Urteil des ArbG Duisburg vom 07.02.2008

ArbG Duisburg: unterbrechung der verjährung, juristische person, leistungsklage, feststellungsklage, betriebsrat, vorrang, arbeitsgericht, unternehmen, eigentum, prozessökonomie

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 2482/07
07.02.2008
Arbeitsgericht Duisburg
1. Kammer
Urteil
1 Ca 2482/07
Energiekostenerstattung, Betriebsvereinbarung, betriebliche
Altersversorgung, Vorrang der Leistungsklage
§§ 259 ZPO, § 1 BetrAVG
Arbeitsrecht
1. Eine Leistungsklage ist auch dann der Feststelungsklage vorrangig,
wenn bezifferbare Leistungen aus der Vergangenheit Gegenstand des
Verfahrens sind, die mit einer zulässigen Klage auf Feststellung künftiger
Leistungen verbunden werden (Gegen BAG, 3 AZR 57/06).
2. Der Betriebsrat ist zur Vertretung bereits ausgeschiedener Mitarbeiter
nicht mehr legitimiert, sodass eine ablösende verschlechternde
Betriebsvereinbarung nicht zu deren Lasten wirkt. Der kollektivrechtliche
Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung wandelt sich - soweit er
Leistungen auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
zusagt - mit dem Ausscheiden in einen schuldrechtlichen Anspruch um.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab
dem 01.01.2008 Energiekostenerstattung nach der Betriebsvereinbarung
vom 06.05.1976 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Gegenstandswert: 1.950,00 €.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Energiekostenbeihilfen.
Der Kläger war bei der Beklagten von 1973 bis 1997 beschäftigt, zuletzt als Leiter des
Rechtsbereichs und Prokurist.
Sein Ausscheiden erfolgte altersbedingt. Bei der Beklagten gab es eine
Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976, in der den
Belegschaftsmitgliedern einschließlich der Versorgungsempfänger und deren
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Hinterbliebenen, ein Preisnachlass in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages der
Energiekosten bzw. eine Erstattung der entsprechenden Kosten zugesagt worden war. Auf
den Inhalt der Betriebsvereinbarung (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte), wird Bezug genommen.
Im Februar 2001 wurde die Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung
abgelöst, nach der den aktiven Beschäftigten eine Stromkostenerstattung in Höhe von max.
511,00 € jährlich, den Versorgungsempfängern in Höhe von 358,00 € jährlich maximal,
zugesagt worden war. Auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 20.02.2001 (Anlage 2
zum Schriftsatz 29.01.2008), Bezug genommen. Im März 2006 wurde eine weitere
Vereinbarung zwischen Betriebsrat und der Beklagten über den künftigen Wegfall der
Stromkostenerstattung abgeschlossen. Hiernach wurde die Stromkostenerstattung für die
Versorgungsempfänger mit Wirkung vom 31.12.2006 gestrichen. Die aktiven Beschäftigten
erhielten die Zusage einer Sonderzahlung, die Versorgungsempfänger die Zusage eines
Weihnachtsgeldes für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 200,00 €, 125,00 € und 75,00
€. Auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 24.03.2006 und 20.11.2006, wird ebenfalls
Bezug genommen.
Der Kläger wurde ab dem Jahre 2000 entsprechend der jeweils geltenden
Betriebsvereinbarungen hinsichtlich der Energiekosten behandelt. Es hat, dies wurde in
der Verhandlung vom 07.02.2008 unstreitig, regelmäßig seine Behandlung entsprechend
der Betriebsvereinbarung von 1976 reklamiert.
Er ist der Auffassung, die Abänderungen der Betriebsvereinbarung von 1976 hätten für ihn
keine rechtlichen Wirkungen, nachdem er aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden
war.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2000 weiterhin
nach der beigefügten Energieerstattungsbetriebs>vereinbarung vom 06.05.1976 die darin
festgelegte werktypische Sozialleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Betriebsvereinbarungen von 2001 und 2006 fänden auch auf die
Ansprüche des Klägers Anwendung. Insbesondere könne auch der Betriebsrat für
ausgeschiedene Mitarbeiter verschlechternde Regelungen herbeiführen.
Hinsichtlich der Ansprüche bis zum Jahre 2003 beruft sich die Beklagte auf die Verjährung,
darüber hinaus hält sie den Feststellungsantrag für unzulässig, jedenfalls soweit es sich
um Ansprüche aus der Vergangenheit handelt.
Hinsichtlich der umfangreichen Rechtsausführungen der Beklagten wird Bezug genommen
auf den Schriftsatz vom 29.01.2008.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nur insoweit zulässig, wie es sich um Ansprüche des Klägers ab 2008
handelt, insoweit ist die Klage auch begründet, im Übrigen ist die Klage unzulässig und
hinsichtlich der Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 bis 2003 auch unbegründet.
17
18
19
20
21
Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers für die Jahre 2008 ff. ist die Klage zulässig und
begründet. Der Feststellungsantrag kann insoweit nicht der Einwand des Vorrangs der
Leistungsklage entgegen gehalten werden. Zwar ist grundsätzlich die Leistungsklage der
Feststellungsklage vorrangig, wenn diese erhoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht für
Klagen auf künftige Leistungen nach §§ 257 - 259 ZPO (BAG vom 12.12.2006, 3 AZR
57/06). Vorliegend könnte der Kläger, da er die künftig anfallenden
Energiekostenerstattungen noch nicht beziffern kann, da es sich insoweit um wechselnde
Beträge handelt, auch eine Leistungsklage auf künftige Leistungen nicht erheben. Der
Kläger hat ein Feststellungsbedürfnis auch hinsichtlich der künftigen Leistungen, da er
insoweit entsprechend finanziell disponieren muss. Streitig ist zwischen den Parteien
insoweit auch ein Rechtsverhältnis, nämlich die Verpflichtung der Beklagten aus der
Betriebsvereinbarung.
Die Klage ist hinsichtlich der Jahre 2000 - 2007 jedoch nicht zulässig. Insoweit stünde der
Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen (Zöller, §
256, Rz. 7 a), da insoweit eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für den Kläger besteht.
Der Kläger könnte einen vollstreckbaren Leistungstitel unmittelbar erwirken. Seine
Ansprüche sind für die Vergangenheit, einschließlich des Jahres 2007, unmittelbar zu
beziffern und zu berechnen. Der Kläger begehrt für die Vergangenheit insoweit lediglich ein
Rechtsgutachten, was unzulässig ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger, so wie hier
geschehen, ausdrücklich offen lässt, ob er die Ansprüche der Vergangenheit überhaupt
realisieren will. Dem steht auch nicht entgegen, dass das BAG in der o.g. Entscheidung mit
Verweis auf die Entscheidung vom 22.02.2000 (3 AZR 39/99), ausführte, eine Aufspaltung
des Feststellungsanspruchs in einen Leistungsantrag hinsichtlich der bereits fälligen
Ansprüche und im Übrigen in einen Feststellungsantrag, sei aus Gründen der
Prozessökonomie nicht erforderlich. Dieser durch das Bundesarbeitsgericht lediglich mit
Verweis auf die Entscheidung vom 03.04.1990 (3 AZR 273/88), die wiederum auf die
Entscheidung vom 11.10.1988 (3 AZR 539/86) verweist und im Übrigen nicht weiter
begründete Rechtsauffassungen des Bundesarbeitsgerichtes, wird ausdrücklich nicht
gefolgt. Soweit der Kläger die Möglichkeit hat, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, ist er
mit einer Feststellungsklage, die einen weiteren Prozess nach sich zieht, in dem ein
vollstreckbarer Titel erwirkt werden könnte, ausgeschlossen. Die Prozessökonomie
gebietet es gerade im Gegenteil, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, sobald dies
möglich ist. Dies könnte auch in gleichen Verfahren im Wege der Klagehäufung erfolgen,
so dass die prozessökonomischen Argumente ausschließlich für den Vorrang der
Leistungsklage sprechen.
Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage spricht auch nicht, dass es sich bei der
Beklagten um ein Unternehmen der öffentlichen Hand handelt. Das Unternehmen steht
nicht im ausschließlichen Eigentum eines Trägers der öffentlichen Hand, es hat an keiner
Stelle im Verfahren erklärt, sich einem möglichen Feststellungsurteil zu unterwerfen.
Die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2003 sind auch aufgrund der §§
196, 201 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 3 IGBGB bzw. §§ 195, 199 Abs. 1
BGB n.F., verjährt. Die Beklagte hat sich auf die Verjährung berufen. Die tatsächlichen
Voraussetzungen der Verjährung wurden vom Kläger auch im Termin nicht bestritten.
Gründe für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung wurden nicht dargelegt.
Ab dem Jahre 2008 ff. ist die Klage aus den o.g. Gründen zulässig. Der Kläger hat insoweit
auch einen Anspruch auf Energiekostenerstattung nach der Betriebsvereinbarung vom
06.05.1976. Der Antrag des Klägers wurde in die Fassung des Tenors ausgelegt aus
22
23
24
25
26
Gründen des besseren Verständnisses.
Der Kläger hat einen Anspruch, Energiekostenerstattung nach der Betriebsvereinbarung
vom 1976 zu erhalten im dort festgeschriebenen Umfang.
Der Kläger unterfiel dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung von 1976. Die
tatsächlichen Voraussetzungen für den Bezug der Energiekostenbeihilfe entsprechend der
Betriebsvereinbarung von 1976 wurden nicht bestritten.
Der Kläger unterfiel auch dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung. Dass er ggf. als
leitender Angestellter entsprechend § 5 Abs. 3 BetrVG vom Wirkungsbereich der
Betriebsvereinbarung ausgeschlossen war, ist von keiner Seite dargelegt worden. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, selbst wenn er bei seinem Ausscheiden ggf.
leitender Angestellter war, er dies im gesamten Zeitraum ab 1976, gewesen wäre.
Die Betriebsvereinbarung von 1976 wurde auch nicht durch die folgenden
Betriebsvereinbarungen zu Lasten des Klägers abgeändert. Die abändernden
Betriebsvereinbarungen 2001 und 2006 wirken nicht mehr zu Lasten des Klägers. Zwar löst
grundsätzlich eine Betriebsvereinbarung neueren Datums eine vorhergehende
Betriebsvereinbarung mit dem gleichen Regelungsgegenstand ab. Auch sind
Verschlechterungen in Betriebsvereinbarungen nicht ausgeschlossen. Jedoch wirken
ablösende Betriebsvereinbarungen nur für die aktive Belegschaft. Sie greift nicht in die
Besitzstände in die Pensionäre oder Versorgungsempfänger ein, die sich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung bereits im Ruhestand befunden
haben (BAG vom 13.05.1997, 1 AZR 75/97, Betriebsberater 1997, S. 2328, BAG, Großer
Senat vom 16.03.1956 - GS 1/55 - = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG 1952, BAG vom 25.10.1988, 3
AZR 683/86). Dies folgt daraus, dass der jeweilige aktive Betriebsrat von den
ausgeschiedenen Ruheständlern nicht mehr mit gewählt wurde und daher nicht mehr zur
Vertretung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer legitimiert ist. Durch das Ausscheiden des
Arbeitnehmers ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung von einem
kollektivrechtlichen in einen schuldrechtlichen Anspruch, der damit grundsätzlich,
unabhängig von der Betriebsvereinbarung, schuldrechtlich weiter gilt. Eine abändernde
Regelung zwischen dem Kläger und der Beklagten ist jedoch nicht dargelegt und ergibt
sich auch nicht aus einer eventuellen widerspruchslosen Entgegennahme der Leistungen
nach der Betriebsvereinbarung 2001. Vielmehr hat der Kläger regelmäßig seine Leistungen
entsprechend der Betriebsvereinbarung 1976 reklamiert, wenn auch nicht eingeklagt.
Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung 2001 und
2006 zu Lasten des Klägers auch daraus, dass es sich bei dem verbilligten Bezug von
Energie bei Betriebsrentnern um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt
(3 AZR 476/05), auch wenn derartige Leistungen auch für aktive Mitarbeiter gewährt
werden. Der Leistungsanspruch der Betriebsrentner wird durch das Erreichen des
Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst und realisiert damit ein
biometrisches Risiko. Dass dies auch von der Beklagten so gesehen wurde, ergibt sich
unmittelbar aus der Differenzierung der Leistungen für aktive Beschäftigungsmitglieder und
Betriebsrentner, zumindest in den Betriebsvereinbarungen 2001 und 2006. Insoweit wären
Eingriffe in die zugesagten Leistungen allenfalls nach den Grundsätzen, die für das
Betriebsrentenrecht entwickelt sind, zulässig (BAG, a.a.O.). Hierbei sind insbesondere
auch Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies
führt jedoch dazu, dass bei Versorgungsempfängern im Regelfall nur noch geringfügige
Verschlechterungen der zugesagten Leistungen möglich sind (BAG vom 12.10.2004, 3
AZR 557/03 = BAG AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG, Hinterbliebenenversorgung, ebenso BAG
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
vom 12.12.2006, 3 AZR 57/06). Gründe für die Streichung oder Reduzierung der
Energiekostenbeihilfe hat die Beklagte jedoch nicht in nachvollziehbarem Umfang
dargelegt. Insbesondere eine wirtschaftliche Notlage, die die Fortzahlung der zugesagten
Gelder nicht mehr tragbar erscheinen ließ (BAG vom 16.03.1956, a.a.O.), wurden nicht
dargetan. Die Beklagte legt vielmehr selbst dar, dass Sozialleistungen zurückgeführt
werden sollten, um eine Reduzierung des Gewinnes im Jahre 2000 bis 2001
entgegenzuwirken, die im Rahmen des Verkaufs von Anteilen der Beklagten an andere
Unternehmen, unerwünscht war. Es handelte sich keineswegs um eine wirtschaftliche
Notlage, sondern um eine Kürzung der Personalkosten, um auf dem Kapitalmarkt attraktiver
zu sein, mithin bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen einen höheren Wert
erzielen zu können. Dies rechtfertigt eine Reduzierung von zugesagten Leistungen der
Altersversorgung in keiner Weise.
Im zugesprochenen Umfang war die Klage daher begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei das teilweise Unterliegen des Klägers
in der Kostenquote entsprechend zu berücksichtigen war.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände
treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der
Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis
haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
- E. -