Urteil des ArbG Düsseldorf vom 17.03.2010

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 6437/09
Datum:
17.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 6437/09
Schlagworte:
Allein die arbeitsvertragliche Möglichkeit, Rufbereitschaften anzuordnen,
begründet keinen Anspruch auf die Leistung von Rufbereitschaften,
insbesondere nicht in einem bestimmten Umfang.
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zum Tätigkeitsbild eines Entschärfers für unkonventionelle Spreng- und
Brandvorrichtungen gehört auch die Dokumentation von Einsätzen,
Fortbildung und die Pflege des Einsatzgeräts. Dem
Beschäftigungsanspruch ist genüge getan, wenn überwiegend, mithin
mehr als 50 % der Arbeitszeit mit Schichten ausgefüllt sind, in denen der
Entschärfer entweder unmittelbar bei Bedarf Einsätze wahrnimmt oder
neben einem primären Einsatzteam als Reserve zur Verfügung steht.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 22.698,89 €.
T AT B E S T A N D
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des
Klägers sowie Schadensersatz.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.01.1993 als
Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen tätig.
Laut Arbeitsvertrag (Bl. 8f. d.A.) findet der Bundesangestelltentarifvertrag
bzw. diesen ersetzende Tarifverträge Anwendung. Zusätzlich hat sich
der Kläger verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Rufbereitschaften zu leisten.
Zwischen den Parteien sowie auch zwischen anderen Kollegen des
Klägers und dem beklagten Land wurden bereits mehrere Prozesse
geführt. Alle vier aktiven Entschärfer im Beschäftigtenstatus haben
identische Klagen erhoben, die vor dieser Kammer (4 Ca 6436/09 und 4
Ca 6437/09 bzw. der 5. Kammer (5 Ca 6438/09 und 5 Ca 6439/09)
anhängig sind.
Seit dem Jahr 2008 bestehen zwischen den Parteien Differenzen über
den Umfang der Tätigkeit der Entschärfer im Beschäftigtenstatus. Zuvor
wurden die Entschärfer im Beschäftigtenstatus in Tagschichten
eingesetzt, an die sich Rufbereitschaften anschlossen. Die während der
Rufbereitschaften tatsächlich geleistete Arbeit wurde in der Regel mit
Mehrarbeitszuschlägen ausgezahlt. Im Der Kläger erzielte im Jahr ein
Jahreseinkommen von 83.873,69 € brutto (vgl. Abrechnung, Bl. 11 d.A.).
Der Kläger ist eingruppiert in die Tarifgruppe EG 9 des TV-L.
Im Jahr 2008 qualifizierte das beklagte Land Polizeivollzugsbeamte auf
die Tätigkeit des Entschärfers und führte eine regelmäßige Spätschicht
ein. Dadurch reduzierten sich die Rufbereitschaften der Beschäftigten
und damit die daraus resultierenden Einsätze sowie die Anzahl der
Einsatzschichten. Der Kläger erzielte im Jahr 2008 eine um ca. 8.700,00
€ geringere Vergütung im Verhältnis zu 2007.
Nach der Dienstplangestaltung in der Dienststelle ist in einer Früh- und
einer Spätschicht jeweils ein aus zwei Mann bestehendes Team in einer
sogenannten Entschärferschicht eingesetzt. Dieses Team steht jederzeit
für Einsätze bereit, soweit die Kreispolizeibehörden oder andere Stellen
Einsätze melden. Daneben sind in der Tagschicht weitere Arbeitnehmer
eingesetzt, die Dokumentations- und Verwaltungsarbeiten, Pflege der
Fahrzeuge und Gerätschaften vornehmen. Diese Mitarbeiter werden zu
Einsätzen herangezogen, wenn das originär zuständige Team sich auf
einem anderen Einsatz befindet.
Das beklagte Land schloss mit dem zuständigen Personalrat am
07.05.2009 eine Dienstvereinbarung über ein neues Schichtsystem ab
(Bl. 64ff. d.A. im Verfahren 4 Ca 6436/09). Der Kläger bestreitet insoweit,
dass eine wirksame Dienstvereinbarung zustande gekommen ist. Nach
den Vorgaben der Dienstvereinbarung soll in jeder Einsatzschicht am
Tag je ein Beamter mit einem Beschäftigten eingesetzt werden. Die
Spätschichten werden mit Beamten besetzt.
Mit Wirkung zum 01.10.2010 hat das beklagte Land mit dem Personalrat
ein neues Arbeitszeitmodell entwickelt (Bl. 160ff. d.A.), nach dem in
einem Zwölfwochenrhythmus gearbeitet wird. In der Tages- und
Spätschicht sind jeweils ein Beamter und ein Beschäftigter in
Einsatzschichten eingeteilt. Die Tagesschichten werden mit
Rufbereitschaften verbunden. Zusätzlich werden pro Woche zwei
Regierungsbeschäftigte in den allgemeinen Entschärferdienst
eingeplant, der sich mit allgemeinen Aufgaben und der Ergänzung der
Einsatzschicht beschäftigt.
Aktuell sind sechs Polizeivollzugsbeamte sowie vier Beschäftigte als
Entschärfer aktiv tätig.
Mit seiner am 28.08.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten
am 03.09.2009 zugestellten Klage verlangt der Kläger Beschäftigung
und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Tätigkeit eines Entschärfers werde
durch die Polizeidienstvorschrift 403 Anlage 8 i.V.m. PDV 100
Runderlass des Innenministers vom 26.02.1992 (Bl. 12f. d.A.) definiere
und umfasse die Tätigkeiten des Prüfens, Entschärfens, des
Transportierens und des Beseitigens.
Der Kläger moniert nunmehr die ab dem 01.09.2009 geltenden
Dienstpläne (Bl. 19-26, 175-181, 304 d. A.), da in diesen nur ca. einmal
im Monat eine Woche mit einem Entschärfereinsatz geplant werde. Er
vertritt die Auffassung, er sei mindestens mit 75 % mit originären
Entschärferaufgaben zu beschäftigen, wobei das beklagte Land auch
nicht dazu berechtigt sei, ihn in der Spätschicht einzusetzen. Eine
vertragsgerechte Beschäftigung bestehe allein darin, den Kläger wie vor
2008 in einem Tagesdienst mit einer anschließenden Rufbereitschaft bis
zum nächsten Morgen einzusetzen.
Aufgrund der aus dem rechtswidrigen Einsatz resultierenden
Einkommenseinbuße sei das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger
Schadensersatz zu leisten.
Der Kläger beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger auf der Grundlage des
Arbeitsvertrages vom 31.12.1992 als Entschärfer für unkonventionelle
Spreng- und Brandvorrichtungen, Entgeltgruppe 9, Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-öDL) zu unveränderten
Arbeitsbedingungen in Vollzeit zu beschäftigen,
2. festzustellen, dass das beklagte Land den seit dem 01.09.2009 durch
die nicht vertragsgerechte Beschäftigung des Klägers entstehenden
finanziellen Schaden des Klägers zu tragen hat.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, der Kläger werde bereits unabhängig von der
Zahl der Einsatzschichten vollumfänglich als Entschärfer eingesetzt. Es
nimmt zur Beschreibung der Tätigkeit Bezug auf die Anlage 2 zur
Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom 07.05.2009 (Bl. 70 d.A. 4 Ca
6436/09.).
Es könne nicht zwischen einer Entschärfertätigkeit und Nebentätigkeiten
unterschieden werden, sondern vielmehr zwischen Entschärfertätigkeit
im unmittelbaren und außerhalb des Gefahrenbereichs. Das beklagte
Land müsse Personal in größerem Umfang vorhalten, um im Ernstfall
reagieren zu können. Da das Land für Einsätze Zulage zahle, könne
daraus geschlossen werden, dass die Durchführung von Einsätzen nicht
den Regelfall der Tätigkeit darstelle, sondern die Vor- und
Nachbereitung von Einsätzen sowie das Bereithalten.
Das Land habe aufgrund des Steigens der Einsatzzahlen die Zahl der
Entschärfer aufgestockt. Die durch die Rufbereitschaften und die Zahl
der Einsätze in dieser Zeit bestehende arbeitszeitrechtliche Problematik
sei gleichzeitig durch die Einführung der Spätschicht und einer
Verringerung der Rufbereitschaftszeiten reduziert worden. Dadurch sei
es letzten Endes zu weniger Überstunden, die sich aus Tätigkeiten in
der Rufbereitschaft ergeben gekommen. Der Kläger habe aber keinen
Anspruch auf die Leistung von Überstunden.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1
I.
2
Die Klage ist unzulässig.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beschäftigung von mindestens 75 % mit
einer Tätigkeit als Entschärfer betraut zu werden.
4
Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die
Beschäftigung als Entschärfer. Zwischen den Parteien ist aber gerade streitig, was
konkret die Beschäftigung als Entschärfer ausmacht. Neben der Aufarbeitung der
Historie des Arbeitszeitkonflikts haben die Parteien im Wesentlichen im Rahmen des
Rechtsstreits unterschiedliche Auffassung über die Frage ausgetauscht, was überhaupt
die Beschäftigung als Entschärfer ausmacht. Ein Beschäftigungstitel ist aber nur dann
hinreichend bestimmt, wenn sich die Art der Beschäftigung aus dem Titel ergibt und
zwischen den Parteien im Übrigen kein Streit über die auszuführende Tätigkeit herrscht
(LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, 17 Ta 1/07). Die Verpflichtung
zur Arbeitsleistung muss so präzise umschrieben werden, dass keine Unklarheiten
bestehen und ein Leistungsurteil vollstreckbar wäre (BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4
AZR 735/07, NZA 20009, 396). Der Streit darf nicht in den Bereich der Vollstreckung
verschoben werden (BAG, Urteil vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05, NZA 2007, 91; BAG,
Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 230/04, NZA 2006, 155).
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Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag nicht gerecht. Zwischen den Parteien ist
gerade streitig, inwiefern die von dem beklagten Land zugewiesenen Arbeitsaufgaben
eine Betrauung mit Tätigkeiten als Entschärfer darstellen oder nicht. Nach Auffassung
des Klägers dürfte eine Entschärfertätigkeit nur dann vorliegen, wenn er in
Einsatzschichten bzw. Rufbereitschaften eingesetzt wird. Dieses wird mit dem Antrag
nicht verlangt. Die Ausurteilung einer Beschäftigung als Entschärfer löst aber den
Konflikt zwischen den Parteien über die Frage, was zu den Aufgaben als Entschärfer
gehört und inwiefern und in welchem Umfang welche Aufgaben übertragen werden
können nicht. Der Konflikt würde vielmehr auf das Vollstreckungsverfahren verlagert.
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2. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist ebenfalls unzulässig. Ein Feststellungsinteresse
gemäß § 256 ZPO ist nicht gegeben.
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a) Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse des
Klägers an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses besteht. Ein
Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn
dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch
droht, dass die Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den
Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist,
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diese Gefahr zu beseitigen (BGH MDR 1986, 743). Ist eine Klage auf Leistung möglich
und zumutbar, so entfällt das Feststellungsinteresse.
Der Kläger begehrt mit seinem Feststellungsantrag die Feststellung eines
Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Dieser kommt als Verzugsschaden in
Betracht, wenn die Beklagte aufgrund ihrer Dienstplanung pflichtwidrig ihrer
Beschäftigungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine Feststellung kommt aber nur
dann in Betracht, wenn damit das Rechtsverhältnis abschließend geklärt ist oder aber
dem Kläger eine Bezifferung seiner Ansprüche nicht möglich oder zumutbar ist. Dieses
kommt dann in Betracht, wenn sich eine Schadensersatzverpflichtung nicht nur auf
bereits vergangene Zeiträume, sondern auch auf zukünftige Zeiten erstrecken kann.
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b) Dieses ist nicht der Fall. Spätestens seit dem 01.01.2010 findet eine vertragsgemäße
Beschäftigung des Klägers statt.
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aa) Die Kammer teilt nicht die Auffassung des beklagten Landes, dass allein durch die
Betrauung mit Verwaltungs- bzw. Vorbereitungsaufgaben im Rahmen der Tätigkeit
außerhalb des Gefahrenbereichs eine Beschäftigung als Entschärfer stattfindet. Es kann
hier dahinstehen, ob die der Dienstvereinbarung vom 07.05.2009 als Anlage 2
beigefügte Tätigkeitsbeschreibung eine für das Arbeitsverhältnis bindende Regelung
darstellt. Diese Stellenbeschreibung zeigt zwar das Spektrum der Aufgaben, die an
einem Entschärferarbeitsplatz durchzuführen sind. Daraus lässt sich aber nach
Auffassung der Kammer nicht der Schluss ziehen, dass eine überwiegende Betrauung
mit Tätigkeiten, die nicht mit dem eigentlichen Entschärfereinsatz bzw. der Bereitschaft
für diesen zusammenhängen, eine vertragsgemäße Beschäftigung darstellt. Dieses
ergibt sich bereits aus der Tätigkeitbezeichnung als solcher. „Entschärfer“ bedeutet,
dass die entsprechenden Beschäftigten auch tatsächlich Entschärfungen vornehmen.
Da es sich in der Regel nicht um geplante Einsätze handelt, gehört zu einem
wesentlichen Teil dazu, dass sich die Beschäftigten für die Tätigkeit bereit halten, sei es
im Rahmen einer festgelegten Früh- oder Spätschicht oder im Rahmen einer
Rufbereitschaft. Zweifelsohne gehören neben dieser Kerntätigkeit auch Vor- und
Nachbereitungstätigkeiten zum Gesamtbild. Sie können jedoch die Tätigkeit nicht
prägen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Kläger besteht aber auch kein Anspruch,
ausschließlich mit der „reinen“ Entschärfung betraut zu werden. Entsprechendes ergibt
sich auch nicht aus der Polizeidienstvorschrift 403 Anlage 8a. Es handelt sich nicht um
eine Stellenbeschreibung. Sie bestimmt vielmehr, welche Tätigkeiten durch die
Entschärfer im Rahmen eines Einsatzes durchzuführen sind. Ein Anlass dafür, dass ein
Wille des Arbeitgebers bestand, mit dieser Dienstvorschrift die vertraglich geschuldete
Tätigkeit der Entschärfer vollumfänglich zu beschreiben, ist nicht ersichtlich. Vielmehr
stellt die Polizeidienstvorschrift eine Arbeitsanweisung dar. Sie schließt aber nicht aus,
dass zu der Tätigkeit des Entschärfers auch Nebentätigkeiten gehören. Bereits aus der
Polizeidienstanweisung ergibt sich, dass zum Vorgang des Entschärfens auch eine
Dokumentation gehört und dass zum Umfang der Tätigkeit auch Übungen gehören.
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cc) Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erfahren ihre Bewertung regelmäßig dadurch,
dass eine entsprechende Eingruppierung dann stattfindet, wenn ein Beschäftigter
überwiegend mit den Aufgaben betraut wird, die den Tätigkeitsmerkmalen der
entsprechenden Vergütungsgruppe entsprechend. Zwar ist der Kläger nach Maßgabe
des Arbeitsvertrages nicht unmittelbar in die Vergütungssystematik des
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Bundesangestelltentarifvertrages eingeordnet worden, sondern erhält eine
außertarifliche Vergütung; dieses ändert aber nichts daran, dass seinem
Beschäftigungsanspruch im Hinblick auf die zuvor geschilderte Systematik dann
genüge getan wird, wenn er mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit mit den
Kernaufgaben der Tätigkeit betraut wird. Die von dem Kläger verlangte Beschäftigung
zu 75 % findet weder im Vertrag, noch im Gesetz oder den tarifvertraglichen Vorschriften
seine Grundlage.
dd) Spätestens seit dem 01.01.2010 wird der Kläger überwiegend mit Aufgaben betraut,
die dem Kernbereich der Entschärfertätigkeit entstammen.
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Nach den vorgelegten Dienstplänen war der Kläger im Januar 2010 an sieben
Arbeitstagen in die Entschärferfrühschicht mit Rufbereitschaft eingeteilt und hatte an fünf
Tagen reine Rufbereitschaft sowie an einem Arbeitstag einen Sondereinsatz. An zehn
Arbeitstagen hatte er Tagesdienst als Ermittler, an drei Arbeitstagen Aus- und
Fortbildung. Damit wurde er überwiegend in den Schichten bzw. Rufbereitschaften
eingeteilt, in denen ausschließlich die Kernaufgabe durchgeführt wird.
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Im Februar war er an acht Arbeitstagen in den Entschärferfrühdienst mit Rufbereitschaft
eingeteilt und hatte an drei Tagen Rufbereitschaft. An einem Tag war er zur Aus- und
Fortbildung eingesetzt, an einem Tag hat er die Messe Pyrotechnik besucht. An neun
Tagen hatte er Tagesdienst. Damit war der Kläger bereits zur Hälfte in Dienste
eingeteilt, in denen er sich für den unmittelbaren Entschärfereinsatz bereit halten
musste. Nach der Dienstplanung des beklagten Landes war der Kläger bereits zu 50 %
der geplanten Tage im Kernbereich der Aufgaben im unmittelbaren Gefahrenbereich
eingesetzt. Darüber hinaus ist aber auch heranzuziehen, dass der Kläger während des
Einsatzes im Tages- oder Spätdienst auch für Entschärfungen herangezogen werden
kann, wenn sich das Einsatzteam bereits auf einem Einsatz befindet. Damit sind auch
Teile dieses Dienstes dem Kernbereich hinzuzurechnen, da der Kläger sich auch in
dieser Schicht dafür bereithalten muss, Entschärfungen vorzunehmen. Zwar ist die
Wahrscheinlichkeit geringer, da ja ein Team vollständig für diese Aufgaben bereit steht.
Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der
Entschärfertätigkeit darin besteht, für einen Einsatz bereit zu stehen. Im Hinblick darauf
liegt auch im Monat Februar 2010 eine überwiegende Beschäftigung als Entschräfer
vor.
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Im März 2010 ist der Kläger an zehn Arbeitstagen im Entschärferdienst mit
anschließender Rufbereitschaft eingeteilt sowie an zwei Wochenenden in
Rufbereitschaft. An fünf Arbeitstagen ist er für Aus- und Fortbildung eingeteilt, an sieben
Tagen für den Tagesdienst. Daher liegt auch im Monat März 2010 eine überwiegende
Beschäftigung als Entschärfer vor.
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Soweit sich das Land zukünftig an dem mit dem Personalrat entwickelten
Schichtenkonzept orientiert, ist nach Auffassung der Kammer die vertragsgemäße
Beschäftigung der Entschärfer im Status eines Beschäftigten gewährleistet, da nach
dem dortigen Schichtenrhythmus bereits durch die regelmäßigen Einsatzschichten eine
Beschäftigung zu 50 % in diesen Schichten erreicht wird, ohne dass noch eine
Umplanung bzw. Vertretungssituation aufgrund von Urlaub oder Erkrankung
dazukommt. Bezüglich der Lage der Arbeitszeiten besteht ohnehin ein Direktionsrecht
des Arbeitgebers nach § 106 GewO, beschränkt durch die Mitbestimmungsrechte des
Personalrats. Das Direktionsrecht ist weder durch den Arbeitsvertrag noch durch die
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tariflichen Vorschriften des TV-L eingeschränkt.
Vor diesem Hintergrund ist für die Zukunft nicht ersichtlich, dass eine vertragsgemäße
Beschäftigung nicht stattfinden wird. Dieses ist zweifelsohne unsicher, da das beklagte
Land die vertragsgemäße Beschäftigung durch seine Dienstplanung gewährleisten
muss. Tut es dieses nicht, so gerät es möglicherweise künftig wieder in
Annahmeverzug. Im Hinblick auf diese Unsicherheit kann aber ein
Schadensersatzanspruch nicht festgestellt werden, da der Eintritt des
Schadensereignisses für die Zukunft ungewiss ist.
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Soweit der Kläger für vergangene Zeiträume einen Schaden konstatiert, so kann er ihn
im Wege der Leistungsklage beziffert geltend machen. In Betracht kämen insoweit
Ansprüche aus Annahmeverzug.
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Die Kammer hat den Kläger so verstanden, dass der Schaden im Wesentlichen darin
liegt, dass das beklagte Land zum einen durch die Einführung der Spätschicht, zum
anderen durch die Einplanung in weniger Entschärferschichten mit Rufbereitschaften
den Umfang der durch den Kläger geleisteten Rufbereitschaften reduziert hat und damit
sich die in dieser Zeit geleisteten zuschlagspflichtigen Überstunden reduziert haben.
Insofern erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass Bedenken bestehen, dass
überhaupt ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Umfangs an
Rufbereitschaften besteht. Das beklagte Land kann den Beschäftigungsanspruch durch
die Zuweisung von Entschärferschichten, die durch die regelmäßige Vergütung gedeckt
sind, befriedigen oder durch Rufbereitschaften. Ein Anspruch auf Überstundenleistung
ohne eine konkrete Vertragsabrede ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BAG,
Urteil vom 22.04.2009, 5 AZR 133/08). Dieses dürfte auch für einen bestimmten Umfang
an Rufbereitschaften, aus denen Überstunden resultieren, gelten.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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III.
24
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat für den
Beschäftigungsantrag zwei Gehälter in Ansatz gebracht. Für den Feststellungsantrag
hat es sich an der Angabe des Klägers orientiert. Die Festsetzung dient gleichzeitig als
Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
27
B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. C.
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