Urteil des ArbG Dortmund vom 14.05.2008

ArbG Dortmund: vergütung, gegen die guten sitten, freistellung von der arbeit, urlaub, berufliche tätigkeit, verkäuferin, stundenlohn, gesellschaft, arbeitsmarkt, anerkennung

Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 279/08
Datum:
14.05.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 279/08
Schlagworte:
Sittenwirdrige, nicht angemessene Vergütung bei Unterschreitung des
Tariflohns um mehr als 40 % im Niedriglohnbereich auch bei üblicher,
geringerer Vergütung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern im
Einzelhandel (§ 138 BGB, § 612 BGB)
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.330,35 € brutto abzüglich
14.185,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 14.11.2007, 1.703,58 €
brutto abzüglich 1.063,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten
über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 25.02.2008 und
1.067,30 € brutto abzüglich 202,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem
15.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat 80 % und die Klägerin hat 20 % der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10718,61 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die für ihre Teilzeitbeschäftigung in einer Einzelhandelsfiliale der
Beklagten bei einem Stundenlohn von 5,20 € weniger als 400 € monatlich erhält,
begehrt für die Zeit seit 2004 eine höhere Stundenvergütung, Urlaubsentgelt und eine
Vergütung für mindestens 10 Stunden pro Woche.
2
Die 45-jährige verheiratete Klägerin, die zwei Kinder hat, ist seit dem 28.11.2001 bei der
Beklagten in der Filiale in M beschäftigt.
3
Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
4
"§ 2 Anstellung und Probezeit
5
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 28.11.2001 (siehe Personalfragebogen) als
geringfügig Beschäftigter/Packer(in) für eine stundenweise Tätigkeit eingestellt.
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§ 3 Gehaltszahlung
7
Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe
von 10,00 DM/Euro, zahlbar jeweils zum 15. des Folgemonats auf ein vom
Arbeitnehmer zu benennendes Konto.
8
Die vereinbarte Vergütung beinhaltet den Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
9
Nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden werden vergütet.
10
§ 4 Arbeitszeit
11
Ein Arbeitseinsatz erfolgt nach Bedarf unter Berücksichtigung der betrieblichen
Notwendigkeiten des Arbeitgebers sowie nach vorheriger Absprache mit dem
zuständigen Vorgesetzten.
12
Die wöchentliche Arbeitszeit kann daher durchaus differieren und dabei auch 10
Stunden unterschreiten.
13
Ansonsten gestaltet sich die Arbeitszeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen für
eine geringfügige Beschäftigung, d.h. 14,75 Stunden Woche bzw. 63,75 Stunden im
Monat werden nicht überschritten. Eine Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen
Stundengrenzen zieht eine entsprechende sozialversicherungs- und steuerrechtliche
Behandlung der Bezüge nach sich.
14
Die Beklagte zahlte der Klägerin zunächst pro Stunde 10,-- DM und zumindest seit 2004
5,20 €.
15
Mit Schreiben vom 28.09.2007 ließ die Klägerin die Beklagte vergeblich auffordern, ihr
rückwirkend ab 2004 zumindest zwei Drittel des Tariflohnes einer Verkäuferin ab dem
6.Berufsjahr und Urlaubsentgelt jeweils für vier Wochen pro Jahr zu zahlen.
16
Zwei Drittel des Tarifstundenlohns einer Verkäuferin ab dem 6.Berufsjahr im
Einzelhandel betrugen seit dem 01.07.2003 7,96 €, seit dem 01.07.2004 8,30 €, seit
dem 01.03.2005 8,12 € und seit dem 01.09.2006 8,21 €.
17
Seit November 2007 und insbesondere ab Januar 2008 setzte die Beklagte die Klägerin
nur noch in einem geringeren Umfang ein.
18
Mit der bei Gericht am 08.11.2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter.
19
Die Klägerin behauptet, sie sei ausgebildete Einzelhandelskauffrau und sei vor ihrer
Einstellung bei der Beklagten mehr als 5 Jahre als Verkäuferin bei anderen
Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Auch bei der Beklagten sei sie überwiegend als
Verkäuferin bzw. Kassiererin eingesetzt worden.
20
Sie vertritt die Ansicht, dass die ihr gezahlte Vergütung auf sittenwidrige Weise
unangemessen niedrig sei, da sie nichtmals 2/3 des Tariflohnes einer Verkäuferin ab
dem 6.Berufsjahr betrage. Zumindest eine Vergütung in dieser Höhe habe die Beklagte
ihr zahlen müssen.
21
So seien ihr entsprechend ihrer Aufstellung für die Zeit von Anfang 2004 bis zum
31.08.2007 21.330,35 € brutto abzüglich der ihr bereits gezahlten 14.185,34 € netto zu
zahlen.
22
Auch habe sie für die Jahre 2004 bis 2007 einen Anspruch auf Urlaubsentgelt für
jeweils vier Wochen, insgesamt in Höhe von 2.068,92 € für diese vier Jahre bei
Berücksichtigung eines Stundenlohns in Höhe von 8,21 € und ihrer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5 Stunden im Jahr 2004, von 13 Stunden im Jahr
2005, von 15,5 Stunden im Jahr 2006 und von 17 Stunden im Jahr 2007.
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Mit der bei Gericht am 19.02.2008 eingegangenen Klageerweiterung vom 18.02.2008
begehrt die Klägerin auch für September bis Dezember 2007 einen Stundenlohn in
Höhe von 8,21 € und zwar für mindestens 10 Stunden pro Woche. Es ergibt sich ein
Gesamtbetrag in Höhe von 1.703,58 € brutto abzüglich der bereits gezahlten 1063,40 €
netto.
24
Mit Klageerweiterung vom 01.04.2008, bei Gericht eingegangen am 03.04.2008, begehrt
die Klägerin zudem noch für die 13 Wochen von Januar bis März 2008 einen
Stundenlohn in Höhe von 8,21 € für 39 Arbeitsstunden und weitere 91 Stunden, die sie
nach ihrer Ansicht in den 13 Wochen von Januar bis März 2008 unter Berücksichtigung
von 10 Stunden pro Woche zusätzlich hätte eingesetzt werden müssen, insgesamt
1067,30 € brutto abzüglich bereits gezahlter 202,80 € netto.
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Bezüglich des von ihr geltend gemachten Urlaubsentgelts behauptet die Klägerin, dass
die Beklagte es nach entsprechender Geltendmachung immer abgelehnt habe, ihr
bezahlten Erholungsurlaub zu erteilen. Sie habe nur unbezahlte Freistellungstage
nehmen und in den Arbeitsplan eintragen können. Unter Berufung auf § 3 des
Arbeitsvertrages habe die Beklagte bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall verweigert.
26
Die Klägerin beantragt,
27
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1) 21.330,35 € brutto abzüglich 14.185,34 € netto
und 2.068,92 € brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.11.2007,
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2) 1.703,58 € brutto abzüglich 1.063,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2008,
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3) 1.067,30 € brutto abzüglich 202,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008
30
zu zahlen
31
Die Beklagte beantragt,
32
die Klage abzuweisen.
33
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der von ihr gezahlte Stundenlohn in Höhe von 5,
20 € nicht sittenwidrig niedrig sei.
34
Sie behauptet, die Klägerin sei bei ihr als Packerin beschäftigt worden, wobei es zu
ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gehört hätte, bei Bedarf auch andere Tätigkeiten zu
verrichten, wie z.B. Putzarbeit oder Kassiertätigkeiten.
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Bei einer überwiegenden Tätigkeit als Packerin werde im Einzelhandel üblicherweise
nicht die tarifliche Vergütung gezahlt, zumal wenn die Vergütung als geringfügige
Vergütung unter 400,00 € monatlich ohne Abzüge von Sozialabgaben und Steuern
ausgezahlt werden könne, da die Abzüge bei Vollzeitbeschäftigten mehr als 40 %
betrügen. Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter mit Tätigkeiten, wie sie die Klägerin
verrichte, betrage im Discounteinzelhandel das allgemeine Lohnniveau 4,00 bis 7,00 €.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Tariflohn einer ungelernten Verkäuferin bei
einer Vollzeitbeschäftigung anfangs lediglich 1199,00 € mtl. betrage, was einem
Bruttostundenlohn in Höhe von 7,00 € entspreche.
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Sie selbst beschäftige im Übrigen über 8000 Arbeitnehmer geringfügig mit einer
durchschnittlichen Stundenvergütung in Höhe von 5,17 € ohne Abzüge. Im Jahr 2001
habe der Stundenlohn für diese Arbeitnehmer bei ihr 8,00 bis 10,00 DM betragen.
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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Urlaubsvergütung für die
vergangenen Jahre, da sie zu keinem Zeitpunkt Urlaub beantragt habe.
38
Schließlich könne die Klägerin nicht verlangen, mindestens 10 Stunden wöchentlich
eingesetzt zu werden, da im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sei, dass die
wöchentliche Arbeitszeit auch weniger als 10 Stunden wöchentlich betragen könne.
39
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien zumindest überwiegend nach
den tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel verfallen,
da dieser bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch allgemeinverbindlich gewesen sei
und deshalb nachwirke.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
41
Entscheidungsgründe
42
Die Klage ist, soweit ihr stattgegeben wurde, begründet, im Übrigen unbegründet.
43
I.
44
Die Klägerin hat für die von ihr ab dem 01.01.2004 für die Beklagte verrichtete Tätigkeit
gemäß § 612 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die von ihr eingeklagte Vergütung.
45
1) Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe von lediglich 5,20 € pro Stunde für die von
der Klägerin für die Beklagte ab dem 01.10.2004 verrichtete Tätigkeit ist gemäß § 138
Abs 1 BGB nichtig, da sie gegen die guten Sitten verstößt.
46
a) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine
Vergütungsvereinbarung dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
47
Der Wert der Arbeitsleistung sei nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen.
Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung seien dabei in der
Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Dies gelte jedenfalls dann, wenn
in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt werde. Denn dann könne
grundsätzlich davon ausgegangene werden, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt
nur zu den Tariflohnsätzen gewonnen werden könnten. Entspreche der Tariflohn
indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liege diese unterhalb des
Tariflohnes, sei zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen
Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Zur Feststellung des auffälligen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht auf einen bestimmten
Abstand zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Sozialhilfesatz bzw. der
Pfändungsgrenze abzustellen, da insoweit lediglich darauf abgestellt werde, welche
Beträge für den Lebensunterhalt des Betroffenen und dessen Unterhaltsberechtigten
erforderlich seien.
48
Abzustellen sei auch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den
streitgegenständlichen Zeitraum (vergleiche BAG Urteil vom 23.05.2001 – 5 AZR
527/99, EzA § 138 BGB Nr.29 = ArbuR 2001, 509 ; BAG Urteil vom 24.03.2004 – 5 AZR
303/03, BAGE 110, 79-89 = AP Nr. 59 zu § 138 BGB = DB 2004, 1432 = NZA 2004, 971
sowie Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, Rd. Nr. 3 zu § 612 BGB).
49
Das BAG hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelt. Der erste
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber im Fall der strafrechtlichen
Verurteilung wegen Lohnwuchers gemäß § 302 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB a.F. die
tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei
einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohnes nicht erreiche, revisionsrechtlich gebilligt (BGH,
Urteil vom 22.04.1997 – 1 StR 701/96, BGHSt 43,54 = NJW 1997, 2689-2691).
50
Von diesem Richtwert gehen in der Arbeitsgerichtsbarkeit soweit ersichtlich auch die
Instanzgerichte aus (vergl. LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998 – 6 Sa 145/97, NZA-
RR 1998, 392= ArbuR 1998, 468 = LAGE § 138 BGB Nr 11; LAG Berlin, Urteil vom
28.02.2007 – 15 Sa 1363/06; Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven, Urteil vom
12.12.2007 – 9 Ca 9331/07; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, aaO;
Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3, Seite 23, 32).
51
Was den guten Sitten entspricht wird grundsätzlich in Anlehnung an die
Entstehungsgeschichte des BGB nach dem Recht- und Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden bestimmt. Diese Umschreibung ist zwar ihrerseits wiederum
ausfüllungsbedürftig, sie verdeutlicht aber, dass der Begriff im Gesetz nicht allein an ein
rein tatsächliches Verhalten in der Gesellschaft und an die darin zum Ausdruck
kommende tatsächlich herrschende Sozialmoral anknüpft.
52
Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist als Teil der rechtlichen Sollensordnung objektiv-
normativ zu bestimmen. Das objektiv-normativ geprägte Begriffsverständnis muss in
erster Linie auf den in der Gesamtrechtsordnung, insbesondere in den in der Verfassung
53
sowie im Europarecht enthaltenen oder zugrunde gelegten Grundwertungen aufbauen.
Es ist auf die Prinzipien abzustellen, die aus Gründen des allgemeinen Wohls in der
Rechtsgemeinschaft als rechtlicher Ausschnitt einer ethischen Ordnung auch für die
Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen verbindlich sein sollen
(vergl. Ermann, Bürgerliches Gesetzbuch, 11.Auflage, § 138 RN 33 mit zahlreichen
Nachweisen aus der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, des
Bundesgerichtshofs und der Literatur).
Insofern ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich, ob eine Vereinbarung
noch diesen Prinzipen entspricht, zu denen die soziale Marktwirtschaft, die
Sozialstaatlichkeit, der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Tarifautonomie gehören.
54
Insbesondere durch die Tarifautonomie soll erreicht werden, dass auch zu den Zeiten,
zu denen (in bestimmten Bereichen) ein Arbeitskräfteüberhang besteht, nicht nur
äußerst geringe Vergütungen gezahlt werden, wie sie sich dann aufgrund von Angebot
und Nachfrage ergeben, wenn die Arbeitnehmer untereinander in vollem Umfang
konkurrieren, also unter den Arbeitnehmern ein freier (uneingeschränkter) Wettbewerb
herrscht. Dabei wird nicht verkannt, dass auch auf dem Arbeitsmarkt ein freier
Wettbewerb, der auf Angebots- und Nachfrageseite, also auf Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberseite nicht durch Absprachen eingeschränkt ist, wie auch auf den übrigen
Märkten mit großen Vorteilen verbunden ist, weil durch ihn Angebot und Nachfrage in
Einklang gebracht und Ressourcen durch Arbeitsteilung und exakte Berücksichtigung
von Angebot und Nachfrage optimal genutzt werden können. Bei freiem Wettbewerb
sinkt der Preis bei einem Überangebot solange, bis das Angebot soweit
zurückgegangen und/oder die Nachfrage soweit gestiegen ist, dass sich beide
entsprechen. Diese Anpassungsfähigkeit ist gerade bei eintretenden Veränderungen
von großer Bedeutung.
55
Wenn auf dem Arbeitsmarkt ein Überangebot von Arbeitskräften besteht und deshalb
die Löhne sinken, können günstiger Dienstleistungen erbracht und Waren produziert
werden, die andernfalls nicht in gleichem Umfang nachgefragt würden. Niedrigere
Löhne geben so einen Anreiz, neue Arbeitsplätze zu schaffen und/oder sich für andere
Tätigkeiten zu qualifizieren. Durch beides wird einem weiteren Absinken der Vergütung
entgegengewirkt, wobei gleichzeitig der Zustrom zu den Bereichen, in denen größerer
Bedarf besteht, gefördert wird und damit auch in diesen Bereichen günstiger
Dienstleistungen angeboten und Waren produziert werden können.
56
Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt werden die Vorteile der Marktwirtschaft aber häufig
erst mittelfristig und manchmal auch erst langfristig sichtbar. Es ist möglich, dass sich
auch bei niedrigeren Vergütungen Angebot und Nachfrage nicht so schnell anpassen.
Eine niedrigere Vergütung veranlasst viele Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen
nicht, ihr Arbeitsangebot einzuschränken, sondern ihre Arbeitskraft in noch größerem
Umfang anzubieten, als sie es bei nicht bestehendem Überangebot und damit höherer
Vergütung täten. Teilweise können trotz der finanziellen Anreize nicht so schnell im
gleichen Bereich und in anderen Bereichen neue Arbeitsplätze geschaffen werden bzw.
können sich nicht so schnell ausreichend viele Arbeitnehmer auf neue Tätigkeiten
umstellen. Manchmal werden auch, wie auch auf anderen Märkten, Veränderungen von
Angebot und Nachfrage, insbesondere unerwartete Veränderungen, durch ein nur
(massen)psychologisch zu erklärendes, aber letztlich nicht interessengerechtes
Verhalten verstärkt.
57
Schließlich entstehen wegen einer Nichterreichbarkeit eines optimalen freien
Wettbewerbs, wegen größer werdender Unternehmen und wegen teilweise schwer
einzuholender Wettbewerbsvorsprünge immer größere Einkommens- und damit
insbesondere auf Dauer immer größere Vermögensunterschiede, die dazu führen
können, dass die Bedürfnisse der Menschen insbesondere in Zeiten geringen
Wirtschaftswachstums, aber erst recht bei einer Rezession und/oder knapper
werdenden Ressourcen nicht ausreichend gleich befriedigt werden können, zumal dann
entstandene Vermögensunterschiede auch schwer wieder rückgängig gemacht werden
können.
58
Der Markt kann die Größe eines Bedürfnisses bzw. einer Nachfrage allein nach der in
Geld bemessenen Kaufkraft berücksichtigen. Keine Berücksichtigung findet, von wie
vielen Personen diese Kaufkraft/Nachfrage ausgeübt wird. Die Vorteile der
Marktwirtschaft, eine Nachfrage optimal zu befriedigen, kommen deshalb nur voll zum
Tragen, wenn die Einkommensunterschiede nicht zu groß sind. Dies ist nicht nur im
Interesse derjenigen mit verhältnismäßig geringem Einkommen zu beachten, sondern
im Interesse aller, weil letztlich jeder darauf angewiesen ist, dass in einer Gesellschaft
ein größtmögliches Zusammengehörigkeitsgefühl und eine größtmögliche Zufriedenheit
herrschen.
59
Insofern sollten in den niedrigen Vergütungsbereichen die Vergütungen nicht zu gering
sein und sollte bei einer Vollzeitbeschäftigung ein Arbeitnehmer nach einer
Einarbeitung in der Regel zumindest seinen eigenen Lebensunterhalt durch die ihm
gezahlte Vergütung bestreiten können.
60
Ergänzende Sozialleistungen sind zu diesem Zweck nur bedingt geeignet, wenn solche
den Wettbewerb und die Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage auch weniger
einschränken und Arbeitsplätze zumindest unmittelbar weniger gefährden können, als
ein Eingriff in freie Lohnvereinbarungen. Ergänzende Sozialleistungen können eine
auskömmliche Vergütung nicht in vollem Umfang ersetzen, zumal sie anders als eine
Vergütung nicht in gleicher Weise das Bedürfnis nach Anerkennung und Gemeinschaft
insbesondere im Unternehmen aber auch in der Gesellschaft befriedigen, wobei auch
zu berücksichtigen ist, dass nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage bei
ergänzenden Sozialleistungen oder auch Steuererleichterungen die Vergütungen bei
den Begünstigten noch weiter fallen, wenn auch meist nicht in voller Höhe der
Vergünstigungen. Auch bedarf es erheblichen Verwaltungsaufwandes, zu entscheiden
und zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für ergänzende Sozialleistungen
vorliegen.
61
Indem das Grundgesetz eine Tarifautonomie vorsieht und damit zulässt, dass die
Arbeitnehmer hinsichtlich des Angebots ihrer Arbeitskraft Preisabsprachen treffen, wird
deutlich, dass die Rechtsordnung es gut heißt, dass durch solche Preisabsprachen der
wegen der Vielzahl der Arbeitnehmer sonst auf ihrer Seite besonders starke Wettbewerb
eingeschränkt wird, wenn dadurch auch Vorteile der Marktwirtschaft verloren gehen.
Letztlich überträgt es die Rechtsordnung den Tarifpartnern, die Vor- und Nachteile
solcher Preisabsprachen abzuwägen und zu berücksichtigen, dass langfristig nur ein
angemessenes Verhältnis von Solidarität und Wettbewerb, Absicherung und Flexibilität
ein gutes Arbeitsklima und den Unternehmensgeist und damit auch die Nachfrage nach
Arbeitskraft und deren Honorierung fördern kann. Die Rechtsordnung vertraut darauf,
dass die Tarifpartner dabei auf die Interessen aller Beteiligten einschließlich der
Arbeitssuchenden und weniger finanzkräftigen Arbeitgeber, auch soweit sie nicht
62
Mitglieder der Tarifpartner sind bzw. geringere Mitgliedsbeiträge zahlen, Rücksicht
nehmen, zumal bei einer gewissen Weitsicht die Interessen sich letztlich entsprechen.
Daraus ergibt sich, dass die sich aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten
Tarifautonomie ergebenden Tariflöhne bei der Bestimmung der guten Sitten mit zu
berücksichtigen sind und nicht ausschließlich auf die übliche Vergütung abzustellen ist,
wie sie sich nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage in Betrieben
herausgebildet hat, wo keine Tarifverträge Anwendung finden.
63
Es ist nicht möglich, auf einen objektiven Wert der Arbeitsleistung abzustellen, weil es
einen objektiven Wert im eigentlichen Sinne nicht gibt und darunter am ehesten der
Wert zu verstehen ist, der sich nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage
ergibt. Dieser Wert kann aber sogar gegen Null tendieren, wenn z.B. eine berufliche
Tätigkeit aufgrund geänderter Rohstoffpreise, einer technischen Entwicklung oder auch
nur aufgrund geänderten Konsumverhaltens kaum noch nachgefragt wird. In den
Marktwert fließen keine übergeordneten Wertentscheidungen ein. Gemäß § 138 BGB
muss der vereinbarte Lohn aber nicht nur den Sitten entsprechen, sondern den guten
Sitten und damit, wie oben gezeigt, den Vorstellungen, wie sie in der Rechtsordnung
zum Ausdruck kommen, deren demokratische Legitimation noch am ehesten die
Gewähr dafür bietet, dass sie dem Allgemeinwohl dient und zu einer größtmöglichen
Zufriedenheit in der Gesellschaft führt.
64
Dies kann nicht objektiv durch rationale Erwägungen ohne eine Beteiligung der
Betroffenen ermittelt werden. Nur durch eine solche Beteiligung kann bestimmt werden,
welche Bedürfnisse in welcher Größenordnung bei einem uneingeschränkten
Wettbewerb auf Arbeitnehmerseite nicht ausreichend berücksichtigt werden.
65
Die Bedürfnisse und die bestehenden Prioritäten sind einem ständigen Wandel
unterworfen, und zwar nicht nur aufgrund sich ändernder Umstände, sondern auch
aufgrund sich ändernder Meinungsbildung. Das immaterielle Bedürfnis nach
Gemeinschaft und gegenseitiger Anerkennung kann größer sein, als das Bedürfnis, den
materiellen Lebensstandard durch materielle Leistungsanreize in Form großer
Einkommensdifferenzen anzuheben. Dies gilt gerade für diejenigen mit höherem
Einkommen. Die absolute Einkommenshöhe spielt eine immer geringere Rolle, so
höher das Einkommen ist.
66
Auch diesen Gesichtspunkten wird durch die Anerkennung der Tarifautonomie
Rechnung getragen.
67
b) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen entspricht die mit der Klägerin
vereinbarte Vergütung für die Zeit ab dem 01.01.2004 nicht den guten Sitten.
68
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin bei der Beklagten überwiegend als
Packerin beschäftigt war, so entspräche diese Tätigkeit mindestens der Lohngruppe II
Staffel a) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel NRW, wonach der Stundenlohn
der Klägerin ab Anfang 2004 zunächst 9,39 € bis zuletzt 9,82 € betragen hätte. Hinzu
kommt, dass die Klägerin zumindest teilweise auch Kassiertätigkeiten übernehmen
musste, also bereit und in der Lage sein musste, auch Tätigkeiten einer Verkäuferin zu
verrichten und zu beherrschen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass sie in der Zeit ab dem 01.01.2004 für die Beklagte
eine erfahrene Kraft war, da sie bereits seit 2001 bei ihr in gleicher Weise beschäftigt
69
war.
Für die Bedeutung der Tariflöhne zumindest einer Packerin im Einzelhandel für die
Bestimmung der guten Sitten spricht auch, dass im Einzelhandel anders als in den
meisten anderen Branchen die Tarifverträge lange Zeit für allgemeinverbindlich erklärt
wurden und der Manteltarifvertrag sogar noch allgemeinverbindlich war, als die Klägerin
eingestellt wurde.
70
Bei der Ermittlung der Vergütung, die noch den guten Sitten entspricht, kann zumindest
bei einer Packerin kaum eine Berücksichtigung finden, ob im
Einzelhandelsdiscountbereich teilweise niedrigere Löhne gezahlt werden als im übrigen
Einzelhandel. Soweit Tätigkeiten im gesamten Einzelhandel unter gleichen
Bedingungen erbracht werden, wie dies zumindest weitgehend bei einer Packerin der
Fall ist, würde eine spürbare Differenzierung zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb
des Einzelhandels führen.
71
Bei der Frage, ob eine Vergütung den guten Sitten noch entspricht, darf es auch
zumindest nicht von größerer Bedeutung sein, ob unter Zugrundelegung der gezahlten
Vergütung noch gemäß § 8 SGB IV eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und
deshalb bezüglich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine
Versicherungsfreiheit besteht und vom Arbeitnehmer keine Steuern abzuführen sind.
72
Richtig mag sein, dass sich nach den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage eine
geringere Stundenvergütung herausbildet, wenn eine Versicherungsfreiheit gegeben ist
und vom Arbeitnehmer grundsätzlich keine Steuern abzuführen sind. Dies aber im
Rahmen der Beurteilung der guten Sitten ganz oder zum großen Teil zu Ungunsten der
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wäre mit den
Grundprinzipien der Rechtsordnung nicht vereinbar.
73
Eine weitgehende Berücksichtigung widerspricht in besonderem Maße dem
Gleichbehandlungsgrundsatz und § 4 TzBfG i.V.m. § 2 Abs 2 TzBfG (vgl. auch: Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht-Preis, 8. Auflage, § 4 TzBfG RN 57; Hanau, DB 2005,946f;
teilweise anderer Ansicht : Thüsing, ZTR 2005,118ff).
74
Sie widerspricht bereits dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei den nicht
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern nicht berücksichtigt wird, welcher Prozentsatz
der Vergütung jeweils von ihnen für Steuern und Versicherungsbeiträge abzuführen ist,
der auch sehr unterschiedlich sein kann. Ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen über
400,00 € bis zu einem Einkommen von 800,00 € hat noch nicht die vollen
Versicherungsbeiträge zu leisten und ab einem bestimmten Einkommen steigen die
Versicherungsbeiträge nicht mehr an. Ferner sind auch bei einer Vergütung von über
400 € monatlich häufig vom Arbeitnehmer noch keine Steuern zu zahlen.
75
Es darf vor allem nicht übersehen werden, dass die Versicherungsfreiheit eigentlich kein
Vorteil ist, sondern ein Nachteil, da durch sie keine Ansprüche auf
Versicherungsleistungen bestehen, wofür zur Hälfte auch der Arbeitgeber die
Versicherungsbeiträge zahlen müsste. Dass einem Arbeitnehmer die Nachteile der
Versicherungsfreiheit während des aktiven Berufslebens evtl. unter Zurückdrängung des
Bedürfnisses einer Zukunftssicherung nicht so bewusst werden, kann eine
Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber insbesondere unter wertenden
Gesichtspunkten, wie sie bei der Bestimmung der guten Sitten aber auch dem
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Gleichbehandlungsgrundsatz Berücksichtigung finden müssen, nicht rechtfertigen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit der Klägerin eine
Nettolohnvereinbarung getroffen habe. Im Arbeitsvertrag wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass lediglich den für eine geringfügige Beschäftigung bestehenden
gesetzlichen Sonderregelungen Rechnung getragen werden soll. So hat die Beklagte
auch zugunsten der Klägerin neben dem Lohn keine prozentual höheren, zumindest
keine prozentual wesentlich höheren Zahlungen (Abgaben/Steuern) geleistet, als die
Beklagte sie bereits für nicht geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bei einer
Bruttolohnvereinbarung leisten muss.
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Es ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber individuell unterschiedliche Steuern
und Sozialabgaben vorsieht, um dadurch Einkommensunterschiede abzumildern und
auf unterschiedliche Belastungen z.B. wegen Unterhaltspflichten oder einer
Schwerbehinderung Rücksicht zu nehmen. Gründe, die den Staat und damit die
Gemeinschaft veranlassen, zu ihren Lasten einem Bürger mehr als einem anderen zu
belassen bzw. ihn nicht in gleicher Weise an den öffentlichen Ausgaben zu beteiligen,
können aber nicht gleichzeitig sachliche Gründe für den Arbeitgeber sein, für die gleiche
Leistung eines solchen Arbeitnehmers entsprechend weniger zu zahlen.
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Hätte die Nachfrage der Arbeitgeber nach geringfügigen Beschäftigungen besonders
gefördert werden sollen, so wären die vom Arbeitgeber zu zahlenden Abgaben zu
vermindern gewesen.
79
Dafür, dass dies nicht gewollt war, spricht auch, dass dadurch (gerade im
Niedriglohnbereich) ein Anreiz geschaffen würde, die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung zu verdrängen. Dies widerspräche dem Sozialstaatsprinzip.
80
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren - soweit ersichtlich - auch nur Bruttolöhne und
dies unabhängig davon, ob unter Zugrundelegung dieser Löhne eine geringfügige
Beschäftigung vorliegt oder aus anderen Gründen vom Arbeitnehmer nicht so hohe
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind.
81
Auch andere Gründe, die in diesem Fall die gezahlte niedrige Vergütung rechtfertigen
könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat keine unterdurchschnittlichen
Leistungen der Klägerin behauptet. Sie trägt vielmehr vor, dass sie allen Arbeitnehmern
mit dieser Tätigkeit im Durchschnitt sogar noch eine geringere Vergütung zahlt. Dies
spricht eher dafür, dass die Klägerin sogar überdurchschnittliche Leistungen erbringt.
82
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin neben der Stundenvergütung weitere
Leistungen erhält, die die üblichen zusätzlichen Leistungen überschreiten. Vielmehr
erhält die Klägerin auch keinerlei Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, das häufig gezahlt
wird. Durch die Aufnahme der Bestimmung im Formulararbeitsvertrag "Die vereinbarte
Vergütung beinhaltet den Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Nur tatsächlich
geleistete Arbeitsstunden werden vergütet", hat die Beklagte zudem den Eindruck
erweckt, dass kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht und auch Zeiten einer
Arbeitsunfähigkeit nicht vergütet werden. Tatsächlich hat die Beklagte auch nur für
tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Klägerin eine Vergütung gezahlt und hat die
Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten auch keinen Urlaub genommen und
erhalten.
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Die Beklagte befindet sich auch nicht mehr in der Gründungsphase und hat auch nicht
vorgetragen, dass sie sich durchgehend in einer besonders angespannten
wirtschaftlichen Situation befunden habe und deshalb nur diese niedrigeren Löhne
hätten gezahlt werden können. Vielmehr hat die Beklagte in starkem Maße expandiert.
84
Als Einzelhandelsunternehmen muss sie auch nicht das eventuell niedrigere
Lohnniveau im Ausland berücksichtigen.
85
Vor diesem Hintergrund kann eine Vergütung von deutlich mehr als 40 % unter der
tariflichen Vergütung einer Packerin nicht mehr als mit den guten Sitten vereinbar
angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als es gerade im unteren Vergütungsbereich
wichtig ist, dass die Vergütungen sich nicht nur allein nach den Grundsätzen von
Angebot und Nachfrage richten.
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2) Für den Fall einer Nichtigkeit einer Vergütungsvereinbarung hat der Gesetzgeber
nicht nur einen Anspruch auf eine Vergütung vorgesehen, wie sie gerade noch den
guten Sitten entsprochen hätte. Vielmehr ist dann, wie auch in den Fällen, in denen von
Anfang an keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gemäß § 612 Abs. 2 BGB
eine übliche Vergütung zu zahlen, wobei die Üblichkeit im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB
aus den bereits ausgeführten Erwägungen auch zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen zwischen § 612 Abs. 2 BGB und § 138 Abs. 1 BGB unter
Berücksichtigung der der Rechtsordnung zugrunde liegenden Wertentscheidungen zu
bestimmen ist und damit insbesondere im unteren Lohnbereich unter angemessener
Berücksichtigung der tariflichen Vergütungen, selbst wenn diese häufig nicht gezahlt
werden.
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Unter Beachtung der das Arbeitsverhältnis der Klägerin kennzeichnenden Umstände
bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass nichtmals der von der Klägerin
eingeklagte Lohn, der deutlich unter dem Tariflohn einer Packerin liegt, als üblich im
Sinne des § 612 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
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3) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die von der Klägerin für die Zeit
vom 01.01.2004 bis 30.09.2007 eingeklagten Ansprüche auf eine höhere Vergütung
gemäß § 24 Manteltarifvertrag des Einzelhandels verfallen sind, der zum Zeitpunkt der
Einstellung der Klägerin noch allgemein verbindlich war und damit gemäß § 4 Abs. 5
Tarifvertragsgesetz nachwirkt.
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Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist ist gemäß § 242 BGB
rechtmissbräuchlich, da die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1
Nachweisgesetz nicht auf die Geltung des Manteltarifvertrages hingewiesen hat und
zudem durch die Formulierung im Formulararbeitsvertrag "nur tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden werden vergütet" den falschen Eindruck erweckt hat, dass der
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel keine Anwendung findet. In diesem ist nämlich
sowohl eine Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub als auch bei anderen
vorübergehenden Verhinderungen vorgesehen. Insofern hat die Beklagte es anders als
in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.05.2002 – 5 AZR 105/01
(EzA § 2 NachwG Nr. 4) zugrunde liegenden Fall nicht nur versäumt, die Klägerin
gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages zu
unterrichten.
90
Aufgrund dessen wäre der Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung auch als
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Schadensersatzanspruch gerechtfertigt. Die unterlassene rechtzeitige Geltendmachung
innerhalb der tariflichen Verfallfrist beruht nicht auf einem Mitverschulden der Klägerin,
das gemäß § 252 Abs. 2 BGB den Schadensersatzanspruch der Klägerin mindern
könnte. Für die Klägerin war schwer zu erkennen, dass der Manteltarifvertrag noch auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, und zwar nicht nur wegen des Verhaltens der
Beklagten, sondern auch deswegen, weil die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bereits
2004 längere Zeit zurücklag. Auch die Beklagte hat sich anfangs in diesem Rechtsstreit
noch nicht auf die Verfallfristen des Manteltarifvertrages berufen und vielmehr erklären
lassen, dass die Einzelhandelstarifverträge bekanntlich nicht allgemeinverbindlich
seien.
II.
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Die Klägerin hat auch gemäß § 12 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz einen Anspruch
darauf, für mindestens 10 Stunden wöchentlich eine Vergütung zu erhalten.
93
Gemäß § 12 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz kann die Arbeitszeit von 10 Stunden
wöchentlich nur unterschritten werden, wenn eine bestimmte geringere Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt ist. Hier ist im Arbeitsvertrag aber die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit nicht geregelt. Gemäß § 22 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz
kann von der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz nicht
abgewichen werden. Insofern konnten die Parteien nicht vereinbaren, dass die
wöchentliche Arbeitszeit auch unter 10 Stunden betragen kann, ohne die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit unter 10 Stunden festzulegen.
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III.
95
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt für die Jahre 2004-20007.
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Die Klägerin hat nicht unter Beweisantritt dargelegt, wann sie für welche Tage in den
Jahren 2004 – 2007 Urlaub genehmigt erhalten hat. Hierfür wäre sie jedoch
beweispflichtig gewesen, da ein Anspruch auf Urlaubsentgelt voraussetzt, dass ein
entsprechender Urlaub gewährt wurde.
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Das Vorsehen von Zeiten, zu denen die Klägerin nicht zur Arbeit eingeteilt werden
sollte, bedeutet nicht, dass die Klägerin Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes
bzw. des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel erhalten hätte. Eine Freistellung von
der Arbeit kann nur dann als Urlaub und damit als Erfüllung des Urlaubsanspruchs
gewertet werden, wenn für beide Arbeitsvertragsparteien deutlich wird, dass ein Urlaub
im Sinne des Bundesurlaubsgesetztes bzw. des einschlägigen Tarifvertrages gewährt
werden soll. Dies muss erst recht gelten, wenn wie hier der Arbeitsvertrag den Eindruck
erweckt, dass kein Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetztes bzw. des
einschlägigen Tarifvertrages gewährt werden soll.
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Dafür, dass die Klägerin keinen Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des
Manteltarifvertrages für den Einzelhandel erhalten hat, spricht auch, dass sie in den
Monaten, in denen sie nach ihrer Erinnerung wochenweise freigestellt wurde, kaum
weniger gearbeitet hat als in anderen Monaten. Dies deutet aber daraufhin, dass in
diesen Monaten die Arbeitszeit allenfalls anders eingeteilt wurde und sich dadurch
Wochen ergaben, in denen die Klägerin nicht eingeteilt war.
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Nicht zu prüfen ist hier, ob der Klägerin der Urlaub seit 2004 noch als Schadensersatz in
Form einer bezahlten Freistellung zu gewähren ist.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien entsprechend des Verhältnisses ihres
Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen.
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