Urteil des ArbG Dortmund vom 28.04.2006
ArbG Dortmund: einstweilige verfügung, friedenspflicht, arbeitsgericht, meistbegünstigungsklausel, tarifvertrag, arbeitskampf, partizipation, zustand, sicherheit, rechtskraft
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ga 33/06
Datum:
28.04.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ga 33/06
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 741/06 noch nicht terminiert
Schlagworte:
Streikmaßmahmen, Untersagung durch einstweilige Verfügung,
Rechtswidrigkeit, Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb,
Friedenspflicht
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG, § 823 Abs. 1 BGB. §§ 935, 940 ZPO, § 46 Abs. 2
ArbGG
Rechtskraft:
Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für ist gegen
dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
1
Bezüglich des Tatbestandes wird auf die Antragsschrift sowie die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
2
Der Antrag war abzuweisen. Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen
Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist
und das glaubhaft gemacht ist. Die beantragte Untersagungsverfügung muss zum
Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1
BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich
sein (LAG Köln NZA 2006 Seite 62 – 63).
3
Ein Streik ist u.a. dann offensichtlich rechtswidrig, wenn zwischen den Vertragsparteien
auch eine Friedenspflicht besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.
4
Zwar besteht zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungekündigter Tarifvertrag. Die
Partizipation an dem Ergebnis eines anderen Arbeitskampfes ist allerdings auch
grundsätzlich geeignet, die Einbeziehung eines nicht dem im Arbeitskampf befindlichen
Arbeitgeberverbandes angehörigen Arbeitgeber in den Arbeitskampf des anderen
Verbandes zu rechtfertigen (vgl. BAG NZA 2003 Seite 866-870). Zwar ist die Teilhabe
der Verfügungsklägerin an den laufenden Arbeitskämpfen nicht rechtlich gesichert. Eine
solche ist aber aufgrund des § 1 des Tarifvertrages für die Vereinbarung einer
Meistbegünstigungsklausel (TV Meistbegünstigungsklausel) vom 09.02.2005 möglich.
Dieser ermöglicht den Arbeitgebern, den in einem anderen Gebiet ausgehandelten
Tarifvertrag auf das vorliegende Tarifgebiet zu übernehmen. Insofern partizipiert die
Arbeitgeberseite tatsächlich von den in anderen Tarifgebieten abzuschließenden
Tarifverträgen, wenn hierzu auch eine ausdrückliche Erklärung der Arbeitgeberseite
erforderlich ist. Hierdurch wird auch die Friedenspflicht beeinflusst. Die sachliche
Reichweite der Friedenspflicht der geltenden Tarifverträge lässt sich deshalb nicht
losgelöst vom Inhalt und Zustand der im TV Meistbegünstigungsklausel in Bezug
genommenen Tarifverträge sehen (vgl. BAG a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert war in Anwendung von § 3 ZPO festzusetzen.
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Stiens
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