Urteil des ArbG Düsseldorf vom 26.02.2010

ArbG Düsseldorf (tätigkeit, anlage, bag, vergabestelle, teil, abgrenzung zu, juristische person, vergabeverfahren, aufgaben, vergütung)

Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 8032/09
Datum:
26.02.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 8032/09
Schlagworte:
Eingruppierung, Vergabestelle
Normen:
Vergütungsgruppe III 1a. BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Tätigkeit als alleinige Sachbearbeiterin in der Vergabestelle eines
Polizeipräsidiums führt nicht automatisch zur Annahme des
Heraushebungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT. Im Eingruppierungsprozess
finden die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht u. a. in der
Entscheidung vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - aufgestellt hat.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.342,80 Euro.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
2
Die im Dezember 1956 geborene Klägerin ist seit ca. 15 Jahren für das c. im Q. tätig. Auf
das Arbeitsverhältnis findet aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur
Verwaltungsfachangestellten absolviert und zudem Rechtswissenschaften studiert,
ohne jedoch das 1. und 2. juristische Staatsexamen abzulegen.
3
Seit dem 1.7.2005 ist die Klägerin als Regierungsbeschäftigte in der Direktion Zentrale
Aufgaben/ Zentralinspektion 1/ Dezernat 14 tätig. Die Aufgaben des Dezernats 14
gliedern sich in die Sachraten "Haushalt", "Zentrale Beschaffung" und "Vergabestelle".
Die Klägerin ist als - einzige - Sachbearbeiterin für die Aufgaben der Sachrate
"Vergabestelle" zuständig. Seit Übernahme dieser Tätigkeit wird die Klägerin nach
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT - entsprechend TV-
L Entgeltgruppe 11, vergütet.
4
Zum Aufgabenkreis der Klägerin gehören die Bearbeitung vergaberechtlicher
Angelegenheiten (60%), die Bearbeitung vertragsrechtlicher Angelegenheiten (30%)
und das Fertigen von gutachterlichen Stellungnahmen zu Rechtsfragen im Einzelfall,
sowie in rechtsübergreifenden Fällen (10%).
5
Der Klägerin stehen Zeichnungsbefugnisse im Rahmen der Geschäftsordnung des Q.
zu. Ein Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Q. Düsseldorf wurde als Anlage
K 13 zur Akte gereicht (vgl. Bl. 225 f. d.A.). Zudem besteht eine schriftliche
"Zuständigkeitsregelung ZB/VS" wegen deren Inhalt auf die Anlage K 12 (Bl. 223 d.A.)
Bezug genommen wird.
6
Mit schriftlichen Antrag vom 2.2.2009, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff
der Akte) Bezug genommen wird, begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 12 TV-L. Mit Schreiben vom 31.8.2009 (Anlage K 3, Bl. 93 ff. d.A.) wurde
der Antrag der Klägerin zurückgewiesen.
7
Das c. hat unter dem Datum des 30.7.2009 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung
erstellt, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 5 (Bl. 102 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Die bei der Bearbeitung vergaberechtlicher Angelegenheiten anfallenden Arbeitsschritte
werden in Teil I dort folgendermaßen beschrieben:
8
"- Eigenverantwortliche Prüfung des Vergabevorganges hinsichtlich der Vergabereife
9
- Wahl der Vergabeart
10
- Durchführung des Vergabeverfahrens
11
- Eigenverantwortliche Prüfung hinsichtlich vergabeähnlicher Verfahren (z.B.
Interessenbekundungsverfahren). U.a. VgV, VOL/A, B VOB VOF, LHO
12
Für o.g. Tätigkeiten sind Kenntnisse haushaltsrechtlicher (z.B. LHO), sowie
vergaberechtlicher (Verdingungsordnungen) Vorschriften erforderlich"
13
In Teil II bewertet das c. die Tätigkeiten der Kläger - auch die Bearbeitung
vergaberechtlicher Angelegenheiten - mit der Vergütungsgruppe IVa FG 1a Teil I.
Davon ausgehend, dass für die Eingruppierung die Vergütungsgruppen ab
Vergütungsgruppe Vb aufsteigend in Betracht kommen, werden das Vorliegen der
Tätigkeitsmerkmale "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige
Leistungen" bejaht. Sodann wird festgestellt, dass der Arbeitsvorgang auch die
Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a Teil I erfüllt, weil sich die
Tätigkeiten dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Teil I herausheben,
dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Eine gewichtige, beträchtliche
Heraushebung sei anzunehmen, weil die Klägerin Vergabeverfahren bearbeite und
überwache (vgl. Bl. 109 d.A.). Dass die Vergabestelle hierbei organisatorisch einem
Dezernat angegliedert sei und die Klägerin als Arbeitsplatzinhaberin somit formell
einem Dezernenten unterstellt sei, sei bei der Bewertung des Tätigkeitsmerkmals
"besonders verantwortungsvoll" unschädlich. Sodann sieht die Tätigkeitsbewertung
auch Merkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a als gegeben an, weil sich die
Tätigkeit der Klägerin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebe. Dagegen wird das Vorliegen der
14
Merkmale der qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe III verneint.
Mit Wirkung zum 1.7.2009 wurde die Klägerin einer individuellen Entgeltstufe
zugeordnet, weil die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b vorlagen. Bis zum 1.7.2009 erhielt die Klägerin im
Vergleich zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 ein um monatlich 386,25 Euro
geringeres Entgelt, seitdem beträgt die Differenz monatlich nur noch 110,05 Euro.
15
Die Klägerin sieht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 als erfüllt
an, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vergabestelle allein die Entscheidungen über die
Zuschlagserteilung im Rahmen der Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren, d.h.
Vergabeverfahren mit einem Auftragsvolumen oberhalb der 10.000 Euro-Grenze, treffe.
Die infolge der Vergabeentscheidung gefertigte Mitteilung über die Zuschlagserteilung
an die betreffende Firma würden weder dem Direktions- noch dem Inspektions- bzw.
Dezernatsleiter vorgelegt. Im Falle eines geplanten langfristigen Vertragsabschlusses
über die Erbringung einer Dienstleitung werde der entsprechende Vertrag dem
Direktions- bzw. Behördenleiter zur Unterschrift vorgelegt, dies erfolge jedoch zu einem
Zeitpunkt, wenn die Vergabeentscheidung bereits durch die Klägerin abschließend
erfolgt sei. Die Klägerin meint, der Umstand, dass ihr keine Mitarbeiter dauerhaft
unterstellt seien, sei für die Beurteilung der von ihr zu tragenden Verantwortung ohne
Bedeutung, weil sich das Maß ihrer Verantwortung vor allem aus der ihr zugestandenen
Alleinentscheidungsbefugnis bezüglich der Durchführung von förmlichen
Vergabeverfahren ergebe. Die Klägerin meint ferner, sie übernehme Verantwortung für
andere Verwaltungsbereiche. Freihändige Auftragsvergaben oberhalb von 10.000 Euro
seien ihr vor der Auftragsvergabe vorzulegen und würden erst dann getätigt, wenn
seitens der Klägerin keine Einwände erhoben würden. Sie weist darauf hin, dass sie in
der Vergangenheit in der Behörde darauf drängen musste, die Vergabestelle
ordnungsgemäß zu beteiligen; hierzu legt die Klägerin ihre Verfügungen vom 18.2.2008
(Anlage K 15, Bl. 229 ff. d.A.) und vom 1.12.2009 (Anlage K 21, Bl. 244 ff. d.A.) vor. Die
Klägerin behauptet, bei anderen Behörden würden Tätigkeiten, die ihrer Tätigkeit für
das c. entsprächen sogar nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet; hierzu legt die Klägerin
zwei Stellenausschreibungen für Juristen mit zweitem Staatsexamen vor (Anlage K 4,
Bl. 98 ff. d.A.).
16
Die Klägerin beantragt,
17
1.festzustellen, dass das c. verpflichtet ist, sie rückwirkend ab dem 2.2.2009, das heißt
ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags, in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a
Teil I der Anlage 1a zum BAT, heute entsprechend TV-L 12, einzugruppieren;
18
2.das c. zu verurteilen, an sie 2.701,60 Euro brutto zu zahlen.
19
Das c. beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Es ist der Ansicht, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III seien nicht gegeben,
so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L habe.
Die Klägerin nehme entsprechend der vergaberechtlichen Rahmenvorgaben, eine
Bewertung der anfallenden Sachverhalte vor und fertige hierauf basierend einen
Entscheidungsvorschlag. Eine abschließende Entscheidungskompetenz komme ihr
22
hierbei nicht zu. Eine solche sei ihr zu keinem Zeitpunkt zugewiesen worden. Die
Klägerin sei in ihrer Funktion in die reguläre Behördenhierarchie eingebunden. Sie sei
dem Dezernatsleiter 14 und dem Leiter der Zentralinspektion 1 unterstellt. Ihr selbst
seien andererseits dauerhaft keine Mitarbeiter unterstellt. Bei der "Vergabestelle"
handele es sich nicht um eine größere Abteilung innerhalb der Verwaltung. Die
Sachrate "Vergabestelle" stelle innerhalb des Dezernats 14 lediglich einen kleinen, klar
abgrenzbaren Teil der Aufgaben des Q. Düsseldorf dar. Verantwortung für die Arbeit
anderer Abteilungen übernehme die Klägerin nicht. Die Ausarbeitungen der Klägerin
dienten den dortigen Entscheidungsträgern nur als Grundlage für die in eigener
Verantwortung zu treffenden Entscheidungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
A.Die zulässige Klage ist nicht begründet.
25
I.Der Eingruppierungsfeststellungsantrag (vgl. BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP
BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) ist ebenso zulässig wie der bezifferte Leistungsantrag.
Dabei ist es unschädlich, dass der Feststellungsantrag auch auf die Vergangenheit
gerichtet ist. Insofern folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 256 Abs. 2 ZPO (sog.
Zwischenfeststellungsklage).
26
II.Sowohl der Feststellungs- als auch der Leistungsantrag sind unbegründet. Das c. ist
nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend der Entgeltgruppe 12 TV-L zu vergüten. Die
Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1a. Gemäß § 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der
Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) finden die
§§ 22 und 23 des BAT einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1
und 2 weiterhin Anwendung. Die Tätigkeit der Klägerin müsste sich durch das Maß der
damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe
1a herausgeben. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht dargetan.
27
1.Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin
besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer
Tätigkeit kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu. Die Klägerin stützt ihr
Begehren im Wesentlichen auf die von ihr im Zusammenhang mit dem Vergabebereich
ausgeführten Tätigkeiten, welche auch den überwiegenden Teil ihrer Aufgaben
ausmachen.
28
2.Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bauen
aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu
überprüfen, ob sie die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Anschließend sind
die Voraussetzungen der darauf aufbauenden zu überprüfen (st. Rspr., zB BAG
22.7.1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256 mwN). In Bezug auf die
streitgegenständlichen Tätigkeitsmerkmale gelten nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgende Grundsätze (vgl. BAG
16.4.1986 - 4 AZR 595/84 - zu 5 der Gründe mwN und LS 3, AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 120):
29
a. Die Merkmale der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1a fordern eine gewichtige
Heraushebung durch die Maß der Verantwortung. Dabei ist von der Summe der
tariflichen Erfordernisse der VergGr Vb BAT Fallgruppe 1a auszugehen.
30
b. In VergGr III BAT Fallgruppe 1a wird eine besonders weitreichende, hohe
Verantwortung gefordert, wobei von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr
IVa BAT Fallgruppe 1b auszugehen ist.
31
c. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung muss innerhalb der
Merkmale der Vergütungsgruppen IVb und III BAT (jeweils Fallgruppe 1a) jeweils mit
anderen Tatumständen begründet werden. Dabei können Umstände, die für die
Erfüllung eines Merkmals einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, nicht noch
einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe
herangezogen werden; sie sind "verbraucht" (vgl. BAG 7.5.2008 - 4 AZR 303/07 -
Rn. 31, ZTR 2008, 668).
32
Ist im Eingruppierungsrechtsstreit das Vorliegen bestimmter Tätigkeitsmerkmale streitig,
obliegt es dem Kläger, diejenigen Tatsachen darzulegen, die den Vergleich zwischen
zwei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ermöglichen (BAG 27.8.2008 - 4
AZR 470/07 - Rn. 32, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 38; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT
1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN).
33
3.Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der
Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen V, IVb und IVa, nicht aber der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a erfüllen. Das c. hat bereits in seiner
Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung mit gut nachvollziehbarer Begründung
anerkannt, dass insbesondere auch die für die Entgeltgruppe IVa Fallgruppe 1a/ IVb
Fallgruppe 1a notwendige besondere Verantwortung mit der Tätigkeit der Klägerin
verbunden ist. Hierbei geht es in Abgrenzung zu der sog. Normalverantwortung im
Sinne der Verpflichtung des Angestellten, für die sachgerechte, pünktliche und
vorschriftsgemäße Ausführung der zu erledigenden Aufgaben in dem ihm übertragenen
Dienst- oder Arbeitsbereich einstehen zu müssen, darum, dass der Grad der
Verantwortung sich gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a in gewichtiger, beträchtlicher
Weise herausheben muss. Je nach Lage des Einzelfalls kann sich die tariflich
geforderte höhere Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte
Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf
technische Zusammenhänge beziehen (grundlegend BAG 29.1.1986 - 4 AZR 465/84 -
BAGE 51, 59; vgl. auch 21.2.2001 - 4 AZR 40/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 VergGr. Vb
Nr. 13 mwN). Diese Subsumtion der Tätigkeiten der Klägerin unter die
Tatbestandsmerkmale kann für den vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde gelegt werden.
Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG ist eine pauschale Prüfung
ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist
und der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG
9.5.2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22; 12.5.2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 301).
34
Dagegen ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, auf Grund welcher
Umstände, die nicht bereits zur Begründung der besonderen Verantwortung iSd.
VergGr. IVb Fallgr. 1a heranzuziehen waren, eine Vergütung nach VergGr. III Fallgr. 1a
geboten sein soll. Das c. hat in seiner Tätigkeitsbewertung die gewichtige und
35
beträchtliche Heraushebung der Verantwortung zur Bejahung der Vergr. IVb Fallgr. 1a
damit begründet, dass die Klägerin "Vergabeverfahren bearbeitet und überwacht". Die
Klägerin stützt ihr Klagebegehren nun gerade darauf, dass sie Vergabeverfahren
bearbeite und überwache. Damit genügt sie den Anforderungen an die ihr obliegende
Darlegungs- und Beweislast bei aufbauenden Fallgruppen nicht.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin trifft im Rahmen der
Vergabeverfahren Entscheidungen, die unter Umständen erhebliche Verbindlichkeiten
für das c. begründen. Dabei ist jedoch zum einen zu beachten, dass die Klägerin nicht
über das "Ob" der der Ausgaben entscheidet, sondern im Wesentlich nur darüber, wer
Vertragspartner des Landes wird ("mit wem"). Zum anderen ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass die Tätigkeiten der Klägerin geprägt sind von einer großen Vielzahl
vergaberechtlicher Vorschriften. Diese Vorschriften schränken aber auch zugleich die
Entscheidungsfreiheit der Klägerin und damit auch ihre Verantwortung ein. Eine
besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die nach dem Tarifwortlaut gefordert
wird, was auch im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III BAT
Fallgruppe 1 a um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt (vgl.
BAG 16.4.1986 - 4 AZR 595/84 - zu 5 e der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 120), lässt sich danach nicht erkennen. Insbesondere genügt die bloße Gefahr von
Schadensersatzansprüchen Dritter gegen das Land bei Fehlern im Vergabeverfahren
nicht. Haftungsgefahren hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung des Maßes der
Verantwortung nur dann für beachtlich gehalten, wenn der Arbeitnehmer der Gefahr
einer persönlichen Haftung ausgesetzt ist (vgl. BAG aaO zu 6 der Gründe). Dies ist bei
der Klägerin nicht der Fall.
36
B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
37
Der Streitwert wurde entsprechend § 61 Abs. 1 ZPO im Urteilstenor festgesetzt.
38
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht
ersichtlich.
39
Rechtsmittelbelehrung
40
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
41
B e r u f u n g
42
eingelegt werden.
43
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
44
Die Berufung muss
45
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
46
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
47
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
48
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
49
1.Rechtsanwälte,
50
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
51
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
52
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
53
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
54
gez. L.
55
Ausgefertigt
56
(G.)
57
Regierungsbeschäftigte als
58
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
59