Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.08.2008

ArbG Düsseldorf: zulage, ermessen, juristische person, billigkeit, vergütung, wechsel, arbeitsgericht, anpassung, schüler, schule

Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 1545/08
Datum:
12.08.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 1545/08
Schlagworte:
Zuschlag, biiliges Ermessen, Lehrer
Normen:
§ 315 BGB; § 16 Abs. 5 TV-L
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 16 Abs. 5 TV-L gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung
einer Zulage, sondern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB. Eine
solche Zulage kann auch bereits vorhandenen Beschäftigten gewährt
werden.
Tenor:
1.E. c. wird verurteilt, dem Kläger eine Zulage nach § 16 Abs. 5 U. i. H. v.
520,00 EUR (i. W. fünfhundertzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend)
monatlich zu gewähren.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt e. c..
3.Der Streitwert beträgt 7.400,00 €.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 Tarifvertrag für e..
2
Der 5., verheiratete Kläger, Vater von 2 Kindern, ist bei dem c. als M. angestellt. Auf e.
Arbeitsverhältnis findet der U. Anwendung. Der Kläger ist Diplom-Physiker mit
Schwerpunkt Kälte- und Klimatechnik.
3
Bis Anfang November 2007 war der Kläger als Physiklehrer an einer H. tätig. Im August
2007 sprach der t. in Duisburg, I., den Kläger auf einen Wechsel zum C. an. Hintergrund
war, dass sich die Anzahl der Auszubildenden im Bereich Klima- und Kältetechnik für
den Ausbildungsberuf "Mechatroniker/in" für Kältetechnik kurzfristig sprunghaft erhöht
hatte. E. C. hatte daher einen akuten Bedarf für eine Fachkraft im Bereich Klima- und
Kältetechnik. Der Kläger zeigte sich zu einem Wechsel unter der Voraussetzung bereit,
dass er wie die anderen M. am C. vergütet würde. Beim C. gibt es grundsätzlich nur
Schüler im Bereich der Sekundarstufe II. Sämtliche M. werden entsprechend der
Sekundarstufe II vergütet.
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Die C. leitete anschließend die erforderlichen Maßnahmen für eine Versetzung bzw.
Abordnung des Klägers ein. Die Stelle des Klägers an der H. wurde neu
ausgeschrieben. Eine Ersatzkraft wurde auch gefunden. Auf Anfrage der C. teilte der
Kläger mit Faxschreiben vom 26.10.2007 (Bl. 5 d. A.) mit, dass er eine
Einverständniserklärung zur Abordnung ans C. nicht geben könne. Grundvoraussetzung
sei eine Anpassung seiner Bezüge an die Sekundarstufe II.
5
Die C. erteilte nach einer entsprechenden Prüfung mit, dass eine Höhergruppierung
nicht möglich sei. Der Kläger beantragte daraufhin die Gewährung einer Zulage nach §
16 Abs. 5 U.. Mit Schreiben vom 31.10.2007 (Bl. 10 d. A.) bat auch e. C. die C. um
Prüfung, ob dem Kläger eine Zulage gezahlt werden könne und wies noch auf die
besondere Dringlichkeit hin.
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Der Kläger nahm am 19.11.2007 seine Tätigkeit am C. auf, ohne dass zuvor eine
schriftliche Abordnungs- oder Versetzungsverfügung erfolgte. Der Kläger fährt seitdem
von Düsseldorf nach Duisburg; er hat nun längere Anfahrtswege und höhere
Fahrtkosten.
7
Mit Schreiben vom 06.12.2007 (Bl. 11 d. A.) teilte die C. dem C. mit, dass eine Zulage
nach § 16 Abs. 5 U. nicht gewährt werden könne, da ein Schulwechsel von der
Regelung nicht erfasst werde. Nachdem sich der Kläger nochmals an die C. mit
Schreiben vom 16.01.2008 (Bl. 6 ff. d. A.) sowie vom 12.02.2008 (Bl. 12 d. A.) wandte,
teilte diese unter dem 22.02.2008 (Bl. 17 d. A.) nunmehr mit, dass § 16 U. zwar
grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, auch vorhandenen Lehrkräften eine Zulage zu
zahlen, es könne aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein, Lehrkräfte von einer
Schulform zur anderen abzuwerben.
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Der Kläger behauptet, er habe immer klargestellt, dass er nur bei einer Anpassung der
Vergütung wechseln werde. Er ist der Auffassung, dass e. c. sein Ermessen nicht
fehlerfrei ausgeübt habe.
9
Der Kläger beantragt,
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e. c. zu verurteilen, ihm eine Zulage nach § 16 U. zu gewähren.
11
E. c. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es behauptet, der Kläger habe I. in einem Gespräch mitgeteilt, dass er auch ohne
Erhöhung der Vergütung Interesse an der angebundenen Tätigkeit habe. Auch dem
zuständigen Dezernenten, I., habe er sein Interesse mitgeteilt. E. c. meint, es bestehe
kein Anspruch auf Gewährung einer Zulage. Es habe auch sein Ermessen fehlerfrei
ausgeübt. In einer Besprechung mit den Personaldezernenten sei es einhellige
Meinung gewesen, dass eine Zulage nicht dazu verwandt werden könne, bei
demselben Arbeitgeber Lehrkräfte von einer Schulform zur nächsten abzuwerben. Auch
e. Ministerium habe mitgeteilt, dass die Zulage in einer solchen Fallgestaltung nicht
gewährt werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
Die zulässige Klage ist begründet.
17
I.
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Der Klageantrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass vorliegend eine
Leistungsbestimmung durch e. Gericht erfolgen soll i. S. d. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. Im
Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB kann der Kläger sogleich die Leistung einklagen, die bei
einer der Billigkeit entsprechenden Bestimmung geschuldet wird.
19
II.
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Der Kläger hat gegen e. c. Anspruch auf Zahlung einer Zulage i. H. v. 520,00 €
monatlich gem. § 16 Abs. 5 U. i. V. m. § 315 BGB.
21
1.
22
Auf e. Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag für e. Anwendung.
23
2.
24
Der Kläger hat gem. § 16 Abs. 5 U. keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung einer
Zulage.
25
a)
26
§ 16 Abs. 5 U. lautet:
27
"Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von
qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann
Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem
Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage
kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich."
28
b)
29
Bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 U. handelt es sich um eine Kann-
Bestimmung, d. h. die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Gewährung einer
solchen Zulage. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Durchführungshinweisen zu
§ 16 U. vom 20.11.2006, Auch dort heißt es zutreffend, dass ein Rechtsanspruch auf die
Zulage nicht besteht. Es handelt sich vielmehr um ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers im Sinne des § 315 BGB. Der Arbeitgeber
trifft daher nach Maßgabe des § 315 BGB die Entscheidung, ob und ggf. in welcher
Höhe eine Zulage gewährt wird.
30
3.
31
Der Kläger hatte gegen e. c. Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des
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Leistungsbestimmungsrechts.
a)
33
Die Voraussetzung des § 16 Abs. 5 U. liegen vor. E. C.. in Duisburg musste den
Personalbedarf decken und wollte im Bereich Kälte- und Klimatechnik eine qualifizierte
Fachkraft an sich binden. Entgegen der zunächst vertretenen Auffassung des c.es kann
die Zulage nach § 16 Abs. 5 U. auch bereits vorhandenem Personal gewährt werden.
Entsprechendes ergibt sich bereits aus den Durchführungshinweisen vom 20.11.2006
zu § 16 Abs. 5 U.. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Regelung die Möglichkeit
eröffnet, "sowohl den vorhandenen als auch den neu eingestellten Beschäftigten" ein
höheres Entgelt zu zahlen.
34
b)
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Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen
Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die
Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts
abzustellen. Sowohl die Entscheidung, ob eine Zulage gewährt wird, als auch die
Entscheidung, in welcher Höhe die Zulage gewährt wird, ist nach billigem Ermessen zu
treffen (vgl. etwa BAG 17.10.1990 - 4 AZR 138/90). Die berechtigte Partei bei § 315
BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihr getroffenen
Bestimmung (vgl. BGH 30.05.2003 - V ZR 216/02; LAG Köln 22.03.2005 - 9 Sa
1262/04). Die Leistungsbestimmung ist rechtsgestaltend und nicht rechtsfeststellend.
Die Bestimmung erfolgt daher durch eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung und ist unwiderruflich (vgl. Palandt/Grüneberg § 315 BGB Rn. 11).
Gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur
verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht die Leistungsbestimmung nicht
der Billigkeit, kann von der berechtigten Partei die gerichtliche Leistungsbestimmung
nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB begehrt werden.
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c)
37
Die Leistungsbestimmung des c.es entspricht nicht billigem Ermessen.
38
aa)
39
Soweit man davon ausgehen wollte, dass e. c. bereits mit Schreiben vom 06.12.2007
ein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat, so ist offenkundig, dass diese
Leistungsbestimmung fehlerhaft ist. E. c. ist nämlich zu diesem Zeitpunkt davon
ausgegangen, dass den bereits vorhandenen Beschäftigten eine Zulage nach § 16 Abs.
5 U. nicht gewährt werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, trifft dies jedoch nicht zu.
40
bb)
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Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass noch keine endgültige
Leistungsbestimmung mit Schreiben vom 06.12.2007 vorgelegen hat, so entspricht auch
die nachfolgende Leistungsbestimmung vom 22.02.2008 nicht billigem Ermessen.
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E. c. hat nicht die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die
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beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Zunächst ist bereits nicht
ersichtlich, dass e. c. die konkreten Interessen des Klägers im Einzelfall abgewogen hat.
E. c. hat sich vielmehr darauf berufen, dass grundsätzlich die Meinung in der C. als auch
im Ministerium des Landes die sei, dass man bei einem solchen Sachverhalt keine
Zulage gewähren wollte.
Die Entscheidung entspricht auch deshalb nicht billigem Ermessen, weil e. c. eine
Voraussetzung für die Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 U. zu einer die Zulage
ausschließenden Bedingung macht. § 16 Abs. 5 U. eröffnet gerade dann die Möglichkeit
der Gewährung einer Zulage, wenn ein bestehender Personalbedarf gedeckt oder
qualifizierte Fachkräfte gebunden werden müssen. Wie bereits ausgeführt gilt dies auch,
wenn es um bereits vorhandene Beschäftigte geht. § 16 Abs. 5 U. eröffnet gerade die
Möglichkeit, auch vorhandenen Beschäftigten eine Zulage zu gewähren, wenn mit ihnen
Lücken im Personalbedarf gedeckt werden können. Dies kann wesensgemäß nur dann
eintreten, wenn ein bereits vorhandener Beschäftigter von einer Dienststelle zur
nächsten wechselt. Wenn dies aber Voraussetzung ist, um erst e.
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zu begründen, so kann dieser Umstand
als solcher nicht geeignet sein, die Gewährung der Leistungszulage grundsätzlich zu
verneinen. So verstanden würde die Tarifregelung in Leere gehen.
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Im Übrigen teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des c.es, es könne nicht Sinn
und Zweck der Tarifregelung sein, dass sich die verschiedenen Schulformen
untereinander M. gegen Gewährung von Zulagen abwerben. Es liegt in der
Regelungsgewalt des c.es, eine Versetzung oder Abordnung von einer Schule zur
anderen zu verhindern. Wenn aber e. c. als Arbeitgeber einen besonders dringenden
Bedarf an bestimmten Fachkräften in einer Schule hat und ihn nicht anders abdecken
kann als durch "Abwerbung" eigener Mitarbeiter in anderen Dienststellen, so mag e. c.
eben abwägen, welche Interessen vorrangig sind.
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Insoweit gilt nichts anderes als in der privaten Wirtschaft. Auch dort ist es nicht unüblich,
dass in Unternehmen ein Abteilungsleiter gute Leute anderer Abteilungen bei
dringendem Personalbedarf "abzuwerben" versucht. Dem Arbeitgeber steht es auch
insoweit frei, dies durch entsprechende Anweisung an die Abteilungsleiter oder durch
Ablehnung von Vertragsänderungen zu unterbinden.
46
d)
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Nach Auffassung der Kammer entspricht es billigem Ermessen, wenn e. c. dem Kläger
eine Zulage i. H. v. 520,00 € monatlich gewährt.
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Im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass es
e. c. in Person des t. war, e. den Kläger auf einen Wechsel angesprochen hat. Des
Weiteren ist dem Kläger die höhere Vergütung auch konkret in Aussicht gestellt worden.
Die Kammer berücksichtigt des weiteren, dass an dem C. unstreitig und grundsätzlich
sämtliche Schüler im Rahmen der Sekundarstufe II unterrichtet werden und sämtliche M.
entsprechend der Sekundarstufe II vergütet werden. Auch der Kläger wird im Bereich
der Sekundarstufe II ausschließlich eingesetzt. Ein konkretes Interesse des c.es, den
Kläger "unterhalb des üblichen Tarifes" zu vergüten, ist nicht ersichtlich. Es ist auch zu
berücksichtigen, dass e. c. aufgrund des dringenden Personalbedarfs anscheinend eine
Ausnahme von den Voraussetzungen für die Einstellung beim C. gemacht hat, um den
eigenen Personalbedarf zu decken.
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Die Parteien haben im Termin am 12.08.2008 unstreitig gestellt, dass die 20-prozentige
Zulage i. S. d. § 16 Abs. 5 U. ca. einen Betrag i. H. v. 520,00 € ausmacht. Vor diesem
Hintergrund hat die Kammer diesen Betrag festgesetzt.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
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III.
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Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG) liegen 2
Monatsgehälter des Klägers zugrunde.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von dem c.
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. E.
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