Urteil des ArbG Dortmund vom 16.05.2007

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Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 890/07
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 890/07
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung gem. § 21 TVöD
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 13,81 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung hinsichtlich der variablen
unständigen nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile nach einer
bereits vorangegangenen Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD i.V.m der ergänzenden
Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4
2
§ 21 TVöD nebst der dazugehörigen Protokollerklärung lautet u. a. wie folgt:
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§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
4
1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27
und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Die nicht in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem
maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen
Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das
zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie
besondere Zahlungen nach § 23. Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3: 1. 1
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen
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Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3
Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung
liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. 2. 1 Der Tagesdurchschnitt nach
Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden
Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2
Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3
Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums
bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf
Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts
nach Satz 2 unberücksichtigt.
...
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Der am 20.09.1963 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber
unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten als Müllwerker
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesmanteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Gemeinden Anwendung. Zum 01.10.2005 trat an seine
Stelle der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach der Kläger wie zuvor
monatlich gleichbleibende Entgeltbestandteile erhält (insbesondere Monatsgrundlohn
bzw. Tabellenentgelt und feste Besitzstandszahlungen) und variable unständige nicht in
Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (Akkordzuschlag und
Erschwerniszuschlag), die sich nach den im jeweiligen Monat anfallenden
Arbeitsstunden richten.
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Im Februar 2006 hatte der Kläger an zwei Tagen Urlaub. In der Verdienstabrechnung für
März 2006 rechnete die Beklagte die variablen nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile für diese beiden Urlaubstage ab und zwar für jeden Tag in Höhe
eines 65tel der in den drei vorangegangenen Monaten abgerechneten variablen
Entgeltbestandteile.
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Im April 2006 arbeitete der Kläger nur teilweise und hatte im Übrigen Urlaub und war
arbeitsunfähig krank. Mit der Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2006 und im
Wege einer Nachberechnung auch noch mit der Verdienstabrechnung für den Monat
Juni 2006 zahlte die Beklagte dem Kläger für die 17 Urlaubs- und
Arbeitsunfähigkeitstage im April die variablen Entgeltbestandteile pro Urlaubs- bzw.
Arbeitsunfähigkeitstag in Höhe eines 65tel der in den drei vorangegangenen Monaten
für tatsächlich geleistete Arbeit abgerechneten variablen Entgeltbestandteile, ohne die
für die beiden Urlaubstage im Februar gezahlten variablen Entgeltbestandteile
hinzuzurechnen. Mit Schreiben vom 28.09.2006 begehrte der Kläger von der Beklagten,
dass sie bei der Berechnung der variablen Entgeltbestandteile für die 17 Urlaubs- und
Arbeitsunfähigkeitstage im April 2007 die variablen Entgeltbestandteile für die beiden
Urlaubstage im Februar mitberücksichtige, wenn auch nicht in Höhe der für diese
beiden Tage mit der Märzabrechnung gezahlten Beträge, so jedoch in Höhe der
Beträge, die an den anderen Tagen im Februar, an denen er tatsächlich gearbeitet hat,
von ihm durchschnittlich erzielt wurden. Dies lehnte die Beklagte ab mit dem Hinweis,
dass hinsichtlich der variablen Entgeltbestandteile für die beiden Urlaubstage im
Februar weder die tatsächlich gezahlten Durchschnittbeträge noch anders berechnete
Durchschnittsbeträge zu berücksichtigen seien. Mit der bei Gericht am 21.02.2007
eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt in Anlehnung
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an ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 08.12.2005 und die
einschlägigen Kommentierungen, die auf dieses Rundschreiben Bezug nehmen, die
Ansicht, dass die Berechnungsmethode der Beklagten bei Beibehaltung des Divisors in
Höhe von 65 nicht im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 21 TVöD sei, da sie bezüglich
der unständigen Entgeltbestandteile je nach Umfang der Arbeitsunfähigkeits- und
Urlaubszeiten in den vorangegangenen drei Monaten dazu führen könnte, dass nur
geringe unständige Entgeltbestandteile oder sogar überhaupt keine unständigen
Entgeltbestandteile mehr zu zahlen seien. Die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 2
Satz 4 zu § 21 Sätze 2 und 3 sei über den bloßen Wortlaut hinaus dahin gehend
auszulegen, dass Entgeltfortzahlungstatbestände, die während des
Berechnungszeitraums bereits vorgelegen hätten, in die Bemessungsgrundlage für den
neuen Tagesdurchschnitt insgesamt nicht einbezogen werden sollen. Bei der
Durchschnittsberechnung blieben somit sowohl die entsprechenden Geldbeträge als
auch die mit Tagesdurchschnitt belegten Arbeitstage selbst unberücksichtigt. Der
Geldfaktor und der Zahlenfaktor seien entsprechend zu korrigieren. Es bestünden
jedoch auch keine Bedenken, um Mehraufwand zu vermeiden, den Zeitfaktor und
Divisor von 65 Arbeitstagen beizubehalten und für die im Berechnungszeitraum
(Referenzzeitraum) angefallenen Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubstage jeweils
unständige Entgeltbestandteile in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie durchschnittlich
an den anderen Arbeitstagen des jeweiligen Monats im Berechnungszeitraum
angefallen seien.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die 17 Tage Urlaub/Arbeitsunfähigkeit im
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April 2006 noch 13,81 Euro brutto zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 21 TVöD eindeutig
vorsehe, dass bei der Berechnung der Fortzahlung der variablen Entgeltbestandteile pro
Urlaubstag bzw. Arbeitsunfähigkeitstag die Summe der variablen Entgeltbestandteile
der vorangegangenen drei Monate bei einer 5-Tage-Woche durch 65 zu teilen ist und für
den Fall, dass während des Berechnungszeitraumes bereits Fortzahlungstatbestände
vorlagen, die in diesem Zusammenhang gezahlten Durchschnittsbeträge bei der
Ermittlung des neuen Durchschnitts unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung sei auch
nicht unbillig. Die Fortzahlung der Grundvergütung sowie der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werde durch die Regelung nicht
berührt. Aber auch die Fortzahlung der variablen Entgeltbestandteile werde durch die
Regelung nur dann eingeschränkt, wenn in den vorangegangenen drei Monaten bereits
Arbeitsunfähigkeitszeiten/ Urlaubszeiten angefallen seien, wobei auch dann die
Reduzierung in der Regel geringfügig sei, wie auch dieser Fall zeige.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat für die 17 Tage Urlaub und Arbeitsunfähigkeit im April 2006 keinen
Anspruch auf weitere variable unständige nicht in Monatsbeträgen festgelegte
Entgeltbestandteile.
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Gemäß § 21 TVöD Satz 2 in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 2 besteht hinsichtlich
der variablen Entgeltbestandteile bei einer 5-Tage-Woche nur ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung in Höhe von einem 65tel der Summe der im Bezugszeitraum der drei
vorangegangenen Monate für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlten variablen
Entgeltbestandteile. Sofern in dem dreimonatigen Bezugszeitraum bereits
Entgeltfortzahlung geleistet wurde, sind die im Rahmen der Entgeltfortzahlung
gewährten variablen Zuschläge nicht zu berücksichtigen, ohne dass der in der
Protokollnotiz Nr. 2 vorgesehene Divisor für den dreimonatigen Bezugszeitraum von 65
Tagen um die in diese Zeit gefallenen Entgeltfortzahlungstage zu kürzen ist. In der
Protokollnotiz Nr. 2 wird der Divisor bei einer 5-Tage-Woche für drei Monate wie auch
schon im BAT auf 65 Tage festgelegt unabhängig davon, wie viele Arbeitstage jeweils
in den einzelnen Monaten tatsächlich angefallen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass von dieser Regelung abgewichen werden soll, wenn in den drei Monaten
bereits Entgeltfortzahlungstage angefallen sind, bezüglich derer die variablen
Entgeltbestandteile nicht berücksichtigt werden sollen. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Nichtberücksichtigung der im
Rahmen vorangegangener Entgeltfortzahlung geleisteten variablen Entgeltbestandteile
vorgesehen haben, um nicht die Entgeltfortzahlung bezüglich der variablen
Entgeltbestandteile einzuschränken, sondern lediglich um den Reverenzzeitraum von
drei Monaten um die in diesen drei Monaten angefallenen Entgeltfortzahlungszeiträume
zu reduzieren. Dies hätte keinerlei Vorteile gegenüber der gesetzlichen Regelung und
würde lediglich dazu führen, dass bei in den vorangegangen drei Monaten vorliegenden
Entgeltfortzahlungszeiten sich die Durchschnittsberechnung auf weniger Tage stützen
würde, somit unzuverlässiger würde, leichter beeinflusst werden könnte und sogar
überhaupt nicht mehr durchgeführt werden könnte, wenn in den Referenzzeitraum
überwiegend oder sogar nur Entgeltfortzahlungszeiträume fielen, während gemäß der
gesetzlichen Urlaubsentgeltregelung bei Berücksichtigung auch der für die
vorangegangenen Entgeltfortzahlungszeiträume gezahlten variablen
Entgeltbestandteile, die auf der Basis früherer Monate errechnet wurden, ein
repräsentativer Durchschnitt gewährleistet bleibt. Andererseits kann es aber durchaus
sinnvoll sein, die Entgeltfortzahlung hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile
im Verhältnis zu den in der vorangegangen Zeit erzielten variablen
Vergütungsbestandteile zu begrenzen, da die variablen Vergütungsbestandteile nicht
notwendiger Weise während des Entgeltfortzahlungszeitraumes in gleichem Umfang
angefallen wären und eventuell aber auch, um die weiterarbeitenden Arbeitnehmer
wegen des mit der Arbeit verbundenen Mehraufwandes günstiger zu stellen.
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Es kann keinesfalls als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass die fortgezahlte
Vergütung hinsichtlich der variablen Bestandteile immer so hoch sein soll, wie die
Vergütung für zuvor geleistete Arbeit. Dies zeigen bereits die gesetzlichen aber auch
zahlreiche tarifliche Entgeltfortzahlungsregelungen. Insofern ist es auch nicht
fernliegend, die Entgeltfortzahlung hinsichtlich der variablen Entgeltbestandteile um so
mehr einzuschränken, so schneller hintereinander bei einem Arbeitnehmer
Entgeltfortzahlungszeiträume anfallen, da dies in der Regel aus betrieblichen Gründen
ungünstig ist. Hinsichtlich der Urlaubsgewährung dürfte dies zumindest bezüglich
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längerer Urlaubszeiträume auch nicht im Interesse eines Arbeitnehmers sein. Nur bei
zwei kurz aufeinander folgenden längeren Entgeltfortzahlungszeiträumen gewinnt die
tarifliche Einschränkung der variablen Entgeltfortzahlungsbestandteile an Bedeutung.
Bei nur einem längeren Zeitraum wie hier beim Kläger von 17 Tagen ist die
Minderzahlung gering. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben des
Bundesinnenministeriums verweist, enthält es keine Argumente für die dort vertretene
Auffassung. Vielmehr wird aus den dortigen Ausführungen erkennbar, dass auch aus
Praktikabilitätsgründen es sinnvoll ist, von der tariflichen Regelung bezüglich des
Divisors nicht je nach angefallenen Entgeltfortzahlungstagen abzuweichen. Soweit das
Bundesinnenministerium keine Bedenken dagegen äußert, statt der auf Basis eines
Dreimonatsdurchschnittswertes gezahlten variablen Entgeltfortzahlungsbestandteile die
durchschnittlichen variablen Entgeltbestandteile verbliebener Arbeitstage des gleichen
Monats zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden, weil dadurch die
repräsentativ berechneten tatsächlich für die Entgeltfortzahlungszeiträume gezahlten
variablen Entgeltbestandteile durch wesentlich weniger repräsentativ berechnete
variable Entgeltbestandteile ersetzt würden und die eventuell nur für wenige Tage im
Monat gezahlte variable Vergütung für den gesamten Monat maßgeblich wäre bzw. bei
einem sich über einen gesamten Monat erstreckenden Entgeltfortzahlungszeitraum eine
Berechnung nicht mehr möglich wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine
solche Regelung im Sinne der Tarifvertragsparteien wäre. Auch die vorangegangenen
tariflichen Regelungen im Bundesmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
der Gemeinden und im Bundesangestelltentarifvertrag zeigen, dass die
Tarifvertragsparteien ausreichende Erfahrung bei der Regelung der Entgeltfortzahlung
haben, sich der Konsequenzen der einzelnen Regelungen bewusst sind und
insbesondere darauf Wert legen, dass für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ein
ausreichender Referenzzeitraum herangezogen wird. Hätten sie regeln wollen, dass
vorangegangene Entgeltfortzahlungszeiträume nicht zu einer Minderung der
unständigen Vergütungsbestandteile führen sollen, hätten sie sich zum Beispiel der
Formulierungen des früheren BMTG in § 26 Nr. 40 Absatz 2 oder auch der gesetzlichen
Regelung bedienen können. Dies haben sie aber bewusst nicht getan. Gemäß der
früheren Entgeltfortzahlungsregelung des BAT § 47 wurden die variablen
Entgeltbestandteile durch eine Zulage in Höhe von 108 % des Tagesdurchschnitts der
variablen Entgeltbestandteile berücksichtigt, wobei der Tagesdurchschnitt gemäß der
einschlägigen Protokollnotiz bei einer 5-Tage-Woche 3/65 des Monatsdurchschnitts der
Summe der variablen Entgeltbestandteile betrug, der wiederum unabhängig von
kürzeren Ausfallzeiten für ein Jahr berechnet wurde. Insofern hatten die
Tarifvertragsparteien die Nachteile, die sich durch die damalige Berechnungsmethode
ergaben, pauschal durch die 108%ige Berücksichtigung des Durchschnitts
ausgeglichen. Dass sie jetzt nichtmals mehr einen pauschalen Nachteilausgleich
vorgesehen haben, zeigt zusätzlich, dass sie die Entgeltfortzahlung einschränken und
sich je nach Fallgestaltung eventuell ergebende Nachteile bei der Berechnung der
Entgeltfortzahlung bezüglich der unständigen Entgeltbestandteile in keiner Weise
kompensieren wollten.
Die tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung in § 21 TVöD ist auch nicht unwirksam.
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§ 4 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz und § 13 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz sehen
ausdrücklich vor, dass von den gesetzlichen Bestimmungen, die die Höhe der
Entgeltfortzahlung pro Tag festlegen, durch Tarifverträge abgewichen werden kann.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
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Da die Parteien über die Auslegung eines Tarifvertrages streiten, dessen
Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die
Berufung gemäß § 64 Absatz 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.
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gez. Wolffram
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