Urteil des ArbG Darmstadt vom 28.11.2008

ArbG Darmstadt: auszahlung, zulage, bezahlung, verfügung, vergütung, tarifvertrag, leistungsprämie, kontrolle, ermessensspielraum, gestaltung

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Gericht:
ArbG Darmstadt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ca 31/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 4 TVöD, § 18 Abs 4
ProtNot TVöD, Art 3 Abs 1 GG,
Art 6 GG
Keine Auszahlung eines "Leistungsentgelts" nach der
Protokollnotiz zu § 18 Abs 4 TVöD/VKA bei Elternzeit im
September 2007
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 224,40 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Leistungsentgelt.
Die Klägerin ist seit Januar 1999 bei der beklagten Stadt als technische Angestellte
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), seit 01. Oktober 2005 findet nunmehr der
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) Anwendung.
§ 18 TVÖD VKA lautet in Auszügen – soweit für diesen Rechtsstreit maßgeblich –
wie folgt:
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Die Betriebsparteien bei der Beklagten haben in 2007 keine Regelung hinsichtlich
des zu zahlenden Leistungsentgeltes im Sinne des § 18 TVÖD VKA getroffen. Die
Klägerin war ab 28. Juli 2007 in Elternzeit, am 23. März 2008 nahm sie ihre
Tätigkeit wieder auf. Im Dezember 2007 zahlte die Beklagte Leistungsentgelt an
ihre Mitarbeiter aus. Die Klägerin erhielt keine Zahlung eines Leistungsentgeltes.
Die Beklagte legte der Auszahlung 12 % des auf der Verdienstabrechnung für
September 2007 ausgewiesenen Gehaltes zugrunde. In diesem Monat erhielt die
Klägerin kein Gehalt, da sie Elternzeit hatte. Hätte die Klägerin im September 2007
voll gearbeitet, hätte sie ein Tabellenentgelt von € 3.297,43 bezogen.
Mit Schreiben vom 07. März 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten
die Zahlung von 12 % des Tabellenentgeltes gekürzt um die Zeit während die
Klägerin sich in Elternzeit befand, mithin 12 % von € 3.297,43 gekürzt um 158/365
geltend. Auf diese Weise errechnet sich ein Betrag von € 224,40. Nachdem die
Beklagte die Zahlung ablehnte erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02. Mai
2008, bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen am 05. Mai 2008 und der
Beklagten zugestellt am 16. Mai 2008, Klage auf Zahlung in Höhe von € 224,40
nebst Zinsen.
Die Klägerin ist der Ansicht,
die Bezugnahme in der Protokollnotiz auf das Septembergehalt sei nur eine die
Berechnungsmethode betreffende Regelung. Wenn ein Arbeitnehmer im
September 2007 aufgrund von Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder Krankheit kein
Entgelt bezog, sei das fiktive Vergleichsentgelt für diesen Monat zu ermitteln. Bei
der Protokollnotiz zu Absatz 4 des § 18 TVÖD VKA handele es sich entweder um
eine bloße Berechnungsmethode oder eine regelungsbedürftige Frage, welche
bewusst offen gelassen worden und somit ergänzungsbedürftig sei. Der
Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 TVÖD VKA sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen,
dass ein Arbeitnehmer, der im September 2007 in Elternzeit war, gegenüber
Arbeitnehmern, die im September 2007 voll gearbeitet haben, schlechter gestellt
werden soll. Offensichtlich sei den Tarifvertragsparteien diese Folge des Wortlautes
nicht bewusst gewesen. Die Tarifvertragsparteien könnten nicht gewollt haben,
dass sich die Höhe des Leistungsentgeltes für das gesamt Jahr 2007 an der rein
zufälligen Unterbrechung für den Monat September 2007 bemesse. Weder mit
Sinn und Zweck der Leistungszulage noch mit Art. 6 GG sei dies vereinbar. Eine
Auslegung oder eine Lückenfüllung könne nur auf die Heranziehung des
Vergleichsentgeltes hinauslaufen. Mit dem Charakter der Zahlung als
Leistungsentgelt sei es nicht vereinbar, dass der Maßstab des Septembergehaltes
anspruchsmindernd oder anspruchskürzend sei. Dies gelte zumindest in dem Fall,
wenn der betreffende Mitarbeiter im Zuwendungszeitraum gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 224,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
abzustellen sei auf das "zustehende" Tabellenentgelt im September 2007, die
Tarifvertragsparteien hätten eine anspruchsmindernde / anspruchsausschließende
Kürzungsregelung für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung im September
2007 vereinbart. Diese Regelung betreffe nicht die Berechnung des
Leistungsentgeltes. Ein "Abstellen auf das fiktive Vergleichsentgelt" hätten die
Tarifvertragsparteien nicht vereinbart, dies sei wegen der abschließenden
Stichtagsregelung auch nicht erforderlich. Gerade die Existenz weiterer
Stichtagsregelungen belege, dass die Tarifvertragsparteien bewusst einen Stichtag
vereinbart hätten, demnach gerade keine unbewusste Regelungslücke vorliege.
Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien bewusst "das im September
zustehende" Entgelt als Bezugsobjekt geregelt, dies hätte wie in § 20 Abs. 4 Satz 2
Nr. 2 TVÖD den Inhalt von "beanspruchen" und gerade nicht den Inhalt von
"zustehen würde" oder wie in § 29 BAT/BAT-O "in Höhe des an sich zustehenden
Tabellenentgeltes". Auch eine Zwölftelregelung liege nicht vor, sondern
stattdessen eine bewusste und gewollte Stichtags- bzw. Stichmonatsregelung.
Auch Sinn und Zweck spreche gegen eine wie von der Klägerin angenommenen
Auslegung: die streitgegenständliche Sonderzahlung sei nur solange zu leisten wie
sich die Betriebsparteien nicht auf eine Betriebsvereinbarung Leistungszulage
einigen können. Diese Sonderzahlung reduziere die Mittel, die der Arbeitgeber für
die Leistungsorientierung bereit zu stellen habe, dürfe diese aber in der Höhe nicht
überschreiten. Indem auf die im Monat September aktiv Beschäftigten abgestellt
wurde, hätten die Tarifvertragsparteien eine praktikable und klare Regelung für
diese vorübergehende Maßnahme der Sonderzahlung getroffen. Diese
Stichtagsregelung sei keine willkürliche Ungleichbehandlung, sondern bei der hier
vorliegenden Sonderzahlung grundsätzlich angemessen. Auch seien nicht nur die
Arbeitnehmer in Elternzeit betroffen. Selbst wenn eine Tariflücke bestehen sollte,
müsse diese durch die Tarifvertragsparteien geschlossen werden, da ein
Spielraum zur Lückenschließung bleibe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung von € 224,40 brutto nebst Zinsen.
Wegen der nach § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der die
Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen gilt Folgendes:
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
Leistungsentgelt gemäß § 18 TVÖD VKA in Höhe von € 224,40.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach den für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an
Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm
seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu,
dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge
weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf.
auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität
denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen, im Zweifel gebührt
derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urt. v.
16.06.2004 – 4 AZR 408/03 – AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht das Leistungsentgelt für 2007
gemäß § 18 TVÖD VKA nur einem Arbeitnehmer zu, der im September 2007
gearbeitet hat. Arbeitete ein Arbeitnehmer im September 2007, so hat er
Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung gemäß § 18 TVÖD-VK
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Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung gemäß § 18 TVÖD-VK
Protokollerklärung zu Absatz 4 in Höhe von 12 % des im September 2007
bezogenen Entgeltes.
a) Der Wortlaut der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 TVÖD VKA ist eindeutig. Im
Dezember 2007 erhalten die Arbeitnehmer als Sonderzahlung "12 v. H. des für
den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts". Die
Tarifvertragsparteien wählten keine Zwölftelregelung, keine Formulierung wie "12
v.H. des dem Arbeitnehmer an sich zustehenden Tabellenentgelts" oder "12 v.H.
des dem Arbeitnehmer bei voller Arbeitstätigkeit zustehenden Tabellenentgeltes"
oder ähnliche Formulierungen. Der Wortlaut ist mithin eindeutig, einer
Heranziehung der weiteren Auslegungskriterien bedarf es daher nicht.
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9
Abs. 3 GG ergibt sich eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von
Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu,
soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der
Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es
um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG Urt. v. 18. Mai 1999 – 9
AZR 419/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrlG § 5
Nr. 19). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien
die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden
haben (BAG Urt. v. 23. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: DDR
Nr. 13). Auch der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als
Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne
berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen
Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BAG Urt. v. 25.
Juni 2003 – 4 AZR 405/02 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung). Im
übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher
und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere
Stichtagsregelungen treffen (statt vieler BAG Urt. v. 28. Juli 1992 – 9 AZR 308/90 –
AP TVG § 1 Tarifverträge: Seniorität Nr. 10 m.w.N.). Deshalb ist bei der Prüfung
eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die
Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der
Regelung (BAG Urt. v. 06. September 1995 – 5 AZR 174/94 – AP BGB § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 22 = EzA BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr.
53). Unabhängig davon, ob die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den
Gleichheitssatz gebunden sind oder eine solche Wirkung auf der
Schutzpflichtfunktion der Grundrechte beruht, ist es ihnen bei der Gewährung
tariflicher Leistungen verwehrt, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder
wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Eine danach verbotene
Ungleichbehandlung liegt vor, wenn für die Ungleichbehandlung ein vernünftiger,
aus der Natur der Sache folgender oder sonstig einleuchtender Grund fehlt (BAG
Urt. v. 23. Juni 1994 – 6 AZR 911/93 – BAGE 77, 137 m.w.N). Bei der Umstellung
eines Vergütungssystems hindert der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien
allerdings nicht, stichtagsbezogene Regelungen für die Einführung neuer
Vergütungsbestandteile einzuführen. Eine Umstellung von Vergütungssystemen
wäre ansonsten nicht möglich. Die damit verbundene Härte zur Abgrenzung des
begünstigten oder belasteten Personenkreises ist hinzunehmen, wenn sich die
Wahl des Stichtags an den zu regelnden Sachverhalt orientiert und die
Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst.
Solange eine Regelung zwischen den Betriebsparteien nicht getroffen wurde, wird
eine Sonderzahlung an alle Arbeitnehmer ausgeschüttet. Anders als die mit § 18
TVÖD VKA verfolgte Intention erfolgte im Jahr 2007 bei der Beklagten mangels
einer betrieblichen Regelung keine Ausschüttung nach dem Leistungsprinzip,
sondern eine leistungsunabhängige Sonderzahlung. Die einmalige jährliche
Ausschüttung nach § 18 Abs. 4 TVÖD VKA ist nur eine Übergangsregelung solange
eine am Leistungsprinzip orientierte Regelung nicht vereinbart wurde. Hierbei
konnten die Tarifvertragsparteien einen Stichtag bzw. einen Stichmonat wählen,
der den Referenzzeitraum für die Sonderzahlung darstellt. Soweit die Klägerin die
Ansicht vertritt, eine Leistungszulage könne nicht mit einer Stichtagsklausel
kombiniert werden, ist dem nach Ansicht der Kammer zuzustimmen. Eine an der
Leistung eines Arbeitnehmers orientierte Zahlung muss nach Ansicht der Kammer
allein die Leistung des Arbeitnehmers honorieren. Eine derartige Zulage kann nicht
an eine Stichtagsklausel gebunden sein, da dies dem mit § 18 TVÖD VKA
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an eine Stichtagsklausel gebunden sein, da dies dem mit § 18 TVÖD VKA
verfolgten Zweck der leistungsorientierten Vergütung widerspreche: wenn Leistung
vergütet werden soll, dann ist der Erhalt von Vergütung in einem bestimmten
Monat kein Differenzierungskriterium. Die Zahlung nach der Protokollnotiz zu § 18
Abs. 4 TVÖD VKA ist jedoch keine Leistungszulage. Diese Zulage ist eine
Sonderzahlung, die unabhängig von einer Leistung gezahlt wird solange die
Betriebsparteien keine Betriebsvereinbarung Leistungsentgelt vereinbart haben.
Zwar mag diese Sonderzahlung in den Grenzen der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4
TVÖD VKA aus dem "Topf" ausgeschüttet werden, aus dem an sich die
Leistungszulage gezahlt werden soll. Aus welchen finanziellen Mitteln die Zulage
gezahlt wird ist jedoch für ihre Einordnung nicht entscheidend. Entscheidend für die
rechtliche Einordnung sind vielmehr die Kriterien, nach welchen die Zahlung
erfolgt. Die streitgegenständliche Einmalzahlung im Dezember 2007 orientiert sich
nicht an dem durch § 18 TVÖD VKA gewünschten Leistungsprinzip, sondern
"schüttet" im Hinblick auf die Leistung undifferenziert einen bestimmten
Prozentsatz an die Arbeitnehmer aus. Bei einer derartigen Sonderzahlung sind die
Tarifvertragsparteien darin frei, statt des Zwölftelprinzips auch einen Stichtag zu
wählen, an dem sich die Sonderzahlung orientiert. Natürlich wäre eine
Zwölftelregelung "gerechter", da sie den gesamten Jahreszeitraum, an dessen
Ende die Sonderzahlung erfolgt, beinhaltet. Eine derartige Regelung haben die
Tarifvertragsparteien jedoch nicht getroffen, sondern aufgrund der Einordnung als
leistungsunabhängige Sonderzahlung stattdessen zulässigerweise einen
Referenzmonat gewählt.
c) Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 6 Abs. 4 liegt nicht vor.
Indem die Tarifvertragsparteien bei der Gewährung der Sonderzahlung im
Dezember 2007 auf das im September 2007 bezogene Entgelt abstellen, werden
durch den Tarifvertrag nicht in unzulässiger Weise und ohne sachlichen Grund
diejenigen Arbeitnehmer benachteiligt, die sich in Elternzeit befunden haben. Auch
solche Arbeitnehmer erhalten nach der Tarifregelung keine Sonderzahlung, die
sich nicht in Elternzeit, sondern in unbezahltem Urlaub oder Sonderurlaub
befunden haben oder die aus sonstigen Gründen, etwa wegen des Bezugs von
Krankengeld oder der Gewährung einer Rente auf Zeit, keine Bezüge erzielt haben.
Der Ausschluss von der Gewährung der Sonderzahlung betrifft auch nicht
überwiegend solche Mitarbeiter, die sich im fraglichen Zeitpunkt in Elternzeit
befunden haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Klägerin ist die im
Rechtsstreit unterlegene Partei.
Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung.
Die Berufung ist ausdrücklich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG zuzulassen. Die
Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.
Dr. Naumann
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.