Urteil des ArbG Düsseldorf vom 30.06.2008

ArbG Düsseldorf: berufsschule, essentialia negotii, juristische person, kündigung, schlüssiges verhalten, gehalt, beendigung, vergütung, arbeitsgericht, besuch

Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 1927/08
Datum:
30.06.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 1927/08
Schlagworte:
Ausbildungsverhältnis; Ausbildungszweck
Normen:
§ 611 BGB; §1 Abs. 3 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
"Das Arbeitsverhältnis kann in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt
werden. Voraussetzung ist allerdings der Abschluss eines
entsprechenden Vertrages. Wesentlich ist, dass der Ausbildungszweck
im Vordergrund steht. Daran fehlt es, wenn der Kläger selbst vorträgt,
nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet zu sein. Denn der Inhalt
der Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG besteht gerade in der
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem geordneten
Ausbildungsgang."
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
3. Streitwert: 8.500,-- €.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über den Bestand bzw. die Beendigung eines
Ausbildungsverhältnisses.
2
Die Beklagte, die ständig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt einerseits
ein Einzelhandelsgeschäft mit Wintersportartikeln, andererseits einen Online-Shop in
diesem Bereich. Das Einzelhandelsgeschäft gliedert sich in ein Hauptgeschäft in der L.
und ein Filialgeschäft in der M..
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Der Kläger ist seit dem 1.6.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches
Bruttogehalt betrug zuletzt 1.700,00 €. In seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der
Beklagten arbeitete er einerseits als stellvertretender Filialleiter des Geschäftes in der
L., andererseits betreute er den Online-Shop.
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Streitig ist zwischen den Parteien, ob das zunächst begründete Arbeitsverhältnis später
in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden ist. Jedenfalls existiert ein vom
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Kläger und dem Gesellschafter der Beklagten unterzeichneter Berufsausbildungsvertrag
mit Datum vom 22.10.2007, Bl. 29 GA. Dieser Vertrag enthält allerdings weder eine
Regelung zu Beginn und Ende der Ausbildung noch die Ausbildungsvergütung. Ebenso
wenig ist geregelt, welche Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte erfolgen soll.
Das Vertragsverhältnis ist auch nach dem 22.10.2007 in der bisherigen Art und Weise
fortgesetzt worden. Der Kläger arbeitete nach wie vor im vollem Umfang für die Beklagte
in der bisherigen Tätigkeit und erhielt dafür ein Gehalt in Höhe von 1.700,-- €. Er
besuchte weder die Berufsschule, noch erfolgte eine Ausbildung. Neben dem Kläger
beschäftigt die Beklagte weitere Auszubildende. Sie besuchen die Berufsschule und
erhalten eine Ausbildungsvergütung.
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Mit Schreiben vom 10.3.2008, zugegangen am gleichen Tage, kündigte die Beklagte
zum 31.3.2008. Wörtlich heißt es auszugsweise:
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"Hiermit kündigen wir, die X. Herrn N. fristgerecht zum 31.03.2008."
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Mit einem am 31.3.2008 bei Gericht eingereichten Schriftsatz wendete sich der Kläger
ausweislich der angekündigten Anträge zunächst gegen die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses. Auch beantragte er die Weiterbeschäftigung an seinem bisherigen
Arbeitsplatz. Eine Begründung des Petitums enthielt dieser Schriftsatz nicht. Ihm waren
lediglich ein Ausbildungsvertrag sowie die Kündigung beigefügt. Im Gütetermin ist der
Kläger darauf hingewiesen worden, dass er sich entscheiden müsse, ob er sich gegen
die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, eines Ausbildungsverhältnisses oder beides
wende. Daraufhin reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am 19.5.2008
einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem er neue Klageanträge mit den Ziffern 1 - 5
verfasste. Dieser Schriftsatz, der vom Sekretariat des Verfahrensbevollmächtigten
unterzeichnet worden ist, bezieht sich nur noch auf das Bestehen eines
Ausbildungsverhältnisses.
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Zuvor, am 29.4.2008, erfolgte eine Sitzung des Ausschusses zur Beilegung von
Lehrlingsstreitigkeiten bei der IHK Düsseldorf. Dort erzielten die Parteien keine
Einigung, ebenso wenig erfolgte ein Spruch, weil ein Ausbildungsverhältnis nicht
festgestellt werden konnte.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien hätten sich am 22.10.2007 im Rahmen eines
Gesprächstermins, an dem er, sein Bruder Q. sowie Herr O. und Herr I. teilgenommen
hätten, darüber verständigt, das Arbeitsverhältnis in ein Ausbildungsverhältnis
umzuwandeln. Das bisherige Gehalt in Höhe von 1.700,-- € sollte als
Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Allerdings sei man sich nicht sicher
gewesen, ob ein derart hohes Gehalt als Ausbildungsvergütung gezahlt werden dürfe.
Unabhängig davon sollte es aber auf jeden Fall gezahlt werden. Die Berufsschule habe
er nicht besucht, weil keine Schulpflicht bestehe. Es sei seine Aufgabe, sich auf die
Abschlussprüfung vorzubereiten.
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Der Kläger beantragte zuletzt,
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1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Ausbildungsverhältnis besteht.
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2. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis durch die Kündigung vom
17.3.2008 nicht aufgelöst worden ist.
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3. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis über den 15.4.2008 hinaus
fortbesteht.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn zu unveränderten Bedingungen auf dem selben
Ausbildungsplatz weiter zu beschäftigen
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5. Die Beklagte wird verurteilt, ihm jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem
01.05.2008, die vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.700,-- € brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestünde ein Arbeitsverhältnis.
Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden.
Richtig sei, dass die Parteien über den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages
gesprochen hätten. Allerdings sei dann über das Gehalt keine Einigkeit erzielt worden.
Der Kläger habe auf Fortzahlung der Vergütung in Höhe von 1.700,-- € bestanden. Dies
habe sie, die Beklagte, abgelehnt, da der Kläger im Hinblick auf den Besuch der
Berufsschule seine Arbeitsleistung nicht mehr wie bisher im vollen Umfang hätte
erbringen können. Herr I. habe dem Kläger allerdings bereits einen von ihm
unterschrieben Ausbildungsvertrag überlassen, dem Gehalt sowie Beginn und Ende
fehlten, weil er die Hoffnung gehabt habe, sich mit dem Kläger über die offenen Punkte
zu einigen. Dies sei dann aber nicht erfolgt und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden.
Ein unterschriebenes Exemplar des Vertrages habe der Kläger auch nie bei ihr
eingereicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22
I.
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Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Denn zwischen den Parteien besteht
offensichtlich kein Ausbildungsverhältnis. Die Parteien haben sich auch nach dem
eigenen Vortrag des Klägers nicht auf den wesentlichen Inhalt eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (im Folgenden: BBiG)
geeinigt. Über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung
vom 10.3.2008 hingegen war nicht mehr zu entscheiden, da der Kläger sich nicht - auch
nicht hilfsweise - gegen die Beendigung eines etwaigen Arbeitsverhältnisses gewendet
hat. Er hat durch die Anträge mit Schriftsatz vom 19.5.2008 die Anträge aus dem
Schriftsatz vom 31.3.2008 in vollem Umfang ersetzt und sich auch nicht hilfsweise auf
die ursprünglichen Anträge berufen.
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Im Einzelnen:
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1. Zwischen den Parteien besteht kein Ausbildungsverhältnis. Der bestehende
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Arbeitsvertrag ist nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden.
a) Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien hatten
sich darauf verständigt, dass der Kläger ab dem 1.1.2006 seine Arbeitsleistung für die
Beklagte erbringt und dafür ein Gehalt in Höhe von 1.700,00 € brutto erhält.
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b) Dieses Arbeitsverhältnis ist von den Parteien nicht in ein Ausbildungsverhältnis
umgewandelt worden.
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Soweit der Kläger behauptet, das Arbeitsverhältnis sei am 22.10.2007 in ein
Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden, ist dieser Sachvortrag falsch. Denn die
Parteien haben sich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht auf einen
Berufsausbildungsvertrag im Sinne des BBiG verständigt. Auch der vorgelegte
Ausbildungsvertrag reicht für den Nachweis des Abschlusses eines
Ausbildungsverhältnisses nicht, weil sich auch daraus nicht die essentialia des
Berufsausbildungsvertrages ergeben. Darüber hinaus ist der Vortrag in sich
widersprüchlich und ohne jede Substanz.
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aa) Das Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG kommt durch einen Vertrag zwischen
dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande. Dabei gelten nach § 10 Abs. 2
BBiG die allgemeinen Grundsätze. Danach kommt eine Vereinbarung nach Maßgabe
der §§ 145 BGB zustande durch zwei sich deckende, in Bezug aufeinander
abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Diese Einigung muss nicht
ausdrücklich geschehen, sie kann auch konkludent erfolgen. Dabei kann ein
Vertragsangebot sowohl ausdrücklich, als auch durch schlüssiges Verhalten
angenommen werden. In diesen Fällen findet das Gewollte nicht unmittelbar in der
Erklärung seinen Ausdruck, sondern der Erklärende nimmt Handlungen vor, die
mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen, (Palandt-
Heinrichs, 61. Aufl. 2002, Einf. v. § 166 BGB Rdnr.6).
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Kennzeichnende Elemente eines Vertrages sind also der Rechtsfolgewille sowie die
Willenseinigung. Letztere braucht zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend zu
regeln, erforderlich ist aber, dass der wesentliche Vertragsinhalt des abzuschließenden
Vertrages festgelegt wird. Ein gültiger Vertrag liegt demgegenüber nicht vor, wenn sich
die Parteien nicht über wesentliche Vertragsbestandteile geeinigt haben, sog.
essentialia negotii, (vgl. Palandt/Heinrichs, Einf. v. § 145 Rz.3). Vom Vertrag
abzugrenzen sind bloße Vorverhandlungen, die bis zur vollständigen Einigung nicht
bindend sind.
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bb) Der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages ist in § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3
BBiG definiert. Danach hat der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen
Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Berufsausbildung wiederum hat die für die
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt
notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten
Ausbildungsgang zu vermitteln. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln dabei
§§ 13 und 14 BBiG. Insoweit begründet der Berufsausbildungsvertrag die Verpflichtung
des Ausbildenden zur Ausbildung und des Auszubildenden zum Lernen des
Ausbildungsberufes. Deshalb steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, (BAG v.
17.8.2000, AP Nr. 7 zu § 3 BBiG).
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cc) Eine Willenseinigung durch Angebot und Annahme gerichtet auf den Abschluss
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eines derartigen Berufsausbildungsvertrages hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Denn es fehlt schon eine Einigung auf den Ausbildungsgegenstand. Der Kläger hat
selbst nicht behauptet, sich auf eine Ausbildung geeinigt zu haben.
(1) Ausgangspunkt der Willenseinigung ist das unstreitig bestehende Arbeitsverhältnis.
Insoweit muss der Kläger darlegen und beweisen, dass er sich abweichend vom
Arbeitsvertrag mit der Beklagten auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages
geeinigt hat, bei dem die Ausbildung im Vordergrund steht.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst der vorgelegte Ausbildungsvertrag als solches
unbrauchbar. Denn der Vertrag selbst regelt nicht die wesentlichen
Vertragsbestandteile. Insbesondere bleiben Beginn und Ende des
Ausbildungsverhältnisses ebenso offen wie die Höhe der Vergütung. Diese Punkte
gehören aber zu den notwendigen Regelungen eines Ausbildungsvertrages. Ohne
diese wesentlichen Vertragsbestandteile hat man sich gerade noch nicht geeinigt. Der
Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt das
Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollte. Auch im
Schriftsatz vom 18.6.2008 findet sich nur der Hinweis, man habe sich darauf verständigt,
"dass das Arbeitsverhältnis in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden solle".
Zu wann bleibt im Hinblick auf die Verwendung des Konjunktivs wiederum offen.
Insoweit zeigt schon der eigene Vortrag des Klägers, dass eine Umwandlung
beabsichtigt war, nicht jedoch dass eine konkrete Einigung bereits erzielt worden ist.
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(2) Darauf kommt es aber letztlich auch gar nicht an, weil - und das ist entscheidend -
der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass man sich auch inhaltlich auf ein
Ausbildungsverhältnis geeinigt hat. Der Kläger selbst hat noch im Kammertermin
behauptet, dass bei der Vereinbarung des Ausbildungsverhältnisses am 22.10.2007
eine Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule nicht enthalten gewesen sei. Zwar
besuchten alle anderen Auszubildenden die Berufsschule, er hingegen müsse das
nicht. Er bereite sich ohne Berufsschule auf Prüfungen vor. Er müsse nur die
Abschlussprüfung bestehen. Richtig ist zwar an dieser Auffassung, dass keine
"Schulpflicht" besteht, da diese mit dem 18. Lebensjahr endet. Gleichwohl zeigt aber der
Vortrag des Klägers, dass auch aus seiner Sicht ein Ausbildungsverhältnis im Sinne
des § 1 Abs. 3 BBiG nicht gewollt gewesen ist. Denn der Inhalt der Berufsausbildung
nach § 1 Abs. 3 BBiG besteht gerade in der Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang. Deshalb steht der
Ausbildungszweck im Vordergrund, (BAG v. 17.8.2000, AP Nr. 7 zu § 3 BBiG). Diesen
geordneten Ausbildungsgang hin zum Ausbildungszweck aber hat der Kläger selbst
nicht behauptet. Was auch immer er in dieser Situation mit dem Arbeitgeber
abgesprochen haben will, ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 10 BBiG war es
nicht. Denn dies erfordert eine umfassende Einigung auf eine Ausbildung zu einem
Ausbildungsberuf. Dazu hat der Kläger selbst nichts behauptet. Weder, dass die
Beklagte sich verpflichtet haben soll, ihn auszubilden, noch dass er sich verpflichte, sich
in einem geordneten Ausbildungsgang ausbilden zu lassen. Dies zeigt sich im Übrigen
auch daran, dass er selbst nicht behauptet, dass das Gehalt reduziert worden und in
eine Ausbildungsvergütung umgewandelt worden ist. Denn wer wie bisher arbeitet, dies
auch will und die gleiche Vergütung erhält, wird eben nicht ausgebildet und will sich
nicht ausbilden lassen, sondern arbeitet auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses.
Ohne die Vereinbarung einer Ausbildung gibt es kein Ausbildungsverhältnis auf der
Grundlage des BBiG.
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(3) Auch ein weiterer Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen. Das gesamte Verhalten des
Klägers ist in sich nicht widerspruchsfrei. Denn der Kläger hat zunächst ohne jeden
Kommentar eine Kündigungsschutzklage erhoben und in seinen Anträgen das
Ausbildungsverhältnis mit keinem Wort erwähnt. Er begehrte zunächst auch nur die
Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Erst als die Beklagte in der
Klageerwiderung für den Gütetermin darauf hinwies, dass ein Ausbildungsverhältnis
nicht bestehe, wechselte der Kläger seinen Sachvortrag aus. Einen Grund für seine
zunächst gestellten Anträge hat er nicht angegeben und diese kommentarlos durch
neue Anträge ersetzt.
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2. Mangels Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses gehen auch die übrigen Anträge
in die Leere. Es kann weder festgestellt werden, dass das Ausbildungsverhältnis durch
die Kündigung vom 17.3.2008 nicht aufgelöst worden ist, noch dass es über den
15.4.2008 hinaus fortbesteht oder dass der Kläger zu unveränderten
Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen ist. Ebenso wenig kann die Beklagte
verurteilt werden, ab dem 1.5.2008 die vereinbarte Ausbildungsvergütung zu zahlen.
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3. Über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom
10.3.2008 war nicht zu entscheiden. Denn einen entsprechenden Antrag hat der Kläger
- auch hilfsweise - nicht gestellt. Im Gegenteil hat er seine ursprünglichen Anträge in der
Klageschrift vom 31.3.2008 durch die Anträge vom 19.5.2008 ersetzt und dies auch in
der Kammerverhandlung klargestellt.
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II.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Da der Kläger
in vollem Umfang unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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III.
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Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beträgt gemäß §
12 Abs. 7 ArbGG im Hinblick auf den gegen die Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses gerichteten Antrag ein Bruttovierteljahresgehalts des Klägers.
Darüber hinaus ist der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei monatlichen
Bruttomonatsgehältern berücksichtigt worden.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
49
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
50
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
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0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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