Urteil des ArbG Düsseldorf vom 24.03.2010

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 832/10
Datum:
24.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 832/10
Schlagworte:
Auslegung eines atypischen Anwärtervertrages.
Normen:
§§ 133, 157 BGB.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Vereinbaren die Parteien in einem atypischen Beschäftigungsverhältnis
(hier Anpassungslehrgang für ausländische Lehrer) in einem Absatz des
Arbeitsvertrages, dass Anwärterbezüge für eine bestimmte Gruppe (hier
Lehrer an Grund- Haupt,- Real- und Gesamtschulen) gezahlt werden
und im Folgeabsatz, dass die Anwärterbezüge aus dem Grundbetrag
und ggf. dem Verheiratetenzuschlag bestehen, so ist ein Kinderzuschlag
nicht geschuldet.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert beträgt 7.692,84 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T AT B E S T A N D
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Klägerin hat ein
Lehramtsstudium in Polen absolviert. Um in der Bundesrepublik
Deutschland als Lehrerin tätig zu sein, hat sie nach Auflage der
Bezirksregierung Detmold seit dem 01.02.2007 einen 36-monatigen
Anpassungslehrgang durchzuführen. Hierzu schlossen die Parteien am
12.11.2006 einen Arbeitsvertrag (Bl. 15ff. d.A.). Dieser lautet
auszugsweise wie folgt:
§ 3
Die Lehrgangsteilnehmerin erhält für die Dauer der Teilnahme an dem
Anpassungslehrgang eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für
das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen -
Studienschwerpunkt Grundschule -.
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und ggfs.
der Anwärterverheiratetenzuschlag. Daneben wird die jährliche
Sonderzahlung nach den für Lehramtsanwärter (Beamte) geltenden
Bestimmungen gezahlt.
§ 4
1. Auf das Vertragsverhältnis finden die nachstehenden Vorschriften des
BAT (bzw. künftig TV-L) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
§4 - Schriftform, Nebenabreden
§ 6 - Gelöbnis
§ 7 i.V.m. Nr. 2 SR 2 I I Ärztliche Untersuchung
§ 8 - Allgemeine Pflichten
§ 9 - Schweigepflicht
§ 10 - Belohnung und Geschenke
§ 13 - Personalakten
§ 14 - Haftung
§ 18 - Arbeitsversäumnis
§ 36 Abs. 1 bis 6 - Auszahlung der Bezüge
§ 38 - Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte
(sinngemäß)
§ 41 - Sterbegeld
§ 42 - Reisekostenvergütung
§ 42 - Arbeitsbefreiung
§ 53 Abs. 1 - ordentliche Kündigung
§ 70 - Ausschlussfristen
(...)
Die Klägerin wurde am 04.11.2007 Mutter und befand sich bis
November 2008 in Elternzeit. Das beklagte Land zahlte im Anschluss
keinen erhöhten Familienzuschlag für das Kind. Weiterhin zahlte es von
Anfang an keine vermögenswirksamen Leistungen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2009 (Bl. 19 d.A.) hat die
Klägerin den Familienzuschlag sowie die vermögenswirksamen
Leistungen geltend gemacht.
Mit ihrer am 28.01.2010 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten
Land am 04.02.2010 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die
Zahlung des Kinderzuschlages sowie vermögenswirksamer Leistungen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klausel in § 3 des
Arbeitsvertrages sei dahingehend auszulegen, dass die
Anwärterbezüge vollständig zu zahlen seien, so dass auch der
Familienzuschlag der 2. Stufe und nicht nur der Verheiratetenzuschlag
dazu zähle. Der Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen
Leistungen ergebe sich aus § 23 Abs. 1 TV-L i.V.m. § 3 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab November
2008 den Familienzuschlag der Stufe 2 in Höhe von monatlich 207, 04 €
zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, rückwirken für die Zeit von Februar 2007
bis Oktober 2007 sowie seit November 2008 vermögenswirksame
Leistungen in Höhe von monatlich 6,65 € an die Klägerin zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, aufgrund der Klausel in § 3 Abs. 2 des
Arbeitsvertrages sei der Familienzuschlag der Stufe 2 nicht Bestandteil
des Vertrages. Die Zahlung vermögenwirksamer Leistungen sei nicht
vereinbart worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vom 24.02. und 24.03.2010 Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1
I.
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1. Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1.) zulässig, aber unbegründet.
3
Die Klägerin kann bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes davon ausgehen,
dass - wenn eine Zahlungsverpflichtung festgestellt wird - eine entsprechende
Abrechnung erfolgt. Die Höhe der Ansprüche ist unstreitig.
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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlages der Stufe 2 zu.
Die Auslegung des § 3 des Arbeitsvertrages vom 11.12.2006 führt zu dem Ergebnis,
dass vertraglich nur die Zahlung des Grundbetrages sowie des Zuschlages der Stufe 1
vereinbart ist.
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Zwar sieht § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages die Zahlung der Anwärterbezüge für
Lehramtsanwärter an Grund- Haupt- und Realschulen vor. Zu diesen gehören
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grundsätzlich auch alle Zuschläge, die einem Anwärter gezahlt werden und damit auch
der Familienzuschlag der Stufe 2. Durch die Klausel im zweiten Absatz des § 3 wird
aber klargestellt, wie sich für die Klägerin diese Anwärterbezüge zusammensetzen. Im
Vertrag ist daher genau definiert, wie sich die Vergütung zusammensetzt. Vor diesem
Hintergrund ist die Vertragsklausel auch nicht unklar, da sie für das Arbeitsverhältnis
genau klarstellt, welche Komponenten die Klägerin erhält. Die Höhe ergibt sich dann
aus der entsprechenden Anwärterentgelttabelle.
Darüber hinaus dürften die vor Juni 2009 fälligen Ansprüche aufgrund der
Ausschlussfrist in § 37 TV-L verfallen sein. Die Klägerin hat konkret zu einer
schriftlichen Geltendmachung am 11.12.2009 vorgetragen.
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2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer
Leistungen.
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a) Die Klägerin kann die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen bereits nicht an sich
verlangen. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für
den Arbeitnehmer in einer der in § 2 Abs. 1 VermBG genannten Anlageform angelegt.
Dem entsprechend hat der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen auf Anweisung
des Arbeitnehmers unmittelbar in die Anlageform, die der Arbeitnehmer gewählt hat,
einzubringen. Es ist aber weder ersichtlich, dass die Klägerin jemals eine
entsprechende Anweisung an die Beklagte gestellt hat, noch hat sie nunmehr die
Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen in eine Anlageform des § 2 Abs. 1
VermBG verlangt.
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b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die Zahlung vermögenswirksamer
Leistungen zu.
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Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 23 TV-L stützen. In § 4 des
Arbeitsvertrages ist ausdrücklich geregelt, welche Vorgängerregelungen des BAT für
das Arbeitsverhältnis gelten..
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Vor Inkrafttreten des TV-L war der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte geregelt. Dieser ist im
Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen worden. Eine unmittelbare Tarifbindung
gemäß § 3 Abs. 1 TVG hat die Klägerin nicht behauptet.
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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Anwärterbezüge in § 3
Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Sonderform der
Vergütung. Bezüge sind die regelmäßig für die Tätigkeit gezahlten Vergütungsanteile
wie der Anwärtergrundbetrag und die hier im Streit stehenden Zuschläge. Gemäß § 23
TV-L handelt es sich bei vermögenswirksamen Leistungen um besondere Zahlungen.
Sie sind unabhängig von den konkreten Anwärterbezügen den Beschäftigten zu zahlen,
die dem TV-L unterfallen.
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c) Darüber hinaus dürften auch die vor Juni 2009 fälligen Teile verfallen sein.
14
II.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16
III.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat den 36-fachen Wert der
geltend gemachten monatlichen Beträge in Ansatz gebracht. Die Festsetzung dient
gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
18
IV.
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Ein Anlass für die gesonderte Zulassung der Berufung bestand nicht.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. C.
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