Urteil des ArbG Düsseldorf vom 07.10.2008

ArbG Düsseldorf: betriebsrat, juristische person, gerichtsakte, ersatzmitglied, zusammenarbeit, behinderung, vertreter, vergleich, geschäftsführer, arbeitsgericht

Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 BV 73/08
Datum:
07.10.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 BV 73/08
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eindeutige und
abschließende Regelung, ob und durch wen sich der Arbeitgeber bei
der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gegenüber
dem Betriebsrat vertreten lassen darf. Die Zulässigkeit
rechtsgeschäftlicher Stellvertretung des Arbeitgebers gegenüber dem
Betriebsrat ist vielmehr maßgeblich nach Art und Funktion des in Frage
stehenden Beteiligungsrechts zu beurteilen (im Anschluss an BAG
11.12.1991, 7 ABR 16/91, zitiert nach Juris).
2. Aus einem Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
(Behinderung/Störung der Betriebsratstätigkeit) folgt keine allgemeine
Unterlassungspflicht des Arbeitgebers, den Urheber der Äußerung
zukünftig in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts nicht
mehr als Ansprechpartner zu benennen.
3. Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kosten der Betriebsratstätigkeit
kann eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen, wenn nicht
erkennbar wird, dass es sich um für die Betriebsratstätigkeit erforderliche
und verhältnismäßige Kosten handelt (im Anschluss an BAG
12.11.1997, 7 ABR 14/97, BB 1998, 1006).
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
GRÜNDE:
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I.
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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen
bestimmten Gesprächspartner zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Zusammenhang
begehrt der antragstellende Betriebsrat nach zwischenzeitlicher Umstellung des Antrags
von der Antragsgegnerin, zukünftig einen bestimmten Mitarbeiter nicht mehr als ihren
Vertreter zu benennen.
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Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin in deren Betrieb in Düsseldorf "T."
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eingerichtete Betriebsrat.
Als Ansprechpartner in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts benannte die
Antragsgegnerin in der Vergangenheit ihren Serviceleiter B. als Arbeitgebervertreter.
Herr Ý. war seit der letzten Wahl Ersatzmitglied des Betriebsrats. Während des hiesigen
Verfahrens teilte Herr Ý. mit Schreiben vom 16.06.2008 (Blatt 29 der Gerichtsakte) dem
Vorsitzenden des Antragstellers mit, er stehe aus persönlichen Gründen ab sofort nicht
mehr für Tätigkeiten als Ersatzmitglied zur Verfügung.
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Am 12.02.2008 fand eine Besprechung der Abteilung Kundendienst statt. Ausweislich
des Protokolls (Blatt 4 der Gerichtsakte) gab Herr Ý. an, im Vergleich der vier Q. seien
am T. viele "Soll-Werte" nicht erreicht worden. Grund hierfür seien "Langzeitkranke und
erhebliche Betriebsratstätigkeit". Mit Schreiben vom 28.02.2008 (Blatt 5 der
Gerichtsakte) rügte der Antragsteller, das Argument, Grund für das Nichterreichen der
Soll-Werte sei "erhebliche Betriebsratsarbeit", diskreditiere den Betriebsrat und seine
Mitglieder. Als Gesprächspartner könne Herr Ý. nicht mehr akzeptiert werden. Zukünftig
solle der Geschäftsführer C. selbst Ansprechpartner für den Betriebsrat sein. Mit
Schreiben vom 29.02.2008 (Blatt 6 der Gerichtsakte) erwiderte die Antragsgegnerin, sie
sehe keinen Grund, Herrn Ý. als Ansprechpartner abzusetzen. Seine Äußerung habe
lediglich feststellenden Charakter gehabt. Schließlich würde auch den gleichzeitig
genannten Langzeitkranken ihre Krankheit nicht vorgeworfen.
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Durch anwaltliches Schreiben vom 31.03.2008 (Blatt 7 der Gerichtsakte) bat der
Antragsteller den Geschäftsführer C. erneut, zukünftig selbst unmittelbar mit dem
Betriebsrat zu korrespondieren. Mit Schreiben vom 03.04.2008 (Blatt 10 der
Gerichtsakte) lehnte die Antragsgegnerin dies ab.
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Mit seinem am 29.05.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgt der Antragsteller
sein Begehren weiter. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag zunächst als positiven
Verpflichtungsantrag in Bezug auf den Geschäftsführer C. als Gesprächspartner
formuliert hatte, hat der Antragsteller seinen Antrag im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 19.08.2008 auf einen Unterlassungsantrag umgestellt.
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Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Betriebsrat habe Anspruch auf einen
Gesprächspartner, welcher die notwendige Kompetenz und das Vertrauen des
Betriebsrats besitzt. Dies sei bei Herrn Ý. nicht der Fall. Bereits der Vorfall vom
12.02.2008 zeige, dass Herr Ý. die Tätigkeit des Betriebsrats als unnötige und lediglich
kostenverursachende Tätigkeit betrachte.
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Darüberhinaus habe Herr Ý. mehrfach die Grundsätze einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit missachtet: In der Vergangenheit habe er es für unproblematisch
gehalten, gleichzeitig Ersatzmitglied des Betriebsrats und Arbeitgebervertreter zu sein.
Er habe sich negativ über "die Monteure" geäußert. Diese würden "viel zu hoch bezahlt"
und "bescheissen". Er benötige weder einen Betriebsrat noch die IG Metall; er regele
grundsätzlich alles selbst. Herr Ý. habe mehrfach Mitarbeiter des Diebstahls bezichtigt.
Dann habe sich herausgestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter unschuldig gewesen,
vielmehr Abbuchungsfehler Ursache der Differenz gewesen seien. Herr Ý. habe dies
nicht richtig gestellt. Er habe eine Mitarbeiterin gemobbt und gehe in
Mitarbeitergesprächen auf Einwände nicht ein. Er setze sich über das
Betriebsverfassungsgesetz, Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
hinweg. Arbeitszeiten würden von ihm eigenmächtig verändert, ohne den Betriebsrat zu
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beteiligen. Stempelkarten würden von ihm eingezogen und Überstunden nicht vergütet.
Er selbst halte sich nicht an die geregelte Arbeitszeit und stempele falsch. Auch
verlange er entgegen den Regelungen im Tarifvertrag von Arbeitnehmern die Vorlage
von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Tag. Nicht abgestimmte
Kontrollen der Mitarbeiter führten zu einer erheblichen Verschlechterung des
Betriebsklimas. Er habe auch Beschuldigungen gegen einzelne Betriebsratsmitglieder
wegen einer angeblichen Unterschriftenaktion erhoben.
Der Antragsteller beantragt,
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die Beteiligte zu 2. und Antragsgegnerin zu verpflichten, zukünftig in Angelegenheiten
des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr Herrn Ý. als ihren Vertreter zu benennen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie führt an, sie habe bereits in ihrem Schreiben vom 29.02.2008 klargestellt, wie die
Äußerung des Herrn Ý. in der Sitzung vom 12.02.2008 verstanden werden müsse.
Keinesfalls habe Herr Ý. die Arbeit des Betriebsrats diskreditieren wollen. Seine
Äußerung habe lediglich feststellenden Charakter gehabt.
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Da Herr Ý. zwischenzeitlich als Ersatzmitglied des Betriebsrats zurückgetreten sei, gebe
es keinen Interessenkonflikt mehr zwischen der Stellung als Arbeitgebervertreter und
einer etwaigen Betriebsratstätigkeit.
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Die Antragsgegnerin ist ferner der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich auch durch
betriebsangehörige Arbeitnehmer vertreten lassen. Herr Ý. sei aus Sicht der
Antragsgegnerin ausreichend kompetent, um mit dem Betriebsrat in ihrem Namen
Gespräche und Verhandlungen zu führen. Einen Anspruch auf einen bestimmten
Gesprächspartner gebe es nicht. Der Antrag des Betriebsrats sei als Globalantrag
unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
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II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1.
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Der Antrag ist als Globalantrag zulässig. Er zielt darauf, alle Fallgestaltungen
("Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts") zu erfassen, in denen die
Antragsgegnerin die Berechtigung in Anspruch nimmt, sich durch Herrn Ý. vertreten zu
lassen. Ein derartiger Antrag (Globalantrag) ist als eindeutiges, alle Fallkonstellationen
umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt (BAG, 11.12.1991, 7 ABR
16/91, zitiert nach Juris).
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2.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Ein Globalantrag ist unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfasst, bei
dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete
Recht doch oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG
11.12.1991, 7 ABR 16/91, zitiert nach Juris).
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Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eindeutige und abschließende Regelung,
ob und durch wen sich der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gegenüber dem Betriebsrat vertreten lassen
darf. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 43 Abs. 2 Satz 3 und in § 108 Abs. 2
Satz 1 vor, dass für den Arbeitgeber auch sein Vertreter handeln kann. Daraus folgt
jedoch nicht, dass der Arbeitgeber im übrigen seine betriebsverfassungsrechtlichen
Aufgaben nur selbst oder durch seine gesetzlichen Vertreter wahrnehmen kann. Die
Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung des Arbeitgebers gegenüber dem
Betriebsrat ist vielmehr maßgeblich nach Art und Funktion des in Frage stehenden
Beteiligungsrechts zu beurteilen. (vgl. dazu BAG 11.12.1991 aaO.)
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Der vom Betriebsrat gestellte Globalantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keine
Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass Herr Ý. in sämtlichen Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsrechts als Ansprechpartner für den Betriebsrat nicht geeignet ist: Es
sind zahlreiche Fallgestaltungen im Rahmen der "Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsrechts" denkbar, bei denen es zur Erfüllung von Beteiligungs-,
Unterrichtungs- und Beratungspflichten (nur) auf die Fachkompetenz des benannten
Vertreters ankommt. Die Fachkompetenz des Herrn Ý. wurde vom Betriebsrat nicht in
Abrede gestellt.
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Auf eine "persönliche" Ungeeignetheit des Herrn Ý. wegen Verstoßes gegen den
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann sich der Antragsteller nicht
berufen. Hierbei übersieht der Antragsteller, dass das Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nicht Herrn Ý. persönlich trifft, sondern den Arbeitgeber als
Betriebspartner des Betriebsrats. Nur an ihn richtet sich das Gebot. Verstößt Herr Ý.
nach den - insgesamt unsubstantiiert bleibenden - Behauptungen des Antragstellers bei
seiner Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durch Äußerungen, Beschuldigungen,
angeordnete Kontrollen etc. gegen Regelungen aus Gesetz, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit,
ist dies bei einem Handeln für den Arbeitgeber als Verstoß der Antragsgegnerin zu
werten. Denn nach allgemeinen Grundsätzen muss sich der Vertretene (die
Antragsgegnerin) das Handeln seines Vertreters (Herrn Ý.) zurechnen lassen. Der
Antragsteller übersieht, dass nicht Herr Ý. selbst etwa unabgestimmt Kontrollen
anordnet, Beschuldigungen erhebt, Überstunden anordnet etc., sondern die
Antragsgegnerin vertreten durch Herrn Ý.. Daraus mag der Antragsteller Konsequenzen
ziehen und - mit konkretisiertem Vortrag - gegen seinen Betriebspartner, die
Antragsgegnerin, vorgehen. Direkte Ansprüche gegen Herrn Ý. entstehen daraus
ebensowenig wie ein allgemeines Recht des Betriebsrats, zukünftig Gespräche bzw.
Verhandlungen mit Herrn Ý. abzulehnen.
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Einen etwaigen Interessenkonflikt wegen einer Ersatzmitgliedschaft des Herrn Ý. im
Betriebsrat kann der Antragsteller bereits deshalb nicht (mehr) anführen, weil Herr Ý.
zwischenzeitlich als Ersatzmitglied zurückgetreten ist.
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Auf die protokollierte Äußerung des Herrn Ý. in der Besprechung der Abteilung
Kundendienst am 12.02.2008 kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen. Selbst
wenn die Äußerung des Herrn Ý. als Diskreditierung der Betriebsratstätigkeit anzusehen
wäre, folgten hieraus allenfalls Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber oder das Vorliegen einer Straftat nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Auch
hierbei würde nur die Äußerung selbst bzw. die angebliche Behinderung der
Betriebsratstätigkeit betrachtet. Eine über den konkreten Vorfall hinausgehende,
allgemeine Unterlassungspflicht des Arbeitgebers, den Urheber der Äußerung zukünftig
in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr als
Ansprechpartner zu benennen, folgt daraus nicht.
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Abgesehen davon folgt die Kammer der Bewertung der Antragsgegnerin, dass in der
Äußerung des Herrn Ý. in der Besprechung am 12.02.2008 eine
Diskreditierung/Behinderung des Betriebsrats nicht gesehen werden kann. Zwar kann
auch der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kosten der Betriebsratstätigkeit eine
Behinderung darstellen, wenn nicht erkennbar wird, dass es sich um für die
Betriebsratstätigkeit erforderliche und verhältnismäßige Kosten handelt (BAG
12.11.1997 7 ABR 14/97, BB 1998, 1006). Ähnliches kann gelten, wenn der Arbeitgeber
das Nichterreichen von Unternehmenszielen mit einer extensiven Betriebsratstätigkeit
begründet. Hier hat Herr Ý. in der Besprechung am 12.02.2008 dargestellt, im Vergleich
mit den anderen Q. seien Soll-Werte nicht erreicht worden. Er begründet dies mit
Langzeitkranken und erheblicher Betriebsratstätigkeit. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers ist in dieser Aussage weder ein Vorwurf noch die Behauptung erkennbar,
die "erhebliche" Betriebsratstätigkeit sei auch unverhältnismäßig gewesen. Wie die
Antragsgegnerin in ihren vorprozessualen Schreiben gegenüber dem Antragsteller
bereits betont hat, sollte die Aussage lediglich feststellenden Charakter haben. Fällt
Betriebsratstätigkeit an, sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder nach dem Gesetz (§
37 Abs. 2 BetrVG) von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Dadurch ist es
möglich, dass durch erhebliche Betriebsratstätigkeit im Vergleich zu anderen
Betriebsstätten Unternehmenswerte nicht erreicht werden. Dies ist jedoch im
Zusammenhang der Äußerung betrachtet nicht als Vorwurf unverhältnismäßigen
Handelns zu verstehen. Denn - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist - auch
Langzeiterkrankten, die ebenfalls zu einer Belastung des angestrebten
Betriebsergebnisses führen können, kann ihre Erkrankung nicht vorgeworfen werden.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat
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B e s c h w e r d e
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eingelegt werden.
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Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Beschwerde muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
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0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung des Beschlusses.
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Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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