Urteil des ArbG Düsseldorf vom 17.05.2010

ArbG Düsseldorf (schüler, kläger, abmahnung, bag, lehrer, verhalten, raum, eigenes interesse, fristlose kündigung, juristische person)

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 927/10
Datum:
17.05.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ca 927/10
Schlagworte:
Abmahnung
Normen:
§§ 242, 1004, 314 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Das Einsperren von Schülern in einen Raum ohne Lehrer verstößt
gegen die Aufsichtspflicht nach § 57 Abs. 1 SchulG und § 9 Abs. 2 ADO.
Tenor:
1. Das c. wird verurteilt, die Abmahnung vom 14.01.2010 aus der
Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger und das c. tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur
Hälfte.
4. Der Streitwert beträgt 8.000,00 €.
Tatbestand
1
Der Kläger ist seit dem 19.08.1996 bei dem c. als angestellter Realschullehrer tätig. Er
ist seit 2006 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Im Jahr 2009 war der Kläger
Lehrer an der Ganztagsrealschule O. und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von etwa
4.000,00 €.
2
Am 23.11.2009 gab der Kläger in der 3. Stunde Vertretungsunterricht in der Klasse 6d,
deren 28 Schüler er namentlich nicht kannte. Der Unterricht fand in dem Bühnensaal der
Schule statt. Der Bühnensaal wird gleichzeitig als Bibliothek genutzt. Der
Bibliotheksbereich ist von dem als Klassenraum benutzten Bereich durch Stellwände
abgetrennt. Der Bühnensaal befindet sich im Erdgeschoss. Die Fenster sind so schmal,
dass sie keinen Fluchtweg bieten. Es gibt einen Notausgang, der ins Freie führt. Der
Notausgang befindet sich in dem als Bibliothek genutzten Bereich und ist von dem als
Klassenraum genutzten Bereich nicht einsehbar. In dem Bühnensaal sind die
"Dienstanweisungen an alle Lehrer/innen der Realschule O." ausgehangen. Dabei
handelt es sich um einen dichtbeschriebenes DIN-A4-Zettel. Etwa in der Mitte des
Textes heißt es unter 4. a), dass der zweite Rettungsweg für den Bühnensaal der
3
Notausgang rechts in Richtung Lessingplatz sei.
Der Kläger zeigte der Klasse einen Film zur Verkehrserziehung. Der Bühnensaal war
währenddessen abgedunkelt. In dem für den Unterricht genutzten Teil des Bühnensaals
befanden sich keine Tische. Der Kläger unterbrach den Film mehrfach, um mit den
Schülern über die soeben gezeigten Verkehrssituationen zu sprechen.
4
Während des Unterrichts aß insbesondere der Schüler U. Mandarinen. Der Kläger sah
nach Beendigung der Unterrichtsstunde, dass Mandarinenschalen auf dem Boden
lagen. Die Schüler waren nicht bereit, die Mandarinenschalen aufzuheben, und
verließen den Raum. Der Kläger schloss den Bühnensaal ab, in dem sich noch die
Schüler N., G., U., M. und I. befanden, und ging zum Sekretariat der Schulleitung. Die
Entfernung zum Sekretariat beträgt etwa 17 Meter. Der Bühnensaal ist vom Sekretariat
nicht einsehbar. Der Kläger bat den Schulleiter X. um Hilfe. Der Kläger und Herr X.
kamen etwa zwei Minuten nach dem Abschließen in den Bühnensaal. Sie setzten
durch, dass die Schüler die Mandarinenschalen aufhoben.
5
Das c. informierte die Schwerbehindertenvertretung für LehrerInnen an Realschulen der
Bezirksregierung Düsseldorf mit Vorlage vom 21.12.2009 darüber, dass es
beabsichtigte, dem Kläger zwei Abmahnungen wegen dieser Vorfälle zu erteilen.
6
Das c. mahnte den Kläger nach Anhörung vom 22.12.2009 mit Schreiben vom
14.01.2010 ab, weil er "zugelassen" habe, dass die Schüler während des Unterrichts
Speisen zu sich genommen hätten. Mit Schreiben vom 19.01.2010 mahnte das c. den
Kläger ab, weil dieser die Schüler N., G., U., M. und I. in einem abgeschlossenen
Klassenraum zurückgelassen habe. Er habe dadurch gegen § 57 Abs. 1 SchulG und § 9
Abs. 2 Allgemeine Dienstordnung (ADO) verstoßen, nach denen er für die Sicherheit der
Schüler verantwortlich sei. § 9 Abs. 2 ADO lautet: "Die Lehrer und Lehrerinnen führen im
Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule Aufsicht." In der Abmahnung heißt es weiter:
7
"Deshalb sind Sie verpflichtet, die Schüler und Schülerinnen zu beaufsichtigen.
8
Gegen diese Pflicht haben Sie dadurch verstoßen, dass Sie den Unterrichtsraum
verlassen die genanntenten Schülerinnen und Schüler eingesperrt haben.
9
Das Einsperren verhindert, dass z. B. bei Übelkeit rasche Hilfe geholt werden kann. Bei
einem eventuellen Brand ist der Fluchtweg versperrt. Außerdem führt das Einsperren
von Klassen in einer angespannten Situation dazu, dass sich Schüler aggressiv
Verhalten und sich selbst gefährden.
10
In diesem Fall haben Sie sogar eine konkrete Weisung Ihres Schulleiters, I., nicht
beachtet.
11
Herr X. hat Sie am 06.03.2009 wegen eines entsprechenden Vorkommnisses
(Einsperren von Schülerinnen und Schülern in einem Klassenraum) angewiesen,
wegen der damit verbundenen Gefahren keine Schülerinnen und Schüler in
Klassenräume einzuschließen. Der Schulleiter hat sie ausdrücklich aufgefordert, in
kritischen Situationen andere Lehrer oder ein Schulleitungsmitglied zu Hilfe zu holen,
aber auf keinen Fall Schüler im Unterrichtsraum einzuschließen. […]
12
Wegen dieser Pflichtverletzung mahne ich Sie ab und fordere Sie auf Ihrer
13
Aufsichtspflicht nachzukommen und vor allem keine Schülerinnen und Schüler in
Unterrichtsräumen einzusperren!"
Mit Schreiben vom 19.01.2010 teilte die Schwerbehindertenvertretung mit, dass sie bei
beiden Abmahnungen auf eine Stellungnahme verzichte.
14
Der Kläger ist der Ansicht, das Einschließen der Schüler sei pädagogisch richtig
gewesen, da er sonst nicht hätte durchsetzen können, dass die Schüler die
Mandarinenschalen entfernen. Der Kläger ist der Ansicht, die Abmahnungen verstießen
gegen § 84 SGB IX, da Herr X. mit ihm - was unstreitig ist - über die Vorfälle am
23.11.209 nicht geredet habe.
15
Der Kläger beantragt,
16
das c. zu verurteilen, die Abmahnungen vom 14.01.2010 und vom 19.01.2010 aus
seiner Personalakte zu entfernen.
17
Das c. beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
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Das c. behauptet, der Kläger habe bereits während des Unterrichts bemerkt, dass
Schüler Essen zu sich genommen hätten, weil mehrere Schüler gegessen hätten.
Zudem habe der Kläger den Schülern den Verzehr von Speisen untersagt, auch
nachdem diese behauptet hätten, ihre Klassenlehrerin Frau I. erlaube den Verzehr von
Speisen im Unterricht. Der Kläger habe sehen müssen, dass Schüler im Unterricht
aßen, zumal es zu seinen Aufgaben gehöre, die Lerngruppe im Blick zu behalten.
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Das c. behauptet, der Kläger habe am 06.03.2009 etwa ein Drittel oder ein Viertel der
Schüler der damaligen Klasse 9c nach der 4. Stunde in dem im Erdgeschoss gelegenen
Unterrichtsraum R09 eingeschlossen, weil sie sich geweigert hätten, den Raum zu
verlassen. Die Schüler hätten den Raum durch die Fenster verlassen. Herr X. habe den
Kläger an demselben Tag angewiesen, auf keinen Fall Schüler im Unterricht
einzuschließen, weil dies eine Freiheitsberaubung und unverantwortlich sei. Falls
Schüler sich weigerten, den Unterrichtsraum nach dem Unterrichtsende zu verlassen,
solle er einen Lehrer oder ein Schulleitungsmitglied hinzurufen ohne den Raum
abzuschließen.
21
Der Kläger ist seit Februar 2010 an eine andere Schule des c.es abgeordnet.
22
Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen X. erhoben.
23
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten im
Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst
deren Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe
25
I. Der zulässige Klageantrag ist teilweise begründet.
26
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen das c. auf Entfernung der Abmahnung vom
27
14.01.2010 aus seiner Personalakte.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht
erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (zuletzt BAG 22.02.2001 - 6 AZR
398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10; BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842; BAG
23.06.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 1011).
28
Bei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde,
handelt es sich um die Ausübung eines vertraglichen Gläubigerrechts durch den
Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die
Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem
vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint,
individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an
(BAG 30.05.1996 - 6 AZR 537/95, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2; BAG 22.02.2001
- 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10). Eine solche missbilligende Äußerung des
Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem
beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb
kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die
Abmahnung ungerechtfertigt ist (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr.
10; BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842; BAG 23.06.2009 - 2 AZR 606/08,
NZA 2009, 1011). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen
beruht (BAG 27.11.1985 - 5 AZR 101/84, NZA 1986, 227) oder auf solchen, die vor
Gericht nicht bewiesen werden können. In inhaltlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der
Betroffene der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen kann, was ihm vorgeworfen wird, wie
er sein Verhalten in Zukunft einzurichten hat und welche Sanktionen ihm drohen, wenn
er sich nicht entsprechend verhält. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer deutlich und
ernsthaft ermahnen, ihn auffordern, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern
bzw. aufzugeben und ihm klarmachen, dass bei wiederholten Vertragsverstößen Inhalt
oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07,
NZA 2009, 842). Die Sicherstellung eines vertragstreuen Verhaltens für die Zukunft setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer weiß, welches vertragswidrige Verhalten ihm der
Arbeitgeber vorwirft und wie er sich in Zukunft einzurichten hat. Ist die Abmahnung
insoweit nicht ordnungsgemäß, kann der Arbeitnehmer ebenfalls deren Entfernung aus
der Personalakte verlangen (BAG 22.02.2001 - 6 AZR 398/99, EzBAT BAT § 11 Nr. 10;
BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842; siehe auch LAG Düsseldorf
10.09.2009 - 13 Sa 484/09).
29
b) Das c. muss die Abmahnung vom 14.01.2010 entfernen, weil sie auf Tatsachen
beruht, für die das M. den Beweis nicht angetreten ist. Das M. hat keinen Beweis dafür
angeboten, dass der Kläger bemerkt hat, dass Schüler der Klasse 6d in seinem
Unterricht in der dritten Stunde am 23.11.2009 Speisen zu sich genommen haben.
30
Das M. wirft dem Kläger in der Abmahnung vom 14.01.2010 vor, den Verzehr von
Speisen bemerkt zu haben. Dieser Vorwurf ergibt sich aus dem Wortlaut der
Abmahnung, nach der es der Kläger "zugelassen" haben soll, dass die Schüler Speisen
zu sich genommen haben. Das Zulassen setzt anders als das bloße Unterlassen
voraus, dass die zulassende Person weiß, was um sie herum geschieht.
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Das M. hat lediglich Indizien dargelegt und unter Beweis gestellt, die nach Auffassung
32
des Gerichts keinen zwingenden Schluss darauf zulassen, dass der Kläger den Verzehr
von Speisen bemerkt hat. Auch wenn nahezu alle Schüler gegessen haben und der
Raum hinterher deutlich erkennbare Verschmutzungen aufwies, erscheint es nicht
lebensfremd, dass der Kläger den Verzehr nicht bemerkt hat. Die Schüler können immer
dann gegessen haben, wenn sie sich jeweils außerhalb des Blickfelds des Klägers
befanden. Da sie im Bühnensaal dicht gedrängt saßen, können sie sich gegenseitig mit
ihren Körpern verdeckt haben. Gerade der Verzehr von Mandarinen ist nach der
Auffassung der Kammer relativ unauffällig möglich, wenn ein Schüler diese verdeckt in
niedriger Höhe schält und die Fruchtstücke einzeln in der Hand zum Mund führt. Bei
diesem Verhalten entstehen auch keine übermäßigen Geräusche. Hinzu kommt, dass
der Bühnensaal während des Films abgedunkelt war und der Kläger sich auf den Film
konzentrierte, um ihn kurzzeitig unterbrechen zu können. Für die Abmahnung nicht
erheblich ist, ob der Kläger verpflichtet war, die Schüler aufmerksamer zu beobachten.
Das M. hat nicht die fehlende Aufmerksamkeit des Klägers abgemahnt, sondern wirft
ihm vor, gegen die Schüler trotz Kenntnis ihres Verhaltens nicht eingeschritten zu sein.
Schließlich lässt auch die von dem c. behauptete Diskussion zwischen dem Kläger und
Schülern der Klasse 6d über den Verzehr von Speisen nicht den Schluss zu, dass der
Kläger gesehen hat, dass Schüler essen. Es erscheint der Kammer nicht lebensfremd,
dass die Schüler zunächst versucht haben, das Einverständnis des Klägers
herbeizuführen, und nach dessen Verbot versteckt Speisen verzehrt haben.
33
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 19.01.2010 aus
seiner Personalakte.
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a) Das c. hat den zugrunde liegenden Sachverhalt in der Abmahnung vom 19.01.2010
zutreffend dargestellt.
35
Unstreitig hat der Kläger die in der Abmahnung genannten Schüler kurzzeitig in dem
Bühnensaal eingeschlossen. Das c. hat bewiesen, dass Herr X. den Kläger am
06.03.2009 angewiesen hat, Schüler nicht einzuschließen. Der Zeuge X. hat den
schriftsätzlichen Vortrag des c. es bestätigt. Er hat bekundet, dass er den Kläger am
06.03.2009 eindringlich ermahnt hat, Schüler nicht einzuschließen.
36
Der Zeuge X. hat diese Anweisung glaubhaft dargestellt. Er hat das Geschehen am
06.03.2009 in sich geschlossen und nachvollziehbar wiedergegeben. Die Schilderung
weist keine logischen Brüche auf. Das Verhalten des Zeugen X., der beteiligten Schüler
und Kollegen des Klägers erscheint nicht ungewöhnlich. Es entspricht dem Verhalten
von Schülern, dass sie Lehrer an ihre Grenzen bringen, indem sie sich deren
Anweisungen widersetzen und am Ende der Unterrichtsstunde nicht den Klassenraum
verlassen, ohne dass es ihnen darum geht, im Gebäude zu bleiben. Gerade daher
erscheint es nicht lebensfremd, dass die Schüler später einen anderen Weg aus dem
Raum suchen und diesen aus dem Fenster verlassen. Da dieses Verhalten potentiell
gefährlich ist und zu Verletzungen führen kann, ist es nachvollziehbar, dass der
aufsichtsführende Lehrer I. benachrichtigte und dieser unverzüglich den Kläger
aufsuchte. Der Zeuge X. hat glaubhaft dargelegt, dass er den Kläger entsprechend
seinen Pflichten als Schulleiter eindringlich anwies, Schüler nicht einzuschließen und
den Vorfall an die Bezirksregierung meldete.
37
Das Aussageverhalten des Zeugen X. stützt die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen.
Bei seiner Aussage hat er damit begonnen, wie er von dem Vorfall durch einen Kollegen
38
erfahren hat. Damit hat er seine Rolle als Beobachter des Geschehens deutlich
gemacht.
Der Zeuge X. ist auch glaubwürdig. Er hat kein eigenes Interesse an einer Abmahnung
gegen den Kläger, weil dieser inzwischen an einer anderen Schule tätig ist. Der Zeuge
hat über den Vorfall sachlich berichtet, ohne den Kläger einseitig zu belasten. Vielmehr
hat er auch die Erklärung des Klägers wiedergegeben, er habe den Klassenraum
verlassen müssen, weil er noch etwas für die nächste Unterrichtsstunde habe kopieren
müssen.
39
b) Die arbeitsrechtliche Bewertung des c.es ist zutreffend.
40
aa) Das Einsperren von Schülern in einem Raum ohne Lehrer verstößt gegen die
Aufsichtspflicht nach § 57 Abs. 1 SchulG und § 9 Abs. 2 ADO. Gemäß § 57 Abs. 1
SchulG erziehen und beaufsichtigen die Lehrer die Schüler in eigener Verantwortung im
Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele nach § 2 SchulG und der geltenden
Rechtsvorschriften. § 9 Abs. 2 ADO bekräftigt, dass es Aufgabe der Lehrer ist, die
Aufsicht über die Schüler zu führen.
41
Der Kläger hat die Schüler in dem Bühnensaal sich selbst überlassen, obwohl sie
gerade in dieser Situation der Aufsicht bedurften. Schüler einer 6. Klasse, die etwa 12
Jahre alt sind, bedürfen grundsätzlich keiner ständigen Aufsicht, sondern dürfen über
kürzere Zeiträume unbeaufsichtigt bleiben (BGH 19.01.1993 - VI ZR 117/92, NJW 1993,
1003; OLG Nürnberg 14.07.2005 - 13 U 901/05, NZV 2007, 205; OLG Frankfurt
20.11.2007 - 3 U 91/06, NJW-RR 2008, 975). Dies gilt jedoch nicht in
Ausnahmesituationen wie am 23.11.2009 nach der dritten Unterrichtsstunde. In dieser
Situation war ein unüberlegtes Handeln der Schüler zu befürchten, das beträchtliche
Gefahren für die Schüler und das Mobiliar der Schule mit sich brachte. Die besondere
Gefährdung beruhte auf drei Faktoren.
42
Erstens waren die Schüler wegen der Auseinandersetzung mit dem Kläger besonders
gereizt und aggressiv. Die Situation war eskaliert. Der Kläger wusste sich nicht anders
als durch das Einschließen zu helfen. Dadurch führte er wiederum den Schülern deren
Hilflosigkeit vor Augen und zeigte ihnen, dass er in physischer Hinsicht überlegen war.
Unüberlegte Gegenreaktionen zur Demonstration der eigenen Stärke waren zu
erwarten.
43
Zweitens konzentrierten sich zu erwartende Aggressionen zwangsläufig auf die
schwächeren anwesenden Schüler und das Mobiliar. An anderen Personen oder
Sachen konnten sich gewalttätige Schüler nicht abreagieren. Die möglichen Opfer unter
den Schülern hätten sich nur unter Schwierigkeiten der Situation entziehen können. Der
Notausgang war nicht ohne weiteres einsehbar und auch aus der ausgehängten
Dienstanweisung nicht sofort erkennbar, weil der Hinweis auf den Notausgang im
Schriftbild nicht hervorgehoben ist. Zudem besteht vor der Benutzung eines
Notausgangs eine psychische Hemmschwelle, weil zu erwarten ist, dass hinterher nach
dem Grund der Benutzung gefragt wird. Genau diese Gründe hielten die Schüler
schließlich auch davon ab, den Bühnensaal durch den Notausgang zu verlassen,
obwohl sie vorher versucht hatten, durch die normale Tür zu entkommen.
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Drittens war es eine Folge des Einschließens, dass in einer Notsituation Hilfe nicht
genauso schnell herbeigerufen werden konnte. Ist eine Tür nicht abgeschlossen,
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können Dritte bei Hilferufen einfach von draußen eintreten. Der abgeschlossene
Bühnensaal war dagegen nur von Lehrern mit einem Schlüssel betretbar. Auch durch
den Notausgang hätten Dritte nicht zur Hilfe herbeikommen können. Beim plötzlichen
Eintritt einer kritischen Situation hätten die eingeschlossenen Schüler nur schwer Hilfe
herbeiholen können. Notsituationen können dabei nicht nur aufgrund der zu
erwartenden Aggressionen eintreten, sondern auch aus anderen in der Abmahnung
genannten Gründen wie einer Übelkeit oder einem Brand.
bb) Das Einschließen der Schüler war kein adäquates Erziehungsmittel, das der Kläger
in eigener Verantwortung nach § 57 Abs. 1 SchulG ergreifen durfte. Lehrer dürfen
zwischen zahlreichen Maßnahmen zur Erziehung der Schüler wählen, aber nicht zum
Einschließen von Schülern greifen.
46
§ 53 Abs. 2 SchulG nennt als mögliche Maßnahmen insbesondere das erzieherische
Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,
die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, den Ausschluss von
der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger
Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen
mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit
Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Das Einschließen
unterscheidet sich von diesen Erziehungsmaßnahmen grundlegend. Anders als die
ausdrücklich genannten Maßnahmen wird durch das Abschließen des Ausgangs
körperlicher Zwang ausgeübt. Die Maßnahme ist nicht darauf gerichtet, den Schülern ihr
Fehlverhalten kognitiv vor Augen zu führen, sondern sie in physischer Hinsicht zu
maßregeln.
47
Damit läuft das Einschließen zugleich den in § 2 SchulG genannten Erziehungszielen
zuwider. Die Erziehung soll nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG im Geist der Menschlichkeit,
der Demokratie und der Freiheit erfolgen. Gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 SchulG sollen die
Schüler insbesondere lernen, selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln. Indem
er die Schüler einschloss, schränkte der Kläger bereits die körperliche Freiheit der
Schüler entscheidend ein. Er erzog sie nicht zu eigenverantwortlichem Handeln,
sondern entzog ihnen weitgehend ihre Handlungsmöglichkeiten.
48
cc) Die Weisung des Zeugen X. am 06.03.2009 macht die Pflichtverletzung noch
schwerwiegender, weil dem Kläger dadurch die arbeitsrechtliche Bewertung des
Einschließens von Schülern bereits bekannt war. Der Zeuge X. hatte den Kläger in dem
Gespräch am 06.03.2009 bereits auf die Gefährdung der Schüler und die fehlende
Ungeeignetheit als Erziehungsmaßnahme hingewiesen.
49
dd) Die arbeitsrechtliche Wertung ist hinreichend klar. Das c. macht in der Abmahnung
deutlich, dass es die Verletzung der Aufsichtspflicht rügt, die durch das Einsperren von
Schülern und die Missachtung einer Weisung des Schulleiters besonders schwer wiegt.
Die arbeitsrechtliche Wertung des Landes beginnt auf Seite 2 damit, dass die Pflicht des
Klägers zur Beaufsichtigung aus den Vorschriften abgeleitet wird. Das Einsperren von
Schülern und die Missachtung einer Weisung sind lediglich weitere aufgezählte
Aspekte des Verstoßes "[g]egen diese Pflicht". So ist insbesondere auch der
abschließende fettgedruckte Absatz auf Seite 3 zu verstehen, in dem das c. den Kläger
auffordert seiner "Aufsichtspflicht nachzukommen und vor allem keine Schülerinnen und
Schüler in Unterrichtsräumen einzusperren!" Die Wendung "vor allem" ist dabei im
Sinne von "insbesondere" zu verstehen, weil das Einsperren die konkrete Art und Weise
50
der Aufsichtspflichtverletzung des Klägers war.
c) Das c. weist den Kläger in der Abmahnung vom 19.01.2010 deutlich auf die
arbeitsrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Aufsichtspflicht
insbesondere bei einem erneuten Einschließen von Schülern hin, indem es für diesen
Fall eine fristlose Kündigung androht.
51
d) Die Abmahnung war verhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der
als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur
geringfügigen Verstößen zu verstehen ist, hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm
zustehenden Handlungs- und Meinungsfreiheit als Gläubiger zunächst selbst zu
entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass einer Abmahnung
nehmen will (LAG Rheinland-Pfalz 18.09.2007 - 3 Sa 267/07). Unter diesem
Gesichtspunkt ist die Abmahnung vom 19.01.2010 nicht unverhältnismäßig im Vergleich
zum dort beanstandeten Verhalten des Klägers. Das Einschließen führte zu erheblichen
Gefahren für die Schüler, die das M. nicht hinnehmen musste. Das mildere Mittel der
Anweisung durch die Schulleitung hatte sich als nicht effektiv erwiesen, da es bei dem
Kläger nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatte.
52
e) Das Abmahnungsrecht des c.es war bei Ausspruch der Abmahnung nicht durch
Zeitablauf erloschen. Eine Regelfrist, innerhalb der der Arbeitgeber auf ein
vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers reagieren muss, besteht nicht (BAG
15.01.1986 - 5 AZR 70/84, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 96). Das c. hatte sein
Abmahnungsrecht nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Erst bei mehrmonatigem Zuwarten
wird das sogenannte Zeitmoment für eine Verwirkung als erfüllt erachtet (LAG
Düsseldorf 23.02.1996 - 17 Sa 1168/95, LAGE BGB § 611 Abmahnung Nr. 45; LAG
Berlin 26.03.2004 - 6 Sa 2490/03, ZTR 2004, 548; LAG Rheinland-Pfalz 18.09.2007 - 3
Sa 267/07). Die Abmahnung vom 19.01.2010 erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit
der Pflichtverletzung vom 23.11.2009 und dem Anhörungsschreiben vom 22.12.2009.
Es war nicht erforderlich, dass bereits der Zeuge X. am 23.11.2009 den Kläger auf sein
Fehlverhalten hinwies.
53
f) Die Abmahnung war nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX aus formalen Gründen
rechtswidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das c. nach § 84 Abs. 1 SGB IX zur
Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamts vor Ausspruch
der Abmahnung verpflichtet war. Jedenfalls hat das c. die Schwerbehindertenvertretung
durch Schreiben vom 21.12.2009 über die beabsichtigte Abmahnung informiert. Eine
weitere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war dem c. nicht möglich, da
diese auf eine Stellungnahme sowie darauf, auf andere Art und Weise vermittelnd tätig
zu werden, verzichtet hat.
54
II. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu
teilen. Die Parteien haben zu gleichen Teilen obsiegt, weil die beiden Abmahnungen
gebührenmäßig jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten waren.
55
III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. Die
begehrte Entfernung aus der Personalakte war für jede der beiden Abmahnungen
jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
56
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
58
B e r u f u n g
59
eingelegt werden.
60
Die Berufung muss
61
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
62
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
64
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
65
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
67
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
68
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
70
Gez. Dr. C.
71