Urteil des ArbG Düsseldorf vom 23.09.2008

ArbG Düsseldorf: verbot der diskriminierung, eugh, mitbewerber, europarechtskonforme auslegung, juristische person, altersgrenze, datenverarbeitung, kündigung, arbeitsgericht, probezeit

Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 2696/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 2696/08
Schlagworte:
Tarifvertrag; Altersgrenze, europarechtskonforme Auslegung
Normen:
§ 33 Abs. 1 a TV-L; § 10 S. 3 Nr. 5 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 33 Abs. 1 a TV-L ist wirksam. Die Tarifregelung ist gemäß § 10 S. 3 Nr.
5 AGG gerechtfertigt. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen
europarechtliches Primärrecht und ist daher anzuwenden. Das
europarechtliche Transparenzgebot steht in einem Spannungsverhältnis
zum Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung von Gesetzen.
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert beträgt 24.000,00 €.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt die Neuentscheidung über eine Stellenbesetzung sowie die
Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2008 aufgelöst worden ist.
2
Der am 29.06.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgänger auf Grund des Arbeitsvertrages vom 17.08.1978 (Bl. 10 d. A.)
beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:
3
"Arbeitsvertrag
4
§ 4 BAT
5
... § 1
6
Herr I., wohnhaft in 5. wird mit Wirkung vom 17.04.1978 auf unbestimmte Zeit unter
Einreihung der Vergütungsgruppe VI b BAT als Verwaltungsangestellter
(Programmierer) beschäftigt.
7
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
8
§ 2
9
Für das Angestelltenverhältnis gelten die jeweiligen tariflichen Bestimmungen für e. (§ 4
Abs. 5 der Satzung des s. insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom
23.02.1961 mit seinen Änderungen und Ergänzungen (§ 1 (1) b BAT)."
10
Das Arbeitsverhältnis wurde in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) übergeleitet.
11
Der Kläger leitete seit 1997 den Bereich A 3.4 Informationstechnik mit mindestens zehn
Mitarbeitern.
12
Die Beklagte ist auf Grund der Verordnung vom 30.10.2007 (Bl. 41 d. A.) mit Wirkung
zum 01.01.2008 errichtet worden. Es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V., unter anderem auch des S., bei dem der
Kläger bis zum 31.12.2007 tätig war.
13
Mit Schreiben vom 12.08.2006 beantragte der Kläger die "Verschiebung der
Altersgrenze". Der Rechtsvorgänger der Beklagten antwortete mit Schreiben vom
12.09.2006 (Bl. 37 d. A.) und erklärte, dass eine positive Entscheidung über den Antrag
zur Zeit auf Grund der bevorstehenden Fusion der V. nicht erfolgen könne. Mit
Schreiben vom 17.07.2007 (Bl. 12 d. A.) wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Mit
Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger nochmals mit,
dass das Arbeitsverhältnis am 30.06.2008 ende.
14
Der Rechtsvorgänger der Beklagten schrieb die streitgegenständliche Stelle als
"Bereichsleiter Datenverarbeitung" im Oktober 2007 aus. Der Kläger bewarb sich mit
Schreiben vom 14.10.2007. Am 29.10.2007 fand mit dem Kläger sowie mit dem
Mitbewerber N. Auswahlgespräche statt. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom
05.11.2007 (Bl. 13 d. A.) die Mitteilung, dass der Mitbewerber dem Anforderungsprofil
mehr entspreche. Dem Mitbewerber N., der bei einem anderen, nunmehr in der
Beklagten aufgegangenen V. verbeamtet war, ist mit Schreiben vom gleichen Tag
mitgeteilt worden, dass man sich entschieden habe, ihn mit Wirkung zum 01.01.2008 für
die Stelle zu benennen. Ob die Stelle inzwischen mit dem Mitbewerber N. endgültig
besetzt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
15
Der Kläger behauptet, die Besetzung der Stellen ab dem 01.01.2008 sei bereits im April
/ Mai 2007 festgelegt worden. Die Geschäftsführerin habe dem Personalrat bereits am
24.04.2007 erklärt, dass die gesetzten Personen auch bei einer Ausschreibung zum
Zuge kämen. In dem Jahresgespräch mit Herrn T. am 11.07.2007 sei ihm erklärt worden,
dass keine weitere Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung zu sehen sei. Erst am
24.07.2007 habe er das Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten vom
17.07.2007 erhalten. Am 21.08.2007 habe der damalige stellvertretende Geschäftsführer
erklärt, dass keine Gespräche über die streitgegenständliche Stelle geführt werden
sollten, da die Stelle mit dem Mitbewerber N. besetzt werde. Erst nach Intervention von
Personalräten sei die Stelle dann ausgeschrieben worden. Der Kläger ist der
Auffassung, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Es sei kein transparentes Verfahren erfolgt. Es sei auch nicht ersichtlich, welche
Informationen den Mitgliedern der Auswahlkommission vorgelegen hätten. Die
Auswahlentscheidung sei nicht gerechtfertigt. Der Mitbewerber habe nicht dieselben
16
Qualifikationen wie er. Es sei davon auszugehen, dass er allein wegen des Alters nicht
genommen worden sei. Dies sei ein Fall der Altersdiskriminierung. Im Übrigen genüge
das Ablehnungsschreiben nicht den allgemeinen Voraussetzungen. Die Begründung
der Ablehnung könne nicht nachvollzogen werden.
Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis über den
30.06.2008 hinaus bestehe. In § 1 des Arbeitsvertrages sei vereinbart worden, dass ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen werde. Der Verweis auf den BAT
sei widersprüchlich. Jedenfalls sei die Regelung unklar und überraschend i. S. d. §§
305 ff. BGB. § 33 Abs. 1 a TV-L sei zudem völlig unbestimmt. Die tariflichen Regelungen
verstießen gegen das AGG bzw. Europarecht. Der EuGH habe in seiner Entscheidung
"Palacios" eine konkrete, überprüfbare Begründung für eine entsprechende
Altersgrenze verlangt. Eine solche sei hier nicht ersichtlich.
17
Der Kläger beantragt,
18
1.Die Beklagte wird verpflichtet, über die Besetzung für die zum 01.01.2008
ausgeschriebene Stelle des Bereichsleiters Datenverarbeitung unter der Beachtung der
Auffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
19
2.Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2008 aufgelöst
wird, sondern ungekündigt über den 30.06.2008 fortbesteht.
20
3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen über den
30.06.2008 als Abteilungsleiter Datenverarbeitung weiterzubeschäftigen.
21
4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Die Beklagte behauptet, der Mitbewerber N. sei nach einstimmiger Auffassung der
Mitglieder der Auswahlkommission besonders qualifiziert und geeignet. Das
Auswahlverfahren sei auch ordnungsgemäß verlaufen. Eine bestimmte Form des
Verfahrens sei nicht vorgeschrieben. Das Alter habe keine Rolle bei der Auswahl
gespielt. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis aber auf Grund der Regelungen im BAT
bzw. gem. § 33 Abs. 1a TV-L zum 30.06.2008 beendet worden. Die Tarifnorm sei
gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG wirksam. Im Übrigen hätte angesichts der notwendigen
Einarbeitungszeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch berücksichtigt werden
dürfen. Die Beklagte hat im Termin am 23.09.2008 behauptet, die Stelle sei
zwischenzeitlich mit dem Mitbewerber N. besetzt worden (vgl. Bl. 221 d. A.).
25
Der Kläger hatte zunächst beim ArbG Düsseldorf (7 Ga 126/07) den Erlass einer
einstweiligen Verfügung begehrt, um eine endgültige Stellenbesetzung zu verhindern.
Sein Antrag ist mit Urteil vom 08.01.2008 zurückgewiesen worden. Die vom Kläger
eingelegte Berufung ist vom LAG Düsseldorf mit Urteil vom 13.05.2008 ebenfalls
zurückgewiesen worden (6 SaGa 3/08).
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
27
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28
Die zulässige Klage ist unbegründet.
29
I.
30
Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Eine Neuentscheidung kommt nicht in Betracht.
Die Stelle des Bereichsleiters Datenverarbeitung ist besetzt.
31
1)
32
Der Anspruch eines Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung einer
ausgeschriebenen Stelle setzt voraus, dass diese noch nicht besetzt ist (vgl. BAG
19.02.2008 - 9 AZR 70/07). Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich
anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden. Der unterlege
Bewerber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf "Wiederfreimachung" oder
Doppelbesetzung einer Stelle. Dem zurückgewiesenen Bewerber können dann nur
Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. BAG 19.02.2008 a. a. O.).
33
2)
34
Nach Auffassung der Kammer steht fest, dass die Stelle zwischenzeitlich mit dem
Mitbewerber N. besetzt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten im
Termin am 23.09.2008 sowie aus dem Bestätigungsschreiben vom 22.09.2008. Das
Bestreiten des Klägers im Termin am 23.09.2008 ist insofern unbeachtlich. Der Kläger
hat in seinem Schriftsatz vom 18.08.2008 (Bl. 200 ff. d. A.) vorgetragen, dass an ihn
herangetragen worden sei, die Stelle sei bereits besetzt. Im Termin am 23.09.2008 hat
der Kläger zudem erklärt, er habe Informationen, die Stelle sei sogar schon vor
Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens besetzt worden. Vor diesem
Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, es hätte konkreteren Vortrags des Klägers
bedurft, aus welchem Grund der Vortrag der Beklagten unzutreffend sein könnte. Der
Vortrag der Beklagten hat vielmehr die Informationen des Klägers bestätigt. Die
Stellenbesetzung nach rechtskräftigem und für den Kläger erfolglosen Abschluss des
einstweiligen Verfügungsverfahrens ist auch nur folgerichtig.
35
3)
36
Da die streitgegenständliche Stelle besetzt ist, war der Klageantrag zu 1)
zurückzuweisen.
37
II.
38
Der zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet.
39
1)
40
Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Allerdings ist der Klageantrag zu 2) dahingehend
auszulegen, dass der Kläger festgestellt haben möchte, dass das Arbeitsverhältnis nicht
ungekündigt, sondern unbefristet über den 30.06.2008 hinaus fortbesteht. Eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses stand niemals im Raum. Die Beklagte hat
41
allerdings vorprozessual ihre Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats, indem der Kläger 65 Jahre alt wird, aufgrund von Befristung beendet
wird. Hierin besteht auch das Feststellungsinteresse des Klägers i. S. d. § 256 Abs. 1
ZPO.
2)
42
Der Klageantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Ablauf des
30.06.2008 beendet worden. Dies ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrages vom
17.04.1948 i. V. m. § 33 Abs. 1 a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L). Die tarifvertragliche Regelung ist wirksamer Inhalt des
Arbeitsverhältnisses geworden. Die tarifvertragliche Regelung ist wirksam und verstößt
insbesondere nicht gegen europarechtliche Bestimmungen.
43
a)
44
Die tarifvertragliche Regelung ist Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Dies ergibt eine
Auslegung des Arbeitsvertrages gem. §§ 133, 157 BGB. Die Kammer bleibt bei ihrer
bereits im Verfahren 7 Ga 126/07 geäußerten Auffassung. In dieser Entscheidung heißt
es:
45
"In § 2 des Arbeitsvertrages wird geregelt, dass für das Angestelltenverhältnis die
jeweiligen tariflichen Bestimmungen insbesondere der BAT gelten sollen. Die Geltung
der tariflichen Bestimmungen ist nicht darauf begrenzt, dass diese nur im Übrigen gelten
sollen. Der gesamte Arbeitsvertrag ist auf die tariflichen Bestimmungen des BATs
ausgerichtet. Dies wird bereits daran deutlich, dass § 4 BAT direkt unterhalb der
Überschrift genannt wird. Auch in § 1 des Arbeitsvertrages wird bereits die
Vergütungsgruppe nach VI b BAT genannt. Die Arbeitsvertragsparteien haben nahezu
vollständig auf eigene Regelungen verzichtet. Es ist lediglich geregelt, dass das
Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 17.04.1978 beginnen sollte. Des Weiteren ist
klargestellt worden, dass die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit
gelten. Vor diesem Hintergrund ist auch die Formulierung im § 1 des Arbeitsvertrages zu
verstehen, dass der Verfügungskläger mit Wirkung vom 17.04.1978 auf unbestimmte
Zeit beschäftigt wird. Die Parteien wollten damit keine § 60 BAT entgegenstehende
Regelung treffen. Vielmehr ist klargestellt, dass es sich bei der Probezeit um keine
Befristung auf Probe handelt.
46
Der Verfügungskläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt,
dass die Verfügungsparteien über vom BAT abweichende Regelungen verhandelt
hätten. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger bei Vertragsabschluss nicht davon
ausgehen, dass mit der Formulierung in § 1 des Arbeitsvertrages die Altersgrenze im
BAT aufgehoben werden sollte. Gerade Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sind
geradezu darauf angewiesen, dass einheitliche Regelungen und Arbeitsbedingungen
für die Mitarbeiter gelten.
47
Nichts anderes ergibt sich auch auf Grund der nunmehr geltenden Regeln der §§ 305 ff.
BGB. Die Vertragsregelungen sind hinreichend klar. Es bedarf hier keines Rückgriffs auf
den Grundsatz, dass bei Unklarheiten das Auslegungsergebnis zugunsten des
Arbeitnehmers zu beachten ist.
48
Soweit der Verfügungskläger die Änderung der Rechtsprechung zur
49
Gleichstellungsabrede angesprochen hat, ist darauf zu verweisen, dass das BAG die
Änderung der Rechtsprechung auf Verweisungsklauseln auf Arbeitsverträge
beschränkt, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002
abgeschlossen worden sind (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05). Im Übrigen kommt
diese Rechtsprechungsänderung hier auch nicht zum Tragen. Entscheidend ist allein,
ob die Parteien in § 1 Arbeitsvertrag eine von den tariflichen Regelungen abweichende
Individualregelung treffen wollten. Dies ist aus den aufgeführten Gründen zu verneinen."
Dieses Auslegungsergebnis hat das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.05.2008
bestätigt. Die Kammer sieht keinen Anlass ihre Auffassung zu ändern. Die Klausel ist
auch nicht überraschend i. S. d. § 305c BGB. Wie bereits dargelegt, handelt es sich um
den damals üblichen Mustervertrag im öffentlichen Dienst. Der Arbeitsvertrag nimmt die
Tarifregelungen insgesamt in Bezug (Gesamt- oder Globalverweisung). Die
Tarifvertragsregelungen als solche sind nicht zu überprüfen (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB). Im
Übrigen deutet der Antrag des Klägers vom 12.08.2006 auf Verschiebung seiner
Altersgrenze darauf hin, dass auch er - zumindest zunächst - die
Arbeitsvertragsregelung in diesem Sinne verstanden hatte.
50
b)
51
Die Regelung im § 33 Abs. 1 a TV-L ist wirksam. Sie verstößt weder gegen Gesetz noch
gegen europarechtliche Vorschriften.
52
aa)
53
Die Parteien gehen im vorliegenden Verfahren übereinstimmend von der Geltung des
TV-L aus. Insofern ist es unbeachtlich, dass im Verfahren 7 Ga 126/07 die Parteien noch
von der Geltung des TVöD ausgegangen sind. Im Übrigen sind die Regelungen der §§
33 TV-L und 33 TVöD nahezu wortgleich.
54
bb)
55
§ 33 Abs. 1 a TV-L verstößt nicht gegen nationale Gesetze. Vielmehr sieht § 10 S. 3 Nr.
5 AGG ausdrücklich vor, dass eine Vereinbarung, die die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der
oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters rechtfertigt.
56
(1)
57
§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG kommt zur Anwendung. Das AGG ist zum 18.08.2006 in Kraft
getreten. Der TV-L ist zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13.03.2008
abgeändert worden. Damit richtet sich die Wirksamkeit des Tarifvertrages insgesamt
nach dem zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Gesetze.
58
(2)
59
§ 33 Abs. 1 a TV-L erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 S. 3 Nr. 5 AGG. Die
Tarifregelungen sehen ausdrücklich vor, dass das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch
einer Kündigung mit Ablauf des Monats endet, indem der Beschäftigte das gesetzlich
festgelegte Alter zum Erreichen der Abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. Die
60
Tarifregelung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der Beendigungszeitpunkt ist
hinreichend bestimmbar.
(3)
61
§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG ist als geltendes Recht auch anzuwenden.
62
§ 10 S. 3 Nr. AGG verstößt jedenfalls nicht gegen europäisches Primärrecht, so dass die
Regelung entsprechend der Mangold-Entscheidung des EuGH (22.11.2005 - C -
144/04) unanwendbar wäre. Bei einer nach Art. 6 Abs. 1 2000/78 gerechtfertigten
Ungleichbehandlung kann kein Verstoß gegen das europarechtliches Primärrecht
vorliegen (vgl. auch BAG 18.06.2008 - 7 AZR 116/07).
63
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 die Regelung eines § 14 Abs. 3
TzBfG a. F. für unanwendbar erklärt. Hintergrund war, dass nach Auffassung des EuGH
nicht ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78, sondern vielmehr ein Verstoß gegen
einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, nämlich das Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters vorlag.
64
§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG ist nicht unanwendbar, weil die Norm gegen europarechtliches
Primärrecht verstößt. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des EuGH i.S.d.
Mangold-Entscheidung liegen nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob dieser zu folgen
ist.
65
In seiner Entscheidung vom 16.10.2007 (C - 411/05 - Palacios de la Villa) hat der EuGH
festgestellt, dass die Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht,
die in den Tarifverträgen enthaltenen Klauseln über die Zwangsversetzung in
Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass
der Arbeitnehmer die in nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den
Eintritt in den hohen Ruhestand erreicht hat und die übrigen
sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer
beitragsbezogenen Altersrente erfüllt. Voraussetzung ist nach Auffassung des EuGH,
dass die Maßnahme durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das in Beziehung zur
Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht. Der EuGH hat weiterhin ausgeführt,
dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angebe, nicht
automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung (Art. 6 Abs. 1 Richtlinie
2000/78) ausgeschlossen ist. Fehle es an einer solchen genauen Angabe, sei
allerdings richtig, dass andere Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser
Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die
Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel
gerichtlich überprüft werden können.
66
§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG verstößt nicht gegen europarechtliches Primärrecht . Zwar verlangt
der EuGH hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung eines legitimen und
angemessenen Ziels und damit letztlich eine transparente Umsetzung der
europarechtlichen Vorschriften. Dieses Transparenzgebot steht allerdings in einem
Spannungsverhältnis zum Gebot der europarechtskonformen Auslegung. Nationale
Gesetze sind so auszulegen, das sie im Zweifel mit zwingendem höherrangigem Recht,
also mit Verfassungs- und Europarecht im Einklang stehen und damit auch Bestand
haben.
67
Zwar finden sich in der Gesetzbegründung zu § 10 S. 3 Nr. 5 AGG keine konkreten
Hinweise auf das Ziel, im Rahmen der nationalen Beschäftigungspolitik die
Vollbeschäftigung zu fördern. Vielmehr findet sich in der Gesetzbegründung allein der
Hinweis, dass klargestellt werden soll, dass solche Tarifvertragsregelungen nach wie
vor möglich sind. Die Gesetzesbegründung schließt allerdings ein solches Ziel nicht
aus. Mit Blick auf das Gebot der europarechtskonformen Auslegung von Gesetzen ist §
10 S. 3 Nr. 5 AGG so auszulegen, dass die Möglichkeit in Arbeitsverträgen oder
Tarifverträgen Regelungen i. S. d. § 10 S. 3 Nr. 5 AGG zu treffen, dem
beschäftigungspolitischen Ziel dienen soll, die Vollbeschäftigung zu fördern, in dem der
Zugang zum Arbeitsmarkt begünstigt werden soll.
68
cc)
69
Die Tarifregelung verstößt auch nicht gegen § 14 Abs. 1 TzBfG. Die sachliche
Rechtfertigung ergibt sich bereits aus § 10 S. 3 Nr. 5 AGG. Im Übrigen kann nach der
Rechtsprechung des BAG’s (vgl. nur BAG 18.06.2007 a. a. O.) eine auf das 65.
Lebensjahr abstellende Altersgrenzenregelung in Kollektivverträgen sachlich
gerechtfertigt sein.
70
3)
71
Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.06.2008 beendet
worden.
72
III.
73
Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet.
74
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 30.06.2008 hinaus,
da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist. Auf die Ausführungen
unter II) wird Bezug genommen.
75
IV.
76
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, S.1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
77
V.
78
Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG) liegen
insgesamt 8 Gehälter zugrunde, wobei die Kammer das monatliche Gehalt des Klägers
mangels Angaben der Parteien auf 3.000,00 € geschätzt hat.
79
Rechtsmittelbelehrung
80
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
81
B e r u f u n g
82
eingelegt werden.
83
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
84
Die Berufung muss
85
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
86
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
87
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
88
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
89
1.Rechtsanwälte,
90
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
91
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
92
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
93
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
94
(E.)
95