Urteil des ArbG Dortmund vom 23.02.2009

ArbG Dortmund: arbeitsgericht, aussetzung, öffentlich, rechtsverordnung, auflage, rechtssicherheit, verwaltungsbehörde, arbeitgeberverband, unternehmen, prozess

Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 274/09
Datum:
23.02.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ca 274/09
Schlagworte:
Aussetzung eines Verfahrens gem. § 148 ZPO
Tenor:
Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Aktenzeichen der ersten Instanz:
Verwaltungsgericht Berlin,
VG 4 A 439.07, Aktenzeichen der zweiten Instanz:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg OVG 1 B 13.08 ausgesetzt.
Gründe:
1
Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt nach § 46 Abs. 2 ArbGG¸ § 148 ZPO.
2
Nach den genannten Vorschriften kann das Gericht, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreit bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass
die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.
3
Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO. Dabei besteht das
Rechtsverhältnis zwischen dem Verordnungsgeber, dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales und den in der Briefdienstleistungsbranche tätigen Arbeitgebern, zu denen
auch die Beklagte gehört. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist wie einige
Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitglied im Arbeitgeberverband Neue
Brief- und Zustelldienste (NBZ). Damit ist sie, wie auch die klagenden drei
Unternehmen, nämlich die T1 P1 R1 GmbH, die R2 Sicherheits- und
Handelsgesellschaft mbH und die P2 M1 AG tarifgebundenes Unternehmen. Die
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen
vom 28.12.2007 ist eine öffentlich rechtliche Norm und wirkt hoheitlich auf die
privatrechtlichen Tarifvereinbarungen ein. Die Regelungen des Tarifvertrages zwischen
dem Arbeitgeberverband NBZ und der GNBZ sollen mittels der Verordnung vom
4
28.12.2007 durch Regelung eines anderen Tarifvertrages überlagert werden. In der
hoheitlichen Einwirkung liegt zugleich die Begründung einer rechtlichen Beziehung
zwischen dem Verordnungsgeber und den klagenden Arbeitgeberinnen, welche
juristische Personen des Privatrechts sind. Der Verordnungsgeber verlangt von ihnen
die Befolgung der Norm. Die Arbeitgeberinnen sind auch dem Verordnungsgeber
gegenüber zur Normverfolgung verpflichtet. Hinsichtlich der Definition des
Rechtsverhältnisses schließt sich die Kammer der überzeugenden Begründung des
Verwaltungsgerichts Berlin, wie dies auch zahlreiche andere Arbeitsgerichte getan
haben, an (Urteil vom 07.03.2008, Az. VG 4 A 439.07, Seite 16 und 17 des Urteils).
Das Rechtsverhältnis, das zwischen der Beklagten und dem Verordnungsgeber besteht,
hat im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Bedeutung. Sofern rechtskräftig die
Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg bestätigt wird, die Rechtsverordnung vom 28.12.2007 sei nichtig, ist diese
Entscheidung für den Verordnungsgeber bindend. Die Rechtsverordnung darf nicht
mehr angewendet werden und es entfällt auch in dem hier vor dem Arbeitsgericht
Dortmund anhängigen Verfahren gegen die Beklagte die Anspruchsgrundlage für die
von den einzelnen Arbeitnehmern, den Briefzustellern geltend gemachte höhere
Vergütung. Die Beklagte wäre dann keinen entsprechenden Zahlungsverpflichtungen
ausgesetzt.
5
Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte des vorliegenden Verfahrens auch Partei des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, dessentwegen das vorliegende Verfahren
ausgesetzt wird. Die Identität der Parteien muss gerade nicht vorliegen. Vielmehr genügt
jeder rechtliche Einfluss des anderen Verfahrens auf den auszusetzenden Prozess
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 148, Rdz. 4 MBN;
Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 148, Rdz. 5).
6
Die Aussetzung dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung
widerstreitender Entscheidungen und damit auch der Rechtssicherheit. Zwar wären die
Gerichte für Arbeitssachen verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Wirksamkeit und
Reichweite der Norm inzident zu prüfen. Zur Vermeidung widersprüchlicher
Entscheidungen in verschiedenen Rechtswegen erscheint es indessen auch aus dem
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit angemessen, den Ausgang des Rechtsstreits in
dem für die Überprüfung von Verordnungen zulässigen öffentlich-rechtlichen Rechtsweg
abzuwarten.
7
Der Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung überwiegt daher
dem Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung hinsichtlich seiner
Zahlungsansprüche. Im Rahmen des gem. § 148 ZPO auszuübenden Ermessens hat
sich das Gericht daher für die Aussetzung des Rechtsstreits entschieden.
8