Urteil des ArbG Darmstadt vom 05.08.2009

ArbG Darmstadt: fristlose kündigung, bevollmächtigung, inhaber, vollmacht, verfügung, vertretung, anstellungsvertrag, unterschlagung, stellenbeschreibung, anhörung

Gericht:
ArbG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5/3 Ca 472/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 174 S 2 BGB, § 626 Abs 1
BGB
(Vollmachtsrüge im Zusammenhang mit
arbeitgeberseitiger Kündigung - keine Inkenntnissetzung
von der Kündigungsvollmacht)
Leitsatz
Ein In-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine
entsprechende Information über die Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber
selbst erfolgt. Ein Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung reicht nicht aus.
Wurde der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag über die Kündigungsbefugnis der
Bezirksleitung in der Weise in Kenntnis gesetzt, dass diese selbst den Arbeitsvertrag
unterzeichnet hat, so sind die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB nicht erfüllt.
Auch aus dem Umstand, dass der Formulararbeitsvertrag mit dem Namen des
Firmeninhabers überschriebenen ist, reicht für das In-Kenntnis-Setzen i.S.d. § 174 S. 2
BGB nicht aus.
Im Übrigen ist die Position der Bezirksleitung als solche nicht mit der etwa eines
Prokuristen oder Personalleiters vergleichbar, bei denen bereits die Berufung in eine
solche Stellung, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, für ein
allgemeines In-Kenntnis-Setzen ausreicht.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2008
aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen
weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.538,50 EUR (in Worten:
Fünfundzwanzigtausendfünfhundertachtunddreißig und 50/100 Euro) brutto nebst
einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz aus 1.100,00 EUR (in Worten: Eintausendeinhundert und 00/100
Euro) ab 01.11.2008, aus 3.919,50 EUR (in Worten:
Dreitausendneunhundertneunzehn und 50/100 Euro) ab 01.12.2008, aus jeweils
2.412,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertzwölf und 00/100 Euro)
beginnend mit dem 01.01.2009 und jeweils zum 01. des Folgemonats bis
einschließlich 01.08.2009, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von
7.506,32 EUR (in Worten: Siebentausendfünfhundertsechs und 32/100 Euro), zu
zahlen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %
zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.202,18 EUR festgesetzt.
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6. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem
Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten
ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und darüber hinaus nimmt die
Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Anspruch.
Die Klägerin ist am 30. Juli 1952 geboren und seit dem 06.05.1999 als
Verkaufsstellenverwalterin zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 2.450,00
EUR bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigt regelmäßig mehr als 10
Arbeitnehmer/innen.
Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist ein zwischen den Parteien
abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 01. Juli 2002 (Bl. 19, 20 d. A.), wo es unter
Ziffer 2, Satz 5 wie folgt heißt:
„…berechtigt zur Abgabe und zum Empfang einseitiger empfangsbedürftiger
Willenserklärungen, insbesondere von Kündigungen, ist die jeweilige
Verkaufsleitung, Bezirksleitung bzw. deren Vertreter oder ein von dieser
ermächtigter Dritter….“
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008, der Klägerin am selben Tag zugegangen,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Daraufhin wies die
Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht (Bl. 5 d. A.)
die Kündigung namens und in Vollmacht der Klägerin „gemäß § 174 BGB wegen
Vollmachtlosigkeit“ zurück. Auf dieses Schreiben (Bl. 4 d. A.) wird Bezug
genommen.
Gegen die ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin mit Kündigungsschutzklage
vom 21. Oktober 2008 – bei Gericht eingegangen am 23. Oktober 2008 und der
Beklagten zugestellt unter dem 05. November 2008 - Kündigungsschutzklage
erhoben.
Die Klägerin hält die Kündigung wegen Vollmachtlosigkeit gemäß § 174 BGB sowie
aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB für
unwirksam und bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit
Nichtwissen.
Sie hat zunächst beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom
17.10.2008 aufgelöst wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Verkaufsstellenverwalterin weiter zu beschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.577,50 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen aus 1.110,00 EUR ab 01.11.2008, aus 3.919,50
EUR ab 01.12.2008, aus jeweils 2.412,00 EUR beginnend mit dem
01.01.2009, aus 3.445,00 EUR seit 01.06.2009 und aus 2.412,00 EUR seit
01.08.2009 sowie aus 3.219,00 EUR seit 01.04.2009 zu zahlen, abzüglich
erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 7.506,32 EUR.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte sie,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom
17.10.2008 aufgelöst wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Verkaufsstellenverwalterin weiter zu beschäftigen.
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Darüber hinaus beantragte sie:
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.358,50 EUR brutto nebst
einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.100,00 EUR ab
01.11.2008, aus 3.919,50 EUR ab 01.12.2008, aus jeweils 2.412,00 EUR
beginnend mit dem 01.01.2009 und jeweils zum 01. des Folgemonats bis
einschließlich 01.08.2009, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe
von insgesamt 7.506,32 EUR, zu zahlen.
4. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. und 2. aus der
Klageschrift, beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, weitere
3.219,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Verdacht der Unterschlagung von Geldern, die die Klägerin
in der Zeit vom 11. August bis 11. Oktober 2008 von Testkäufern erhalten habe.
Diese seien weder registriert worden noch habe sich ein entsprechender
Überschuss in der Kasse ergeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 3, 4. Absatz bis Seite 10, letzter Absatz
(Bl. 9 – 10 d. A.) sowie auf Seite 2, zweiter Absatz bis einschließlich Seite 6, letzter
Absatz des Schriftsatzes der Beklagten vom 02. Januar 2009 (Bl. 348 – 353 d. A.)
Bezug genommen.
Hinsichtlich der Kenntnis der Klägerin in Bezug auf die Kündigungsberechtigung der
Bezirksleitung Z bezieht sich die Beklagte auf den erwähnten Anstellungsvertrag
vom 01. Juli 2002. Insoweit legt sie eine Stellenbeschreibung der Bezirksleitung (Bl.
389 d. A.) vor, wonach diese sowohl zur Einstellung als auch zur Entlassung aller
ihr unterstellten Mitarbeiter im Verkaufsstellenbereich berechtigt sei.
Darüber hinaus sei zentralseits entschieden, die jeweilige
Kündigungsbevollmächtigung bereits in den Einstellungsverträgen der
Verkaufsstellenmitarbeiter festzuschreiben und somit jeden Mitarbeiter darüber in
Kenntnis zu setzen, wer berechtigt sei, ihm gegenüber eine Kündigung
auszusprechen. Die Bevollmächtigung zur Kündigung werde somit nach
Auffassung der Beklagten nicht durch die Bezirksleitung selbst, welche den Vertrag
ausfülle und unterschreibe gegeben, sondern zentralseits sei festgelegt, dass der
jeweilige Bezirksleiter Kündigungen aussprechen dürfe. Da diese Verträge
bundesweit Anwendung fänden, würden sie von der Zentrale jeweils geprüft und
bei etwaigen Gesetzesänderungen, wie z. B. Anfang 2002 aufgrund des
Schuldrechtmodernisierungsgesetzes, inhaltlich geprüft und gegebenenfalls
Änderungen vorgenommen. Anschließend würden die Verträge an die Firma Y
(Druckerei) gesandt und schlussendlich an die Vertriebsbüros zur Auslieferung
gebracht, die dann den jeweiligen Bezirksleitungen aktuelle Verträge zu Verfügung
stellen würden.
Die Klägerin erwidert, es sei unklar, ob die genannten Personen tatsächlich intern
mit einer Kündigungsberechtigung ausgestattet seien. Insofern werde die
ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestritten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 17. Oktober 2008 hat das
Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, da sie von der Klägerin bereits unter dem 21.
Oktober 2008, also nach 4 Tagen und damit unverzüglich, gemäß § 174 BGB
wegen Vollmachtlosigkeit, d. h. wegen des Fehlens der Vorlage einer
Originalvollmacht, zurückgewiesen worden ist.
Unstreitig wurde die Kündigung nicht vom Inhaber der Beklagten, sondern der
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Unstreitig wurde die Kündigung nicht vom Inhaber der Beklagten, sondern der
Bezirksleitung Z ausgesprochen, wobei eine Originalvollmacht im Sinne des § 174
BGB nicht vorgelegt wurde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese sich auch nicht darauf berufen,
dass die Klägerin durch die Regelung im Arbeitsvertrag allgemein über die
Kündigungsbefugnis der Bezirksleitung in Kenntnis gesetzt wurde. Insbesondere
wurde der Arbeitsvertrag nicht durch den Inhaber der Beklagten, sondern
wiederum nur durch die damalige Bezirksleitung unterzeichnet, die ihn in dessen
Vertretung abgeschlossen hat. Ein In-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 174 Satz 2
BGB setzt jedoch voraus, dass eine entsprechende Information über die
Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber selbst erfolgt. Ein Hinweis des
Vertreters auf seine Vertreterstellung reicht nicht aus (BAG vom 12. Januar 2006,
2 AZR 179/05, in Juris).
Auch aus dem Umstand, dass die Bezirksleitung einen mit „X“ überschriebenen
Formulararbeitsvertrag unterzeichnet hat, kann noch nicht auf ein In-Kenntnis-
Setzen im dargelegten Sinne geschlossen werden. Für den Erklärungsempfänger
ist allein dadurch gerade nicht zweifelsfrei erkennbar, ob es sich bei dem
Formulararbeitsvertrag tatsächlich um einen vom Vollmachtgeber, also dem
Inhaber der Beklagten, selbst abgesegneten Arbeitsvertrag - namentlich bezüglich
der in Rede stehenden Kündigungsbefugnis – handelt. Ein In-Kenntnis-Setzen soll
ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein (BAG vom
20. August 1997, 2 AZR 518/96, in Juris). Hiervon ist bei der Unterzeichnung eines
Formulararbeitsvertrages durch die Bezirksleitung nicht auszugehen (a. A.
Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 11. Juni 2001, Az.: 2 Ca 289/01 (Bl. 404 – 408
d. A.) sowie LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. November 2006, Az.: 8 Sa
46/01 (Bl. 409 – 413 d. A.), die sich allerdings nicht mit den hier dargelegten
Aspekten auseinandersetzen).
Insoweit ist auch scharf zu unterscheiden zwischen den materiellen Regelungen im
Arbeitsvertrag, die der Arbeitnehmer infolge wirksamer, namentlich bei Abschluss
des Arbeitsvertrages unbeanstandeter Vertretung durch die Bezirksleitung gegen
sich gelten lassen muss, und dem In-Kenntnis-Setzen gemäß § 174 BGB.
Im Übrigen ist die Position der Bezirksleitung als solche nicht mit der etwa eines
Prokuristen oder Personalleiters vergleichbar, bei denen bereits die Berufung in
eine solche Stellung, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, für
ein allgemeines In-Kenntnis-Setzen ausreicht (vgl. auch hierzu BAG vom 12. Januar
2006, a. a. O.).
Da die Kündigung unwirksam ist, besteht auch ein Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagte auf die von ihr begehrte Annahmeverzugsvergütung aus § 615 Satz 1
BGB. Für den gemäß den §§ 293 ff. BGB erforderlichen Annahmeverzug bedurfte
es weder eines tatsächlichen noch eines wörtlichen Angebotes, da die
Arbeitgeberin als Gläubigerin der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung nicht
einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat (§ 296 Satz 1 BGB).
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch, bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung als Verkaufsstellenverwalterin zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Aufgrund des
Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag überwiegt hier das
Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin gegenüber dem Interesse der
Arbeitgeberin, diese nicht weiterzubeschäftigen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1, 287,
288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung entspricht der jeweiligen Obsiegens- und
Unterliegensquote gemäß § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
Insoweit ist von einem Gesamtkostenstreitwert in Höhe von 28.421,18 EUR
auszugehen, der sich aus drei regelmäßigen Bruttomonatsgehältern á 2.450,00
EUR für die Kündigungsschutzklage sowie einem weiteren Bruttomonatsgehalt
hinsichtlich des unbedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrages, dem weiterhin
rechtshängigen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe von 25.358,50 EUR
abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 7.506,32 EUR und schließlich dem
ursprünglich im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch in Höhe von 3.219,00
EUR für „verfallene“ Urlaubsansprüche zusammensetzt. Da die Klägerin den
zuletzt genannten Anspruch im Kammertermin nur noch im Hilfsantrag geltend
gemacht hat, ist insoweit von einer Teilklagerücknahme auszugehen, so dass sie
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gemacht hat, ist insoweit von einer Teilklagerücknahme auszugehen, so dass sie
die diesbezüglichen Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §
46 Abs. 2 ArbGG zu tragen hat, was einer Unterliegensquote von 11 %, orientiert
an dem Gesamtkostenstreitwert, ergibt.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG geregelten
Zulassungsgründe ersichtlich ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.