, oder ob der Betrag den allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen für
Abfindungen unterworfen sein sollte. Fehlt es an einer abweichenden Regelung, so
unterliegt die Abfindung gem. § 2 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug (vgl. BAG v.
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21.11.1985, 2 AZR 6/85, RzK I 9j Nr 2).
Der Kläger hat seine Behauptung, dass sich aus den Gesprächen im Vorfeld der
Vereinbarung vom 01.10.2003 eine Verpflichtung zur Auszahlung ohne
sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Abzüge ergeben habe, nicht
bewiesen.
38
Der als Zeuge vernommene seinerzeitige Fraktionsgeschäftsführer hat den
entsprechenden Vortrag nicht bestätigt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen
keine Zweifel. Seine Aussage war glaubhaft. Sie war in sich schlüssig und lebensnah.
Insbesondere hat der Zeuge auch die Hintergründe der Vereinbarung geschildert.
Demnach steht die entscheidende Aussage, dass über Einzelheiten nicht weiter
gesprochen wurde, nicht zusammenhanglos im Raum, sondern ist Teil eines
einheitlichen, widerspruchsfrei geschilderten Lebenssachverhalts. Der Zeuge hat
ausgeführt, dass der Kläger selbst es übernommen habe, die Vereinbarung schriftlich
niederzulegen. Auch hieraus wird deutlich, dass der Zeuge offenbar selbst keine
detaillierten Vorstellungen über Auszahlungsmodalitäten hatte. Dies wird weiter
bestätigt durch die Bemerkung, dass er nach der Rechtskonformität der Vereinbarung
gefragt habe und sich insoweit auf die Aussage des Klägers, der Jurist ist, verlassen
habe.
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Fehlt es aber an Vereinbarungen und sind keine weiteren Einzelheiten erörtert worden,
gibt es keinen Grund, von der Vereinbarung einer von der gesetzlichen Grundregel
abweichenden Auszahlungsweise auszugehen.
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Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger anschließend auf ihn zugekommen
sei und ihn darum gebeten habe, die Zahlung so vorzunehmen, dass er eine
Komplettzahlung erhalte, die er dann selbst versteuere. Auch dieser Umstand spricht
dagegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss im Oktober 2003 tatsächlich eine
Nettozahlung beabsichtigt hatten. Denn wäre dies der Fall gewesen, so ist nicht
verständlich, warum der Kläger im Jahr 2007 damit einverstanden gewesen sein sollte,
selbst für die Versteuerung zu sorgen. Denn auch Einnahmen aus Beraterverträgen
unterliegen gem. § 2 Abs. 1 EStG der Einkommensteuer.
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Jedenfalls hat der Kläger für das Gericht nachvollziehbar nicht erläutern können,
aufgrund welcher sonstigen Umstände eine Steuer auf diese Einnahmen nicht
angefallen wäre.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
44
Der Streitwert ist gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG im Urteil
festzusetzen.
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Soweit die Berufung nicht ohnehin zulässig ist, da der Wert der Beschwer 600,00 €
übersteigt (vgl. nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), war die Berufung nicht zusätzlich
gem. § 64 Abs. 2 a) ArbGG gesondert zuzulassen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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