Urteil des ArbG Düsseldorf vom 24.06.2008

ArbG Düsseldorf: mitbestimmungsrecht, juristische person, eingliederung, verwaltung, arbeitsgericht, satzung, kreis, sozialplan, vertreter, berufungsschrift

Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 137/08
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 137/08
Schlagworte:
Zuordnung, Versorgungsamt, Personalübergang kraft Gesetzes,
Ermessen
Normen:
§ 10 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes NRW, § 4 Abs. 3 TV-L, § 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Personalzuordnung von Mitarbeitern im Rahmen der Eingliederung
der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW
ist mitbestimmungsfrei. Der Gesetzgeber konnte ein
MItbestimmungsrecht nach dem LPVG ausschließen. Im Rahmen seiner
Ermessensausübung konnte der Arbeitgeber ein Punkteschemata zu
einem bestimmten Stichtag verwenden.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 9.000,00 €.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuordnung des Klägers zum Landkreis T.
2
Der 53-jährige, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern (18 und 21 Jahre), ist bei
dem c. seit dem 25.07.1977 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.07.1977 (Bl. 14
d. A.) beschäftigt. Bis Ende 2007 war der Kläger beim Versorgungsamt T. im Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
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Mit dem "Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 löste der Gesetzgeber die
Versorgungsämter zum 31.12.2007 auf und wies seine dort beschäftigten Beamten und
angestellten Mitarbeiter im Wege der Gestellung den Kreisen, kreisfreien Städten,
Landschaftsverbänden oder Bezirksregierungen zu, die die Aufgabe der
Versorgungsämter übertragen bekommen haben. Zuvor fand im Juni und Juli 2007 bei
den Mitarbeitern eine Interessenabfrage statt. Der Kläger gab in dem entsprechenden
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Fragebogen unter dem 18.07.2007 (Bl. 113 d. A.) seine örtlichen Wünsche mit folgender
Reihenfolge an:
"1.
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T.,
6
2.
7
I.
8
3.
9
C.
10
4.
11
B.
12
5.
13
P.,
14
6.
15
T."
16
Des Weiteren gab er noch an, dass die finanziellen Belastungen der Fahrtkosten von
ihm nicht tragbar seien und dass er einen Pkw, der die tägliche Kilometerleistung
erbringen soll, nicht habe.
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Das c. erstellte im Rahmen des erforderlichen Zuordnungsplanes einen
Sozialpunktekatalog (Bl. 115 d. A.). Stichtag für die zu berücksichtigenden
Sozialkriterien war der 01.08.2007. Nach diesem Schema erzielte der Kläger 18,56
Punkte. Ein Team des Ministeriums prüfte zudem persönliche Härtefälle.
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Unter dem 17.09.2007 wurde dem Kläger bekanntgegeben, dass er nach dem
vorläufigen Zuordnungsplan bei der Kreisverwaltung T. eingesetzt werden sollte. Der
Kläger machte unter dem 21.09.2007 (Bl. 17 d. A.) beim zuständigen Ministerium und
unter dem 28.09.2007 (Bl. 18 d. A.) beim Petitionsausschuss des c.es Bedenken gegen
die Entscheidung geltend.
19
Das Gesetz wurde am 30.10.2007 im Landtag verabschiedet. Am 14.11.2007 wurde
dem Kläger dann die endgültige Zuordnung zum Landkreis T. bekanntgegeben.
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Der Kläger erlitt wohl im dritten Quartal des Jahres 2007 einen Herzinfarkt. Mit dem
unter dem 07.12.2007 ausgestellten Schwerbehindertenausweis (Bl. 22 d. A.), der seit
dem 05.11.2007 gültig ist, wurde dem Kläger eine Schwerbehinderteneigenschaft mit
einem Grad der Behinderung von 50 bescheinigt. Zum Zeitpunkt der Interessenabfrage
war der Kläger noch nicht schwerbehindert.
21
Der Kläger wohnt in X.. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Einsatzort in T.
beträgt ca. 133 km.
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Das c. und der bei ihm bestehende Hauptpersonalrat stritten über die Frage, ob ein
Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan bestand. Unter dem
18.04.2008 schlossen das c. und der Hauptpersonalrat eine Vereinbarung, womit das
Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan abgeschlossen
worden ist.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zuordnung zum Landkreis T. rechtswidrig ist,
weil es sich bei dem Zuordnungsplan um einen Sozialplan handele. Er schließt sich
insoweit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2007 an.
Das Mitbestimmungsrecht sei vom c. nicht eingehalten worden. Die Personalüberleitung
sei auch deswegen unwirksam, weil der Zuordnungsplan rechtswidrig sei.
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Im Übrigen sei seine Arbeitskraft zur Aufgabenerfüllung im Kreis T. nicht erforderlich. Er
sei wegen seiner zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung als Härtefall
anzuerkennen.
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Der Kläger beantragt,
26
1.
27
Es wird festgestellt, dass seine Zuordnung zum Landkreis T. rechtswidrig ist.
28
2.
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Das c. wird verurteilt, ihn dem Kreis T., hilfsweise der Stadt Hamm zuzuordnen.
30
3.
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Hilfsweise wird beantragt festzustellen, über seine erneute Zuordnung durch das c.
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
32
Das c. beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
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Es ist der Auffassung, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht. Es handele sich um eine
gesetzliche Personalüberleitung. Dies ergebe sich klar aus der Gesetzesbegründung.
Der Zuordnungsplan zähle ebenfalls zur gesetzlichen Regelung. Er sei auch
hinreichend bestimmt. Soziale Gesichtspunkte seien hinreichend berücksichtigt worden.
Aus diesem Grund habe es die Interessenabfrage gemacht. Stichtag für die zu
berücksichtigenden sozialen Belange sei der 01.08.2007 gewesen, was unstreitig ist.
Auch individualrechtlich sei die Zuordnung rechtmäßig. Es könne den Kläger gemäß § 4
TV-L im Wege der Gestellung dem Landkreis T. zuordnen. Eine ermessensfehlerfreie
Ausübung des Direktionsrechts liege nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Parteienschriftsätze sowie auf den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
37
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
39
Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Zuordnung des Klägers zum Landkreis T. ist
nicht rechtswidrig.
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1.Die Zuordnung des Klägers zum Landkreis T. ist nicht bereits deshalb rechtswidrig,
weil Mitbestimmungsrechte nach dem LPVG NW nicht beachtet worden sind.
41
a) Die Kammer schließt sich der Auffassung der bislang überwiegenden Entscheidung
zu diesem Themenkreis an, wonach bereits deshalb kein Mitbestimmungsrecht besteht,
weil der Gesetzgeber ausdrücklich die Personalzuordnung als mitbestimmungsfreie
Maßnahme beabsichtigt hat. Die Kammer schließt sich insbesondere den Ausführungen
des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.02.2008 (Aktenzeichen: 2 Ca 2427/07; Bl. 192 ff. d.
A.) an. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 10 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW. Im Gesetz heißt es
mehrfach ausdrücklich, dass es sich um einen Personalübergang "kraft Gesetzes"
handelt. In der Gesetzesbegründung (vgl. Landtag NRW Drs. 14/5208, S. 36) wird eine
Formulierungsänderung ausdrücklich damit begründet, "um keinen Zweifel aufkommen
zu lassen, dass es sich auch für diese Beschäftigten um eine gesetzliche
Personalüberleitung handelt". Diese Formulierung wird vom Gesetzgeber mehrfach in
seiner Begründung verwendet. In der Gesetzbegründung (Landtag NRW Drucksache
14/4342, S. 27) weist der Landtag darauf hin, dass die gesetzliche Überleitung tariflich
Beschäftigter mit den Grundsätzen des Artikel 12 GG im Einklang steht. Die vom
Gesetzgeber zitierte Entscheidung (BAG 02.03.2006 - 8 AZR 124/05) betrifft zwar eine
andere Rechtsfrage, nämlich ob bei einem gesetzlichen Übergang § 613 a BGB zur
Anwendung kommt. Entscheidend ist aber, dass aufgrund der Gesetzbegründung
hinreichend deutlich wird, dass es sich eben um eine gesetzliche Personalüberleitung
handelt. Bei einer gesetzlichen Personalzuweisung hat der Arbeitgeber aber keinen
Gestaltungsspielraum, so dass auch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats
entstehen kann (vgl. Arbeitsgericht Hamm 19.02.2008 a. a. O.). Insoweit kann nichts
anderes gelten, als bei der entsprechenden Rechtslage des Betriebsrats. So schließt
etwa § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten
ausdrücklich aus, wenn eine gesetzliche Regelung besteht.
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b) Die Rechtslage ist auch nicht vergleichbar mit einem Sozialplan, aufgrund dessen
wiederum ein Mitbestimmungsrecht entstehen könnte. Die Begründung des
Arbeitsgerichts Gelsenkirchen (21.02.2008 - 5 Ca 2552/07 -; Bl. 164 ff. d. A.) ist nicht
recht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht Hamm (29.02.2008 a. a. O.) hat bereits zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Zuordnungsplan allenfalls mit einer
Auswahlrichtlinie zu vergleichen wäre.
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c) Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass hier auch kein Konflikt zwischen dem
Mitbestimmungsrecht des Personalrats und dem Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW besteht. Das LPVG
NRW hat keinen höheren Stellenwert. Es handelt sich jeweils um Landesrecht und um
ein Gesetz des Landes NRW. Der Gesetzgeber kann selbstverständlich Ausnahmen
von seinem Gesetz (LPVG NRW) beschließen.
44
Nach alldem ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber eine mitbestimmungsfreie
Maßnahme beabsichtigt hat. Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob
nunmehr durch den Beschluss im Einigungsstellenverfahren vom 18.04.2008 das
Mitbestimmungsrecht vorsorglich wirksam ausgeübt worden ist. Es bleibt darauf
hinzuweisen, dass das Ministerium am 13.12.2007 von seinem Recht gemäß § 66 Abs.
8 LPVG NW Gebrauch gemacht hat, so dass vorläufig bis zum 31.05.2008 die
Umsetzung unter Außerachtlassung möglicher Mitbestimmungsrechte der
Personalvertretungsstellen durchgeführt werden durfte.
45
2. Das c. ist gemäß § 4 Abs. 3 TV-L berechtigt, den Kläger im Wege der
Personalgestellung dem Landkreis T. zuzuordnen und dort zu beschäftigen.
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3. Die Zuweisung des Klägers zum Landkreis T. ist auch nicht deshalb unwirksam, weil
das c. die sozialen Gesichtspunkte im Rahmen seiner Entscheidung nicht hinreichend
berücksichtigt hat.
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Die Kammer folgt insofern der Auffassung und den Ausführungen des Arbeitsgerichts
Hamm (29.02.2008 a.a.O.), wonach letztlich dahinstehen kann, ob der Zuordnungsplan
wirksam als Teil des Gesetzes zustande gekommen ist. Die Bedenken, die insoweit
bestehen, sind nicht offensichtlich von der Hand zu weisen. Aber selbst wenn der
Zuordnungsplan nicht wirksam Teil des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW geworden sein
sollte, ist die Maßnahme nicht ermessenswidrig und löst auch keine weiteren
Mitbestimmungsrechte aus. Insoweit ist nochmals auf den offensichtlichen Willen des
Gesetzgebers hinzuweisen.
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Selbst wenn man die konkrete Zuordnung als Ausübung des Ermessensrechts des §
315 BGB auffassen wollte, so ist diese nicht fehlerhaft. Bei einer derartigen
umfassenden Personalmaßnahme erscheint es ermessensfehlerfrei, die sozialen
Belange an einem nicht willkürlich festgelegten Stichtag heranzuziehen. Dies war
vorliegend der 01.08.2007. Um die sozialen Belange und Daten der einzelnen
Mitarbeiter berücksichtigen zu können, hat das c. die Interessenabfrage durchgeführt. Es
ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das c. die Personalzuordnung nach dem
vorliegenden Punkteschemata (Bl. 115 d. A.) vorgenommen hat. Die wesentlichen
Sozialkriterien sind berücksichtigt. Der Kläger macht auch nicht etwa geltend, dass das
c. nach diesem Schema seine Punktezahl falsch berechnet hat. Entscheidend ist
vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Zuordnungswirkung er nunmehr aufgrund des
zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes schwerbehindert ist. Wie bereits ausgeführt, ist
die Festlegung eines Stichtages nicht nur bei der Normsetzung, sondern bei derart
umfassenden Personalmaßnahmen auch bei der Ausübung des Auswahlermessens
möglich. Andernfalls droht bei einer solchen Maßnahme, die eine Vielzahl von
Mitarbeitern betrifft, dass zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidungsgrundlage feststeht.
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Auch die nunmehr dem Kläger zugemutete Entfernung von ca. 130 km macht die
Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass dies
eine erhebliche Belastung bedeutet. Es ist aber insoweit darauf hinzuweisen, dass der
bisherige Arbeitsplatz des Klägers schlicht weggefallen ist. Bei der Zuweisung anderer
bzw. neu entstehender Arbeitsplätze hat das Land aufgrund seines Punkteschemata die
sozialen Kriterien sowie die Entfernung berücksichtigt. Die Alternative wäre letztlich die
betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Im Übrigen wird auf
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die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.02.2008 hingewiesen.
Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass mit der gesetzlichen Zuweisung des Klägers
zum Landkreis T. das Direktionsrecht des c.es nicht auf Dauer erloschen ist. Das
Direktionsrecht kann in Verbindung mit der Fürsorgepflicht zukünftig auch dazu führen,
dass das c. verpflichtet sein wird, dem Kläger eine Arbeitsstelle zuzuweisen, die mit
weniger Belastungen für den Kläger verbunden ist.
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II.
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Die Anträge zu 2. und 3. sind aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet.
53
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
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IV.
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Der Kostenentscheidung liegen drei geschätzte Monatsgehälter des Klägers zugrunde.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
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Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
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B e r u f u n g
60
eingelegt werden.
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Für das c. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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