Urteil des ArbG Duisburg vom 12.12.2007

ArbG Duisburg: treu und glauben, pacta sunt servanda, allgemeine geschäftsbedingungen, juristische person, ausschluss, zusage, gratifikation, kontrolle, arbeitsgericht, form

Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 1669/07
Datum:
12.12.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1669/07
Schlagworte:
Freiwilligkeitsvorbehalt, betriebliche Übung
Normen:
§§ 305, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die wiederholt einseitig verwendete Formulierung "Diese Zahlung ist
einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus" bei Gewährung einer
jährlichen Sonderzahlung, die ca. 35 % des jeweiligen
Gesamtjahresgehaltes darstellt, schließt das Entstehen eines Anspruchs
aus betrieblicher Übung aus (Anschluss an BAG v. 05.06.1996, 10 AZR
883/95, NZA 1996, 1028 - 1029). Da es in diesem Fall bereits an einer
vertraglichen Vereinbarung fehlt, kann eine solche Regelung auch nicht
gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam sein. Die Überprüfung, ob eine
vorformulierte Vertragsbedingung unangemessen ist, setzt
denknotwendig voraus, dass die Bedingung zunächst vertraglich
vereinbart wurde (Abgrenzung zu BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06,
NZA 2007, 853 - 855).
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 22.760,-- €.
4. Die Berufung wird - soweit sie nicht ohnehin zulässig ist - zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.
2
Der Kläger trat zum 01.01.1994 als Disponent in die Dienste der Beklagten, einer
Schifffahrts- und Speditionsgesellschaft. Das Grundgehalt des Klägers belief sich zuletzt
auf 3.580,00 € brutto monatlich zuzüglich eines 13. Gehalts sowie eines Dienstwagens.
3
Der Kläger erhielt zudem für die nachstehend angegebenen Jahre folgende Zahlungen:
4
1999 20.000,00 DM
5
2000 35.000,00 DM
6
2001 25.500,00 DM
7
2002 30.000,00 €
8
2003 30.000,00 €
9
2004 25.000,00 €
10
2005 30.000,00 €.
11
Die Zahlung für das Jahr 2005 wurde mit einem Schreiben vom 30.06.2006 erläutert, in
dem es u. a. lautet:
12
[...] wir freuen uns Ihnen für das Jahr 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von Brutto EUR
30.000,00 zukommen lassen zu können. Die Auszahlung erfolgte mit dem Gehalt für
Juni 2006.
13
Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus.
14
Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg in
unserem Hause.
15
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung (Bl. 23 d. A.)
Bezug genommen. Die Schreiben für das Jahr 1999 und das Jahr 2000 waren
geringfügig anders, die Schreiben für die Jahre 2001 bis 2005 gleichlautend formuliert.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 05.10.2007 (Bl. 52 ff.
d. A.) Bezug genommen.
16
Neben dem Kläger erhielten nur einige ausgewählte Mitarbeiter in herausgehobener
Position eine entsprechende Prämie.
17
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 15.10.2006.
18
Mit bei Gericht am 08.08.2007 eingegangener, der Beklagten am 10.08.2007
zugestellter Klage hat der Kläger die Zahlung von 22.760,00 € geltend gemacht.
19
Der Kläger behauptet, er sei ohne sachlichen Grund schlechter behandelt worden als
frühere Arbeitskollegen, die auch für das Jahr 2006 eine Tantieme bekommen hätten.
Ihm stünde für das Jahr 2006 deshalb eine Tantieme zu.
20
Es handele sich nicht um eine freiwillige Zahlung. Aufgrund der Höhe habe es sich
faktisch um ein zweites Gehalt gehandelt, das wesentlicher Bestandteil seiner
Vergütung gewesen sei. Ab 1998 habe er deshalb akzeptiert, dass sich sein
Grundgehalt nicht mehr erhöht habe.
21
Die mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter hätten auch in der Vergangenheit die
Sonderzahlung bekommen. Die Sonderzahlung sei allein von dem Geschäftsergebnis
des Vorjahres abhängig gewesen.
22
Der Kläger beantragt,
23
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.760,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit.
24
Die Beklagte beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Die Beklagte behauptet, es habe sich jeweils um einmalige, zusätzliche und freiwillige
Zahlungen gehandelt. Bezweckt gewesen sei auch die Belohnung der Treue zum
Unternehmen. Mitarbeiter, die vor der Auszahlung ausgeschieden seien, hätten niemals,
auch nicht für das Jahr 2006, eine Tantieme erhalten.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug
genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29
I.
30
Die Klage ist in dem zuletzt verfolgten Umfang nicht begründet.
31
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu.
32
a)
33
Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag.
34
Im Arbeitsvertrag ist ein festes Monatsgehalt vereinbart sowie die Zahlung eines 13.
Gehalts in Form einer Weihnachtsgratifikation.
35
Diese Ansprüche hat die Beklagte erfüllt. Weitere Ansprüche ergeben sich hieraus nicht.
36
b)
37
Der Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2006 steht dem Kläger auch nicht
aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.
38
Die betriebliche Übung entsteht allein durch die gleichartige, regelmäßig wiederholte
Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers, ohne dass es dabei auf
einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ankommt. Maßgeblich ist allein, wie die
Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und
Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände verstehen durften (vgl.
BAG v. 23.06.1988, NZA 1989, 55; v. 12.01.1994, NZA 1994, 694).
39
aa)
40
Eine solche gleichförmige Leistung liegt nicht vor.
41
Eine für den Arbeitnehmer erkennbar auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage
einer Leistung begründet keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer
betrieblichen Übung für zukünftige Jahre (vgl. BAG v. 16.04.1997, 10 AZR 705/96, NZA
1998, 423).
42
Bereits deshalb ist keine betriebliche Übung entstanden, da seit 2002 die Zahlung
ausdrücklich nur für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt ist.
43
Die Zahlungen für das Jahr 1999 und das Jahr 2000, die insoweit nur eine Zahlung in
diesem Jahr vorsehen, begründen für sich genommen noch keine betriebliche Übung.
Allein aus der zweimaligen Leistung einer Zahlung lässt sich noch nicht erkennen, dass
der Arbeitgeber die Zahlung tatsächlich auf Dauer gezahlt werden soll.
44
bb)
45
Darüber hinaus steht dem Entstehen einer betrieblichen Übung der Hinweis entgegen,
dass die Zahlung einmalig erfolgt und zukünftige Ansprüche ausschließt.
46
Enthält eine Gratifikationszusage einen Freiwilligkeitsvorbehalt des Inhalts, dass
Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden
können, dann schließt dieser Vorbehalt Ansprüche für die Zukunft und sogar für den
laufenden Bezugszeitraum aus (vgl. BAG v. 05.06.1996, 10 AZR 883/95, NZA 1996,
1028-1029).
47
Der Arbeitgeber ist aufgrund eines solchen Vorbehaltes jederzeit frei, erneut zu
bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will.
48
cc)
49
Der Anspruch steht dem Kläger auch nicht unter Berücksichtigung der seit dem
01.01.2002 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kontrolle allgemeiner
Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB zu.
50
(1)
51
Der Kontrolle steht zunächst entgegen, dass es - mangels betrieblicher Übung - bereits
an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt, die zu überprüfen wäre. Die Überprüfung
vorformulierter Vertragsbedingungen setzt voraus, dass überhaupt ausformulierte
Vertragsbedingungen vorhanden sind. Fehlt es an einem Anspruch aus betrieblicher
Übung, sind solche Bedingungen nicht vorhanden. Denn eine vertragliche
Vereinbarung, die durch die betriebliche Übung fingiert wird, besteht dann gerade nicht.
Anders formuliert: Die Kontrolle der Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen setzt
denknotwendig voraus, dass überhaupt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
vorliegt.
52
(2)
53
Soweit man dagegen der Ansicht wäre, eine betriebliche Übung könnte auch dergestalt
entstehen, dass die Arbeitnehmer aufgrund der in der mehrfachen Wiederholung
54
liegenden Zusage einen lediglich beschränkten, nämlich unter dem Vorbehalt der
Freiwilligkeit oder des Widerrufs stehenden Anspruch erwerben (s. hierzu ggf. BAG v.
12.01.1994, 5 AZR 41/93, NZA 1994, 694-696), hält die von der Beklagten verwendete
Formulierung einer Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB stand.
Folgte man dieser Ansicht, hätte die Beklagte mit den von ihr formulierten Anschreiben
jeweils Vertragsänderungen herbeigeführt (zur Vertragstheorie bei Entstehung einer
betrieblichen Übung s. BAG v. 26.3.1997, 10 AZR 612/96, AP Nr. 50 zu § 242 BGB -
Betriebliche Übung; v. 16.09.1998, 5 AZR 598/97, AP Nr. 54 zu § 242 BGB -
Betriebliche Übung). Diese Vertragsergänzungen hätten dann entsprechende
Leistungsansprüche des Klägers begründet. Die dem Kläger übergebenen Schriftstücke
hätten dann Vertragsangebote enthalten, die vom Kläger als begünstigter Partei
angenommen worden wären, wobei nach § 151 BGB auf den Zugang der
Annahmeerklärung verzichtet worden wäre.
55
Der in den so verstandenen Änderungsverträgen jeweils enthaltene Ausschluss
zukünftiger Rechte des Klägers stünde jedoch dem Zahlungsanspruch entgegen, denn
dieser Teil der Vereinbarungen ist auch unter Berücksichtigung von §§ 306, 307 BGB
wirksam.
56
Die Anschreiben könnten als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB
ausgelegt werden. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen waren zur
mehrfachen Verwendung bestimmt. Allein im Verhältnis zum Kläger wurden sie
jedenfalls sechsmal in identischer Form verwendet.
57
Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare Leistungszulage
unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser Teil der vertraglichen
Regelung unwirksam. Die das Arbeitsentgelt betreffenden Freiwilligkeitsvorbehalte sind
nicht durch objektiv feststellbare Besonderheiten des Arbeitsrechts gerechtfertigt (s.
BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).
58
Demgegenüber ist die Zusage einer jährlichen Sondervergütung unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen angemessen und damit gem. § 307 BGB wirksam. Dies
gilt auch für jährliche Sondervergütungen, die einen erheblichen Teil der Vergütung
ausmachen.
59
Berücksichtigt man die Jahresbruttovergütung für das Jahr 2005 ohne Sonderzahlung
einschließlich Geschäftswagen in Höhe von 55.000,00 €, so beträgt die Sonderzahlung
hiervon ca. 55 %, bezogen auf die Gesamtvergütung beträgt die Sonderzahlung 35 %.
Damit lässt sich festhalten, dass 35 % der Gesamtvergütung für den Kläger nur freiwillig
gewährt wurden, ohne dass ein Rechtsanspruch bestand. Entsprechendes galt für die
Vorjahre, also für einen langjährigen Zeitraum.
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Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei der Zusage einer jährlich zahlbaren
Sondervergütung unter dem Ausschluss entsprechender zukünftiger Ansprüche weicht
von Rechtsvorschriften ab und unterliegt deshalb gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz
1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem
Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh.
auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die
auf Grund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des
61
jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BAG v.
25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die
Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu
modifizieren, unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB
(s. BAG v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ff.; v. 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
- Rn. 33, AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2; v. 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -
AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; Preis/Lindemann NZA 2006, 632 ff.;
vgl. auch BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274) . Solche Klauseln
weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind (pacta sunt servanda - BAG v.
11.10.2006, 5 AZR 721/05, Rn. 18, aaO; v. 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 34, aaO; v.
12.01.2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465; BAG v. 27.07.2005, 7 AZR 486/04, BAGE
115, 274, 288 ff.; v. 27.07.2005, 7 AZR 488/04, AP BGB § 308 Nr. 2 = EzA BGB 2002 §
308 Nr. 2, zu II 2 c der Gründe). Nach § 611 Abs. 1 BGB begründet das Arbeitsverhältnis
als Dauerschuldverhältnis regelmäßige beiderseitige Hauptleistungspflichten (BAG v.
10.01.2007 - 5 AZR 84/06 - NZA 2007, 384). Ein vertraglicher Vorbehalt, der dem
Arbeitgeber die alljährlich zu wiederholende Entscheidung über die Leistung von 35 %
der Gesamtvergütung zuweist, weicht hiervon ab. Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber
als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
62
Der Arbeitnehmer kann in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten
Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung
einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er
erbringt im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein.
Behält sich der Arbeitgeber vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden,
weicht dies von dem in § 611 BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrags ab.
Dies gilt nicht nur für die Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige
Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als
unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung
vereinbart werden (BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).
63
Entsprechendes gilt für eine jährliche Sondervergütung, die 35 % der Gesamtvergütung
ausmacht und für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren wiederholt in ähnlicher
Größenordnung gezahlt wird. Auch eine solche Zahlung ist geeignet, entsprechende
Erwartungen des Arbeitnehmers zu begründen. Dieser wird seine Lebensumstände
entsprechend gestalten. Hierdurch wird ein schützenswertes Vertrauen begründet.
64
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit die Wirksamkeit sog.
Freiwilligkeitsvorbehalte nur in Bezug auf Sondervergütungen (wie Weihnachtsgeld und
andere Gratifikationen) anerkannt (vgl. 23.10.2002, 10 AZR 48/02, BAGE 103, 151, 155
f.; 12.01.2000, 10 AZR 840/98, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 158; v. 25.09.2002, 10 AZR 554/01, AP BGB § 611 Gratifikation
Nr. 241 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 40, zu II 2 a aa der Gründe). Ist hingegen
das laufende Arbeitsentgelt betroffen, kommt die Vereinbarung eines
Freiwilligkeitsvorbehalts nicht mehr in Betracht (BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA
2007, 853 - 855).
65
Bei den Sonderzahlungen, die dem Kläger jeweils jährlich gewährt wurden, handelt es
sich um Sondervergütungen im Sinne der genannten Rechtsprechung, die auch
66
weiterhin zulässig sind.
Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei jährlichen
Sondervergütungen benachteiligt den Arbeitnehmer gleichwohl nach den Geboten von
Treu und Glauben nicht unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB wirksam.
67
Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von
maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf
Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des
Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben
verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders
vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der
Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der
Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung
der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Es ist ein genereller, typisierender Maßstab
anzulegen (BAG v. 04.03.2004, 8 AZR 196/03, BAGE 110, 8, 22; BAG v. 07.12.2005, 5
AZR 535/04, Rn. 41, AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2; BAG v. 25.04.2007, 5
AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).
68
Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei jährlichen Sondervergütungen widerspricht
anders als der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei laufendem Arbeitsentgelt nicht
dem Zweck des Arbeitsvertrags.
69
Es ist anzuerkennen, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des
Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, bestimmte
Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen ) flexibel auszugestalten. Dieses Interesse
an einer Flexibilisierung kann der Arbeitgeber in der Regel in hinreichender Weise mit
der Vereinbarung von Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen (s. BAG v.
25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).
70
Der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts steht es jedenfalls bei jährlichen
Sondervergütungen gleich, dass von vorneherein kein entsprechender Anspruch
begründet wird. Bei Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts könnte dieser Widerruf bis
zur Fälligkeit ausgeübt werden. Demnach bestände auch in diesem Fall das gesamte
Jahr die Ungewissheit, ob das Entgelt ausgezahlt wird. Dieser Gesichtspunkt ist
entscheidend. Anders als bei einer monatlichen Zahlung kann der Arbeitnehmer seine
aktuellen Lebensumstände nicht entsprechend einrichten.
71
Auch die Vereinbarung von Gründen, aus denen allein der Widerruf erklärt werden
kann, ändert hieran nichts. Zulässigerweise könnten allgemeine wirtschaftliche Gründe
vereinbart werden. Zudem könnten als Grund besondere Leistungen oder auch die
Belohnung von Betriebstreue vereinbart werden.
72
Dem Interesse des Arbeitgebers an einer Flexibilisierung stehen keine durchgreifenden
Interessen des Arbeitnehmers gegenüber. Dem Kläger war ein festes Monatsgehalts
zugesagt worden sowie zusätzlich ein 13. Monatsgehalt. Die vertraglichen
Vereinbarungen waren klar formuliert. Ein Hinweis auf weitere Sonderzahlungen fehlt.
73
Die zusätzlich erfolgten Zahlungen konnten deshalb vom Kläger nur dahingehend
verstanden werden, dass es sich um eine weitere Sonderzahlung handeln konnte, auf
die gerade kein vertraglicher Anspruch bestand.
74
Die jährliche Zahlung steht dem Arbeitnehmer nicht zur Bestreitung seiner in der Regel
monatlich fällig werdenden wesentlichen Lebenshaltungskosten zur Verfügung.
Demnach kann er hierauf seine Lebensführung nicht in dem Maße einstellen, wie dies
bei einer monatlichen Zahlung erfolgt.
75
An dieser Betrachtung ändert auch die beträchtliche Höhe nicht. Auf die Höhe der
Zahlung kommt es nicht an (BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855).
Entscheidend ist allein die jährliche Zahlungsweise sowie der mit der Zahlung verfolgte
Zweck.
76
Eine entsprechende Klausel wäre deshalb auch nicht unwirksam, weil sie imi
vorliegenden Fall mehr als 25 % bis 30 % des Jahreseinkommens als variabel
ausgestalten würde (zu dieser Grenze s. BAG v. 12.01.2005, NZA 2005, 465). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - dem Arbeitnehmer bereits ein der
Tätigkeit angemessenes Grundgehalt in Höhe von knapp 55.000,00 € brutto gewährt
und ihm darüber hinaus freiwillig eine Jahressonderzahlung gewährt. Anders als bei
einem Widerrufsvorbehalt, bei dem zunächst ein Anspruch begründet wird und der
Arbeitnehmer deshalb zu Recht erwarten darf, dass er mit der Zahlung rechnen kann,
besteht diese Erwartung bei einer freiwilligen Zahlung nicht. Ist der Anwendungsbereich
eines Freiwilligkeitsvorbehalt im wesentlichen auf jährliche (Einmal-)Zahlungen
begrenzt (s. hierzu BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855), besteht
kein Grund, die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts auch der Höhe nach weiter
einzuschränken. Im Rahmen der zur Angemessenheitsprüfung gem. § 307 BGB
erforderlichen Interessenabwägung hat die Höhe des variablen Anteils anders als bei
Widerrufsvorbehalten keinen entscheidenden Einfluss. Die Begrenzung des variablen
Anteils bei Widerrufsvorbehalten ist erforderlich, damit nicht das
Kündigungsschutzgesetz umgangen wird. Ist der Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen
vereinbart worden, könnten - bei unbegrenzter Zulässigkeit der Höhe nach - so
wesentliche Bestandteile des Entgelts beseitigt werden. Bei jährlichen Zahlungen
besteht dieses Bedürfnis hingegen nicht, da von vorneherein nicht die Erwartung
geweckt wird, einen bestimmten Betrag monatlich zur Verfügung zu haben.
77
Dem Kläger stehen nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen zu. Die Klage
ist dem Beklagten am 10.08.2007 zugestellt worden. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 291
Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB.
78
II.
79
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. Verb. mit § 91 ZPO.
80
Der Streitwert ist gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG im Urteil
festzusetzen und ergibt sich aus der Bezifferung der Hauptforderung.
81
Gem. § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert
zugelassen wird. Die Berufung war - soweit sie nicht ohnehin aufgrund des 600,00 €
übersteigenden Streitwertes zulässig ist - gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG auch gesondert
82
zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die
Entscheidung des BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06, NZA 2007, 853 - 855 erscheint
zum einen klärungsbedürftig, ob die Annahme, ein Freiwilligkeitsvorbehalt hindere das
Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung, Bestand haben kann, wenn - bei
vertraglicher Vereinbarung - der Freiwilligkeitsvorbehalt selbst einer
Angemessenheitsprüfung standhalten muss. Gäbe es hier eine Änderung, wäre weiter
klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen für jährliche Zahlungen ein
Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart werden könnte.
Rechtsmittelbelehrung
83
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
84
B e r u f u n g
85
eingelegt werden.
86
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
87
Die Berufung muss
88
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
89
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
90
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
91
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
92
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
93
- I. -
94