Urteil des ArbG Dortmund vom 16.06.2010
ArbG Dortmund (kläger, freistellung von der arbeitspflicht, fristlose kündigung, kündigung, stand der technik, mitarbeiter, schweres verschulden, ordentliche kündigung, auflösung, arbeitsverhältnis)
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 19/10
Datum:
16.06.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 19/10
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat 81,5 % und die Beklagte 18,5 % der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine fristgerechte Kündigung seines bis zum 30.09.2010
befristeten Arbeitsverhältnisses.
2
Der einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.10.2008 bei der
Beklagten als Software-Entwickler beschäftigt zu einem Monatsbruttogehalt in Höhe von
4100,00 € zuzüglich 13.Monatsgehalt aufgrund eines bis zum 30.09.2010 befristeten
Arbeitsvertrages.
3
Mit Schreiben vom 10.12.2009 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
4
Seit Mai diesen Jahres waren Sie an folgenden Tagen krank gemeldet:
5
14.-22.05. 6 Arbeitstage
6
09.07.-17.07. 7 Arbeitstage
7
07.-08.09. 2 Arbeitstage
8
28.10.-04.11. 6 Arbeitstage
9
23.11.-11.12 15 Arbeitstage
10
Summe: 36 Arbeitstage
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Aufgrund der Häufigkeit der Erkrankungen gehen wir davon aus, dass es sich um eine
chronische Krankheit handelt. Ihrer Krankenkasse sind diese Kranktage nicht bekannt
und sie konnte uns daher keine Auskünfte geben. Bis wir vom Gegenteil überzeugt
werden, endet unsere Lohnfortzahlung nach 30 Arbeitstagen, d.h. am 03.12.2009.
12
Gleichzeitig bitten sie Sie eindringlich, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die
Zahl der Krankentage zu reduzieren.
13
Mit Schreiben vom 13.12.2009 sandte der Kläger der Beklagten Kopien der den
Arbeitsunfähigkeitszeiten zugrunde liegenden Arbeitsbescheinigungen mit jeweils
vermerktem Diagnoseschlüssel zu mit dem Hinweis, dass es sich ersichtlicherweise
nicht um eine chronische Erkrankung handelte und er um Lohnfortzahlung bis zum
11.12.2009 bitte. Im Anschluss hieran heißt es in seinem Schreiben:
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Ich bitte ferner höflich zum Ausschluss einer Infektion durch die Klimaanlage, die in der
Anlage 2 – "Keime in Klimaanlagen/Landesamt für Arbeitsschutz Berlin/LAGetSi 1 Info
Nr. 44 genannten Dokumente bis zum 23.12.2009 mir zur Einsicht vorzulegen.
15
Der Geschäftsführer der Beklagten bat den Kläger um ein Gespräch am 15.12.2009 um
13.00 Uhr.
16
Daraufhin übersandte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am Morgen des
15.12. ein Schreiben, in dem es heißt:
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"Ich erlaube mir Sie vor dem Gespräch auf folgende Vorgeschichte hinzuweisen:
18
24.April 2009
19
(QuadCore, 10.000 U/min. Disk, siehe Email) durch den Entwicklungsleiter.
20
Für sinnvolle Hinweise, warum Einsparungen von ca. 50 Euro jährlich am PC eine
Geschwindigkeit von 50 % aufgrund halber Kernzahl bei 50.000 Euro Jahresgehalt
rechtfertigen, bin ich offen; vielleicht mangelt es mir ja am mathematischen
Sachverstand.
21
2. Seit 03.Mai 2009 ist der Aufgabenbereich Systemarchitektur Herrn B5 zugeordnet
(Protokoll der Abteilungsleiter).
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Es stellt sich die Frage, ob die grundlegende Bevorzugung jüngerer Mitarbeiter ohne
längere Erfahrung (64 Bit, andere CAD Kerne; Größere Systeme) nicht einen Verstoß
gegen den Altersdiskriminierungschutz darstellt.
23
Oktober 2008 mussten die Schreibtische entgegen Sicherheitsrichtlinien
und alleinig abweichend von der üblichen Konstellation
S3).
24
Architekturteam
herabsetzend auf psychologische Probleme der
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Entwickler und fehlende Sorgfalt
Einstellungsgeschwindigkeiten auf sinnvolle Werte (Build 15 Minuten statt 3 Stunden,
Rest 15 Minuten statt 7 Stunden) zu bringen.
Fehlerkorrekturen im Code von Herrn B5 welchen
er anscheinend selber nicht mehr kurzfristig versteht, mir als Entwicklungsauftrag
zugeordnet.
26
Einen Kommentar erspare ich mir.
27
Da die Schreibtischanordnung berufsgenossenschaftlichen Richtlinien (VBG BGI 650)
widerspricht – und der Sicherheitsbeauftragte nur pro forma zu existieren scheint und
Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure fehlen; lag ein Verdacht mangelhafter Wartung
der Klimaanlage nahe.
28
Angesichts der Einbestellung zum Geschäftsführer gehe ich davon aus, dass Sie
die erforderlichen Dokumente nebst sonstigen arbeitsicherheitstechnischen
Maßnahmen nicht in hinreichendem Umfang besitzen.
29
Da ich seitens der Entwicklungsleitung und des Architekturteams keine konstruktiven
Maßnahmen bezüglich obiger Probleme erkennen kann, und die grundlegende
Geschäftspolitik die Bevorzugung jüngerer Mitarbeiter ist, bin ich grundsätzlich zu einem
Aufhebungsvertrag bereit.
30
Sofern die Klimaanlagen Dokumente nicht vorgelegt werden können, ist das Risiko
einer Gesundheitsschädigung angemessen abzugelten; als untere Grenze sehe ich 11
Bruttomonatsgehälter.
31
Bezüglich der obigen Punkte, die als Mobbing gewertet werden könnten, würde ich eine
Geldentschädigung in Höhe von mindestens vier Monatsgehältern als sinnvoll erachten.
32
Bei Auflösung zum 01.04.2010 verbleiben sechs Bruttogehälter bis Restlaufzeit des
Vertrages am 01.10.2009.
33
Nach Abzug eines Abschlages für den Fall einer gütlichen kurzfristigen Einigung unter
Unterzeichnung eines von mir vorgegebenen wohlwollenden Zeugnisses; widerruflicher
Freistellung und Auflösung zum 01.04.2010 würde ich als minimale Endsumme
70.000,00 € für angemessen halten.
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Der Abfindungsbetrag ist geringer als der Betrag, der der ISD durch
Schadenersatz Forderungen von Kunden aufgrund Qualitätsmängeln entsteht;
welche Sie den jüngerer Mitarbeitern wohlwollend zugestehen.
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Grundsätzlich halte ich eine Pflicht zur Wahrnehmung des Termins um 13.00 Uhr
mangels Vorgabe von Inhalten nicht gegeben, werde den Termin um 13.00 Uhr jedoch
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wahrnehmen.
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Sollte es nicht zu einer oben genannten Einigung kommen, lege ich Ihnen nahe,
bis 31.12.2009 sämtlichen arbeitsicherheitstechnischen Pflichten nebst der
Beschaffung einer der Anzahl der Versionen entsprechenden Anzahl PC`s auf
aktuellem technischem Stand nebst Erreichung eines schnelleren
37
Buildgeschwindigkeit nachzukommen, da ich ansonsten weitere Schritte einleite.
Auch die anwaltliche Beauftragung und gerichtliche Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen vor Ablauf der vertraglichen Frist bleibt dann vorbehalten.
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Der Beklagte teilte dem Kläger noch vor dem geplanten Gespräch mit:
39
"Aufgrund des mit Ihnen geführten Schriftwechsels ist das Vertrauensverhältnis völlig
zerrüttet.
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Sie sind ab sofort, bis Sie etwas Gegenteiliges von uns hören, von Ihrer Arbeitspflicht
freigestellt. Bitte halten Sie sich arbeitsbereit. Wir werden uns in Kürze auf dem
schriftlichen Wege bei Ihnen melden.
41
Der Zutritt auf das ISD-Gelände ist Ihnen bis auf weiteres nicht gestattet. Bitte
übergeben Sie Ihren Transponder an Herrn D4."
42
In einem auf den 15.12.2009 datierten Schreiben der Beklagten an den Kläger heißt es:
43
"Hiermit heben wir Ihre Freistellung von der Arbeitspflicht mit sofortiger Wirkung auf.
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Wir werden Ihnen ein anderes Büro zuteilen, indem sich keine Klimaanlage befindet.
45
Den Schreibtisch können Sie nach Ihren Wünschen stellen.
46
Bitte melden Sie sich für alles Weitere bei Arbeitsantritt bei dem Unterzeichner dieses
Schreibens."
47
Am 18.12.2009 wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben mit dem Hinweis,
dass er voraussichtlich arbeitsunfähig sei bis einschließlich 24.12.2009.
48
Unter dem 21.12.2009 wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an die
Beklagte:
49
"Unrechtmäßige Freistellung/PC-Sperre/Anschein fristloser Kündigung; vorsätzliches
verschuldetes Mobbing.
50
Öffentliche Rehabilitierung durch die Geschäftsführung.
51
Psychische Erkrankung; Ärztliche Bescheinigung; Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
52
Letztmalige Aufforderung, bis 31.12.2009 sämtlichen arbeitssicherheitstechnischen
Grundlagen nachzukommen (ggf. durch Betriebsrat/Sicherheitskraft) – ansonsten
Einschaltung Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt.
53
Steuerkarte 2010
54
Sehr geehrte Damen und Herren,
55
am 14.12.09 um ca . 10.30 den Netzzugang zu unterbrechen und danach mich vor
Kollegen durch den Administrator zum Herunterfahren des PCs aufzufordern, alsdann
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Hausverbot zu verhängen, entspricht dem Vorgehen nach fristloser Kündigung nach
schwerem Vergehen und ist hier rechtswidrig noch vor der Aushändigung des
rechtswidrigen Schreibens "Freistellung" erfolgt.
Auf berechtigte arbeitssicherheitstechnische Hinweise (Asig, ArbSchG) des
Arbeitnehmers derart zu reagieren, anstatt rechtlichen und
arbeitssicherheitstechnischen Rat einzuholen, beweist schweres Verschulden und
Vorsatz beim Mobbing. Abgesehen von der Auskunftsmöglichkeit durch
Berufsgenossenschaft; Aufsichtsbehörde oder Rechtsanwalt kann gegoogelt werden.
Zur Verhinderung derartiger Vorgänge sollte ein Betriebs-Rat gegründet werden.
57
Nach der öffentlichen Diffamierung steht mir eine öffentliche Rehabilitierung zu, durch
Email an alle Mitarbeiter. Es steht Ihnen frei, dies durch eine eigene Mail zu erlauben,
ansonsten behalte ich mir vor, den Schriftverkehr von Ihnen zu versenden.
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Obwohl Ihnen mein bereits psychisch angegriffener Gesundheitszustand (09.07.09-
17.07.09; F43.2G) seit 13.12.09 bekannt war, haben Sie erhebliche Rechtsverstöße
begangen; mit dem Ziel; ggf.eine Reaktion und dann damit eine fristlose Kündigung
provozieren zu können.
59
Infolgedessen ist eine Verschlechterung meines psychischen Zustands eingetreten,
vom Vertretungs-Hausarzt F48.0 kodiert; grob "Erschöpfungssysdrom; chronische
Müdigkeit". Ich schätze derzeit die Dauer auf derzeit mindestens 3 Monate. Das Risiko
einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit besteht jedoch und wäre bei einem Vergleich zu
berücksichtigen.
60
Da die Abhilfe nicht vollständig ist, und die Fristen für Sie am 31.12.2009 ablaufen,
müsste ich ab 02.01.10 die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt
informieren, sondern kein Nachweis der Einhaltung aller gesetzlichen Grundlagen nach
aktuellem Stand der Technik erfolgt. Die In Ihrem eigenen Interesse informieren Sie ggf.
betriebsinterne mit der Arbeitssicherheit betraute Personen und ggf. den Betriebsrat
rechtzeitig über diesen Schriftverkehr. Die entsprechenden Maßnahmen werden dann
erzwungen; im worst case könnte die Entwicklung bis zur Beachtung der Vorgaben für
Bildschirmarbeitsplätze geschlossen werden ; wie mir von einer Arbeitnehmervertreterin
als üblich mitgeteilt wurde.
61
Da in ca. 6 Wochen Krankengeldbezug und damit Einkommensnachteile zu erwarten
sind, müsste ich zugleich ab 02.01.10 einen Rechtsanwalt beauftragen, wie mir
ärztlicherseits bereits nahegelegt wurde. Aufgrund der recht eindeutigen Verstöße und
der recht zügigen Arbeitsweise der Gewerbeaufsichtsämter rechne ich mit einer
Klageerhebung Ende Januar. In der mir bekannten Mobbing-Rechtsprechung ist mir
kein derartig eklatanter Fall wie hier vorliegend bekannt. Bei Verkehrsunfällen liegt der
in der Fachliteratur genannte Fall beim Herauftreiben der Vergleichssumme durch
fortwährende Schikane von 6000 auf 150.000,00 €.
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Da Vorsatz vorliegt, könnte als Bemessung für die Geldentschädigung auch die
rechswidrig erlangten Einsparungen berücksichtigt gelegt werden; Verzicht auf
Arbeitssicherheit (Betriebsärzte und Sicherheitsingenieur, jeweils ca.0,25 Stunden je
Mitarbeiter p.a. ; 50 Euro/Stunde; linearer Anstieg auf ca 150 Mitarbeiter in ca 30 Jahre;
d.h. 56.000,00 € / 3.750,00 € p.a.; Differenz zu angemessenen Arbeitsmittel; ca 300 Euro
je Mitarbeiter p.a.; ca. 30 Jahre; 150 Mitarbeiter.; 675.000 € /45.000 € p.a.). Die letzte
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Zahl erklärt, warum es bezüglich dem PC derartige Auseinandersetzungen gab; ist
jedoch angesichts von Lohnsummen der Entwicklung von mind. ca. 2.000.000 € p.a.
nicht nachvollziehbar.
Ich wäre grundsätzlich noch kurzfristig zu einem globalen Vergleich bereit, jedoch
inzwischen unter Ausschluss der Forderungen dritter; Auflösung zum 01.04.2010;
Zeugnis gemäß Vorgabe, gemeinsame Erklärung bezüglich gegenüber den Mitarbeitern
und Zahlung 140.000 € Geldentschädigung 30.000 € Abfindung.
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Sie erhalten anbei die Steuerkarte 2010, da eine fristlose Kündigung – neben
Aussichtslosigkeit – durch die Aufhebung der Freistellung nicht angenommen wird.
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Mit Schreiben vom 21.12.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten 3-monatigen Kündigungsfrist zum
Quartalsende zum 31.03.2010.
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Am 29.12.2009 zahlte die Beklagte dem Kläger für den Monat Dezember 832,84 € netto.
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Mit der bei Gericht am 04.01.2010 eingegangenen Klage hat der Kläger für Dezember
2009 die volle Vergütung begehrt mit dem Hinweis, dass er nicht wegen der gleichen
Erkrankung länger als 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, und sich gegen die
Kündigung gewandt.
68
Nachdem die Parteien sich auf die Zahlung der vollen Vergütung für den Monat
Dezember im Wege eines Teilvergleichs geeinigt haben, ist in diesem Rechtsstreit nur
noch die Wirksamkeit der fristgerechten Kündigung streitig.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das
Arbeitsverhältnis zu kündigen, da er lediglich auf die Einhaltung der gesetzten
Bestimmungen gedrängt habe. Es obliege der Beklagten nachzuweisen, dass ihre
Vorgehensweise (Netzsperre, Freistellung, Hausverbot, Aufhebung der Freistellung)
keine negativen psychischen Folgen gehabt hätten.
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Auch obliege es der Beklagten nachzuweisen, dass die fehlerhafte Anordnung des
Schreibtisches, die er vor der Freistellung als den Unfallverhütungsrichtlinien
widersprechend gerügt habe und dessen Umstellung die Beklagte zwischenzeitlich
zugestimmt habe, keine psychische Auswirkungen gehabt habe, obwohl sie zur
Vermeidung einer Blendwirkung eine Verdunklung der Fenster mit weniger Tageslicht
und mit weniger Sichtverbindung erforderlich gemacht habe.
71
Die Beklagte habe die Eskalation durch unberechtigte Lohnkürzung verschuldet. Es
habe ihr nicht zugestanden, den Beweis durch ihn zu fordern, sondern lediglich die
Darlegung der Diagnosen und die Entbindung von der Schweigepflicht.
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Die Beklagte habe ferner anscheinend schuldhaft die Bestellung eines Betriebsarztes
nach dem Arbeitssicherheitsgesetz unterlassen, der bei seinem erhöhten Krankenstand
aus Fürsorgegründen hätte hinzugezogen werden müssen. Ein Arbeitgeber, der die
Beweislast bei Fürsorgeverstößen auf die Mitarbeiter abzuwälzen versuche und
Versäumnisse in der Arbeitssicherheit habe, müsse sich jedoch Fragen der Mitarbeiter
nach der Arbeitssicherheit stellen lassen. Er habe daher zuerst einmal höflich nach der
Klimaanlagenwartung gefragt. Die Beklagte habe sodann Eskalation durch Einberufung
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zum Geschäftsführer am 15.12.2009 um 13.00 Uhr betrieben. Er habe den
Geschäftsführer daher vor dem Gespräch am 15.12.2009 um 8.00 Uhr schriftlich auf
betriebsinterne Versäumnisse und anscheinend fehlende Betriebsärzte und
Sicherheitsingenieure hingewiesen.
Die Beklagte habe dann statt einen Betriebsarzt zu bestellen die weitere Eskalation
durch Netzsperre und Hausverbot verschuldet, anstatt unverzüglich
arbeitssicherheitstechnischen gesetzlichen Grundlagen nachzukommen und einen Aldi-
PC zuzusagen.
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Die Abhilfe der Beklagte in Form einer Umstellung des Schreibtisches und der
Zurverfügungstellung eines Raumes ohne Klimaanlage reiche nicht aus, die
gesetzlichen Vorschriften und ergonomischen Anforderungen zu erfüllen.
Innerbetriebliche Kritik sei grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Bei einem derartigen
Vorgehen müsse sich die Beklagte auch scharfe Kritik gefallen lassen. Bei fehlender
Abhilfe hinsichtlich unzureichender Arbeitsmittel, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und Unfallverhütungsvorschriften bestehe auch das Recht, sich an die
Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gelte bei längeren Erkrankungen mit drohendem
Wegfall der Lohnfortzahlung in besonderem Maße, zumal spätestens bei
Krankengeldbezug der Krankenkasse unerlaubte Handlungen im Hinblick auf
Schadensersatzforderungen anzugeben seien.
75
Der Kläger beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom
21.12.2009 aufgelöst wird, und erst zum 30.09.2010 endet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hilfsweise
80
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
81
Der Kläger beantragt,
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den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung unter
Einhaltung der vertraglich vereinbarten 3-monatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende
gerechtfertigt gewesen sei, da der Kläger durch sein weiteres Schreiben vom
21.12.2009 ihr Vertrauen in seine Redlichkeit und die Möglichkeit eines gedeihlichen
Zusammenarbeitens bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am 30.09.2010
unwiderruflich zerstört habe.
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Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis aufzulösen, zumal der Kläger mit anwaltlichem
Schreiben vom 15.04.2010 weiterhin versuche, sie auf unrechtliche Weise zu schädigen
und zu Zahlungen zu veranlassen und zwar in Höhe von über 2 Mill. Euro.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
87
Die Klage ist unbegründet.
88
Das bis zum 30.09.2010 befristete Arbeitsverhältnis ist durch die Beklagte unter
Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende wirksam
beendet worden.
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Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 KSchG unwirksam.
90
Die Kündigung ist durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers liegen, bedingt.
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Der Kläger hat durch seine Schreiben vom 15.12.2009 und 21.12.2009 das für seine
Beschäftigung als Software-Entwickler notwendige Vertrauen in seine Redlichkeit
zerstört.
92
Durch die Schreiben vom 15.12. und 21.12.2009 erweckt er den Eindruck, dass er nur
noch daran interessiert sei, das Verhalten der Beklagten so negativ wie möglich
darzustellen, es allein als Angriff auf seine Person zu werten und er willens sei,
entsprechend gegen die Beklagte vorzugehen, sollte es nicht zu einer von ihm
vorgeschlagenen Einigung kommen, nämlich zur Unterzeichnung eines von ihm
vorgegebenen wohlwollenden Zeugnisses, einer Freistellung und Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zum 01.04.2010 unter Zahlung von 70000,00 € bzw. 170.000,00 €
gemäß Schreiben vom 21.12.2009.
93
Der Kläger kann nicht geltend machen, er habe nur für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen im Betrieb der Beklagten sorgen wollen. Dieser Eindruck konnte schon
deshalb nicht entstehen, weil der Kläger seine "Sorge" um die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen im Betrieb der Beklagten davon abhängig machte, ob die
Beklagte auf seinen Vorschlag einging, dass Arbeitsverhältnis zu den oben genannten
Bedingungen aufzulösen.
94
Die gesetzlichen Bestimmungen, auf die der Kläger sich beruft, sollen einem
Arbeitnehmer aber nicht ermöglichen, bei deren Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber
diesen zu einem Verhalten zu veranlassen, zu dem er nicht verpflichtet ist, durch die
Ankündigung, dann die Nichteinhaltung der Bestimmungen nicht mehr zu rügen. Dies
würde gerade nicht der Durchsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen im Betrieb
dienen, sondern lediglich dem so vorgehenden Arbeitnehmer Vorteile verschaffen, die
die gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen.
95
Indem der Kläger das Verhalten der Beklagten so darstellt, als habe er Grund, sich an
der Beklagten zu rächen, gibt er auch deutlich zu erkennen, dass er nur noch daran
interessiert ist, die Beklagte zu einer Einigung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu den von ihm vorgeschlagenen Konditionen zu bewegen.
96
Dies bringt er zudem dadurch zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit der
einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten Leistungen
verlangt, die er selbst bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und weiterer Tätigkeit für
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die Beklagte bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung nicht als Vergütung von der
Beklagten verlangen könnte, und dass er seine Forderungen auch mit Einsparungen
begründet, die die Beklagte insbesondere bei anderen Arbeitnehmern und überwiegend
auch vor seiner Einstellung durch eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
erzielt habe.
In seinem Schreiben vom 15.12.2009 begründet er die von ihm vorgeschlagene
Abfindung von 70.000,00 € auch damit, das der Abfindungsbetrag geringer sei als der
Betrag, der der Beklagten durch Schadensersatzforderungen von Kunden aufgrund von
Qualitätsmängeln entstehe, welche sie den jüngeren Mitarbeitern wohlwollend zustehe.
Da ein Zusammenhang mit dem von ihm gemachten Vorschlag einer Zahlung von
70.000,00 € durch die Beklagte nicht besteht, entsteht der Eindruck, dass der Kläger
zum Ausdruck bringen will, er könne sich bei Nichteingehen der Beklagten auf seinen
Vorschlag darauf besinnen, ihr ebenfalls Schäden zuzufügen und er könne sich dazu
auch ihm Rahmen der Gleichbehandlung berechtigt fühlen.
98
Bezeichnend ist auch, dass der Kläger, nachdem die Beklagte sich trotz seines
zweideutigen und seine Redlichkeit in Zweifel ziehenden Schreiben vom 15.12.2009
bereit erklärt hatte, die von ihm noch mit Schreiben vom 13.12.2009 allein geltend
gemachten Bedenken hinsichtlich der Klimaanlage durch zur Verfügungsstellung eines
Zimmers ohne Klimaanlage auszuräumen und auch bereits auf seine Beanstandung
aus dem Schreiben vom 15.12.2009 eingegangen war, dass seit Oktober 2008 die
Schreibtische entgegen Sicherheitsrichtlinien aufgestellt werden müssten, den
Eindruck, er wolle die Beklagte durch sein Vorgehen auf unrechtliche Weise zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Erbringung besonderer Leistungen veranlassen,
nicht abgeschwächt hat, sondern mit Schreiben vom 21.12.2009 nochmals bestärkt hat,
nicht zuletzt auch dadurch, dass er den Eindruck erweckt hat, dass bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sogar 170.000,00 € durch die Beklagte zu zahlen sei, wenn sie
weitere Maßnahmen durch ihn vermeiden wolle.
99
Bereits dadurch, dass der Kläger eine solche Summe bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als angemessen darstellte, brachte er zum Ausdruck, dass für ihn
das Eingehen der Beklagten auf seine Beanstandungen nicht von Interesse war und
sein gesamtes Verhalten nur darauf abzielte, die Beklagte zu möglichst hohen
Zahlungen zu veranlassen.
100
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass seine Schreiben keine ausdrückliche
Erpressung beinhalten. Entscheidend ist der Eindruck, den der Kläger auf vielfältige
Weise durch sein Vorgehen erweckt hat, und dass er damit rechnen musste.
101
Allein der Umstand, dass der Kläger in beiden Schreiben vom 15. und 21.12.2009
gleichzeitig seinen Willen mitteilte, dass er die Durchsetzung der Arbeitsschutz und
Arbeitssicherheitsbestimmungen erzwingen wolle, notfalls auch durch Stilllegung des
Betriebs, und andererseits, dass er eine einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Erbringung besonders hoher Zahlungen vorschlage,
erweckt den Eindruck, dass der Kläger letztlich die einvernehmliche Aufhebung zu
seinen Bedingungen erzwingen wollte. Wie oben gezeigt, wird dieser Eindruck noch
durch den weiteren Inhalt dieser Schreiben verstärkt.
102
Dafür, dass der Kläger sogar planvoll vorgegangen ist, spricht, dass Teile seiner
Ausführungen in seinen Schreiben vom 15. und 21.12.2009 in seinem anwaltlichen
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außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 07.05.2010 wieder aufgenommen
werden. Diese außergerichtliche Geltendmachung bestätigt zumindest, dass die
Schreiben des Klägers vom 15. und 21.12.2009 nicht nur als Zeichen einer
augenblicklichen Verärgerung oder augenblicklichen psychischen Störung des Klägers
verstanden werden konnten. Die Beklagte befürchtete vielmehr zu Recht, dass sich die
Haltung des Klägers nicht ändern würde und ein Vertrauensverhältnis sich nicht mehr
herstellen ließ.
Insofern konnte die Beklagte auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine
Abmahnung auszusprechen. Der Kläger hatte bei ihr keine Tätigkeit zu verrichten, die
keinerlei Vertrauen voraussetzt. Wie oben gezeigt, hat der Kläger bereits in seinem
Schreiben vom 15.12.2009 selbst aufgeführt, dass Mitarbeiter der Beklagten ihr
Schaden zufügen können.
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Der Kläger hat auch nach anwaltlicher Beratung in diesem Rechtsstreit nicht
vorgetragen, dass er aufgrund einer psychischen Störung die Bedeutung seines
Verhaltens nicht habe erkennen können. Dafür bestehen aus den oben genannten
Gründen auch keine Anhaltspunkte.
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Letztlich kann dies auch dahingestellt bleiben, da die ausgesprochene fristgerechte
ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch aus
personenbedingten Gründen gerechtfertigt gewesen wäre.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend § 92 ZPO den Parteien anteilig
aufzuerlegen, wobei der Kläger zu dem Anteil Kosten zu tragen hat, zu dem die Klage
abgewiesen wurde und er hinsichtlich des Vergleichs die Kosten zur Hälfte zu tragen
hat.
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