Urteil des ArbG Düsseldorf vom 22.09.2010

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 3150/10
Datum:
22.09.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 3150/10
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das Recht des Arbeitgebers, einen Dienstordnungsangestellten
außerordentlich zu kündigen, ist nicht eingeschränkt.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 12.000,00 €.
T A T B E S T A N D
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Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger ist seit dem
01.09.1993 bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Sein
durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt 4.000,00 €.
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Es findet die Dienstordnung der Beklagten vom 28.12.2009 (Bl. 40ff. d.A.) Anwendung.
Nach § 9 der Dienstordnung endet das Dienstverhältnis durch Entlassung (§§ 31ff. BBG;
durch Verlust der Rechte aus dem Dienstverhältnis (§ 41 BBG) sowie durch Eintritt oder
Versetzung in den Ruhestand (§§ 44, 51ff. BBG).
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Der Kläger war in der Leistungsabteilung tätig. Er prüfte dort die sachliche und
rechnerische Richtigkeit von Entschädigungsanträgen. Für die Freigabe von Zahlungen
musste ein Systempasswort angegeben werden, bei Beträgen von über 250,00 € muss
eine Kurzprüfung und Bestätigung durch einen weiteren Mitarbeiter stattfinden. Am
17.03.2010 fielen bei der Revision des Jahresabschlusses 2009 Unregelmäßigkeiten in
einer Leistungsakte auf. Im Rahmen einer näheren Überprüfung stellte die Beklagte fest,
dass unter der Zahlungskennung des Klägers insgesamt 177.157,61 € auf ein Konto bei
der D. vorgenommen wurden, dessen Inhaber der Kläger ist sowie weitere 92.094,06
auf ein Konto bei der I., für das sich im Büro des Klägers am 30.03.2010 eine ec-Karte
befand. Weiterhin führte der Kläger unter seiner Kennung weitere Überweisungen in
Höhe von 29.407,75 € u.a. an die T., ein Kontaktlinsenstudio, ein Autohaus, einen
Heizöllieferanten sowie ein Heizungsbauer aus, wobei als Verwendungszweck der
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Name des Klägers aufgenommen wurde.
Die Beklagte erstattete am 19.03.2010 Strafanzeige. Am 06.04.2010 beantragte sie
beim Arbeitsgericht Düsseldorf den Erlass eines dinglichen Arrests (Bl. 56ff. d.A.), der
unter dem Aktenzeichen 3 Ga 32/10 am 07.04.2010 erlassen wurde. Die Vollmacht für
die Prozessbevollmächtigten wurde durch den stellvertretenden Geschäftsführer erteilt.
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Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.04.2010
außerordentlich (Bl. 54 d.A.). Mittlerweile hat sie auch das Verfahren zur
Dienstentlassung eingeleitet.
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Mit seiner am 07.05.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.05.2010
zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er vertritt die
Auffassung, sein Arbeitsverhältnis könne nicht gekündigt werden, vielmehr könne die
Beklagte nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften für die Beamten nur eine
Dienststrafe, auch in Form der Entfernen aus dem Dienst, festsetzen. Da die
Dienstordnung der Beklagten die Kündigungsmöglichkeit nicht vorsehe, gebe es diese
auch nicht.
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Zudem habe die Beklagte die Ausschlussfrist zum Ausspruch der Kündigung nicht
eingehalten.
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Der Kläger beantragt
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festzustellen, dass das mit Dienstvertrag vom 22.06.1993 abgeschlossene
Dienstordnungsangestelltenverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die
außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.04.2010 beendet worden
ist.
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Die Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Sie stützt die Kündigung auf den Vorwurf der Untreue und Unterschlagung. Sie vertritt
die Auffassung, die Kündigung sei rechtzeitig ausgesprochen, da die Kündigung ein
Vorgang von derartiger Bedeutung sei, dass diese nicht durch den Geschäftsführer im
Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ausgesprochen werden könne,
sondern lediglich durch den Vorstand, der aber erst im Rahmen seiner Frühjahrstagung
am 15.04.2010 habe unterrichtet werden können. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige habe
lediglich ein dringender Verdacht gegenüber dem Kläger bestanden, der sich erst nach
den weiteren Ermittlungen erhärtet habe. Dazu habe sie den Kläger anhören wollen. Da
der Kläger vom 26.03.2010 - 06.04.2010 im Urlaub war, habe sie den Kläger am
06.04.2010 freigestellt und ihn mit Schreiben vom 09.04.2010 unter Fristsetzung zum
23.04.2010 angehört (Bl. 89f. d.A.).
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.05. und
11.08.2010 Bezug genommen.
14
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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I.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kündigung vom 23.04.2010 hat das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz unstreitig Anwendung.
Der Kläger hat die Klagefrist der §§ 4, 13 KSchG eingehalten. Die Kündigung gilt daher
nicht als wirksam.
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2. Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht durch die Regelung in § 8 der
Dienstordnung vom 28.12.2009 ausgeschlossen.
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Das Rechtsverhältnis der Dienstordnungsangestellten ist ein Rechtsverhältnis eigener
Art. Gemäß § 144 SGB VII hat die Vertreterversammlung eines
Unfallversicherungsträgers die Ein- und Anstellungsbedingungen und die
Rechtsverhältnisse der Angestellten durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln,
soweit die Rechtsverhältnisse der Angestellten nicht durch Tarifvertrag oder
außertariflich geregelt sind. Aufgrund der besonderen rechtlichen Stellung der
Unfallversicherungsträger im Rahmen des Sozialversicherungssystems nimmt der
Dienstordnungsangestellte durch die Bezugnahme in § 3 der Dienstordnung vom
28.12.2009 eine beamtenähnliche Stellung an. Es liegt jedoch weiterhin ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Durch die Inbezugnahme auf das Beamtenrecht
und die ausdrückliche Regelung in § 9 der Dienstordnung vom 28.12.2009 sind auch
die an sich nur beamtenrechtlichen Beendigungstatbestände für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Dienstordnungsangestellten möglich.
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Ob daneben die Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB, die außerordentliche Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses, auch für das Arbeitsverhältnis eines
Dienstordnungsangestellten gilt, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für
den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, dass im
Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei
voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion -
die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht -
wesentlich unterscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.1966, 2 AZR 339/65; BAG, Urteil vom
03.02.1972, 2 AZR 170/71; BAG, Urteil vom 05.09.1986, 7 AZR 193/85; BAG, Urteil vom
25.02.1998, 2 AZR 256/97). Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung
aus dem Jahr 1966 die Möglichkeit einer Kündigung für Pflichtverletzungen, für die auch
eine Dienststrafe verhängt werden kann, verneint. Auf diese Entscheidung hat das
Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen vom 05.09.1986 und 25.02.1998
nochmals Bezug genommen. Teile der Rechtsprechung und Literatur vertreten vor
diesem Hintergrund die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis eines
Dienstordnungsangestellten nur durch die beamtenrechtlichen Beendigungstatbestände
bzw. die in der Dienstordnung aufgenommenen Tatbestände beendet werden kann
(JurisPK-SGB VII/Palsherm § 144 Rdnr. 40; Bereiter-Hahn/Mertens SGB VII, § 144
Rdnr. 4.10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1984, 14 Sa 1340/82).
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Nach Auffassung der Kammer kann aber durch das Satzungsrecht einer Dienstordnung,
auch wenn dieses auf Gesetzesrecht in Form der beamtenrechtlichen Vorschriften
Bezug nimmt, nicht die zwingende Vorschrift des § 626 BGB zur Unanwendbarkeit
bringen. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar. Es kann weder
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einzelvertraglich noch kollektivvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden (BAG, Urteil vom 15.03.1991, 2 AZR 516/90; BAG, Urteil vom 08.08.1963, 5
AZR 395/62; LAG Hessen, Urteil vom 20.09.1999, 16 Sa 2617/98; BAG, Urteil vom
06.11.1956, 3 AZR 42/55; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979, 1 BvL 24/77; ErfK-Müller-
Glöge § 626 Rdnr. 194; APS-; MK-Henssler § 626 Rdnr. 48; APS-Ascheid § 626 Rdnr.
109; Stahlhacke/Preis Rdnr. 831; KR-Fischermeier, § 626 Rdnr. 57). Das damit
zwingend bestehende Recht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, kann
daher auch nicht in einem Fall ausgeschlossen werden, in dem eine Dienststrafe auch
in Betracht kommt (Stutzky Anm. zu BAG vom 05.09.1986, AP Nr. 27 zu § 15 KSchG
1969; KR-Hillebrecht, 4.A., § 626 Rdnr. Rdnr. 34; aA BAG, Urteil vom 26.05.1996, aaO;
KR-Fischermeier § 626 BGB Rdnr. 52). Es mag an diesem Punkt sein, dass durch den
Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Dienststrafe in Form der Entlassung
aus dem Dienst nicht mehr möglich ist. Die reine Möglichkeit der Entlassung aus dem
Dienst lässt jedoch das zwingende Kündigungsrecht nicht entfallen.
3. Die Kündigung ist durch einen wichtigen Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
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a) Der Kläger hat unstreitig über mehrere Jahre hinweg rechtswidrig Gelder der
Beklagten auf Konten, die ihm gehören oder über die er verfügen kann, überwiesen. Der
Kläger selbst hat außergerichtlich einen Betrag von über 300.000,00 € eingestanden.
Eine Straftat in diesen Dimensionen ist zweifelsohne geeignet, das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung zu beenden. Ein Handeln mit einer derartigen kriminellen Energie
über Jahre hinweg hat das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Dieser
Kündigungsgrund ist abstrakt und konkret geeignet, einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung darzustellen.
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b) Die Kündigung ist auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen
worden. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der
Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis
der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung
ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG,
Urteil vom 28.10.1971, 2 AZR 32/71; BAG, Urteil vom 06.06.1972; 2 AZR 386/71; BAG,
Urteil vom 05.12.2002, 2 AZR 478/01; LAG Köln, Urteil vom 15.04.2010, 13 Sa
1449/09).
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Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die
Kündigung sprechenden Umstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom
Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigende,
der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen
könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist
zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende
nunmehr die Kenntnis des Kündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu
laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden (BGH, Urteil vom
19.05.1980, II ZR 169/9). Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die
Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen
haben oder überflüssig waren. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder
Arbeitgeber beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende
Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Allerdings besteht für Ermittlungen
dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten
sogar zugestanden worden ist (BGH, Urteil vom 25.11.1975, II ZR 104/73; KR-
Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 331). Der Beginn der Ausschlussfrist wird gehemmt,
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solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach
pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen
Eile durchführt (BAG, Urteil vom 10.06.1988, 2 AZR 25/88; BAG, Urteil vom 05.12.2002,
aaO; BAG, Urteil vom 31.03.1993, 2 AZR 492/92). Zu diesen Maßnahmen gehört die
Anhörung des Arbeitnehmers, die aber auch mit der gebotenen Eile durchzuführen ist
(BAG, Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR46/05; KR-Fischermeier § 626 BGB Rdnr. 330).
Diesen Erfordernissen ist die Beklagte nachgekommen. Die Beklagte selbst hat
angegeben, dass eine erste Auffälligkeit in der Revision am 17.03.2010 Anlass zu einer
genaueren Prüfung gegeben hat. Der konkrete hier auch zur Begründung der
Kündigung angeführte Sachverhalt war der Beklagten spätestens am 06.04.2010
bekannt. An diesem Tag hat die Beklagte über ihre Anwälte den Arrestantrag erstellen
lassen. Am 09.04.2010 hat die Beklagte den Kläger unter präziser Darstellung der
Vorwürfe und unter Fristsetzung bis zum 14.04.2010 angehört. Wie zuvor festgestellt,
war die Beklagte im Rahmen der Ermittlung des Kündigungsgrundes dazu berechtigt.
Insbesondere war nicht auszuschließen, dass der Kläger Gesichtspunkte einwenden
würde, die gegen ein ggf. alleiniges Verschulden sprechen oder die Relevanz bei der
durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung haben. Die gesetzte Frist war nicht
unangemessen lang. Damit war die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedoch bis
zum 14.04.2010 gehemmt.
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Es kann daher dahinstehen, ob bereits die Kenntnis des Geschäftsführers von den
Kündigungsvorwürfen ausreichend ist oder die Kündigungsberechtigung allein beim
Vorstand liegt, da mit der am 23.04.2010 zugegangenen Kündigung die Ausschlussfrist
gewahrt ist.
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c) Auch im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind keine
weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein überwiegendes Interesse des Klägers an
der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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III.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Sie dient gleichzeitig als Festsetzung
gemäß § 63 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. C.
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