Urteil des ArbG Düsseldorf vom 05.11.2009
ArbG Düsseldorf (kläger, richtlinie, auf lebenszeit, bag, arbeitnehmer, gesetzliche grundlage, zeitliche wirkung, beamtenverhältnis, urlaub, juristische person)
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 5602/09
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 5602/09
Schlagworte:
...
Normen:
...
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Dienstordnungsangestellte sind Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie
2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung. Ihnen steht ein Anspruch auf Abgeltung des
Mindesturlaubs der Richtlinie in unmittelbarer Anwendung von Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Dieser Anspruch auf Urlaubsabgeltung
besteht auch dann, wenn ein Dienstordnungsangestellter wegen
Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Für einen
Urlaubsabgeltungsanspruch, für Urlaubsansprüche, die über den
Mindesturlaub der RL 2003/88/EG hinausgehen, fehlt es an einer
Rechtsgrundlage.
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.920,06 EUR (i.W.
eintausendneunhundertzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 05.08.2009 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die
Beklagte zu 47 %.
4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.
5.Der Streitwert beträgt 40.080,14 €.
Tatbestand
1
Der am 05.10.1949 geborene Kläger war seit dem 01.04.1967 bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängern als Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) beschäftigt.
In dem Anstellungsvertrag vom 7. Juni 1967 hieß es u.a.:
2
"§ 1 Art des Anstellungsverhältnisses
3
Herr B. wird der Dienstordnung für die Angestellten der B. unterstellt und in den
Vorbereitungsdienst übernommen (§§ 8 bis 10 der Dienstordnung)."
4
Mit Wirkung vom 02.08.1992 wurde dem Kläger mit dem 09. Nachtrag zum Dienstvertrag
die Planstelle eines Verwaltungsamtsrats übertragen. Die Besoldung des Klägers
erfolgte sodann nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Die monatliche Vergütung
betrug zuletzt 3600,12 Euro.
5
In der für den Kläger zuletzt maßgeblichen Dienstordnung für die Angestellten der B. in
der Fassung des 3. Nachtrags vom 07.09./07.12.1998 (DO) hieß es u.a.:
6
"§ 7 Besoldung
7
(1)Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag
festlegt; im übrigen nach den für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften. …
8
§ 15 Rechtsstellung
9
Der Angestellte auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines
Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.
10
…
11
§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
12
(1)Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung
etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und die Versorgungsempfänger
entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über:
13
…
14
b) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand sowie
die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
15
…
16
f) Urlaub
17
… .
18
§ 21 Sonstige Geld- und geldwerte Leistungen
19
Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel können Geld und geldwerte
Leistungen entsprechend § 6 LBesG gewährt werden.
20
…"
21
Seit dem 28.08.2006 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit Ablauf des 30.09.2007
wurde er mit Verfügung vom 24.09.2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt. Im Jahre 2006 nahm der Kläger an 19 Tagen Erholungsurlaub. Im
22
Jahre 2007 erhielt er keinen Erholungsurlaub.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm für das Jahr 2006 noch 11
und für das Jahr 2007 noch 23 Urlaubstage abzugelten. Ausgehend von seinem letzten
Bruttogehalt berechnet er diesen Abgeltungsanspruch mit 4.080,14 Euro brutto. Der
Anspruch folge aus der unmittelbaren Geltung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) für die Beklagte. In ihrem Anwendungsbereich
gelte sie auch für Beamte, weil diese Arbeitnehmer im Sinne der Richtline seien. Da es
ihm krankheitsbedingt unmöglich gewesen sei, in den Jahren 2006 und 2007 seinen
Erholungsurlaub in einem Umfang von insgesamt 34 Tagen zu nehmen, stehe ihm nach
der vorgenannten Richtlinie ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Dieser
Abgeltungsanspruch beziehe sich auf seinen gesamten Urlaubsanspruch nach der
Erholungsurlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-
Westfalen (EUV NW) und nicht nur auf den Mindesturlaub nach der RL 2003/88/EG.
Insoweit sei eine analoge Anwendung von § 7 BUrlG geboten.
23
Der Kläger beantragt,
24
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die noch offenen Urlaubsansprüche für das Jahr
2006 in Höhe von 11 Tagen und für das Jahr 2007 in Höhe von 23 abzugelten und an
ihn einen Betrag in Höhe von 4.080,14 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
25
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Kläger könne keine Urlaubsabgeltung - auch nicht für den
Mindesturlaub nach der RL 2003/88/EG - beanspruchen. Maßgeblich sei aufgrund der
Verweisung in § 15 DO das Recht der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dieses sehe eine Urlaubsabgeltung nicht vor. § 7 BurlG könne keine Anwendung
finden, weil für den Kläger ausschließlich beamtenrechtliche Regeln gelten. Aus der RL
2003/88/EG folge ebenfalls kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Zunächst sehe die
Richtline selbst keinen Anspruch vor. Diesem stehe auch entgegen, dass für die
Beamten das Alimentationsprinzip gelte und den Beamten im Krankheitsfalle Beihilfe
zustehe. Zudem sei das Beamtenverhältnis anders als ein Arbeitsverhältnis mit der
Versetzung in den Ruhestand nicht beendet, sondern bestehe als
Ruhestandsbeamtenverhältnis fort. Außerdem stehe § 21 DO der Gewährung einer
Urlaubsabgeltung entgegen. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass allenfalls für
den Mindesturlaub nach der RL 2003/88/EG eine Urlaubsabgeltung in Betracht komme.
Den insoweit im Jahr 2006 noch verbliebenen einen Tag hätte der Kläger jedoch
nehmen können, weil er erst im August 2006 arbeitsunfähig erkrankte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe
30
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.
31
I.Die Klage zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. DO-
Angestellte werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen
Arbeitsvertrages beschäftigt. Damit erweist sich ihr Dienstverhältnis zu ihrer
Anstellungskörperschaft als ein solches bürgerlich-rechtlicher Art mit der Folge, dass für
Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Zivilrechtsweg gegeben ist und gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind (BAG v.
07.04.1992 - 1 AZR 322/91, AP Nr. 4 zu § 75 LPVG Niedersachsen; BAG v. 20.02.2008
- 10 AZR 440/07, ZTR 2008, 323).
32
Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Er ist, wie der Kläger in der mündlichen
Verhandlung klargestellt hat, als reiner Zahlungsanspruch zu verstehen und nicht auf
"Abgeltung" von Urlaubstagen gerichtet. Mit dieser Auslegung ist der Antrag zulässig.
33
II.Der Antrag ist nur in Höhe von 1920,06 Euro begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für insgesamt
noch 16 Tage Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu, wobei ein Tag aus
dem Jahr 2006 resultiert und 15 Tage aus dem Jahre 2007, weil er diesen Urlaub
aufgrund seiner Erkrankung in den Jahren 2006 und 2007 nicht nehmen konnte.
Anspruchsgrundlage ist unmittelbar Art. 7 Abs. 1, 2 RL 2003/88/EG. Ein weitergehender
Urlaubsabgeltungsanspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Über die Höhe der Urlaubsabgeltung besteht kein Streit.
34
1.Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für insgesamt 16 Tage für die Jahre
2006 und 2007 in Höhe von 1920,06 Euro folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1, 2 RL
2003/88/EG.
35
a)Der Kläger fällt in den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG. Es kann offen
bleiben, ob der Kläger bereits aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung seines
Dienstverhältnisses dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Selbst wenn
aufgrund der Dienstordnung als autonomes Satzungsrecht und der darin enthaltenen
Verweisungen auf das Beamtenrecht, der Kläger für die Frage des
Anwendungsbereichs der Richtlinie wie ein Beamter anzusehen wäre, änderte dies
nichts. Die Richtlinie gilt auch für Beamte.
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aa) Es allerdings zwar zu, dass nach § 351 RVO für die von den L. besoldeten
Angestellten eine Dienstordnung als autonomes Satzungsrecht aufgestellt wird. Diese
enthält nach § 353 Abs. 1 RVO einen Besoldungsplan. Diesen Vorschriften ist zu
entnehmen, dass DO-Angestellte besoldet werden. Sie werden daher vergütet wie
Beamte. Es ist der Beklagten auch zuzugeben, dass DO-Angestellte hinsichtlich der
materiellen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse einen Status einnehmen sollen, der
weitgehend dem der Beamten entspricht. Es trifft ebenfalls zu, dass die Geld- und
geldwerten Leistungen von Beamten und Dienstordnungsangestellten gleich und nicht
ungleich sein sollen. Aus diesem Grund ist es nicht zulässig,
Dienstordnungsangestellten Leistungen zu gewähren, die nach beamtenrechtlichen
Bestimmungen für Beamte nicht vorgesehen sind. Dies folgt letztlich aus Art. VIII § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur vereinheitlich und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BAG v. 15.11.2001 - 6 AZR 382/00, NZA 2002,
808). Die für den Kläger zuletzt maßgebliche Dienstordnung verweist in § 7 DO für
dessen Besoldung auf das für ihn maßgebliche Landesbesoldungsrecht. Gemäß § 20
DO gelten die Vorschriften über Landesbeamte für den Urlaub entsprechend.
Maßgeblich sind nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die Bestimmungen
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für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Ergebnis ändert
dies aber nichts an der Anwendbarkeit der RL 2003/88/EG und dem aus Art. 7 RL
2003/EG/08 folgenden Urlaubsabgeltungsanspruch, denn die Richtlinie gilt auch für
Beamte.
bb) Hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs verweist Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG auf
Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit (RL 89/391/EWG). Gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG
unterfallen auch öffentliche Tätigkeitsbereiche dem Anwendungsbereich der Richtlinien,
somit auch Beamten zugewiesene Tätigkeiten (OVG Münster v. 07.05.2009 - 1 A
2652/07, ZBR 2009, 352 m.w.N.). Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG schränkt den
Anwendungsbereich der Richtlinie nur ein, soweit dem Besonderheiten bestimmter
spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der
Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten
zwingend entgegenstehen. Diese Ausnahmebestimmung, die zudem restriktiv
auszulegen ist (OVG v. 07.05.2009 a.a.O.), findet für DO-Angestellte einer
Krankenkasse keine Anwendung. Es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen,
welcher der Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitregimes aufgrund der
spezifischen Tätigkeit von DO-Angestellten bei Sozialversicherungsträgern
entgegensteht.
38
cc) Beamte sind auch Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG sowie der
Begriffsbestimmungen in Art. 2 RL 2003/88/EG. Ausweislich Art. 7 Abs. 1 RL
2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Der
Arbeitnehmerbegriff dieser Vorschrift ist nicht mit dem deutschen Arbeitnehmerbegriff
gleichzusetzen. Aus der Regelung in Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG folgt, dass der
gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der RL 2003/88/EG auch in Art. 7 in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte erfasst (VG
Gelsenkirchen 04.08.2009 - 1 L 667/09, nv; OVG Münster v. 21.09.2009 - 6 B 1236/09,
nv).
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b)Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG auch für Beamte ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang des
Mindesturlaubsanspruchs aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Dieser kommt für den
Kläger über die Verweisung in § 20 Abs. 1 lit. f DO zur Anwendung.
40
aa) Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgt ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Trotz der
negativen Formulierung dieser Vorschrift handelt es sich um eine unmittelbare
Anspruchsgrundlage. Dies folgt aus der Auslegung der Vorschrift durch den
Europäischen Gerichtshof. In der Entscheidung vom 20.01.2009 (C-350/06 u.a.
"Schultz-Hoff", NJW 2009, 495) hat der Gerichtshof wörtlich folgendes ausgeführt:
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"Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser
Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt
wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf
eine finanzielle Vergütung hat."
42
Der Gerichtshof geht mithin in seiner eigenen Diktion ausdrücklich von einem Anspruch
43
auf Urlaubsabgeltung aus. Er bekräftigt dies auch in seinen Ausführungen zur
Berechnung der Urlaubsabgeltung in Rz. 61, wo er von einer finanziellen Vergütung
spricht, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Richtlinie jedenfalls im
Rechtsverhältnis zu ihr unmittelbare Wirkung zu. Bei der Beklagten handelt es sich um
eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es trifft zwar zu, dass die EUV NW einen
Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte nicht vorsieht. Auch geht die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur für das Land Nordrhein-Westfalen
bislang einhellig davon aus, dass es einen Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte
nicht gibt (OVG Münster v. 18.04.1979 - XII A 1167/77, DÖV 1979, 802; HessVGH v.
19.06.1999 - 1 UE 1395/93, ZTR 1997, 95; BayVGH v. 94.10.2005 - 15 ZB 04.3386, nv
jeweils mwN). Hieran kann jedoch nicht festgehalten werden.
44
(1)Soweit es um den Anspruch auf Abgeltung des vierwöchigen Jahresurlaubs geht,
kommt dem Kläger Art. 7 RL 2003/88/EG in unmittelbarer Anwendung und mit
Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht zugute. Er kann sich unmittelbar auf Art.
7 RL 2003/88/EG berufen.
45
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne
gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, wie auch
gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht
unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen
hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen
gelten, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn sich diese als
inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (EuGH v. 15.04.2008 - C-268/06
"Impact"; LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 - 12 Sa 486/06, ZTR 2009, 149; Abele, RdA
2009, 312, 315).
46
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann sich als öffentlicher
Arbeitgeber der von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtung, die RL
2003/88/EG durchzuführen, nicht entziehen. Sie darf daher durch ihr rechtspraktisches
Verhalten die Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigen. Art. 7 RL 2003/88/EG
erfüllt auch alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (LAG
Düsseldorf v. 02.02.2009 a.a.O.). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sich nach der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff nicht gehindert sah, die
Verfallregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NW beschränkt auf den Mindesturlaub der
Richtlinie 2003/88/EG unangewendet zu lassen (Beschluss v. 21.09.2009 a.a.O.; VG
Gelsenkirchen v. 04.08.2009 a.a.O.). Aufgrund der vorgenannten Ausführungen vermag
sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil v. 21.07.2009
- 6 K 1253/08.KO, nv) nicht anzuschließen, welche eine unmittelbare Wirkung der
Richtlinie 2003/88/EG abgelehnt hat.
47
(2)Auch können die bislang gegen die Gewährung einer Urlaubsabgeltung für Beamte
vorgebrachten Einwände nicht mehr durchgreifen. Dem steht zunächst nicht die strikte
Gesetzesbindung für die Besoldung der Beamten entgegen (vgl. hierzu und zur Frage
einer Urlaubsabgeltung bereits OVG Münster v. 18.04.1979 a.a.O.). Aufgrund der
unmittelbaren Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG wird gegen das Prinzip der
Gesetzesbindung bei der Besoldung nicht verstoßen. Aufgrund der unmittelbaren
Anwendbarkeit von Art. 7 der Richtlinie besteht nämlich eine gesetzliche Grundlage,
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welche die Urlaubsabgeltung ermöglicht, ja gebietet. Es bedarf insoweit weder einer
entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG noch eines Rückgriffs auf Art. 3 GG
(zu letzerem ablehnend VG Koblenz v. 21.07.2009).
(3)Die von der Beklagten angeführten Besonderheiten des Beamtenrechts stehen im
Anwendungsbereich des Mindesturlaubs der RL 2003/88/EG der Zuerkennung einer
Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Im welchem Umfang im Falle der Krankheit
Entgeltersatzleistungen oder wie im Falle der Beamten Beihilfe gewährt wird, kann für
die Frage einer Urlaubsabgeltung keine Rolle spielen. Eine solche einschränkende
Voraussetzung enthält Art. 7 RL 2003/88/EG nicht und ist mit dieser Vorschrift auch nicht
sachlich verknüpft. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit ebenfalls keine
einschränkende Voraussetzung dahingehend aufgestellt, dass Urlaub nur für
Krankheitszeiten abzugelten ist, für die keine Vergütung fortgezahlt worden ist. Eine
entsprechende einschränkende Auslegung wäre auch tatsächlich schwierig, weil die
Absicherung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie für den Fall der Krankheit in
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verschieden ausgestaltet ist.
49
(4)Allerdings trifft es zu, dass das Beamtenverhältnis anders als das Arbeitsverhältnis
mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht endet, sondern als
Ruhestandsbeamtenverhältnis fortbesteht. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG knüpft an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. In der Sache ändert dies aber nichts. Der
Urlaubsabgeltungsanspruch knüpft daran an, dass es tatsächlich nicht mehr möglich ist,
den bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu nehmen. Es soll
verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit jeder Genuss
dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form versagt ist (EuGH v. 20.01.2009 a.a.O.).
So liegt es aber auch bei dem Eintritt in das Ruhestandverhältnis eines Beamten. Ihm
war es - wie vorliegend - aus gesundheitlichen Gründen unmöglich in den Genuss einer
Befreiung vom Dienst zum Zwecke des Erholungsurlaubs zu kommen. Daran knüpft die
finanzielle Entschädigung an. Eine tatsächliche Befreiung von Dienstpflichten und damit
Naturalrestitution kann während des Ruhestandsverhältnisses nicht mehr erfolgen, weil
das aktive Beamtenverhältnis beendet ist. Der Urlaub ist deshalb bei Eintritt in das
Ruhestandsverhältnis abzugelten. Dem steht nicht entgegen, dass Beamte aufgrund
des Alimentationsprinzips weiter von ihrem Dienstherren unterhalten werden.
Leistungen nach Beendigung der aktiven Phase des Dienstes können
krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub nicht kompensieren.
50
Auch im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch
den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/EG beendet worden. DO-Angestellte können wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BAG v. 04.12.1981 - 7 AZR
462/09, nv; anders für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach
beamtenrechtlichen Vorschriften, die nicht auf autonomem Satzungsrecht, sondern
vertraglicher Vereinbarung beruht BAG v. 05.02.2009 - 6 AZR 151/08, DB 2009, 1710),
worüber die Parteien auch nicht streiten. Auf diese Möglichkeit nimmt § 20 Abs. 1 lit b)
DO Bezug. Sie ergab sich für den Kläger aus § 45 LBG NW aF (jetzt § 34 LBG NW nF).
Es trifft zwar zu, dass der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur einen vorläufigen
Charakter hat (vgl. BAG v. 05.02.2009 a.a.O.). Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
kommt eine erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Betracht (§ 48 LBG aF,
jetzt § 29 BeamtStG i.V.m. § 1 Abs. 1 LBG und § 35 LBG nF), worauf § 20 Abs. 1 lit. b
DO auch ausdrücklich Bezug nimmt. Dies ändert aber nichts daran, dass das aktive
Dienstverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beendet ist.
51
Nach dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG knüpft die Vorschrift an die
Beendigung der aktiven Dienstzeit als Beamter an. Diese liegt auch im Falle des
Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit vor, auch wenn der Urlaub nicht zwangsläufig im
Urlaubsjahr genommen werden muss (vgl. EuGH v. 06.04.2006 - C-124/05, AP Nr. 3 zu
Richtlinie 93/104/EG). Auf eine etwaige spätere, zudem völlig ungewisse Möglichkeit,
dass das aktive Dienstverhältnis wieder begründet wird, kann der Beamte für die Frage
der Urlaubsabgeltung nicht verwiesen werden. Es ist auch nicht so, dass etwa das
aktive Beamtenverhältnis lediglich ruht. Zunächst ist der Beamte in den Ruhestand
versetzt. Dies belegen die Formulierungen z.B. des § 48 Abs. 1 LBG a.F, wonach der
Beamte "erneut in das Beamtenverhältnis berufen" wird (ebenso § 35 LBG nF). Es ist
also eine Neubegründung des aktiven Beamtenverhältnisses erforderlich. Ansonsten
wäre auch die Fiktion in § 29 Abs. 6 BeamtStG überflüssig, wonach bei einer erneuten
Berufung das ursprüngliche Beamtenverhältnis als fortgesetzt gilt. Damit ist die Situation
auch nicht mit der Altersteilzeit im Blockmodell vergleichbar, bei der die
Urlaubsabgeltung erst nach der Freistellungsphase verlangt werden kann (BAG v.
15.03.2005 - 9 AZR 143/04, NZA 2005, 994). Dort endet das Arbeitsverhältnis erst nach
der Freistellungsphase. So liegt es hier nicht. Vielmehr wird das Arbeitsverhältnis
zunächst beendet, wobei lediglich die Möglichkeit der Neubegründung besteht.
c)Dem Kläger steht für Abgeltung von insgesamt 16 Tagen Mindesturlaub nach der RL
2003/88/EG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1920,06 Euro zu.
52
Der Kläger hat im Jahr 2006 bereits 19 Tage Erholungsurlaub genommen, der zuerst auf
den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen anzurechnen ist (vgl. BAG v. 12.01.1989
- 8 AZR 404/87, BAGE 61,1). Für das Jahr 2006 verbleibt damit noch ein Urlaubstag.
Der Kläger war krankheitsbedingt während des Bezugszeitraums im Jahre 2006 an der
Inanspruchnahme des vollständigen Urlaubs gehindert. Es kommt entgegen dem
Einwand der Beklagten nicht darauf an, ob dem Kläger vor Beginn seiner Erkrankung
ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, in dem er seinen Urlaubsanspruch
hätte verwirklichen können (vgl. OVG Münster v. 21.09.2009 a.a.O.). Im Jahre 2007 hat
der Kläger keinen Urlaub genommen und ist am 30.09.2007 ausgeschieden. Dem
Kläger steht somit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EUV NW ein Urlaubsanspruch von 9/12 von
20 Tagen, d.h. von 15 Tagen zu. § 5 Abs. 3 Satz 2 EUV NW findet keine Anwendung,
weil der Kläger nicht wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist.
Den Urlaubsabgeltungsanspruch haben die Parteien übereinstimmend mit 16 x 3600,12
: 30 berechnet. Dies ergibt 1920,06 Euro. Der einzelne Tag zur Urlaubsabgeltung ist
damit mit 3600,12 Euro : 30, d.h. mit rund 120 Euro berechnet worden. Da der Kläger für
die einzelnen Tage keine höhere Urlaubsabgeltung verlangt und das Gericht nicht über
den Antrag hinausgehen darf (§ 308 Abs. 1 ZPO), kann dahinstehen, ob der Tagessatz
sich nicht nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen (so § 11 Abs. 1 BurlG)
berechnet (3600,12 x 3 : 65).
53
d)Der Beklagten ist auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf die bisherige
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Frage der Urlaubsabgeltung von
Beamten zuzubilligen. Zunächst hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung
vom 20.01.2009 die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung nicht begrenzt (vgl. BAG v.
24.03.2009 - 9 AZR 983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG; OVG Münster v. 21. 09. 2009 a.a.O.
mwN). Auch nach nationalem Recht kommt der Beklagten kein Vertrauensschutz, auf
den sie sich zudem nicht berufen hat, zu. Bei Bekanntwerden des
Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006
in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) war der
54
Teilurlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2006 nach § 8 Abs. 2 EUV NW noch
nicht verfallen. Er war nach dieser Vorschrift auf die Zeit bis 30.09.2007 übertragen. Die
Urlaubsansprüche für das Jahr 2007 waren noch nicht einmal entstanden. Das
Vorabentscheidungsersuchen vom 02.08.2006 war der vorläufige Schlusspunkt der seit
1989 geübten Kritik des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf an der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen
sowie zu der Surrogation des Urlaubsanspruchs durch den Urlaubsabgeltungsanspruch
bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Vorlage an den EuGH ist eine Zäsur in
der Rechtsentwicklung (BAG v. 24.03.2009 a.a.O). Spätestens ab diesem Zeitpunkt
musste aufgrund des weiten Anwendungsbereichs der RL 2003/88/EG auch für das
Beamtenrecht damit gerechnet werden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht.
Jedenfalls konnte insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen mehr auf den Fortbestand der
bisherigen Rspr. bestehen. Zudem handelt es sich bei der Beklagten um eine
Körperschaft öffentlichen Rechts. Als Träger öffentlicher Gewalt und Arbeitgeber obliegt
der Beklagten die Erfüllung der den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EGV übertragenen
Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung einer Pflichtverletzung zu
ergreifen. Die Verpflichtung schließt es jedenfalls grundsätzlich aus, dass sie sich unter
Berufung auf die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes
und der Rechtssicherheit ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung entzieht (vgl.
OVG Münster v. 21.09.2009 a.a.O.).
2.Ein Urlaubsabgeltungsanspruch, für Urlaubsansprüche, die über den Mindesturlaub
der RL 2003/88/EG hinausgehen, steht dem Kläger nicht zu. Hierfür fehlt es an einer
Rechtsgrundlage. Außerhalb des Anwendungsbereichs der RL 2003/88/EG besteht
kein Anlass von der bisherigen verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung abzuweichen,
wonach Beamten kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht (vgl. auch VG
Gelsenkirchen v. 04.08.2009 a.a.O. für die Unanwendbarkeit von § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV
NW). Zudem hat selbst im Bereich des Arbeitsrechts das Bundesarbeitsgericht seine
Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nur im Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG
geändert (BAG v. 24.03.2009 a.a.O.).
55
3.Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Diese Vorschrift findet auch auf DO-
Angestellte Anwendung (BAG v. 15.11.2001 a.a.O).
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III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
Die Berufung ist gesondert zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs.
1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Sie ergibt auch gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Auf den
Berichtigungsbeschluss vom 12.11.2009 wird hingewiesen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. E.
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