Urteil des ArbG Düsseldorf vom 29.06.2007

ArbG Düsseldorf: schule, gleichberechtigung von mann und frau, europäischer gerichtshof für menschenrechte, kopftuch, eltern, neutralität, abmahnung, schutzwürdiges interesse, juristische person

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 175/07
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ca 175/07
Schlagworte:
Kopftuch
Normen:
§ 57 Abs. 4 SchG NRW, §§ 58 SchG NRW, §§ 242, 1004 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das dauerhafte Tragen einer Baskenmütze, die das Haar, Haaransatz
und die Ohren komplett verdeckt, durch eine Sozialpädagogin anstelle
des zuvor von ihr getragenen islamischen Kopftuchs verstößt gegen das
staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW. Nach dem
Wortlaut der Vorschrift ist für die religiöse Bekundung auf den objektiven
Empfängerhorizont abzustellen. Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin
das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 3..800,00 €, auch gem. § 63 GKG.
T a t b e s t a n d:
1
Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Abmahnung des c.es vom 19.3...2006.
2
Die am 14.05.1971 geborene Klägerin, ausgebildete Sozialpädagogin, ist seit dem
07.10.1997 bei dem c. an der E. mit Aufgaben aus dem sozialbetreuerischen Bereich
zur Schlichtung von Schulkonflikten gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von
3..800,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.
3
Die Klägerin hat 18 Jahre lang das islamische Kopftuch getragen. Seit dem 01.08.2006
regelt § 57 Abs. 4 des SchG NRW, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine
politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben
dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und
Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören . Weiter heißt es: Insbesondere ist ein
äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern
den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die
Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die
4
Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die
Wahrnehmung des Erziehungsauftrages nach Artikel 7 und 3.. Abs. 6 der Verfassung
des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und
abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem
Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im
Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen. . Nach § 58
des SchG NRW gilt § 57 Abs. 4 und 6 entsprechend für sonstige im Landesdienst
stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Am 09.08.2006 wurde die Klägerin durch die Schulleitung der E.-H. aufgefordert, das
islamische Kopftuch in der Schule nicht mehr zu tragen. Dieser Aufforderung kam sie
am 25.09.2006 nach. Seitdem trägt die Klägerin eine rosafarbene Baskenmütze mit
Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckt.
5
In einem Gespräch am 07.11.2006 äußerte die Klägerin gegenüber der Schulleiterin,
dass sie das Kopftuch in der Vergangenheit stets aus religiösen Gründen getragen
habe. Die Nachfrage, ob sie die jetzt gewählte Kopfbedeckung ebenfalls aus religiösen
Gründen trage, wurde nicht von ihr beantwortet. In einem Schreiben vom 09.11.2006 hat
die Klägerin die jetzige Kopfbedeckung für weltanschaulich-neutral gehalten.
6
Am 19.3...2006 erteilte das beklagte Land im Hinblick auf § 57 Abs. 4 des SchG NRW
die streitgegenständliche Abmahnung wegen des Tragens einer kopftuchähnlichen
Kopfbedeckung aus religiösen Gründen.
7
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich § 57 Abs. 4 des SchG NRW an Lehrerinnen und
Lehrer, nicht hingegen an andere Personen wende. Im Gesetzestext werde das
islamische Kopftuch nicht erwähnt; diese Formulierung finde sich erst in den
Gesetzesmaterialien wieder.
8
Die Klägerin trägt weiter vor, die Baskenmütze werde von ihr als Kopfschmuck getragen;
sie sei weltanschaulich neutral und diene dazu, dem Gefühl des Nichtangezogenseins
zu begegnen. Außerdem sei sie Teil ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine
konkrete Gefährdung gehe von ihr nicht aus.
9
In der mündlichen Verhandlung hat sie den Vortrag des Landes, dass keine mit ihr
vergleichbaren Angestellten mit Ordenshabit beschäftigt würden, mit Nichtwissen
bestritten.
10
Die Klägerin beantragt,
11
das beklagte Land zu verurteilen, die ihr mit Schreiben vom 19.3...2006 erteilte
Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.
12
Das beklagte Land beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Das Land ist der Auffassung, dass es sich bei der Baskenmütze um ein Surrogat zum
islamischen Kopftuch handele. Von ihr gehe nach wie vor Signalwirkung aus; es
bestehe nach wie vor ein religiöser Zusammenhang, zumal die Klägerin seit langen
Jahren mit Kopftuch gearbeitet habe.
15
Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt,
durch Gesetze das äußere Auftreten von Lehrerinnen und Lehrern in Schulen zu regeln.
Hiervon habe der Landesgesetzgeber in § 57 Abs. 4 des SchG NRW Gebrauch
gemacht und den Konflikt mit Artikel 4 GG zu Gunsten des staatlichen
Erziehungsauftrags gelöst. Die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass das Tragen
vom Kopftuch unstatthaft ist, weil ein nicht unerheblicher Teil seiner Befürworter damit
eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine
fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch
zu den Verfassungswerten in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-
Westfalen verbindet .
16
Auch liege ein Verstoß gegen die Menschwürde, die Gleichberechtigung von Mann und
Frau, die Freiheitsgrundrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor.
Hierbei komme es auf den objektiven Empfängerhorizont an; eine abstrakte Eignung zur
Gefährdung des Schulfriedens genüge.
17
Im Hinblick auf das Tragen des Nonnenhabits durch eine Nonne an einer
Bekenntnisschule in N. und eine Schulleiterin in Q. liege kein Vollzugsdefizit vor und
auch keine mittelbare Diskriminierung; selbst für den Fall einer Diskriminierung sei
diese sachlich aufgrund der Art der Lehrertätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung
gerechtfertigt.
18
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20
Die Klage ist nicht begründet.
21
I.
22
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Entfernung der
Abmahnung aus ihrer Personalakte.
23
1. Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte
aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten
hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und
Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen
Verhalten auf und kündigt individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer
erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Da eine zur Personalakte genommene
Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und
seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, besteht nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 30. Mai 1996, 6 AZR 537/95 = AP
BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 3.) ein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers in
entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB auf Entfernung einer zu Unrecht
erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen, wenn ein berechtigtes Interesse
des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt. Das ist der Fall, wenn
die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige
Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt
oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Verbleib der Abmahnung in
24
der Personalakte mehr besteht. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner
arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser
Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, dass der
Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen
Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist allerdings dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige
Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung
des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, 11. Dezember 2001, 9 AZR 464/00 =
AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).
3.. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Entfernungsanspruch.
25
Die Abmahnung enthält keine unrichtigen Tatsachen und auch keine unzutreffende
rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Klägerin. Das Land wirft der Klägerin vor,
durch das Tragen der Baskenmütze gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 SchG
NRW verstoßen und damit zugleich ihre vertraglichen Pflichten verletzt zu haben. Diese
Einschätzung ist zutreffend.
26
a. § 57 Abs. 4 Satz 3. des SchG NRW verbietet die Abgabe von politischen, religiösen,
weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen von Lehrerinnen und Lehrern
in der Schule, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen
und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
27
Das Tragen einer Baskenmütze anstelle eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in
einer öffentlichen Schule verstößt gegen das in § 54 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW geregelte
Verbot. Ob hierin zugleich ein Verhalten zu sehen ist, welches bei Schülern oder Eltern
den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die
Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder
die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt (§ 54 Abs. 4 Satz 3. SchG NRW),
kann dahinstehen.
28
Neben dem Bekenntnis zum Islam und zu dessen Bekleidungsvorschriften kann das
Kopftuch und damit ebenso die Baskenmütze, die von der Klägerin wie ein Kopftuch
getragen wird, auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen der
Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. In jüngster Zeit wird im islamischem Kopftuch
verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die
Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung
und insbesondere Emanzipation der Frau, ausdrückt (BVerfG, 24. September 2003, 3.
BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3). Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin das Tragen der
Baskenmütze verstanden wissen will und ob sie es als weltanschaulich-neutralen
Kopfschmuck erachtet, der ihr dazu dient, dem Gefühl des Nichtangezogenseins nach
18-jährigem Tragen des islamischen Kopftuchs zu begegnen.
29
Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen einer Baskenmütze nach der Art der
Klägerin verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung
geht, ob das Verhalten geeignet ist, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen
und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02
= EzAR 345 Nr. 3; BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152;
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11 - VII - 05 = BayVBl 2007,
235-239). Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Dabei kommt es nicht auf die Sicht
30
Einzelner an, die möglicherweise eine von weiteren Bevölkerungskreisen kaum geteilte
Deutungsmöglichkeit vertreten, wohl aber auf eine Deutungsmöglichkeit, die einer nicht
unerheblichen Zahl von Betrachtern nahe liegt. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW stellt
dementsprechend insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der
Schüler und Eltern ab, einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist und
die durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat
steht. Ob deren Sichtweise von der Mehrzahl der Bevölkerung geteilt wird, ist nicht
entscheidend (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).
Eine Sozialpädagogin, die in der Schule nach der Art der Klägerin dauerhaft eine
Baskenmütze mit Strickbund trägt, die Haare und Ohren vollständig umschließt, gibt
damit zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten
sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu
beachten. Hierin liegt die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer
religiösen Überzeugung. Diese Bedeutung der von der Klägerin als Surrogat für das
islamische Kopftuch getragenen Baskenmütze erschließt sich dem unbefangenen
Betrachter ohne weiteres. Durch den gleichfarbigen, den Strickbund der Baskenmütze
überlappenden Rollkragenpullover, den die Klägerin im Gütetermin getragen hat, hat sie
den Eindruck der Kammer, dass es sich bei der Baskenmütze um ein Surrogat für das
islamische Kopftuch handelt, noch verstärkt.
31
Die Klägerin konnte auch keine plausible Erklärung dafür abgeben, wie sie
beispielsweise gegenüber Schülern im Hochsommer das Tragen der Baskenmütze (und
eventuell einer zusätzlichen Halsbedeckung) erklären will.
32
Dadurch, dass die Baskenmütze von der Klägerin dauerhaft und nicht lediglich
anlassbedingt getragen wird, scheiden andere Gründe für das Tragen der
Kopfbedeckung aus.
33
Ob die religiöse Bekundung der Klägerin vom Schutz der Religions- oder
Meinungsäußerungsfreiheit umfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso
unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die Frage, ob die Bekundung
freiwillig ist oder im Sinne eines tradierten Rollenverständnisses auf einem mehr oder
weniger starken äußeren Zwang beruht. Entscheidend ist der von Dritten
wahrgenommene Erklärungswert der Bekundung.
34
b. Die von der Klägerin durch das Tragen der Baskenmütze abgegebene Bekundung ist
geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie
Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu
gefährden oder zu stören.
35
Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW knüpft an einen abstrakten
Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes
oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will
vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die
Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im
Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende
Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur geeignet sind, die genannten
Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen
Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen.
36
Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen Neutralität der
Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem dauerhaften Tragen einer Haare
und Ohren bedeckenden Baskenmütze durch eine Sozialpädagogin aus. Auch das
Bundesverfassungsgericht hat den Fall, dass Lehrer in der Schule religiös motivierte
Kleidung tragen, die als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretieren sind,
ausdrücklich als eine abstrakte Gefahr eingestuft (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR
1436/02 = EzAR 345 Nr. 3). Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen
religiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das
Nebeneinander besonders empfindlich auswirken kann. Die Entwicklung hin zu einer
gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher zwangsläufig ein
vermehrtes Potential möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In dieser Lage
können leichter Gefährdungen für den Schulfrieden aufkommen. Sie können sich vor
allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen
Beeinflussung der Kinder entwickeln. Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild
können zu solcher Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte
Gefahr bezeichnen. Ihr will der Landesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung
sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer und Sozialpädagogen begegnen (BVerwG, 24.
Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).
37
Angesichts der Vorbildfunktion, die eine Sozialpädagogin aufgrund ihrer Stellung im
Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern inne hat, ist die Annahme einer solchen
Beeinflussungsmöglichkeit auch dann gerechtfertigt, wenn die von § 57 Abs. 4 Satz 1
SchG NRW erfassten Symbole und Kleidungsstücke nach der Intention der
Sozialpädagogin ohne missionarische Zielsetzung getragen werden (Bayerischer
Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11 - VII - 05 = BayVBl 2007, 235-239).
38
Somit bedarf es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keiner konkreten
Gefährdung. Es kommt auch nicht darauf an, dass sie nach ihren eigenen Angaben
bislang keine Negativreaktionen auf die Baskenmütze erhalten hat, da das Gesetz die
abstrakte Eignung zur Gefährdung des Schulfriedens genügen lässt. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass es spätestens mit Schuljahresbeginn zu Wechseln in der Schüler-
und Elternschaft kommt und auch nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin an eine
andere Schule versetzt wird. Die ständige Konfrontation mit der in der nach Art der
Klägerin getragenen Baskenmütze während ihrer Tätigkeit hat zudem eine andere
Qualität als das bloße Wissen um die islamische Glaubenszugehörigkeit einer Lehrerin
oder Sozialpädagogin (VG Düsseldorf, 05. Juni 2007, 3. K 6225/06).
39
Die Aufgabe der Klägerin ist es, Schulkonflikte bei den Kindern zu schlichten. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Klägerin aufgrund der von ihr getragenen Baskenmütze
selbst zum Konfliktfall wird, womit ihr das Ausüben ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit unmöglich würde.
40
c. Soweit § 57 SchG NRW hier anzuwenden ist, ist er mit höherrangigem Recht,
insbesondere dem Grundgesetz, vereinbart.
41
aa. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.2003 (BVerfG, 24.
September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3) im Einzelnen dargelegt hat, ist der
Landesgesetzgeber zuständig und berechtigt, eine gesetzliche Bestimmung zu
erlassen, die den möglichen Konflikt widerstreitender Grundrechte der Lehrkräfte,
Sozialpädagogen, Schüler und Eltern sowie des mit Verfassungsrang ausgestatten
staatlichen Erziehungsauftrags regelt. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen
42
Grundrechte - wie hier die positive und negative Glaubensfreiheit sowie das elterliche
Erziehungsrecht - nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt
gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnet,
notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und
konkretisieren muss. Es gilt auch dann, wenn vorbehaltlos gewährte Grundrechte mit
anderen Werten von Verfassungsrang abgewogen werden müssen, auf deren Inhalt der
Staat gestalterischen Einfluss hat, wie dies etwa beim staatlichen Erziehungsauftrag der
Fall ist, den er nach Maßgabe gesellschaftlicher Verhältnisse beeinflussen kann. Hier ist
der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantie
jedenfalls soweit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung
dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfG, 27. November 1990, 1 BvR 402/87 =
BVerfGE 83, 130, 142).
Eine Regelung, die Lehrern untersagt, in der Schule äußerlich dauernd sichtbar ihre
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung
erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion
im Bereich der Schule. Wie auf die Vielfalt der Glaubensüberzeugungen in der Schule
zu antworten ist, insbesondere, welche Verhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und
sonstiges Auftreten für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung ihrer
allgemeinen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der Schule
aufgestellt werden sollen, kann und muss der demokratisch legitimierte
Landesgesetzgeber entscheiden. Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklung,
ihre Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule
wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten
Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine
Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch
nehmen können (BVerfG, 01. März 1979, 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1
BvL 21/78 = BVerfGE 50, 290, 332 f.; BVerfG 02. März 1999, 1 BvL 3./91 = BVerfGE 99,
367, 389 f.). Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die
es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als
Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des
größeren Potentials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen
Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher
distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere
Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern
grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften
von vornherein zu vermeiden (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR
345 Nr. 3).
43
In diesem Rahmen hält sich § 57 SchG NRW. Der Landesgesetzgeber hat den Weg
gewählt, möglichen Konflikten präventiv zu begegnen. Bereits die abstrakte Gefahr, die
der staatlichen Neutralität oder dem Schulfrieden aus einer politischen, religiösen,
weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundung erwachsen kann, genügt ihm
als Anlass, entgegenwirkende Verhaltensvorschriften aufzustellen. Das Einbringen
religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schulen und Unterricht durch Lehrkräfte
kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche
Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler
beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der
Schulkinder sowie von Schulkonflikten mit Eltern, die zu einer Störung des
Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrages der Schule gefährden
können (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = EzAR 345 Nr. 3).
44
bb. § 57 Abs. 4 Satz 3 SchG NRW verletzt nicht das Gleichheitsgebot, indem er die
Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder
Traditionen von den nach Satz 1 verbotenen Bekundungen abgrenzt und als der
Wahrnehmung des dem Neutralitätsgebot verpflichteten Erziehungsauftrags der
Landesverfassung Nordrhein-Westfalen nicht widersprechend bezeichnet.
45
Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfession ist mit der Klarstellung in §
57 Abs. 4 Satz 3. SchG NRW nicht verbunden. Der hier verwendete Begriff des
Christlichen ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.
Dezember 1975 (BVerfG, 17. Dezember 1975, 1 BvR 63/68 = BVerfGE 41, 29, 52)
auszulegen. Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich -
eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen
Kultur hervorgegangenen Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde
liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. Hierzu
gehören etwa die Auffassung von der unverfügbaren und unantastbaren
Menschenwürde (Artikel 1 GG), von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 3. GG),
von der Gleichheit aller Menschen und Geschlechter (Artikel 3 GG) und von der
Religionsfreiheit einschließlich der negativen Glaubensfreiheit (Artikel 4 GG). Weiter
umfasst der Begriff humane Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge für und allgemeine
Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren. Der Auftrag
zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die
Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern
betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes Stehende unabhängig
von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (BVerwG, 24. Juni
2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152). Das Wort abendländisch seinerseits nimmt
Bezug auf die durch den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der
westlichen Welt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15. Januar 2007 - Vf. 11 - VII - 05
= BayVBl 2007, 235-239).
46
Dasselbe gilt von der Bezugnahme auf die Artikel 7 und 3.. Abs. 6 der Verfassung des
Landes Nordrhein-Westfalen. In diesen Artikeln ist die Pflicht des Landes festgelegt, in
den öffentlichen Volksschulen in der Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule
die Kinder in Ehrfurcht vor Gott auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte
in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam zu unterrichten. Auch hier bezieht sich
die Nordrhein-Westfälische Verfassung auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle
Glaubensinhalte (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).
47
Hiermit steht § 57 Abs. 4 SchG NRW in Einklang. Insbesondere werden Nonnenhabit
und Kippa von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NRW
ebenfalls erfasst. Soweit die Begründung des dem zweiten
Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der
Fraktionen von CDU und FDP vom 31.10.2005 (LT Drucksache 14/569, Seite 9) davon
ausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen
Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-
abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von
Ordensschwestern oder die jüdische Kippa , zulässig bleiben, hat diese Auffassung im
Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
48
Ein Verständnis, dass christliche und jüdische Glaubensbekundungen privilegiert seien,
49
ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen
auszuschließen (BVerwG, 24. Juni 2004, 3. C 45/03 = BVerwGE 121, 140-152).
Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende
subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem
objektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanz ist für die
Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst
wiederfindet (BVerwG, 02. März 2000, 3. C 1/99 = BVerwGE 110, 363-370; BVerwG
vom 18. Juni 2002, 3. B 17/02).
50
Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung bedarf es einer ausdrücklichen
Erwähnung des islamischen Kopftuches im Gesetzestext selbst nicht, da das Gesetz als
abstrakt generelle Regelung eine Vielzahl von Verbotsgegenständen erfasst, die
geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie
Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu
gefährden oder zu stören.
51
cc. § 57 Abs. 4 SchG NRW steht im Einklang mit Artikel 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, vom
29.06.2004, 44774/98).
52
d. Die Maßnahme als solche verstößt nicht gegen § 7 AGG, da sie auf einem Gesetz
beruht. Das Gesetz selbst ordnet die Neutralitätspflicht als wesentliche und
entscheidende berufliche Voraussetzung im Sinne von § 8 AGG an.
53
e. Das Verbot religiöser Bekundungen unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin
wegen § 72 Abs. 4 LPVG NW nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
54
f. Sofern die Klägerin rügt, dass sie weder Lehrerin ist noch unterrichtet, übersieht sie,
dass § 58 SchG NRW die Regelung des § 57 Abs. 4 SchG NRW für im Landesdienst
stehende sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für entsprechend
anwendbar erklärt.
55
g. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Tragens der Baskenmütze auf ihr
allgemeines Persönlichkeitsrecht beruft, verkennt sie, dass dies mit den zuvor
genannten ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechten kollidiert und der
demokratisch legitimierte Landesgesetzgeber eine verfassungsgemäße Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter vorgenommen hat. Hier ist die besondere Situation gegeben,
dass die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit den Schülern nicht als
Privatperson gegenübertritt; sie steht nicht nur auf der Seite des Staates, sondern der
Staat handelt durch sie (BVerfG, 24. September 2003, 3. BvR 1436/02 = BVerfGE, 108,
282, 319).
56
h. Die Regelung des § 57 Abs. 4 SchG NRW leidet auch nicht an einem Vollzugsdefizit.
Das beklagte Land beschäftigt keine mit der Klägerin vergleichbare Angestellte, die
entweder einen Ordenshabit oder eine jüdische Kippa tragen. In dem einen von dem c.
benannten Fall handelt es sich um eine Nonne an einer Bekenntnisschule in N., für die
nach § 57 Abs. 4 Satz 4 SchG NRW das Neutralitätsgebot nicht gilt. Eine weitere
Nonne, die dem Orden Kongregation der Schwestern der christlichen Liebe angehört, ist
an der Westfälischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q. als Schulleiterin tätig.
Diese ist nicht bei dem c. beschäftigt, sondern aufgrund eines gesonderten
57
Gestellungsvertrages tätig. Insofern handelt es sich um einen historisch bedingten
Sonderfall (vgl. hierzu VG Düsseldorf, 05. Juni 2007, 3. K 6225/06).
Das Bestreiten dieser Behauptungen mit Nichtwissen in der mündlichen Verhandlung
ist wegen Verspätung gemäß § 46 Abs. 3. Satz 1 ArbGG, § 296 Abs. 3. ZPO in
Verbindung mit § 282 ZPO unzulässig, nachdem die Klägerin dem schriftsätzlichen
Vortrag des Landes (Blatt 88 der Gerichtsakte) mit Erwiderungsschriftsatz vom 05. Juni
2007 nicht entgegengetreten war.
58
II.
59
1.
60
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 46 Abs. 3. Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1
ZPO die Klägerin.
61
3..
62
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO und erfolgt
auch gem. § 63 GKG.
63
Rechtsmittelbelehrung
64
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
65
B e r u f u n g
66
eingelegt werden.
67
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
68
Die Berufung muss
69
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
70
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
71
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
72
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
73
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
74