Urteil des ArbG Düsseldorf vom 10.03.2009

ArbG Düsseldorf: treu und glauben, ordentliche kündigung, vertragsstrafe, venire contra factum proprium, unwirksamkeit der kündigung, geschäftsführer, juristische person, anstellungsvertrag

Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 7618/08
Datum:
10.03.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 7618/08
Schlagworte:
Vertragsstrafe, Nichtantritt
Normen:
§ 339 BGB, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt,
wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer
aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum
Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine
solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst
und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Der Streitwert beträgt 2.700,00 €.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
2
Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie wirksam einen Anstellungsvertrag geschlossen
haben. Sie führten am 20.10.2008 ein Bewerbungsgespräch. Die Klägerin übersandte
daraufhin den Entwurf eines Anstellungsvertrages. In dem dazugehörigen Anschreiben
vom 21.10.2008 (Bl. 54 d. A.) heißt es auszugsweise:
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"Wir bitten Sie, ... ein Exemplar Anstellungsvertrag .... unterschrieben bis zum 31.
Oktober 2008 an uns zurückzusenden. Wir halten uns an unsere Unterschrift bis zu
diesem Zeitpunkt gebunden."
4
Der Geschäftsführer teilte der Beklagten per E-Mail am 31.10.2008 (Bl. 44 d. A.) mit,
dass die Unterlagen noch nicht eingegangen seien, und bat um Stellungnahme oder
Rückruf. Der Geschäftsführer und die Beklagte führten anschließend ein Telefonat. Der
genaue Inhalt ist streitig.
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Die Beklagte warf den unterschriebenen Arbeitsvertrag am 31.10.2008 in den
Briefkasten der Klägerin. Die Parteien streiten darüber, ob der Geschäftsführer in dem
Telefonat zuvor die Frist zur Annahme auf 16.30 Uhr verkürzte und die Beklagte den
Arbeitsvertrag erst nach 17.00 Uhr einwarf.
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In dem Anstellungsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.) war vorgesehen, dass die Klägerin zum
01.01.2009 gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.700,00 € brutto tätig wird. In
dem Vertrag heißt es auszugsweise:
7
"1.
8
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2009. Vor seinem Beginn ist die
ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
9
...
10
3.
11
Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet
eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe
von einem Monats-Bruttolohn. ..."
12
Die Beklagte erhielt am 03.11.2008 ein Angebot eines anderen Arbeitgebers, das ihren
Vorstellungen mehr entsprach. Unter dem 09.11.2008 teilte die Beklagte der Klägerin
Folgendes schriftlich mit (Bl. 15 d. A.):
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"Vertragsaufhebung
14
Sehr geehrter Herr T.,
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hiermit muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich aus persönlichen Gründen nicht am
02.01.2009 und zu keinem anderen Zeitpunkt bei Ihnen als Mitarbeiterin anfangen kann.
Der zwischen uns geschlossene Vertrag ist damit hinfällig."
16
Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2008 (Bl. 16 ff. d.
A.) zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Die Beklagte holte das Einschreiben nicht ab.
Die Klägerin reichte daraufhin Zahlungsklage unter dem 11.12.2008 ein. Die Klage
wurde der Beklagten am 19.12.2008 zugestellt.
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Am 02.01.2009 erschien die Beklagte im Büro der Klägerin. Sie erklärte unter anderem,
sie sei gekommen, um ihr Arbeitsverhältnis anzutreten. Die Beklagte überreichte
zugleich ein Schreiben vom 02.01.2009 (Bl. 27 d. A.), das wie folgt lautet:
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"Sehr geehrter Herr T.,
19
ich kann rechtlich nicht beurteilen, ob zwischen uns ein Arbeitsvertrag zustande
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gekommen ist. Höchst vorsorglich biete ich meine Arbeitskraft hiermit an.
Gleichzeitig erkläre ich die außerordentliche Kündigung eines eventuell geschlossenen
Arbeitsvertrages zum 03.01.2009. Ab dem 05.01.2009 werde ich nicht mehr zur Arbeit
erscheinen. Hilfsweise erkläre ich die ordentliche Kündigung eines eventuell
geschlossenen Arbeitsvertrages zum 31.01.2009."
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Der weitere Ablauf des Gesprächs zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer
der Klägerin ist teilweise streitig. Unstreitig hat der Geschäftsführer der Klägerin der
Beklagten mitgeteilt, dass sie nach Hause gehen könne.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Arbeitsvertrag mit der Beklagten sei wirksam
geschlossen worden. Die Beklagte habe im Telefonat am 31.10.2008 mitgeteilt, dass sie
die Unterlagen vorbeibringen werde. Die Klägerin habe den unterschriebenen
Arbeitsvertrag rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen. Ihre Mitarbeiterin L. habe den
Arbeitsvertrag in einem nichtverschlossenen Umschlag vor ihrem Arbeitsende aus dem
Briefkasten entnommen. Die Klägerin meint, die in dem abgeschlossenen
Anstellungsvertrag zu erteilende Vertragsstrafenregelung sei wirksam, sie sei
insbesondere angemessen.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei am 02.01.2009 erschienen und habe erklärt,
dass sie auf Anraten des Anwalts gekommen sei, was unstreitig ist, um lediglich das
Kündigungsschreiben zu überreichen. Der Geschäftsführer habe gefragt, ob die
Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis anbieten wolle, was unstreitig ist. Dies habe die
Klägerin verneint.
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Sie meint, die Beklagte habe ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten können. Sie habe
ihre Kündigung nicht mehr einseitig zurücknehmen können. Im Übrigen sei das
Arbeitsangebot auch nicht ernsthaft erfolgt. Das Verhalten der Beklagten verstoße
gegen den Grundsatz "venire contra factum proprium" (§ 242 BGB).
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.700,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, es sei bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Hierzu behauptet
sie, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Telefonat am 31.10.2008 erklärt, dass sie
die Unterlagen nur noch bis 16.00 Uhr abgeben könne. Sie habe die Vertragsunterlagen
aber erst gegen 17.30 Uhr eingeworfen. Jedenfalls sei die Vertragsstrafenregelung
unwirksam. Die Regelung sei zu weit gefasst. In der Regelung sei nicht vorgesehen,
dass der Nichtantritt schuldhaft erfolgen müsse. Die Regelung sei unangemessen, da
sie der Klägerin offensichtlich nur dazu diene, eine Einnahmequelle zu öffnen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe am 02.01.2009 erklärt, sie wolle die Arbeit antreten.
Der Geschäftsführer habe nach Lesen des Schreibens vom 02.01.2009 erklärt, er denke
nicht, dass die Beklagte arbeiten möchte. Sie meint, der Arbeitsvertrag habe von ihr
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nicht wirksam gekündigt werden können, da dies im Arbeitsvertrag ausgeschlossen
worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
34
I.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 € gemäß § 1 Nr. 3 S. 1 des
Anstellungsvertrages vom 21.10.2008 in Verbindung mit § 339 BGB. Die Voraussetzung
der Vertragsstrafenregelung liegt nicht vor. Die Beklagte hat den Dienst angetreten.
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1. Zugunsten der Klägerin kann hier unterstellt werden, dass der Arbeitsvertrag wirksam
zustande gekommen ist. Darauf kommt es allerdings entscheidend nicht an. An dieser
Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unzureichend
ist. Die Beklagte hätte erklären müssen, warum sie den unterschriebenen
Anstellungsvertrag erst gegen 17.30 Uhr eingeworfen haben will, wenn der
Geschäftsführer der Klägerin die Annahmefrist zuvor verkürzt haben soll. Hierauf hat die
Klägerin bereits hingewiesen. Dennoch hat die Beklagte hierzu nicht weiter
vorgetragen, so dass letztlich ihr Vortrag unbeachtlich ist.
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2. Zugunsten der Klägerin kann ebenfalls unterstellt werden, dass die Regelung über
die Vertragsstrafe in § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages vom 21.10.2008 wirksam ist.
Hierzu sei nur darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 04.03.2004 - 8 AZR 328/03) die Vereinbarung
einer Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich möglich ist. Die Höhe
der Vertragsstrafe muss allerdings angemessen sein. Da die Kündigungsfrist während
der Probezeit von sechs Monaten gemäß § 1 Nr. 2 des Anstellungsvertrages einen
Monat betragen hat, ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen. Des Weiteren muss in
einem Formulararbeitsvertrag die die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung so klar
bezeichnet werden, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen
kann (BAG 18.08.2005 - 8 AZR 65/05). Auch insoweit kann zugunsten der Klägerin
angenommen werden, dass die die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung, der
Nichtantritt des Dienstverhältnisses, hinreichend bestimmt ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, in der
Vertragsstrafenregelung ausdrücklich aufzunehmen, dass nur eine schuldhafte
Pflichtverletzung die Vertragsstrafe auslöst. Dies ergibt sich bereits aus § 339 BGB (vgl.
Stoffels in: Preis, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2009, II V 30 Rdnr. 76).
39
Entgegen der Auffassung, der Beklagten, dient die Vertragsstrafenregelung auch nicht
allein der Eröffnung neuer Einnahmequellen zugunsten der Klägerin. Das Interesse
eines Arbeitgebers an der Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung hat das
Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (8 AZR 328/03)
ausführlich beschrieben und als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit bewertet. Eine
Besonderheit des Arbeitsrechts wird nämlich in der Regelung des § 888 Abs. 3 ZPO
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begründet, die es ausschließt, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu vollstrecken.
Gerade das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall zeigt das Interesse eines
Arbeitgebers an einer solchen Vertragsstrafenregelung auf. Die Beklagte hat lediglich
vier Tage, nachdem sie sich durch einen Vertrag rechtlich gebunden hat, für den
Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einem anderen Arbeitgeber und damit für einen
bewussten Vertragsbruch entschieden.
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3. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Es liegt keine die Vertragsstrafe
auslösende Pflichtverletzung der Beklagten vor.
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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beklagte ihre Arbeitsleistung am
02.01.2009 noch antreten. Das Arbeitsverhältnis bestand noch am 02.02.2009. Der
Anstellungsvertrag war nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 09.11.2008
wirksam gekündigt worden. Die Parteien haben in ihrem Anstellungsvertrag unter § 1
Nr. 1 S. 2 die ordentliche Kündigung vor Beginn des Anstellungsverhältnisses, also vor
dem 01.01.2009, ausgeschlossen. Dies ist rechtlich zulässig (vgl. nur ErfK/Müller-Glöge
§ 620 BGB Rdnr. 65).
43
b) Die Beklagte hat ihren Dienst auch angetreten. Hierzu ist zunächst allein das
Erscheinen im Betrieb der Klägerin erforderlich. Der Wille, den Dienst langfristig
erbringen zu wollen, ist nicht erforderlich. Die Vertragsstrafenregelung sanktioniert nicht
die Kündigung unmittelbar nach Dienstantritt. Zwar kann auch die Kündigung unter
Missachtung der Kündigungsfrist sanktioniert werden (vgl. Stoffels in: Preis, Der
Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2009, II V 30), eine solche Regelung ist aber nicht vereinbart
worden.
44
Dementsprechend steht dem Antritt des Dienstverhältnisses die Kündigung zum
03.01.2009 nicht entgegen. Eine, womöglich unwirksame, außerordentliche Kündigung
des Anstellungsverhältnisses nach Beginn des Anstellungsverhältnisses ist von der
Vertragsstrafenregelung in § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages eben nicht erfasst.
Gründe für die außerordentliche Kündigung der Beklagten sind nicht ersichtlich, so dass
die außerordentliche Kündigung wohl unwirksam sein dürfte. Dieser Umstand hat
allerdings keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob die Voraussetzungen der
Vertragsstrafenregelung vorliegen. Der Klägerin bleibt es insoweit unbenommen, von
der Beklagten Schadensersatz zu fordern. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist aber
nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt das Verhalten der Beklagten auch
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB. Nach
Auffassung des Gerichts verkennt die Klägerin insoweit, dass sie selbst den "zweiten
Schritt vor dem ersten" gemacht hat. Wie bereits oben ausgeführt konnte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt nicht wirksam kündigen. Die Klägerin hätte also
nicht bereits nach Empfang des Schreibens vom 09.11.2008 und damit vor Beginn des
Anstellungsverhältnisses die Zahlung der Vertragsstrafenregelung einklagen dürfen. Sie
hat so der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, sich vertragsgerecht zu verhalten, um eine
Pflichtverletzung im Sinne des § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages zu vermeiden. Es
wäre Sache der Klägerin gewesen, die Beklagte womöglich auf die Unwirksamkeit der
Kündigung vor Dienstantritt hinzuweisen und sie aufzufordern, ihren Dienst am
02.01.2009 anzutreten. Wäre die Beklagte dann nicht erschienen, so wäre die
Vertragsstrafe verwirkt gewesen, und die Klägerin hätte die Klage auf Zahlung der
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Vertragsstrafe erheben können.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG.
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III.
49
Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG) liegt die
Klageforderung zugrunde.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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