Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.05.2010

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 9504/09
Datum:
12.05.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 9504/09
Schlagworte:
Ermessen bei Altersteilzeit
Normen:
§ 2 TV ATZ
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das beklagte Land kann im Rahmen seines Ermessens nach § 2 Abs. 1
TV ATZ einen Antrag auf Altersteilzeit zurückweisen, wenn aufgrund der
Vorgabe des PEMG NRW, frei werdende Stellen intern zu besetzen die
Voraussetzungen für die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit
nicht vorliegen und damit letztendlich nur ein Stellenanteil von 17 % frei
verwendet werden kann.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 8.100,00 €.
T AT B E S T A N D
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung
von Altersteilzeit. Der Kläger ist seit 1991 bei dem beklagten Land im Q.
beschäftigt. Er ist 56 Jahre alt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung,
insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit vom
05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom
30.06.2000 (TV ATZ). Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des
Klägers beträgt zuletzt 8.100,00 €.
Der Kläger war zuletzt im IT-Service am "User-Help-Desk", einer
Telefon-Hotline für IT-Probleme, tätig. Das beklagte Land lehnte den
Antrag mit Schreiben vom 07.12.2009 ab (Bl. 11ff. d.A.). Gemäß
ärztlichem Attest vom 04.03.2009 (Bl. 14 d.A.) leidet der Kläger an einer
Panikstörung, dem Burn-Out-Syndrom sowie Tinnitus. Im Hinblick auf
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers versetzte ihn das
beklagte Land im Juni 2009 aus der Funkwerkstatt in das User-
Helpdesk.
Mit seiner am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen und dem
beklagten Land am 06.01.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger
den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Er vertritt die Auffassung,
das beklagte Land habe den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt. Das
Land habe die persönliche Situation des Klägers nicht gegenüber der
Personalsituation abgewogen. Die Aufgabe des Klägers sei nicht so
wichtig, dass die Arbeitskraft nicht zum Teil entfallen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag in
Form des Teilzeitmodells bei Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bei zusätzlicher Zahlung von
Aufstockungsleistungen gemäß § 5 TV ATZ für den Zeitraum ab dem
01.05.2009, hilfsweise ab dem 01.12.2009, bis zur Vollendung des
gesetzlichen Rentenalters des Klägers am 31.12.2019 anzunehmen.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es weist darauf hin, dass es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in
der Lage sei, den Ausfall des Klägers zu kompensieren. Da es nach § 4
TV ATZ zur Zahlung des Aufstockungsbeitrages verpflichtet sei, werde
kein entsprechender Stellenanteil frei, da eine Ersatzkraft nur aus den
frei werdenden Mitteln der Stelle des Klägers finanziert werden könne.
Selbst wenn die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss leiste, obwohl
die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien, führe dieses nicht
zu einem kompletten Ausgleich. Zudem sei im Dezernat des Klägers die
geplante Personalstärke von 49,1 Tarifbeschäftigten mit aktuell 33
Stellen weit unterschritten, in der Gesamtbehörde sei die Lage bei
221,65 Beschäftigten zu einer Sollstärke von 235,1 Beschäftigten
ähnlich. Eine weitere personelle Unterdeckung sei nicht zumutbar. Eine
Personalakquise sei aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über das
Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG) nur
erschwert möglich. Es habe die bekannten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers bereits berücksichtigt und ihn auf einen
weniger belastenden Arbeitsplatz versetzt. Allerdings sei ihr nur der
Tinnitus bekannt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vom 18.01. und 24.03.2010 Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1
I.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, mit
dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe des TV ATZ abzuschließen.
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1. Der Kläger kann insbesondere den rückwirkenden Abschluss eines Vertrages
verlangen. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt
auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein
Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung
zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG, Urteil vom
16.08.2008, 9 AZR 893/07; BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08).
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2. Der Kläger erfüllt die subjektiven Voraussetzungen des § 2 TV ATZ. Er hat am
20.04.2009 dass 55. Lebensjahr vollendet und war in den letzten fünf Jahren beim
beklagten Land in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger
hat unstreitig einen bestimmten Antrag - Beginn der Altersteilzeit am 01.05.2009 im
Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 a) TV ATZ - gestellt. Das Altersteilzeitverhältnis soll
also im Teilzeitmodell vom 01.05.2009 an bis zum Renteneintritt - nach den
Erörterungen im Kammertermin am 31.12.2019 - durchgeführt werden.
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3. Das beklagte Land ist aus § 2 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet, über den Antrag des
Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Die Ablehnung des Landes genügt diesen Anforderungen.
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a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig
ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird
oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Der Arbeitgeber
ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb
anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung genannten
Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die
verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG, Urteil vom
12.12.2000, 9 AZR 706/99; BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04; BAG, Urteil vom
15.09.2009, 9 AZR 643/08).
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Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die
Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur
die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und
mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der
Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung
über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG,
Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07; BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 244/00).
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Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des
Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (BAG, Urteil
vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99). Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch
aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder
dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf
Arbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des
60. Lebensjahres (BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99).
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Eine Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die
beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände
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angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9
AZR 294/04). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen
gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR
624/06).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt im Rahmen billigen
Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit
bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch finanzielle
Gründe gehören (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04; BAG, Urteil vom
12.12.2000, 9 AZR 706/99).
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b) Das beklagte Land hat sich für die Ablehnung des Altersteilzeitantrags auf die sog.
Stellenbesetzungssperre die sich aus dem Gesetz über das Personalmanagement
Nordrhein-Westfalen ergibt, berufen. Die Bindung der Haushaltsmittel lässt es aus
seiner Sicht nicht zu, die Stelle nachzubesetzen, da durch die Zahlung des
Aufstockungsbeitrages lediglich ein erheblich verringerter Stellenanteil zur Besetzung
offensteht, der darüber hinaus nach § 7 PEMG NRW nur durch an anderen Stellen
personalisierte Mitarbeiter besetzt werden dürfen.
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Welche Bemühungen der Arbeitgeber unternehmen muss, um die Aussichten einer
Wiederbesetzung zu klären, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es
kann genügen, wenn er unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten
Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit frei
werdenden Stelle die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt.
Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich nachvollziehbaren und damit plausiblen
Begründung des Arbeitgebers weiter eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, muss
das seinerseits näher konkretisieren (BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 244/00; LAG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2005, 4 Sa 990/04).
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Das beklagte Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Stelle nur in dem Umfang
besetzt werden kann, in dem diese auch finanziell frei wird. Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ist
das beklagte Land verpflichtet, die Bezüge so aufzustocken, dass dem Kläger 70 % der
letzten Vollzeitbezüge, mindestens 83 % der Vollzeitnettobezüge zustehen. Das
beklagte Land hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Förderung der zu zahlenden
Aufstockungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 ATG nicht in
Betracht kommen dürfte, da der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG eine Förderung
nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des
Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen
Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in
diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz
versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder
aber der Arbeitsplatz entsprechend besetzt wird. Dieses ist bereits durch § 7 PEMG
NRW ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift die Stelle lediglich dann extern besetzt
werden kann, wenn eine ressortinterne sowie landesweit interne Ausschreibung
erfolglos blieb und das Landesamt für Personalmanagement diesem zugestimmt hat.
Unter Berücksichtigung des nicht sinkenden politischen Drucks, Beschäftigtenstellen
abzubauen, bewegt sich diese Möglichkeit im Theoretischen. Vielmehr stellt sich dann
die Möglichkeit von Altersteilzeitverträgen dann als reines Instrument des Stellenabbaus
dar. Dieses deckt sich mit der Intention des beklagten Landes, die sich auch aus dem
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PEMG NRW ergibt, flächendeckend Beschäftigte im öffentlichen Dienst abzubauen.
Auch diese letztendlich politische Entscheidung ist vom arbeitgeberseitigen Ermessen
gedeckt (LAG Köln, Urteil vom 06.11.2009, 10 Sa 687/09). Ob der Arbeitgeber aber
einer Stelle abbauen will oder nicht, ist seine freie Entscheidung, soweit das beklagte
Land nicht durch selbst geschaffene Gesetze gebunden ist.
Das beklagte Land kann bis zum 31.12.2019 die zu 50 % frei werdende Stelle aber nur
in Höhe von ca. 17 % nachbesetzen, obwohl es der Auffassung ist, dass die Arbeitskraft
des Klägers erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer bedarf es insoweit keine
Darlegung, dass dieses unter Berücksichtigung der Vorgaben des PEMG NRW
praktisch nicht möglich ist.
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Dem gegenüber hat der Kläger nicht hinreichend im Rahmen der ihm dann obliegenden
Darlegungslast vorgetragen, inwiefern eine andere Bewertung in Betracht kommt. Auch
wenn der Arbeitsplatz des Klägers im IT-Bereich und damit im Bereich der internen
Organisation vielleicht für die Fortführung der eigentlichen Polizeiaufgaben nicht
essentiell ist, so bedeutet dieses noch lange nicht, dass seine Aufgabe nicht erforderlich
ist. Zudem ist es Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, welche Aufgaben im Rahmen
der Behördenorganisation wie durchgeführt werden.
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In der vorzunehmenden Abwägung der Interessen hat daher das gesundheitlich
bedingte Interesse des Klägers, seine Arbeitszeit zu reduzieren, zurückzustehen, da das
beklagte Land im Hinblick auf die finanziellen und rechtlichen Beschränkungen nicht in
der Lage ist, die wegfallende Arbeitskraft zu ersetzen.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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III.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat drei Monatsgehälter
entsprechend dem Streitwertvorschlag der Klägerseite in Ansatz gebracht. Die
Festsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. C.
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