Urteil des ArbG Düsseldorf vom 19.11.2007

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 4863/07
Datum:
19.11.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 4863/07
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
.
Tenor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Der Streitwert beträgt 14.400,00 €.
4) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über ein Teilzeitbegehren der Klägerin.
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Die Klägerin ist allein erziehende Mutter ihrer dreijährigen Tochter L. Seit 2001 ist sie
als angestellte Kundenberaterin für die Beklagte am Standort E. zu 3600 € brutto
monatlich tätig. Die Beklagte beschäftigt ca. 1600 Mitarbeiter. Die im Arbeitsvertrag vom
28.3.2003 vereinbarte Arbeitszeit beträgt 39,5 Wochenstunden.
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Nach der Geburt ihrer Tochter ging die Klägerin in Elternzeit, die am 12.3.2007 endete.
Um die Kinderbetreuung mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten nach der Elternzeit in
Einklang zu bringen, führte die Klägerin am 13.6.2006 mit ihrem damaligen
Vorgesetzten ein Gespräch, in dem sie diesem mitteilte, zukünftig in Teilzeit mit ca. 15
Wochenstunden, verteilt auf zwei Tage arbeiten zu wollen. Mit Schreiben vom
28.11.2006 an die Personalabteilung der Beklagten teilte die Klägerin sodann mit, dass
sie nach dem Ende ihres Erziehungsurlaubs am 12.3.2007 am Standort E. im Bereich
Automotive/Vendor an zwei Tagen in der Woche 7,5 Stunden am Tag arbeiten wolle.
Als Arbeitstage habe sie sich Dienstag und Mittwoch vorgestellt, sei diesbezüglich
jedoch flexibel.
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Am 29.1.2007 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern N. und N.
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der Beklagten statt, in dem der Klägerin eine Beschäftigung mit 19,5 Wochenstunden,
verteilt auf mindestens drei Tage angeboten wurde. Mit diesem Angebot war die
Klägerin nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 6.2.2007 lehnte die Beklagte daraufhin
das Teilzeitbegehren der Klägerin ab. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben
vom 11.2.2007. Hierin heißt es unter anderem:
"Wie bereits im Gespräch am 13.6.2006 mit Herrn L., sowie in dem Gespräch am
29.1.2007 mit Ihnen und Herrn N. und dem Telefonat am 5.2.2007 mit Ihnen habe ich
immer mitgeteilt, dass ich am 13.3.2007 als "Vollzeitkraft" wieder zurückkehre. Darüber
hinaus habe ich lediglich den Wunsch geäußert, sofern es möglich wäre, evtl. an 2 oder
3 Tagen für ca. 15-20 Stunden wöchentlich "Teilzeit" zu arbeiten. Einen direkten
Teilzeitantrag wollte ich damit aber nicht stellen. In sofern lag es mir auch fern Ihnen
unnötige Mühen zu machen. Bitte sehen Sie mir nach, dass ich Sie jetzt nochmals
schriftlich darauf hinweise, dass ich am 13.3.2007 als Vollzeitkraft zurückkehre."
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Ab dem 13.3.2007 arbeitete die Klägerin sodann wieder in Vollzeit für die Beklagte,
wobei ihre Mutter teilweise die Betreuung von L. übernahm. Nachdem am 27.3.2007
überraschend die Mutter der Klägerin verstarb, kam es ab April 2007 wiederum zu
Gesprächen und Verhandlungen über die Frage der Arbeitszeitreduzierung zwischen
den Parteien.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass betriebliche Gründe ihrem Teilzeitbegehren nicht
entgegenstehen. Hilfsweise beruft sie sich auf das ihr Ende Januar unterbreitete
Angebot zur Teilzeitarbeit mit 19,5 Wochenstunden. Einer Verteilung auf drei
Arbeitstage in der Woche stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Ihrer Erklärung
vom 11.2.2007 komme keine rechtliche Relevanz zu.
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Sie beantragt,
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1.die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit auf 15
Stunden pro Woche sowie einer Verteilung der Arbeitszeit auf zwei aufeinanderfolgende
Tage in der Zeit von Montag bis Donnerstag zu je 7,5 Stunden pro Tag zuzustimmen,
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2.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit
auf 19,5 Stunden pro Woche sowie einer Verteilung der Arbeitszeit auf drei Tage je 6,5
Stunden zuzustimmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin betriebliche Gründe
entgegenstehen. Zudem habe die Klägerin die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem
Teilzeitbegehren vom 28.11.2006 verwirkt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze
und die Terminsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zustimmung der
Beklagten zu einer Verringerung der Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche noch auf
19,5 Stunden pro Woche. Damit war die Frage der Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr
zur Entscheidung gestellt, da die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung vom
29.10.2007 klargestellt - die gewünschte Verteilung ausdrücklich nur in Verbindung mit
der beantragten Arbeitszeitreduzierung verlangt.
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1) Die Voraussetzungen eines wirksamen Teilzeitantrags sind gegeben. Die Beklagte
beschäftigt die in § 8 Abs. 7 TzBfG vorgesehene Mindestanzahl von Arbeitnehmern. Die
Klägerin hat am 28.11.2006 rechtzeitig vor dem beantragten Beginn der Teilzeittätigkeit
einen Teilzeitantrag gestellt. Dies ist auch nicht in Hinblick auf den Inhalt ihres
Schreibens vom 11.2.2007 fraglich, da es zur Auslegung ihrer Willenserklärung auf den
Empfängerhorizont zum Zeitpunkt des Erklärungszugangs ankommt. Dieser lässt sich -
auch ohne dass die Formulierung "Antrag" darin auftaucht - nur als Teilzeitantrag im
Sinne des Gesetzes auslegen. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrags dürfte
zudem deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Arbeitnehmer sonst die
Anspruchssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG unterlaufen könnte (so im Ergebnis auch ArbG
Passau 2 Ca 1165/02 D; vgl. auch BAG v. 23.11.2004 - 9 AZR 644/03, NZA 2005, 769,
Bl 99). Auch die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch in der mündlichen
Verhandlung vom 29.10.2007 ausdrücklich auf ihren Antrag vom 28.11.2006 gestützt, so
dass spätere Willenserklärungen als anspruchsauslösende Antragsstellung außer
Betracht bleiben.
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2) Die Beklagte hat den Teilzeitantrag der Klägerin weder angenommen, noch ist die
beantragte Arbeitzeitreduzierung nach § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG wegen nicht
ordnungsgemäßer Ablehnung durch die Beklagte kraft Gesetzes eingetreten. Vielmehr
hat die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 5.2.2007, der Klägerin
spätestens am 11.2.2007 und damit mehr als einen Monat vor dem beantragten Beginn
der Arbeitszeitreduzierung am 13.3.2007 zugegangen, rechtzeitig und formgerecht im
Sinne von § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG abgelehnt.
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3) Auf die gerichtlich überprüfbare Frage, ob die Beklagte ein schlüssiges betriebliches
Organisationskonzept vorgetragen hat, welches der beantragten Arbeitszeitreduzierung
und -verteilung entgegensteht (vgl. zur Prüfungsfolge iRd. § 8 Abs. 4 TzBfG: BAG v.
30.9.2003 - 9 AZR 665/02), kommt es vorliegend nicht an. Nach Auffassung der Kammer
ist der durch den Antrag der Klägerin vom 28.11.2006 möglicherweise zunächst
ausgelöste Teilzeitanspruch verwirkt.
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a) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts
längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment) und der Schuldner deswegen annehmen
durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Voraussetzung ist, dass dem
Schuldner die gegenwärtige Erfüllung des Rechts oder Anspruchs unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben nicht mehr
zuzumuten ist (Umstandsmoment, vgl. nur BAG v. 6.6.2007 - 4 AZR 567/06; v. 19.3.2003
- 7 AZR 267/02). In der Literatur wird zum Teil gefordert, das Zeitmoment der Verwirkung
bei der Geltendmachung des Teilzeitanspruchs relativ kurz zu bemessen (vgl. etwa
Boecken/Joussen, § 8 TzBvG Rz. 155; Annuß/Thüsing-Mengel, 2. Aufl., § 8 TzBfG Rz.
227), vereinzelt wird sogar schon dann von einer Verwirkung ausgegangen, wenn der
Arbeitnehmer mit der bisherigen Arbeitszeit auch über den geforderten Beginn der
Verringerung weiterarbeitet (HWK/Schmalenberg, 2. Aufl., § 8 TzBfG Rz. 55). Wenn
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auch letzterem sicher nicht beizupflichten ist, geht die Kammer doch davon aus, dass
eine Verwirkung des Teilzeitanspruchs relativ schnell eintritt. Dies deshalb, weil der
Gesetzgeber mit der Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG zu erkennen gegeben
hat, dass er die Belastung des Arbeitgebers durch gehäufte Teilzeitbegehren erkannt
und den Arbeitgeber insoweit als besonders schutzbedürftig angesehen hat. Die
Vorschrift soll ihn davor bewahren, sich in kürzerem Abstand als nach Ablauf von zwei
Jahren mit einem erneuten Teilzeitverlangen desselben Arbeitnehmers auseinander zu
setzen. Dieses wird typischerweise einigen organisatorischen bzw. administrativen
Aufwand bedeuten, da der Arbeitgeber möglicherweise viele Varianten der
Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers - gekoppelt an die Arbeitszeiten anderer
Arbeitnehmer - durchzuspielen und die Bereitschaft anderer Arbeitnehmer zur
Veränderung der Dauer und Lage ihrer Arbeitszeit zu erkunden oder auch die
Rekrutierung neuer Arbeitnehmer zur Abdeckung ungedeckten Beschäftigungsbedarfs
zu versuchen hat. Da im Arbeitsrecht ohnehin recht kurze Fristen zur
Rechtsdurchsetzung üblich sind (vgl. BAG v. 25.5.2005 - 5 AZR 572/04, NJW 2005,
3305 unter IV. 7c), muss bei einem geschützten Zeitraum von (nur) zwei Jahren eine
Verwirkung - wenn besondere Umstände einen Rechtsdurchsetzungsverzicht des
Arbeitnehmer nahe legen - schon nach wenigen Monaten bzw. Wochen eintreten
können.
b) Unter Berücksichtigung dieser Umstände war von einer Verwirkung des
Teilzeitanspruchs der Klägerin auszugehen. Denn nachdem die Verhandlungen der
Parteien über das Teilzeitbegehren der Klägerin gescheitert waren und die Beklagte
den Antrag der Klägerin formgerecht abgelehnt hatte, hat die Klägerin im Schreiben vom
11.2.2007 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Teilzeitantrag nicht weiter verfolgen
wolle. Obwohl sie in ihrem Schreiben einleitend einen Widerspruch gegen einzelne im
Schreiben vom 5.2.2007 erörterte Positionen der Beklagten erklärt, ergibt sich dies aus
den übrigen in ihrem Schreiben enthaltenen Erklärungen. Der Widerspruch bezieht sich
allein auf die Frage, ob die von Herrn N. und Herrn N. unterbreiteten Angebote eine -
von ihr anzunehmende - Alternative zur Vollzeitbeschäftigung darstellen, was die
Klägerin verneint. In der Folge kündigt sie an, am 13.3.2007 als Vollzeitkraft in den
Dienst der Beklagten zurückzukehren. Hierin kann vom maßgeblichen
Empfängerhorizont gesehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine bloße
Erklärung dahingehend gesehen werden, dass sie ihren unveränderten vertraglichen
Pflichten nachzukommen beabsichtige. Vielmehr distanziert sich die Klägerin
unmissverständlich von ihrem früher gestellten Teilzeitbegehren, indem sie darauf
hinweist, dass - entgegen der objektiven Auslegung ihres Schreibens vom 28.11.2006 -
hierin kein "direkter Teilzeitantrag" zu sehen sei und dass sie - wie sowohl vor als auch
nach Antragsstellung angekündigt - in Vollzeit aus der Elternzeit zurückkehren werde.
Diese vorbehaltlose Erklärung, verbunden mit einer Entschuldigung für bereits
entstandene "unnötige" Mühen, kann von einem verständigen Arbeitgeber nur so
ausgelegt werden, dass in Reaktion auf den Teilzeitantrag gemachte bisherige Mühen
möglicherweise nachträglich sinnentleert geworden sind und dass er sich zukünftig mit
der Umsetzung des Teilzeitantrags zusammenhängender Bemühungen nicht (mehr) zu
vergegenwärtigen habe. Der ursprünglich im Raum stehende Teilzeitantrag wird durch
die fortdauernde Bereitschaftserklärung zur Vollzeitarbeit relativiert und es lässt sich aus
dem Gesamtkontext lediglich schließen, dass dieser fortan kein Thema mehr sein und
die Beklagte sich - aufgrund der wiederholt vorbehaltlosen Ankündigung - auf eine
Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit einstellen soll. Damit konnte sich die
Beklagte nach Auffassung der Kammer sowohl für ihre langfristige Planung auf eine
mindestens während zwei Jahren unveränderte Arbeitszeit der Klägerin als auch auf
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das Ausbleiben einer gerichtlichen Weiterverfolgung des Teilzeitantrags einstellen.
Diese berechtigte Erwartung wurde sodann über einen Zeitraum von über zwei Monaten
erfüllt, während derer die Klägerin sich nicht mehr auf ihren Teilzeitantrag berufen hat.
Nach ihren eigenen Angaben im Kammertermin vom 29.10.2007 hat sie sich erst Mitte
April 2007 wieder an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn I. erneut mit der Bitte
gewandt, die Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit zu überprüfen. Aus Sicht der Beklagten
hat die Klägerin damit bis zu diesem Zeitpunkt ihr Teilzeitverlangen nicht weiterverfolgt.
Dass sie ab dem Tode ihrer Mutter bzw. möglicherweise bereits zuvor wegen der
persönlichen Belastungssituation von einer Verfolgung ihres Antrags abgehalten wurde,
musste der Beklagten nicht offenbar sein. Es sind somit sowohl das für die Verwirkung
maßgebliche Umstands- als auch das Zeitmoment gegeben. Soweit die Klägerin
anführt, dass nach April wiederum Verhandlungen über eine Teilzeiteinsatz geführt
worden sind, kann das die einmal eingetretenen Verwirkung nicht rückgängig machen.
Dass die Beklagte möglicherweise mit Rücksicht auf die besondere Situation der
Klägerin dennoch versuchte, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, lässt den
Anspruch nicht wieder aufleben.
4) Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist unbegründet. Ein Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit auf 19,5 Wochenstunden ergibt sich weder aus dem
ursprünglichen und inzwischen verwirkten Teilzeitantrag der Klägerin noch aus einer
nachträglichen Vereinbarung der Parteien. An ihr anlässlich des Gesprächs vom
29.1.2007 unterbreitetes entsprechendes Angebot ist die Beklagte nach Ablehnung
desselben durch die Klägerin nicht mehr gebunden.
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II.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat als unterliegende Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG
iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.
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III.
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Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Es wurde für die
beiden beschiedenen Teilzeitanträge jeweils ein doppeltes Bruttomonatsentgelt in Höhe
von 3.600 € als Gegenstandswert angesetzt.
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IV.
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Die Berufung war mangels besonderer Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG
nicht gesondert zuzulassen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(E.)
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