Urteil des ArbG Dortmund vom 03.07.2008

ArbG Dortmund (wirtschaftliche lage, anpassung, kläger, höhe, wiederkehrende leistung, erhöhung, stichtag, ergebnis, einstellung, zeitpunkt)

Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 724/08
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 724/08
Schlagworte:
Anpassung des Ruhegeldes nach § 16 BetrAVG - ablösende
Betriebsvereinbarung
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.638,28 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
dem monatlichen Teilbetrag von 132,70 EUR seit dem 01.07.2005, aus
dem monatlichen Teilbetrag von 272,13 EUR seit dem 01.07.2006 und
aus dem monatlichen Teilbetrag von 398,36 EUR seit dem 01.07.2007
zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis auf Weiteres ein
zusätzliches Ruhegeld von monatlich 398,36 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.340,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden betrieblichen
Ruhegeldes.
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Der Kläger war in der Zeit vom 02.08.1973 bis 30.04.2004 außertariflicher Angestellter
der Firma R3-U1 AG, die im Jahr 2005 an die R4 Gruppe veräußert wurde. Zunächst
wurde die R3-U1 AG in die R1 AG umfirmiert und sodann in die Beklagte umgewandelt.
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Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages
vereinbarten die Parteien unter Ziffer 11 Absatz 1:
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Herr B1 erhält eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R3 E3 AG
vom 9. Februar 1989 bzw. nach der Maßgabe der Richtlinien in der jeweils
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geltenden Fassung. Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 2. August 1973.
Der Kläger bezieht seit dem 01.05.2004 von der Beklagten eine monatliche
Betriebsrente in Höhe von 6.702,00 Euro brutto. Rechtsgrundlage für den Bezug der
Rente ist die Richtlinie vom 09.02.1989, die die Anpassung laufender Betriebsrenten in
§ 5 Absatz 5 bis 9 RL 89 wie folgt regelt:
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"(5) Die R3-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab
1992 höchstens um die Inflationsrate angepasst, soweit diese zum Zeitpunkt einer
Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütung der aktiven
Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen,
bleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um
den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der
Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die
nettolohnbezogene Rentendynamik umgestellt werden, tritt im Rahmen der
beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die
Erhöhung der Sozialversicherungsrenten. … (8) Stichtag für die Anpassung der
Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen
Sozialversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind
zwischenzeitliche nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der
Betriebsrenten zu berücksichtigen."
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Die Richtlinie 89 der R3 AG wurde durch die Betriebsvereinbarung Nr. 18/2006 (Bl. 68,
69 d.A.), deren Geltungsbereich gemäß § 1 auch die ausgeschiedenen Mitarbeiter
sowie Pensionäre und Hinterbliebene erfasst, zum 01.07.2007 geändert und sieht
nunmehr vor, dass jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres die laufenden
Versorgungsleisten um 1 % angepasst werden.
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In den Jahren 2005, 2006 und 2007 nahm die Beklagte jeweils zum Stichtag 01.07. des
Jahres keine Anpassung vor. Diese verlangt der Kläger nunmehr mit seiner am
08.02.2008 bei Gericht eingegangenen Klage, nachdem er eine Anpassung seiner
Betriebsrente vergeblich außergerichtlich geltend gemacht hatte. Für die Zeit ab dem
01.07.2005 begehrt er die Anpassung um 1,98 % (Geldentwertung bis 6/2005), zum
01.07.2006 um 2,04 % (Geldentwertung bis 6/2006) und zum 01.07.2007 in Höhe von
1,81 % (Geldentwertung bis 6/2007) und errechnet für die Zeit vom 01.07.2005 bis
30.06.2008 einen Zahlungsanspruch von 9.638,28 Euro brutto sowie ab dem
01.07.2008 ein zusätzliches Ruhegeld von 398,36 Euro pro Monat (vgl. die Berechnung
Blatt 4,5 und 209 der Akte).
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Der Kläger ist der Ansicht, nach § 5 der RL 89 habe jährlich zum 01.07. eine Anpassung
der Betriebsrente zu erfolgen. § 16 BetrAVG schränke diese Anpassungsregelung nicht
ein, sondern sei subsidiär, denn es gehe um einen Anpassungsanspruch aus der für ihn
günstigeren Versorgungsregelung in den RL 89. Die Neuregelung der RL 89 im R3
Konzern zum 01.07.2007 sei für ihn, den Kläger, als ausgeschiedenen Pensionär
unwirksam, da Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nur für aktive Arbeitnehmer zuständig
seien. Da die Leistungen im Übrigen auf einer Ruhegeldzusage, die vor dem
01.01.1999 erteilt wurde bestanden, sei die Neuregelung auch gemäß § 30 c Absatz 1
BetrAVG unanwendbar.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.638,28Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen
Teilbetrag von 132,70 Euro seit dem 01.07.2005, aus dem monatlichen Teilbetrag
von 272,13 Euro seit dem 01.07.2006 und aus dem monatlichen Teilbetrag von
398,36 Euro seit dem 01.07.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.07.2008 bis auf Weiteres ein
zusätzliches Ruhegeld von monatlich 398,36 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, auch im Rahmen der RL 89 müsse die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens Berücksichtigung finden. Anders könne die Formulierung in § 5
Absatz 9 RL 89 nicht verstanden werden, zumal auch § 1 RL 89 eine Kürzung oder
Einstellung der zugesagten Leistungen vorsehe. Da die wirtschaftliche Lage eine
Anpassung der laufenden betrieblichen Leistungen nicht zulasse, wie die gutachterliche
Stellungnahme der D2. D2. H2 GmbH (Blatt 70 ff. der Akte) ergebe, komme eine
Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nicht in Betracht. Allenfalls
aber habe der Kläger einen Anspruch auf Rentenanpassung in Höhe von jährlich 1 %
ab dem 01.07.2007 aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 18/2006.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten
Rechtsauffassungen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
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I
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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
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Soweit mit dem Antrag zu 2) Zahlungen für die Zukunft begehrt werden, ergibt sich die
Zulässigkeit aus § 258 ZPO. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass die künftig
wiederkehrende Leistung nur vom Zeitablauf, nicht aber von einer Gegenforderung
abhängig ist (BAG 21.03.1995 – 9 AZR 596/93 -), ist bezüglich des Ruhegeldanspruchs
des Klägers erfüllt. Das Rechtschutzbedürfnis zur Klageerhebung ergibt sich daraus,
dass die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung in der geltend gemachten Höhe bestreitet.
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II
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Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte erhöhte Betriebsrente für die
Zeit ab dem 01.07.2005 in Höhe von 132,70 Euro brutto, für die Zeit ab dem 01.07.2006
in Höhe von 272,13 Euro brutto und in Höhe von 398,36 Euro brutto ab dem 01.07.2007.
Er kann daher von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 9.638,28 Euro brutto
betreffend die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2008 sowie die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung eines weiteren zusätzlichen Ruhegeldes von monatlich 368,36 Euro brutto
verlangen.
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1.
26
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 11 des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 5 Abs. 5 und Abs. 8 RL 89.
27
Nach dieser Vorschrift wird das betriebliche Ruhegeld jährlich jeweils zum 01.07. in der
Höhe der Teuerungsrate der letzten zwölf Monate angepasst, wobei als Korrekturfaktor
die Gehaltsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer in den zurückliegenden zwölf
Monaten dient und die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, anders als in §
16 Abs. 1 BetrAVG der einen Anpassungsrhythmus von drei Jahren vorsieht,
unberücksichtigt zu bleiben hat.
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Aus dem normativen Charakter der Richtlinie 89 als Betriebsvereinbarung folgt, dass
ihre Auslegung ebenso wie beim Tarifvertrag den Regeln über die Auslegung von
Gesetzen folgt (vgl. Fitting BetrVG, 22. Auflage, § 77 Rdnr. 15 m. w. N.). Auszugehen ist
danach zunächst vom Wortlaut und dem von ihm vermittelten Wortsinn. Über den reinen
Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er
in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der
Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben
hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien
wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung herangezogen
werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu
berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch handhabbaren Regelung
führt (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 12.11.2002, AP Nr. 155 zu §
112 BetrAVG 1972).
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Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 und Abs. 8 RL 89 ist das Ruhegeld jeweils jährlich
zum 01.07. des Jahres in Höhe der Teuerungsrate der letzten 12 Monate anzupassen.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollte eine genau festgelegte jährliche
Erhöhung zu einem bestimmten festgelegten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der
Teuerungsrate erfolgen. Einziger Korrekturfaktor sollte sein die Nettogehaltsentwicklung
der aktiven Arbeitnehmer in den zurückliegenden zwölf Monaten. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus § 5 Abs. 9 RL 89, wonach § 16 BetrAVG unberührt bleibt. § 16
BetrAVG ist jedoch, wie der Kläger nach Auffassung der Kammer zu Recht ausführt,
eine eigenständige Regelung mit einem anderen Regelungsbereich, mit einem anderen
Anpassungsrhythmus, anderer Anpassungshöhe und anderen Korrekturfaktoren. Auch
der Wortlaut "unberührt" spricht dafür, dass die beiden Regelungen nebeneinander
gelten, d. h. die gesetzlichen Mindestansprüche werden durch die – günstigere –
Anpassungsregelung des § 5 RL 89 nicht eingeschränkt und nicht umgekehrt. Bei
Annahme einer "vernünftigen, praktisch brauchbaren Regelung", kann die Festlegung
der Ruhegelderhöhung in § 5 RL 89 auch nur so verstanden werden. Wie wäre denn
auch der von der Beklagten vorgeschlagene Weg praktizierbar? Die Beklagte hätte ja
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bereits in den Jahren 2005 und 2006 nach den RL 89 eine Anpassung, wie nunmehr
vom Kläger begehrt, vornehmen müssen. Hätte sie sich dann im Jahre 2007, nach
Ablauf des 3-Jahres-Rhythumus des § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens berufen können, danach jedoch wieder zwei Jahre nicht usw. oder aber
sollte sich die Beklagte bereits in den Jahren 2005 und 2006 auf die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens berufen können, obwohl dieser Fall in § 16 BetrAVG gar nicht
vorgesehen war? Bereits diese Überlegungen sprechen gegen das von der Beklagten
angenommene Ergebnis, § 16 BetrAVG gehe dem § 5 RL 89 vor bzw. die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens sei auch bei der Anpassung gemäß § 5 RL 89 zu
berücksichtigen und dies habe auch bei der jährlichen Anpassungsprüfung zu
geschehen. Schließlich spricht auch die Regelung in § 1 Abs. 2 der RL 89, worin eine
Kürzung sowie Einstellung der zugesagten Ruhegeldleistung erfolgen kann, wenn die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert
hat, dass ihm die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet
werden kann für dieses Ergebnis. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass die RL 89
eine Anpassung des Ruhegeldes ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
vorsahen und lediglich eine Kürzung oder Einstellung bei einer nachhaltigen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erfolgen sollte. Das so
gefundene Ergebnis stellt auch eine sachgerechte Regelung dar: Die jährliche
Anpassung der Betriebsrente des Klägers erfolgt entsprechend den RL 89. Nur dann,
wenn der dreijährige Anpassungsrythmus gemäß § 16 BetrAVG zu einem höheren
Anspruch des Klägers führen würde, ist diese Regelung maßgeblich. Dies ist aber – wie
der Kläger zu Recht darlegt - selbstverständlich, da insoweit die RL 89 nicht zum
Nachteil gereichen sollten, wie in § 5 Abs. 9 RL 89 niedergelegt, zumal eine
Abweichung von § 16 Abs. 1 BetrAVG zuungunsten des Klägers auch nicht möglich
wäre, da seine Betriebsrentenzusage vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
2.
31
Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seines betrieblichen Ruhegeldes wird auch
nicht durch die BV 18/2006 zum 01.07.2007 eingeschränkt.
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Diese Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien, die eine jährliche Anpassung in Höhe von
1 % vorsieht, konnte § 5 Abs. 5 bis 9 RL 89 nicht wirksam ablösen, da diese, bezogen
auf das Ruhegeldverhältnis des Klägers, keine Anwendung findet. § 16 Absatz 3 Nr. 1
BetrAVG, der die Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen lässt,
ist gemäß § 30 c Abs. 1 BetrAVG unanwendbar, da die Leistungen des Klägers auf
Zusagen beruhen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 30.01.2008 – 5 Ca 4805/07 -; Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom
08.02.2008 – 5 Ca 3164/07 -). Dies hat zur Folge, dass der Kläger weiterhin einen
Anspruch auf Erhöhung seines Ruhegeldes nach den Regelungen des § 5 RL 89 hat.
33
3.
34
Der Höhe nach steht dem Kläger unstreitig für den Zeitraum 01.07.2005 bis
einschließlich 30.06.2008 der Betrag in Höhe von 9.638,28 Euro brutto zu, denn die
Beklagte hätte jeweils zum Stichtag 01.07.2005, 01.06.2006 und 01.07.2007
Erhöhungen von 132,70 Euro brutto, von 272,13 Euro brutto und von 398,36 Euro brutto
vornehmen müssen. Für die Zeit ab 01.07.2008 hat die Beklagte jeweils ein weiteres
zusätzliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 398,36 Euro brutto zu zahlen. Die
jeweiligen Anpassungsberechnungen erfolgten entsprechend den Teuerungsraten von
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1,98 %, 2,04 % und 1,81 % der jeweiligen Jahre.
III
36
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Absatz 1 BGB. Da für die Anpassung des
Ruhegeldes gem. § 5 Absatz 8 RL 89 eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war,
bedurfte es einer Mahnung des Klägers nicht, um die Beklagte jeweils monatlich in
Verzug zu setzen.
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IV
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über den Streitwert gründet sich auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42
Abs. 3, 5 GKG, wobei der 36fache Differenzbetrag von 398,36 Euro in Ansatz zu bringen
war und die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge nicht hinzugerechnet wurden.
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Schmidt-Hense
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