Urteil des ArbG Düsseldorf vom 07.02.2007
ArbG Düsseldorf: treu und glauben, wahrung der frist, juristische person, rechtsgeschäftsähnliche handlung, rückzahlung, unterlassen, vergütung, fälligkeit, form, verfall
Arbeitsgericht Düsseldorf, 15 Ca 6939/06
Datum:
07.02.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Ca 6939/06
Schlagworte:
...
Normen:
...
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Hat der Arbeitnehmer eine Vergütungsüberzahlung erkannt und es
pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der
Arbeitgeber dem Ablauf einer Ausschlussfrist solange mit dem Einwand
der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB begegnen, wie er
auf Grund der vom Arbeitnehmer unterlassenen Mitteilung von der
Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs abgehalten wird. 2.
Erhält der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand
Kenntnis, beginnt nicht eine neue Ausschlussfrist. Der Arbeitgeber muss
dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den
Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist
in der gebotenen Form geltend machen (vgl. BAG v. 10.03.2005 - 6 AZR
217/04).
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 38.941,56 EUR.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer auf das Konto des Beklagten
überwiesenen Bonuszahlung.
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Der Beklagte war bei der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 4.12.2000
beschäftigt, zuletzt als leitender Angestellter am Standort Düsseldorf. Das
Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2006. Dem
Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Vertrag vom 15.3.2004 zu Grunde, wegen dessen
Inhalts auf die zu den Akten gereichte Ablichtung, Bl. 88 ff. d.A., Bezug genommen wird.
Unter § 15 des Anstellungsvertrags ist unter der Überschrift "Ausschlussfristen" geregelt:
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"(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit
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diesem in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach
der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
(2) Lehnt die Gegenpartei einen Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich
geltend gemacht wird."
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Im Januar 2006 zahlte die Klägerin den sich aus 38.941,56 EUR brutto ergebenden
Nettobetrag auf das Konto des Beklagten. Sie erteilte eine Verdienstabrechnung, in der
der Bruttobetrag als "Tantieme lfd. Jahr" bezeichnet wird. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Ablichtung, Bl. 14 d.A.,
Bezug genommen.
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Am 15.2.2006 zahlte die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 38.941,56 EUR
auf das Konto des Beklagten. Sie erteilte erneut eine Verdienstabrechnung, aus der sich
ergibt, dass auf den Betrag keine Steuern oder Sozialabgaben abgeführt wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte
Ablichtung, Bl. 15 d.A., Bezug genommen.
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Die Klägerin erstellte unter dem 10.4.2006 ein Schreiben, mit dem sie den Beklagten
bat, den offen stehenden Betrag von 38.941,56 EUR auf ihr Konto zurück zu
überweisen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die als Anlage K 4 zu
den Akten gereichte Ablichtung, Bl. 17 d.A., Bezug genommen. Zwischen den Parteien
ist streitig geblieben, ob dieses Schreiben dem Kläger jemals zugegangen ist.
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Mit Schreiben vom 7.7.2006, vgl. Anlage K 5, Bl. 18 d.A., forderte die Klägerin den
Beklagten nochmals zur Rückzahlung des Betrags auf. Nachdem die Klägerin auch auf
dieses Schreiben keine Reaktion des Beklagten erhielt, setzte sie dem Beklagten mit
Schreiben vom 10.8.2006 eine letzte Frist zur Zahlung bis zum 18.8.2006. Dieses letzte
Schreiben übersandte die Klägerin per Einschreiben, welches der Beklagte am
18.8.2006 bei der zuständigen Postfiliale abholte. Daraufhin meldete sich der Beklagte
per Email noch am selben Tag bei der Klägerin, vgl. Anlage K 7, Bl. 20 f., d.A. Eine
Rückzahlung des eingeforderten Betrags durch den Beklagten erfolgte nicht.
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Mit der am 2.11.2006 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 13.11.2006
zugestellten Klage verlangt die Beklagte die Rückzahlung der 38.941,56 EUR. Sie
behauptet, dieser Betrag sei an den Beklagten ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm
habe auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen für das Jahr 2005 nur eine
Tantieme in Höhe von 38.941,56 EUR brutto zugestanden, die bereits im Januar 2006
zur Auszahlung gelangt sei. Bei der nochmaligen Zahlung im Februar, die zudem brutto
gleich netto erfolgt sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Auch sei dem
Beklagten bereits das erste Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen. Auf einen Verfall
des Zahlungsanspruchs nach § 15 des Arbeitsvertrags könne der Beklagte sich nach
Treu und Glauben nicht berufen. Sie habe sich ihrerseits immer vertragstreu verhalten
und habe davon ausgehen können, dass der Beklagte den Betrag zurückzahlen werde.
Der Beklagte habe erkennen müssen, dass es sich um eine rechtsgrundlose Zahlung
handele.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 38.941,56 EUR
nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die Klägerin habe durch die Zahlungen nur den ihm zustehenden
Tantiemeanspruch in zwei Raten erfüllt. Jedenfalls sei ein etwaiger
Rückzahlungsanspruch der Klägerin verfallen, da diese die von ihr selbst in den
Arbeitsvertrag eingefügten Verfallsfristen nicht gewahrt habe. Das Schreiben vom
10.4.2006 habe er nie erhalten.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I.Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten
keinen Anspruch auf Zahlung von 38.941,56 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz seit dem 19.8.2006. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ursprünglich bestand.
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin kann jedenfalls gem. § 15 des Arbeitsvertrags nicht
mehr geltend gemacht werden.
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1.Gemäß § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus
dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, wenn sie
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Geltendmachung ist eine einseitige
rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie muss dem Schuldner zugehen (ErfK/Preis, 7.
Aufl. 2007, BGB §§ 194-218 Rn. 62).
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Der Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB wäre am
15.2.2006 fällig gewesen. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter
Vergütungsbeträge wird in der Regel bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn
die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die zu viel gezahlte Summe kann
sofort zurückverlangt werden. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem
Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an. Fehler bei der Berechnung der Löhne fallen
im Normalfall in seine Sphäre und können von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen
entdeckt werden als vom Empfänger der Leistung (ständige Rechtsprechung, BAG v.
16.11.1989 - 6 AZR 114/88, AP BAT § 29 Nr. 8; BAG v. 19.2.2004 - 6 AZR 664/02, AP
BAT-O § 70 Nr. 3). Eine Ausnahme vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit soll nur in
Betracht kommen, wenn es dem Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs praktisch
unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das soll
insbesondere der Fall sein, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des
Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat,
sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung
benötigt (BAG v. 19.2.2004 - 6 AZR 664/02, AP BAT-O § 70 Nr. 3). Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gründe für die geltend gemachte Überzahlung
liegen allein in der Sphäre der Klägerin. Mithin hätte dem Beklagten bis zum 15.5.2006
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eine schriftliche Geltendmachung zugehen müssen. Die darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht dargetan, wann und wie genau dem
Beklagten das Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen sein soll. Darüber hinaus ist sie
für die streitige Tatsache des Zugangs beweisfällig geblieben, so dass das Gericht
davon auszugehen hat, dass das Schreiben dem Beklagten nicht zugegangen ist. Eine
Geltendmachung innerhalb der Verfallsfrist des § 15 Abs. 1 des Vertrages ist damit nicht
erfolgt.
2.Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt, sich auf die
Nichteinhaltung der Verfallfristen zu berufen. Die Vorraussetzungen einer unzulässigen
Rechtsausübung sind nicht erfüllt. Hat der Arbeitnehmer die Vergütungsüberzahlung
erkannt und es pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der
Arbeitgeber dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist solange mit dem Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB begegnen, wie er auf Grund der vom
Arbeitnehmer unterlassenen Mitteilung von der Geltendmachung seines
Rückzahlungsanspruchs abgehalten wird. Erhält der Arbeitgeber anderweitig vom
Überzahlungstatbestand Kenntnis, beginnt nicht eine neue Ausschlussfrist. Der
Arbeitgeber muss dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach
den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach
dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen (BAG v. 10.3.2005 - 6 AZR 217/04,
AP BAT § 70 Nr. 38). Erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm irrtümlich
eine zu hohe Vergütung zahlt, beruht der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf den Verfall des Rückzahlungsanspruchs darauf, dass der Arbeitnehmer in
Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die zu
einer Entdeckung des Irrtums geführt und dem Arbeitgeber die Wahrung der
Ausschlussfrist bei der Rückforderung der überzahlten Vergütung ermöglicht hätten
(BAG 23. 5. 2001 - 5 AZR 374/99, AP BGB § 812 Nr. 25). Die Berücksichtigung eines
solchen Rechtsmissbrauchs durch den Arbeitnehmer setzt damit voraus, dass das
pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers
kausal ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer
Ausschlussfrist steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs daher nur solange
entgegen, wie der Arbeitgeber auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird (BAG 13.2.2003
- 8 AZR 236/02, AP BGB § 613a Nr. 244). Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
pflichtwidrig Vergütungsüberzahlungen nicht angezeigt und der Arbeitgeber deshalb
seinen Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht,
fällt der Einwand des Rechtsmissbrauchs weg, wenn der Arbeitgeber anderweitig vom
Überzahlungstatbestand Kenntnis erhält (BAG v. 10.3.2005 - 6 AZR 217/04, AP BAT
§ 70 Nr. 38).
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Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin spätestens am 10.4.2006 Kenntnis von
der Überzahlung, da sie nach ihren eigenen Behauptungen an diesem Tage das erste
Geltendmachungsschreiben verfasste. Hält man die Klägerin an ihrem eigenen
Sachvortrag fest, dass dem Beklagten das Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen ist, so
begann mit diesem Zeitpunkt der Lauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist nach § 15
Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Die Klägerin hätte mithin bis zum 24.6.2006 die Forderung
gerichtlich geltend machen müssen. Die Klage ging aber erst am 2.11.2006 bei Gericht
ein.
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Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die zweite Stufe nicht bereits ab
dem 10.4.2006 lief, weil die Geltendmachung dem Beklagten nicht zuging und - was
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zweifelhaft erscheint - der Zugang Voraussetzung für den Lauf der Frist des § 15 Abs. 2
des Arbeitsvertrags ist, so ist die Forderung dennoch verfallen. Sie hätte gem. § 15
Abs. 1 spätestens am Montag, 10.7.2006, gegenüber dem Beklagten geltend gemacht
werden müssen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht
dargelegt, dass das zweite Geltendmachungsschreiben vom 7.7.2006 dem Beklagten
tatsächlich noch am 10.7.2006 zugegangen ist. Die Wahrung der Frist des § 15 Abs. 1
des Arbeitsvertrags ist damit nicht dargetan.
Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin von einem Zugang am 10.7.2006
ausgehen würde, so hätte die Forderung spätestens bis zum Ablauf des 24.9.2006
gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Klage ging jedoch erst am 2.11.2006
bei Gericht ein. Die Forderung ist damit auf jeden Fall verfallen.
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Andere Umstände, die eine unzulässige Rechtsausübung begründen könnten, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das enttäuschte Vertrauen in die Redlichkeit
eines ehemaligen Arbeitnehmers eine Einrede nach § 242 BGB nicht zu begründen.
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II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
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Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.
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Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht
ersichtlich.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
30
B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG
bleibt unberührt.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
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wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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L.
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