Urteil des ArbG Düsseldorf vom 27.05.2008

ArbG Düsseldorf: versetzung, gerichtsakte, negative feststellungsklage, juristische person, leistungsklage, rechtsschutz, sanierung, gleichwertigkeit, unterlassen, intranet

Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 977/08
Datum:
27.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 977/08
Schlagworte:
Antragsfassung bei Streit über die Wirksamkeit einer Versetzung
Normen:
---
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Im Zusammenhang mit dem Streit über die Wirksamkeit einer
Versetzung ist neben einem Feststellungsantrag auch ein
Unterlassungsantrag möglich. Dieser richtet sich als Leistungsantrag
gegen die vertragswidrige einseitige Zuweisung des neuen
Arbeitsplatzes. 2. Zur Frage der Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes bei
Entzug von Personalführungsverantwortung.
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger einseitig
die Tätigkeit als "Fachreferent Sanierung Rechtsschutz" gemäß
Versetzung vom 04.03.2008 zuzuweisen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, das im Intranet hinterlegte Organigramm in
Bezug auf den Kläger dahingehend zu ergänzen, dass bei dem Kläger
der Zusatz "Teamleiter" erscheint.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 47% und der
Kläger zu 53%.
4.Der Streitwert beträgt 8.500,00 €.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten nach teilweiser Klagerücknahme nur noch um die Wirksamkeit
einer Versetzung des Klägers von der Position Teamleiter auf die Position Fachreferent
sowie um die entsprechende Kennzeichnung im Organigramm der Beklagten.
2
Der 56-jährige, verheiratete Kläger ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten
beschäftigt.
3
§ 1 des Anstellungsvertrages vom 18.01.1996 (Blatt 20 ff der Gerichtsakte) lautet
auszugsweise wie folgt:
4
" § 1: Tätigkeiten und Aufgabenbereich
5
......
6
2. Der Einsatz erfolgt aufgrund der zwischen den Vertragspartnern getroffenen
Absprache, und zwar als Büroleiter in unserer Gebietsdirektion I..
7
3. Die B. behält sich vor, Herrn Q. an anderer vergleichbarer Stelle einzusetzen,
insbesondere auch in benachbarten Außenstellen, ohne dass eine Änderung der
Bezüge eintritt."
8
Aufgrund einer Verlagerung der Gebietsdirektionen/Bezirksdirektionen in die
Hauptverwaltung nach E. im Mai 2003 wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan
abgeschlossen, in welchem festgelegt wurde, dass die Büroleiteraufgaben den
Aufgaben der Teamleiter in der Abteilung Privatkunden der Hauptverwaltung
entsprächen und die Sozialauswahl unter diesen beiden Gruppen erfolgen würde.
9
Mit Schreiben vom 09.01.2004 (Blatt 43 der Gerichtsakte) informierte die Beklagte die
betroffenen Büroleiter, und so auch den Kläger, über zwei zu besetzende Stellen als
Teamleiter in der E. Hauptabteilung "Privatkunden". Ausweislich der zur Akte gereichten
Aufgabenbeschreibung vom 12.01.2004 (Blatt 45 der Gerichtsakte) hat der Teamleiter
folgende Hauptaufgaben:
10
-Führung des Teams nach Zielvereinbarungen
11
-Sicherstellung der Teamergebnisse
12
-Zusammenarbeit mit den Führungskräften der
13
Hauptabteilung/Abteilung
14
-Weiterentwicklung der Mitarbeiter
15
Aufgrund seiner Bewerbung vom 21.01.2004 (Blatt 46 der Gerichtsakte) wurde der
Kläger mit Schreiben vom 05.05.2004 (Blatt 47 der Gerichtsakte) ab dem 01.07.2004 in
den Bereich der Hauptabteilung Betrieb Privatkunden - Abteilung Süd/West/Antrag - als
Teamleiter Antrag Vorerfassung versetzt. Bei Aufnahme dieser Tätigkeit hatte das Team
des Klägers zehn Mitarbeiter. Am 07.04.2005 wurde dem Kläger eine Stelle als
Sachbearbeiter mit um ca. 1.000,00 € reduzierten Monatsbezügen angeboten. Eine
Einigung auf dieser Basis kam nicht zustande.
16
Mit Schreiben vom 30.01.2006 (Blatt 81 der Gerichtsakte) wurde der Kläger ab
01.02.2006 auf die Position Teamleiter des Teams Süd 3 zur Abteilung Mitte/Süd der
Hauptabteilung Privatkunden versetzt. Ab dem 07.04.2006 wurde der Kläger zur
Einarbeitung dem Team Süd 2 und dem dortigen Teamleiter zugewiesen.
17
Ende September 2006 informierte die Beklagte die Mitarbeiter des Teams Süd 2
darüber, dass sich durch Zusammenlegung von Teams die Anzahl der Teams
verringern würde. Nach den Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 27.05.2008 existieren aktuell sechs Teams mit jeweils einem
Teamleiter im Bereich Hauptabteilung/Privatkunden.
18
In der Folgezeit verhandelten die Parteien ohne Ergebnis über eine
Vorruhestandsregelung.
19
Am 02.01.2008 schrieb die Beklagte mehrere Sachbearbeiterstellen aus, u.a. eine
solche für den Bereich Underwriting SanierungsRS (vgl. Ausdruck Blatt 84 der
Gerichtsakte).
20
Mit Schreiben vom 04.03.2008, welches sich nicht in den Gerichtsakten befindet,
versetzte die Beklagte den Kläger auf die Stelle "Fachreferent Sanierung Rechtsschutz"
innerhalb der Hauptabteilung Kundenservice. Auf das von der Beklagten überreichte
Stellenprofil vom 03.04.2008 (Blatt 102 f. der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Führungsverantwortung ist mit der Tätigkeit als Fachreferent Sanierung Rechtsschutz
unstreitig nicht verbunden. Eine Reduzierung des Gehalts (nach § 5 des
Anstellungsvertrages Gehaltsgruppe VIII des Manteltarifvertrages für das private
Versicherungsgewerbe - MTV) sollte mit der Versetzung nicht einhergehen. Mit
Schreiben vom 10.03.2008 (Blatt 85 der Gerichtsakte) erklärte der Kläger, bis zu einer
gerichtlichen Klärung der Versetzung zwar Folge zu leisten, aber mit der Versetzung
nicht einverstanden zu sein.
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In dem von der Beklagten im Intranet hinterlegten Organigramm war der Kläger
zwischenzeitlich gar nicht geführt. Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung
hat die Beklagte das Organigramm dahingehend geändert, dass der Kläger auf der
Funktionsebene Teamleiter geführt wird. Allerdings taucht bei ihm der Zusatz "FR" (für
Fachreferent) und nicht der Zusatz "TL" (für Teamleiter) auf.
22
Der Kläger hält die Versetzung der Beklagten vom 04.03.2008 auf die Stelle
Fachreferent Sanierung Rechtsschutz für unwirksam. Die Versetzungsklausel in § 1 Ziff.
3 des Arbeitsvertrages sei nach den Bestimmungen zur Inhaltskontrolle unwirksam.
Denn die Klausel enthalte keinen Hinweis auf die "Gleichwertigkeit" der neuen
Tätigkeit. Auf § 106 Gewerbeordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, da die
neue Stelle gegenüber der Position als Teamleiter mit Führungsverantwortung
minderwertig sei. Die ihm zugewiesenen Aufgaben als Fachreferent seien in Wahrheit
Sachbearbeiteraufgaben. Schließlich sei die Stelle im Januar 2008 noch als
Sachbearbeiter-Position ausgeschrieben gewesen. Die unterschiedliche Wertigkeit
zeige sich auch daran, dass ein Büro- bzw. Teamleiter in die Gehaltsgruppe VIII
einzugruppieren sei, während ein Sachbearbeiter - selbst mit besonders qualifizierten
Aufgaben - allenfalls die Gehaltsgruppe VII erreichen könne. Diverse Zulagen - etwa die
Verantwortungszulage gem. § 7 MTV -, die er als Teamleiter erhalten habe, fielen weg.
Die Versetzung verstoße gegen § 315 BGB, da ein Grund für die Versetzung nicht
ersichtlich sei. Im Übrigen sei der Kläger - insoweit unstreitig - nach § 15 Abs. 3 MTV
ordentlich unkündbar.
23
Der Kläger beruft sich des Weiteren auf eine Betriebsverfassungswidrigkeit der
Versetzung. Der Betriebsrat habe der Versetzung nicht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
zugestimmt.
24
Nachdem der Kläger einen Antrag auf Entfernung zweiter Abmahnungen sowie einen
weiteren Zahlungsantrag über 1.715,90 € zurückgenommen hat, hat der Kläger nach
Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.05.2008 auch die weiteren,
die Versetzung betreffenden Anträge (positiver Beschäftigungsantrag sowie
25
Feststellungsantrag) zurückgenommen und beantragt nunmehr ausschließlich:
1.Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm einseitig die Tätigkeit als
"Fachreferent Sanierung Rechtsschutz" gemäß Versetzung vom 04.03.2008
zuzuweisen;
26
2.Die Beklagte zu verurteilen, das im Intranet der Beklagten hinterlegte Organigramm in
Bezug auf ihn dahingehend zu ergänzen, dass bei ihm der Zusatz "Teamleiter"
erscheint.
27
Die Beklagte beantragt,
28
die Klage abzuweisen.
29
Sie hält die Versetzung vom 04.03.2008 mit Blick auf die Versetzungsklausel im
Arbeitsvertrag für wirksam. Die Positionen Büroleiter, Teamleiter und Fachreferent seien
vergleichbar. Alle Stellen seien in der zweithöchsten oder höchsten Tarifgruppe
eingruppiert. Die dem Kläger zugewiesene Fachreferenten-Position beinhalte
anspruchsvolle Aufgaben. Sämtliche übrigen Bedingungen des Arbeitsvertrages
inklusive des Gehalts seien - insoweit unstreitig - unverändert geblieben. Im Rahmen
der fortlaufenden Umstrukturierungsmaßnahmen gebe es kein Team mehr, das dem
Kläger zugeordnet werden könne.
30
Die Beklagte führt an, der Vorsitzende des Betriebsrats sei noch vor Ausspruch der
Versetzung angesprochen worden. Die Beklagte habe ihm die beabsichtigte Versetzung
im Einzelnen mitgeteilt und ihn um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat habe die
Wochenfrist verstreichen lassen. Nach Ablauf der Wochenfrist sei die Versetzung
ausgesprochen worden.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33
I.
34
Die Klage ist begründet.
35
Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der einseitigen Zuweisung der
Fachreferententätigkeit verlangen. Denn die diesbezügliche, in der Versetzung vom
04.03.2008 liegende Weisung der Beklagten verstößt gegen § 106 GewO bzw. § 315
BGB und ist betriebsverfassungswidrig. Die Beklagte hat daher den Kläger im Intranet
mit der Position "Teamleiter" zu führen.
36
1.
37
Im Zusammenhang mit dem Streit über die Wirksamkeit einer Versetzung ist ein
Unterlassungsantrag möglich. Dieser richtet sich als Leistungsantrag gegen die
vertragswidrige einseitige Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes.
38
Will sich der Arbeitnehmer gegen eine ihn treffende Versetzung zur Wehr setzen,
kommen verschiedene Klageanträge in Betracht. Zum Einen kann der Arbeitnehmer die
ihn treffende Arbeitspflicht mit einem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO klären lassen
(BAG, 29.09.2004, 1 AZR 473/03, zitiert nach Juris; LAG E., 21.12.2006, 13 Sa 863/05;
ErfK-Preis, 8. Aufl. 2008, § 106 GewO Rn. 7). Daneben wird ein mit der Leistungsklage
durchsetzbarer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nach Maßgabe der
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen anerkannt (vgl. BAG, 17.01.2006, 9 AZR 226/05;
BAG 29.10.1997, 5 AZR 573/96, beide zitiert nach Juris). Die Möglichkeit einer solchen
Leistungsklage soll der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegenstehen. Dem
Kläger steht ein Wahlrecht zu (BAG 29.10.1997, 5 AZR 573/96, zitiert nach Juris). Ob es
neben dieser "positiven" Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung eine
"negative" Leistungsklage gerichtet auf Unterlassung der Zuweisung einer
vertragswidrigen Tätigkeit gibt, ist umstritten. Während - im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes - ein entsprechender Unterlassungsanspruch ohne nähere Begründung
bejaht wird, wenn die Zuweisung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen entspricht (vgl.
LAG Brandenburg, 08.12.2004, 4 Sa 435/04, zitiert nach Juris), wird von einigen
Landesarbeitsgerichten (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2006, 1 Sa 51/06 zitiert
nach Juris, unter Berufung auf LAG München 01.12.2004, 5 Sa 913/04, NZA-RR 2005,
354) das Vorliegen eines selbständigen, klagbaren Anspruchs im Sinne des § 194 Abs.
1 BGB auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw.
Arbeitgeberweisung verneint. Als Grund wird angeführt, der Arbeitnehmer könne
schließlich die - seiner Auffassung nach vertragswidrige - Arbeit einfach verweigern
oder entweder eine negative Feststellungsklage oder eine Leistungsklage auf
vertragsgemäße Beschäftigung erheben. Im Übrigen sei - so die dortige Begründung -
zum Zeitpunkt des Erlasses einer Untersagungsverfügung die Anordnung, auf deren
Unterlassung der Antrag zielt, meist längst erfolgt und könne daher gar nicht mehr
unterlassen werden. Diese Argumentation ist nach Auffassung der erkennenden
Kammer nicht überzeugend. Vielmehr ist die Möglichkeit eines Antrags auf
Unterlassung der einer vertragswidrigen Weisung anzuerkennen. Dies ergibt sich aus
folgenden Überlegungen:
39
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Feststellungsklage und
Leistungsklage, wenn es um die zwischen den Parteien streitige Wirksamkeit einer
ausgesprochenen Versetzung geht. Beide Anträge nebeneinander sind nicht möglich,
weil die Feststellung des streitigen Pflichtenverhältnisses eine Vorfrage des
Leistungsantrages ist. Bei der Frage, ob - positiv - der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
eine bestimmte Tätigkeit hat bzw. - negativ - der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit
einseitig nicht zuweisen kann, ist zwingend zu prüfen, welche Arbeitspflicht den
Arbeitnehmer trifft und ob die Zuweisung der neuen Tätigkeit den durch § 106 GewO in
Verbindung mit § 315 BGB gesteckten Rahmen einhält. Die Voraussetzungen des § 256
Abs. 2 ZPO für eine zulässige Zwischenfeststellungsklage sind dabei regelmäßig nicht
gegeben.
40
Für den "negativen" Unterlassungsantrag - und gegen den "positiven"
Beschäftigungsantrag - sprechen Praktikabilitätserwägungen. Insbesondere wenn - wie
hier - im Arbeitsvertrag eine Ausdehnung des in § 106 GewO normierten
Direktionsrechts enthalten ist, wird der Streit über den Inhalt der Arbeitspflicht bei einem
titulierten Beschäftigungsanspruch ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Bei jeder, auf
§ 106 GewO oder die Versetzungsklausel gestützten Zuweisung einer anderen, wenn
auch möglicherweise gleichwertigen Tätigkeit müsste im Rahmen einer
Vollstreckungsgegenklage die Wirksamkeit dieser neuerlichen Weisung geklärt werden.
41
Jede - auch einvernehmliche bzw. durch wirksame Änderungskündigung - erfolgte
Vertragsänderung müsste im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ggf. auf Jahre
zurück nachgezeichnet und nachverfolgt werden. Der positive Beschäftigungstitel würde
das Arbeitsverhältnis "über Jahre begleiten", obwohl sich der aktuelle Streit zumeist gar
nicht darum dreht, welche (vertragliche) Arbeitspflicht den Arbeitnehmer trifft, sondern ob
die Zuweisung der neuen Tätigkeit von der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gedeckt
ist. Dieser eigentliche Streit der Parteien wird von dem Unterlassungsanspruch
abgedeckt.
Entgegen der Auffassung der Landesarbeitsgerichte Mecklenburg-Vorpommern und
München (s.o.) ist auch ein klagbarer eigener Anspruch auf Unterlassen einer
nichtvertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Arbeitgeberweisung anzuerkennen. Ein
solcher folgt bereits unmittelbar aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien.
Angesichts der Grundrechtsrelevanz des Beschäftigungsanspruchs (Art. 2 GG: vgl. BAG
GS 27.02.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) lässt sich der
Unterlassungsanspruch auch auf § 1004 BGB analog stützen.
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Nach Auffassung der Kammer verfängt auch die Argumentation des
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.06.2006, 1 Sa 51/06,
zitiert nach Juris), eine bereits erfolgte Zuweisung könne nicht unterlassen werden,
nicht. Schließlich ist - etwa im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten des
Arbeitgebers beim Annahmeverzug - anerkannt, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer tagtäglich den Arbeitsplatz zuweist. Der Arbeitgeber, der an einer
ausgesprochenen Versetzung festhält, weist dem Arbeitnehmer letztlich jeden Tag aufs
neue den für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz zu. Bei der in einer Versetzung liegenden
Zuweisung einer Tätigkeit handelt es sich also nicht um ein der Vergangenheit
angehörendes, einmaliges Vorgehen, sondern um einen Dauertatbestand.
43
Die für die Begründetheit eines Unterlassungsantrags erforderliche
Wiederholungsgefahr wird regelmäßig darin liegen, dass der Arbeitgeber an der
Zuweisung des Arbeitsplatzes festhält, was er prozessual mit seinem Antrag auf
Klageabweisung manifestiert.
44
Auf Hinweise der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die
Klägervertreterin den Feststellungsantrag zugunsten der Leistungsanträge
zurückgenommen und sich zwischen den beiden gestellten Leistungsanträgen
zugunsten des "negativen" Unterlassungsantrags entschieden.
45
2.
46
Die Versetzung des Klägers auf die Position des Fachreferenten ist unwirksam.
47
a.Die einseitige Zuweisung der Fachreferenten-Tätigkeit ist vom Weisungsrecht der
Beklagten nicht gedeckt.
48
Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts
die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art bestimmen. Der
Arbeitgeber hat sich dabei im Rahmen der durch Arbeitsvertrag und kollektivrechtlicher
sowie gesetzlicher Regelungen gezogenen Grenzen zu bewegen. Je enger die
Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die Einzelheiten seiner Beschäftigung, der
Einsatzort, Umfang und Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind,
49
umso geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers zur Ausübung des Weisungsrechts.
Bei der Ausübung des Direktionsrechtes hat der Arbeitgeber die Grenzen des billigen
Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB einzuhalten (ständige Rechtsprechung des
BAG, vgl. Urteil v. 24.04.1996, 5 AZR 1031/94, zitiert nach Juris). Die Wahrung billigen
Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und
die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen
ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, vgl. BAG Urteil vom
24.04.1996 aaO.)
Vom Direktionsrecht nicht umfasst ist die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers auf
einen Arbeitsplatz mit einer geringerwertigen Tätigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn
die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird (BAG 24.04.1996, 4 AZR 976/94, NZA
1997, 104 ff.). Die Gleichwertigkeit bestimmt sich primär nach dem unmittelbaren
Tätigkeitsinhalt sowie nach den hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des
Arbeitnehmers (Küttner-Reinecke, Personalbuch 2006, Versetzung Rn. 5). Dazu gehört
auch die Einordnung der Stelle in die betriebliche Hierarchie sowie die Frage, in
welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen verbunden ist (LAG Köln
22.12.2004, 7 Sa 839/04, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte für eine unterschiedliche
Wertigkeit der Aufgabenprofile können sich auch aus einem kollektiven
Vergütungsschema ergeben. Vom Direktionsrecht nicht gedeckt ist die Zuweisung einer
grundlegend anderen Tätigkeit, selbst wenn das gleiche Entgelt gezahlt werden soll
(ErfK-Ascheid/Oetker, 7. Aufl. 2007, § 2 KSchG Rn. 21 m.w.N.).
50
Enthält der Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel, wonach der
Arbeitgeber berechtigt sein soll, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten zu übertragen,
wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgedehnt. Eine solche Klausel unterliegt
allerdings der Inhaltskontrolle (BAG 11.04.2006, 9 AZR 557/05; BAG 09.05.2006, 9 AZR
424/05, beide zitiert nach Juris) und berechtigt den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer
eine nichtgleichwertige Arbeitsaufgabe zu übertragen (vgl. BAG 09.05.2006 aaO.).
51
Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages war dem Kläger eine Position als Büroleiter bzw. -
nach einvernehmlicher Versetzung - eine Stelle als Teamleiter zugesagt. Die im Streit
stehende Tätigkeit als Fachreferent Sanierung Rechtsschutz stellt sich demgegenüber
als geringerwertig dar.
52
Dies ergibt sich bereits aus der mit der Teamleiter-Funktion verbundenen
Personalverantwortung: Ausweislich des Stellenprofils eines Teamleiters (Blatt 45 der
Gerichtsakte) hat der Teamleiter die Aufgabe, ein Team zu führen und die Mitarbeiter in
Zusammenarbeit mit den übrigen Führungskräften weiterzuentwickeln. Der Teamleiter
übernimmt Verantwortung für die Teamergebnisse. Demgegenüber fehlt dem
Fachreferenten auch nach Darstellung der Beklagten eine
Personalführungsverantwortung. Denn der Fachreferent nimmt Sach-
bearbeiteraufgaben wahr - wenn auch nach Darstellung der Beklagten besonders
anspruchsvolle. Die besondere Führungsverantwortung des Teamleiters zeigt sich auch
im tarifvertraglichen Vergütungsschema: Nach § 7 MTV erhält der Abteilungs- bzw.
Gruppenleiter (bzw. Teamleiter) eine Verantwortungszulage.
53
Dass der Kläger auch nach der Versetzung im Rahmen eines von der Beklagten
gewährten Bestandsschutzes die gleiche Vergütung und Eingruppierung beibehalten
soll wie zuvor, ist nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht ausschlaggebend. Zum
Beleg einer Gleichwertigkeit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, andere
54
Teamleiter seien mittlerweile als Fachreferenten tätig. Denn einvernehmlich ist eine
Veränderung des Tätigkeitsbereichs stets möglich. Insbesondere in Zeiten größerer
Umstrukturierungen ist es nicht unüblich, dass sich Arbeitnehmer mit der Zuweisung
geringerwertiger Tätigkeiten einverstanden erklären, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Nach Auffassung der Kammer kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den von
ihr behaupteten, besonders anspruchsvollen Aufgabeninhalt der Tätigkeit als
Fachreferent berufen. Denn angesichts der vorgelegten Stellenausschreibung liegt es
nahe, dass die gleiche Stelle kurz zuvor als bloße Sachbearbeiter-Position
ausgeschrieben war. Jedenfalls hat die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des
Klägers nicht konkret bestritten. Auch nach der eigenen Darstellung der Beklagten
handelt es sich bei den Aufgaben als Fachreferent um Sachbearbeiteraufgaben, wenn
auch besonders verantwortungsvolle.
55
Die korrekte tarifliche Eingruppierung von Teamleitern und Fachreferenten kann nach
Auffassung der Kammer dahinstehen. Sie wäre ohnehin nur ein weiteres Indiz im
Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit. Und die Beklagte hat selbst angegeben,
Büroleiter, Teamleiter und Fachreferenten seien stets "entweder in der zweithöchsten
oder der höchsten Tarifgruppe eingruppiert". Nach eigener Darstellung ist daher eine
unterschiedliche Eingruppierung möglich.
56
Da die Zuweisung der Tätigkeit als Fachreferent bereits mangels Gleichwertigkeit der
Tätigkeiten nicht vom Weisungsrecht der Beklagten erfasst ist, kann dahinstehen, ob die
übrigen Voraussetzungen der Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 315
BGB erfüllt sind und ob die vertragliche Versetzungsklausel den Anforderungen der
Inhaltskontrolle entspricht.
57
b.Der Kläger kann sich auch auf die Betriebsverfassungswidrigkeit der Zuweisung der
Tätigkeit als Fachreferent berufen.
58
Die ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzung eines
Arbeitnehmers ist individualrechtlich unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats bei einer Versetzung dient neben dem Schutz der Belegschaft dem Schutz
des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers. Dies zeigt § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.
Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates hat deshalb nach der vom
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung zur Folge, dass die Versetzung auch im Verhältnis der
Arbeitsvertragsparteien unwirksam ist; der Arbeitnehmer hat das Recht, die Arbeit zu
den geänderten Bedingungen zu verweigern (BAG, 29.09.2004, 1 AZR 473/03; BAG
05.04.2001, 2 AZR 580/99, beide zitiert nach Juris).
59
Für die ordnungsgemäße Durchführung des Zustimmungsverfahrens gemäß § 99
BetrVG darlegungs- und beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen der sich im
Individualprozess auf die Wirksamkeit der Versetzung berufende Arbeitgeber. Die
Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, der Betriebsrat habe nach mündlicher
Unterrichtung des Betriebsratsvorsitzenden über die beabsichtigte Versetzung die
Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verstreichen lassen. Zwar hat die Beklagte
im Termin zur mündlichen Verhandlung ihren diesbezüglichen Vortrag dahingehend
berichtigt, dass diese Information nicht am 26.03.2008, sondern wahrscheinlich am
26.02.2008, jedenfalls aber acht Tage vor Ausspruch der Versetzung erfolgt sei. Die
Beklagte hat jedoch trotz Hinweises durch die Kammer nicht konkretisiert, was genau
60
sie dem Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1
BetrVG mitgeteilt haben will. Die Kammer war daher nicht in der Lage zu prüfen, ob eine
ordnungsgemäße Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG vorlag, welche die
Ein-Wochen-Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang setzte. Und nur in diesem Fall
greift die Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, auf welche sich die Beklagte beruft.
3.
61
Aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kann der Kläger verlangen, dass er im
Intranet der Beklagten als Teamleiter geführt wird.
62
Führt der Arbeitgeber zu Dokumentations- und Informationszwecken ein Organigramm
über seine Belegschaft, so hat er dies wahrheitsgemäß zu führen. Dem Kläger ist
vertraglich die Position eines Teamleiters zugewiesen worden. Er ist daher im
Organigramm als solcher zu kennzeichnen. Dass dem Kläger womöglich aktuell ein
Team nicht zugeordnet ist bzw. nicht zugeordnet werden kann, steht nach Auffassung
der Kammer nicht entgegen. Denn die Beklagte hat nach dem unbestritten gebliebenen
Vortrag des Klägers zwischenzeitlich das Organigramm geändert und führt den Kläger
(wieder) auf der Funktionsebene Teamleiter. Warum es dann nicht möglich sein soll,
den Kläger auf dieser Teamleiterebene mit dem Zusatz für Teamleiter "TL" zu führen, ist
nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
63
II.
64
Die Kostenentscheidung war nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO iVm § 269 Abs. 3 Satz
2 ZPO unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme auf Basis des
Gebührenstreitwerts zu treffen.
65
III.
66
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Das durchschnittliche
Gehalt des Klägers wurde auf 4.000,00 € geschätzt, wobei für den Unterlassungsantrag
zwei Gehälter festgesetzt wurden. Der Antrag in Bezug auf das Organigramm wurde mit
500,00 € angesetzt.
67
Rechtsmittelbelehrung
68
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
69
B e r u f u n g
70
eingelegt werden, wenn der Beschwerdewert 600,00 € übersteigt.
71
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
72
Die Berufung muss
73
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
74
beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 -
2199 eingegangen sein.
75
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
76
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
77
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
78
gez. I.
79