Urteil des ArbG Düsseldorf vom 19.05.2008

ArbG Düsseldorf: kündigung, urkunde, gesellschafter, treu und glauben, juristische person, gemeinschaftspraxis, vertreter, unterzeichnung, aussteller, arbeitsgericht

Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 1127/08
Datum:
19.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1127/08
Schlagworte:
Schriftform der Kündigung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR,
BGB-Gesellschaft, Kündigung durch Gesellschafter,
Alleinvertretungsbefugnis, Andeutungstheorie
Normen:
§ 623 BGB, § 126 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Unterscheribt ein GbR-Gesellschafter ein Kündigungsschreiben mit dem
Briefkopf der GbR und ist unterhalb der Unterschrift sein Name in
Druckschrift wiederholt, so findet ein etwa vorhandener
Alleinvertretungswille hierin keinen ausrecihenden Ausdruck im Sinne
der Andeutungstheorie.
Tenor:
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch
die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 beendet worden ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die
Beklagte zu 83 %.
3.Der Streitwert beträgt 3.600,00 €.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
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Die Klägerin ist seit dem 1.5.2006 bei der Beklagten als Zahnarzthelferin gegen ein
monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 1.200,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten
handelt es sich um eine aus zwei Ärzten in Gemeinschaftspraxis gebildete Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist von beiden Gesellschaftern
unterschrieben. Ein darauf enthaltener Zusatz über die Erhöhung der geschuldeten
Wochenstundenzahl und des Entgelts ist nur vom Gesellschafter Herrn Q.
unterschrieben. Dieser führte auch alle Personalgespräche mit der Klägerin und den
übrigen Arbeitnehmern der Gemeinschaftspraxis. Am 31.1.2008 erhielt die Klägerin ein
Kündigungsschreiben auf dem Briefkopf der Gemeinschaftspraxis, in welchem es wie
folgt heißt:
3
"…, hiermit kündige ich das bestehende Anstellungsverhältnis ordentlich zum
nächstmöglichen Termin, …"
4
Unterschrieben ist die Kündigung von Herrn Q..
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Mit ihrer am 21.2.2008 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 27.2.2008
zugestellten Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 31.1.2008.
Nachdem das Arbeitsverhältnis unstreitig durch eine weitere Kündigung zum 15.4.2008
wirksam gekündigt worden ist, hat die die Klägerin zunächst auch das ihr für die Zeit
zwischen dem 29.2.2008 und dem 15.4.2008 zustehende Entgelt eingeklagt. Über
diesen Teil der Klage haben die Parteien im Kammertermin vom 19.5.2008 jedoch
wegen mangelnder Bezifferbarkeit der insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit
übergegangenen Entgeltanteile einen Teilvergleich geschlossen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt festzustellen,
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dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.1.2008 nicht
beendet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Sie behauptet, der unterzeichnende Gesellschafter sei insbesondere im Bereich des
Personalwesens alleinvertretungsbefugt gewesen.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie der
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Terminsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
14
Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die - mangels
Einhaltung der Schriftform unwirksame - Kündigung der Beklagten vom 31.1.2008 nicht
beendet.
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I.
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1) Die streitgegenständliche Kündigung gilt nicht aufgrund der gesetzlichen Fiktion der
§§ 4, 7 KSchG als wirksam. Die Frist des § 4 KSchG wurde durch Einreichung der
Klage am 21.2.2008 gegen die der Klägerin am 31.1.2008 zugegangene Kündigung
gewahrt. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 271 Abs. 1, 167 ZPO war für die
Klageerhebung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs abzustellen, da die Klageschrift
der Beklagten am 27.2.2008 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt
wurde (vgl. BAG v. 17.1.2002 - 2 AZR 57/01, BB 2003, 209).
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2) Die Kündigung wahrt nicht die gemäß § 623 BGB erforderliche Schriftform (§ 126
BGB).
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a) Das Schriftformerfordernis ist nach allgemeiner Auffassung konstitutiv und damit
Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch
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Kündigung (vgl. nur ErfK/Müller-Glöge, 8 Aufl., § 623 BGB Rz. 10, 14; HWK/Bittner, 2.
Aufl., § 623 BGB Rz. 1 jew. mwN). Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngster Zeit
verschiedentlich Gelegenheit gehabt, zu der Frage der Einhaltung der Schriftform bei
Kündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stellung zu beziehen. In
seinem Urteil vom 21.4.2005 heißt es:
"1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch
Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die durch Gesetz vorgeschriebene
Schriftform wird nach § 126 I BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem
Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und
eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen
Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige
Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine
unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her
(Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und
Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt
(Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu
überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist
(Verifikationsfunktion) (vgl. BT-Dr 14/4987, S. 16). Die Schriftform des § 623 BGB
schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer
Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 I 1 BGB),
hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer
die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen
kann.
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2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die
schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH , NJW 2003, 3053 = NZM 2003, 810;
NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97). Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter
die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis
anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine
GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht
auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen
Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt
(BGH, NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97).
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Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass die
Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die
Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in
dessen Namen erfolgt ist (BGHZ 125, 175 [177] = NJW 1994, 1649). Für die Frage, ob
jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven
Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem
Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der
Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem
Rechtsverhältnis zu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der
Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische
Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte
rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen,
Ausdruck gefunden hat" (BAG v. 21.4.2005 - 2 AZR 162/04, NJW 2005, 2572 mwN; vgl.
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zuletzt entsprechend: BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06).
In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt erachtete der Senat die
Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch einen Teil der GbR-
Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz nicht für ausreichend, wenn alle
Gesellschafter im Briefkopf wie auch in der Unterschriftszeile aufgeführt sind.
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In einer nachfolgenden Entscheidung führt der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts aus:
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"aa) Der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wird deutlich, wenn der Vertreter mit einem klar gefassten Vertretungszusatz
unterzeichnet. So kann eine Unterschrift beispielsweise "als alleiniger Vertreter der ABC
GbR" oder "in Alleinvertretung für die ABC GbR" erfolgen. Mit einer solchen Erklärung
bringt der Vertreter zum Ausdruck, dass er die anderen Gesellschafter dem Dritten
gegenüber allein vertritt. Ob er hierzu tatsächlich ermächtigt ist, ist in Bezug auf die
Einhaltung der Formvorschriften unerheblich. Auch bedarf die rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigung nach §§ 164 ff. BGB gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form, die für
das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. […]
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bb) Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch einen
entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift kenntlich gemacht, sondern hat der
Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen Zusammenhang mit einem Klartext
unterzeichnet, der seinen Namen wiedergibt, findet der Vertretungswille in der Urkunde
keinerlei Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere Besonderheiten
hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden Anhaltspunkt für den Willen,
die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen Gesellschafter abgeben zu wollen.
Das gilt erst recht, wenn - wie in dem Fall, der der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 (- 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA
BGB 2002 § 623 Nr. 4) zugrunde lag - die Urkunde darüber hinaus die klarschriftliche
Aufführung der Namen der anderen Gesellschafter in der Unterschriftenzeile enthält.
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cc) Eine einzelfallbezogene Würdigung der Gestaltung und des Inhalts der
Vertragsurkunde ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Erklärende im räumlichen
Zusammenhang mit einer klarschriftlichen Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (zB "ABC GbR") unterschreibt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob aus dem Inhalt
der Vertragsurkunde andeutungsweise der Wille zur Vertretung der anderen
Gesellschafter zum Ausdruck kommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts in der Urkunde als Vertragschließende aufgeführt sowie mit einer
kurzen Bezeichnung belegt ist und sodann der Erklärende im räumlichen
Zusammenhang mit dieser erneut aufgeführten Kurzbezeichnung unterschreibt" (BAG v.
278.11.2007 - 6 AZR 1108/06).
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Für den dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sah der Senat das
Schriftformerfordernis als gewahrt an, da sich aus dem Einleitungssatz des
streitgegenständlichen Aufhebungsvertrages ergebe, dass Vertragspartner als
Arbeitgeber die Gesellschaft sein sollte und sodann einer der Gesellschafter oberhalb
der Bezeichnung "Arbeitgeber" erkennbar abschließend und damit auch für die übrigen
Gesellschafter unterzeichnet hatte. Dem Arbeitnehmer sei zudem aufgrund einer vor
Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erhaltenen Email erkennbar gewesen, dass
der Unterzeichnende bei den Verhandlungen über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für alle Gesellschafter auftrat.
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b) Unter Zugrundelegung der von den betreffenden Senaten des Bundesarbeitsgerichts
zutreffend und klar darlegten Grundsätze kann nach Auffassung der Kammer im hier zu
entscheidenden Fall nicht von einer Wahrung des Schriftformerfordernisses
ausgegangen werden.
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aa) Übereinstimmend sind die Parteien davon ausgegangen, dass die beiden an der
Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden und
als solche die Arbeitgeberstellung für das Arbeitsverhältnis der Parteien innehaben.
Dies erscheint angesichts des mit einer Gemeinschaftspraxis typischerweise verfolgten
gemeinsamen Zwecks der gemeinschaftlichen Nutzung der Sach- und
Personalressourcen und des gemeinsamen Auftretens als Gemeinschaftspraxis im
Arbeitsvertrag naheliegend.
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bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kündigungserklärung als eine solche der
Gesellschaft ausgelegt werden kann. Zwar wird dies durch die Verwendung des die
Namen beider Gesellschafter wiedergebenden Briefkopfs der Gemeinschaftspraxis
nahe gelegt. Indes heißt es im Einleitungssatz der Kündigung "… ich kündige …". Die
im Singular gehaltene Formulierung der Erklärung ist sodann von einer natürlichen
Person unterschrieben, so dass ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen
kann, dass die Erklärung (allein) seitens des Unterzeichnenden erfolgt, zumal nicht
dargelegt wurde, dass der Klägerin die Existenz und Arbeitgeberstellung der
Gesellschaft bewusst war. Der mit dem Erklärungsinhalt nicht übereinstimmende
Briefkopf ließe sich auch als eine - möglicherweise einem Irrtum, möglicherweise einer
bewussten Entscheidung geschuldeten - den Erklärungsinhalt indes nicht berührende
Unstimmigkeit auslegen. In diesem Falle wäre schon dem Erklärungsinhalt nach keine
Erklärung der die Arbeitgeberstellung einnehmenden Gesellschaft gegeben. Es fehlte
dann bereits an einer Kündigungserklärung der Beklagten.
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Von einem über neuere gesellschaftsrechtliche Rechtsprechungsentwicklungen
informierten Erklärungsempfänger (vgl. BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146,
341) könnte die Kündigung indes auch so verstanden werden, dass sie von einem
Vertreter der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft in deren
Namen und mithin grammatikalisch folgerichtig im Singular abgegeben wurde. In
diesem Falle würde der Klartext des Kündigungsschreibens im Zusammenhang mit dem
Briefkopf gesehen auf eine Erklärung der Gesellschaft hindeuten.
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cc) Auch wenn man diese Auslegung des Kündigungsschreibens für die richtige halten
wollte, fehlte es indes an einer der Schriftform genügenden Unterzeichnung. Die nach
dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung (§ 709 Abs. 2 BGB)
grundsätzlich zu erwartende Unterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter ist nicht
erfolgt. Sollte der unterzeichnende Gesellschafter, Herr Q., aber zugleich in Vertretung
auch für seine Mitgesellschafterin gehandelt haben, so ist dieser Vertretungswille in der
Kündigungserklärung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Dies wäre zur
Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen, denn der
Umstand, ob eine Unterschriftsleistung (auch) in Vertretung erfolgt, gehört zum
Erklärungsinhalt einer Urkunde und nimmt daher am Schriftformerfordernis teil. Nur so
kann die Identitätsfunktion der Urkunde gewahrt werden.
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Nach der Andeutungstheorie wäre für die Wahrung der Schriftform ausreichend, wenn
der Vertretungswille des Unterzeichnenden in der Urkunde, wenn auch nur
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unvollkommen, Ausdruck gefunden hätte. Hieran fehlte es vorliegend, da die
Unterschrift nicht mit einem - wie auch immer gearteten - auf den Vertretungswillen
deutenden Zusatz versehen ist. Vielmehr ist der Name des Unterzeichnenden unterhalb
bzw. neben der Unterschrift lediglich maschinenschriftlich nochmals wiedergeben.
Hierin kann lediglich eine Klarstellung dahingehend gesehen werden, von wem die
handschriftliche Unterschrift stammt. Dagegen kann aus dem Umstand, dass die
vorgedruckte Erklärung keinen weiteren Namen in der Unterschriftszeile enthält, nicht
hergeleitet werden, dass die allein zur Unterzeichnung durch Q. vorgesehene Erklärung
damit auch in Vertretung der Mitgesellschafterin abgeben wird. Dies würde den Bogen
zulässiger Auslegung überspannen. Es ist den am Rechtsverkehr Teilnehmenden
zuzugestehen, dass sie mit den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten, oftmals
komplizierten Rechtsgrundsätzen oftmals wenig vertraut sind. Daher ist seitens der
Rechtsprechung ein gewisses Bemühen gerechtfertigt, hierauf beruhendem Verhalten
im Rechtsverkehr durch eine am einzig Vernünftigen orientierte Auslegung zur Hilfe zu
kommen. Dies kann indes nicht soweit führen, einem schieren Unterlassen ein
Erklärungswert beizumessen, der ihm unter Beachtung der Identitäts- und
Verifikationsfunktion des gesetzlichen Schriftformerfordernisses nicht zukommt. Da das
Kündigungsschreiben und der fehlenden maschinenschriftlichen Aufführung des
Namens der Mitgesellschafterin hierin durchaus auch ein anderer Bedeutungsinhalt als
dem des Alleinvertretungswillens beigemessen werden kann - etwa ein Irrtum des
Unterzeichners über die Reichweite der eigenen rechtsgeschäftlichen Befugnisse oder
ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft, ist aus Sicht eines verständigen
Erklärungsempfängers eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem
Aussteller nicht gegeben. Anders als in dem der angegebenen Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2007 zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt sich
etwas anders auch nicht aus der sonstigen Gestaltung der Urkunde. Die
Identitätsfunktion des Schriftformerfordernisses ist nicht gewahrt. Ob etwas anderes
etwa dann anzunehmen gewesen wäre, wenn Herr Q. oberhalb einer Bezeichnung
"Arbeitgeber" unterschrieben hätte, kann dahinstehen.
3) Auf die Frage, ob Q. tatsächlich Alleinvertretungsbefugnis zur Erklärung der
Kündigung für die Gesellschaft hatte, kommt es nach alledem nicht an.
35
II.
36
Die Beklagte hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insoweit sie mit der Klage unterlegen ist. Die Parteien tragen die
Kosten für den erledigten Teil der Klage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 98 ZPO zu
gleichen Teilen. Der Wert des für erledigt erklärten Zahlungsantrags betrug 1.800 €.
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III.
38
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich für
den noch zur Entscheidung anstehenden Kündigungsschutzantrag nach dem
dreifachen Bruttomonatsgehalt der Klägerin.
39
IV.
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Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2c) ArbGG zulässig. Hinsichtlich der auch auf § 98 ZPO
beruhenden Kostenentscheidung ist zudem entsprechend §§ 99 II, 91a II ZPO die
Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben (vgl. Roloff, NZA 2007, 900 [912]).
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
45
Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
47
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
48
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Gegen den Kostenausspruch kann von beiden Parteien
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sofortige Beschwerde
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eingelegt werden.
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Die sofortige Beschwerde muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von zwei Wochen
56
e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Düsseldorf,
57
Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
58
o d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf
59
Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199
60
eingelegt werden.
61
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
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Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
gestützt werden.
63
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(E.)
65