Urteil des ArbG Darmstadt vom 28.07.2009

ArbG Darmstadt: unternehmen, betriebsrat, firma, restmandat, anfechtbarkeit, nichtigkeitsklage, eingliederung, betriebsmittel, telefon, krankheit

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Gericht:
ArbG Darmstadt 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 BV 4/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 BetrVG, § 21a BetrVG
(Wahlanfechtung - Nichtigkeitsklage gegen eine
Betriebsratswahl - Übernahme eines Betriebs nach § 21a
Abs 2 BetrVG - Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen
des übernommenen Betriebes)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Nichtigkeit einer im März 2006 stattgefundenen Wahl
des gemeinsamen Betriebes der Unternehmen ... AG (...), ... Service GmbH (...), ...
Manufacturing GmbH mit ihrem Betrieb in ..., ... GmbH (...) und ... GmbH (...) und
die in diesem Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen.
Beim Antragsteller handelt es sich um den für die Betriebsstelle ... der ...
Manufacturing GmbH gebildeten Betriebsrat. Dieser Betrieb ist zum 1. März 2009
auf die ... Manufacturing GmbH übertragen und mit dem Betrieb der ...
Manufacturing GmbH in ... zusammengelegt worden. Die Mitarbeiter sind vom
Distributionszentrum ... der ... Manufacturing GmbH in ... zur ... Manufacturing
GmbH am Dienstleistungszentrum ... versetzt worden. Der Antragsteller ist der bei
der ... Manufacturing in ... gebildete Betriebsrat. Er besteht aus sieben
Mitarbeitern.
Bis 1978 war der Logistik- und Distributionsteil der Firma ... mit allen anderen
Betriebsteilen ausschließlich und umfänglich in der Firma ... AG in ... organisiert.
1978 wurde dann das Logistik- und Distributionszentrum ausgebaut und später
rechtlich ausgegliedert und verselbständigt als Manufacturing GmbH. Es gab
deshalb im Jahre 2005 in Folge der Aufspaltung der Firma in diverse GmbHs neben
der AG eine Vereinbarung der Geschäftsführer bzw. Vorstände und eine
Vorstandsvereinbarung, dass die Unternehmen in ... und ... weiterhin als "ein
Haus" betrachtet werden. Entsprechend dieses Beschlusses war ab 1. März 2005
der Personalvorstand ... in der ... AG zuständig für das gesamte Personal
einschließlich des Personals in .... Die verschiedenen Betriebe waren
Ausgründungen aus der ... AG.
Im März 2006 fand eine Betriebsratswahl statt, in der die Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen der ... AG, der ... Service GmbH, der ... GmbH, der ... GmbH
und des Distribution Centers ... der ... Manufacturing GmbH in einer gemeinsamen
Wahl einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt haben. Dabei handelt es sich um
rechtlich selbstständige Unternehmen weder Betriebsmittel noch Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen werden von den unterschiedlichen Unternehmen
gemeinsam eingesetzt. Die Betriebszwecke sind unterschiedlich.
Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im März 2006 hat die ... AG in ... in der ... 759
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Die ... Service GmbH hat
gleichfalls in ... in ... 738 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser
Betrieb ist am 1. Juli 2008 im Wege des Betriebsübergangs auf die ... Service
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Betrieb ist am 1. Juli 2008 im Wege des Betriebsübergangs auf die ... Service
GmbH übergegangen. Die ... Manufacturing GmbH unterhält in ... keinen
physischen Betrieb, vielmehr gibt es Betriebe in ... mit einem eigenen Betriebsrat
und in ... einen Betrieb mit rund 290 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die ...
GmbH beschäftigt in ... in der ... 37 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während
die ... GmbH in ... in der ... mit ihrem dortigen Betrieb 2006 7 Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen beschäftigte.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass die Wahl so grob fehlerhaft gewesen
sei, dass sie nichtig war. Er ist der Auffassung, dass ein gemeinsamer Betrieb, der
eine gemeinsame Betriebsratswahl zulasse, unter keinem rechtlichen Aspekt
gegeben sei. Die willkürliche Zusammensetzung von selbständigen Betrieben zu
einem Betrieb sei bereits vom Reichsarbeitsgericht als Nichtigkeitsgrund
angesehen worden. Insbesondere habe das BAG in ständiger Rechtsprechung
festgestellt, dass die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates in mehreren
Unternehmen nicht möglich sei (BAG vom 11. Dezember 1987, DB 1988, 759 bis
760 und vom 13. Februar 2007 DB 2007 1719 bis 1720).
Da somit bei dem übernehmenden Betrieb kein Betriebsrat vorhanden gewesen
sei, würden die Betriebsvereinbarungen die der Betriebsrat der Betriebsstelle ...
der ... Manufacturing GmbH geschlossen habe, fortgelten.
Der Antragsteller beantragte,
Die Beteiligten zu 2 bis 21 beantragten,
Die Beteiligten zu 22 bis 27 beantragten,
Die Beteiligte zu 28,
Die Beteiligten zu 2 bis 21 sind der Auffassung, dass ein gemeinsamer Betrieb
vorliege. Dies ergebe sich aus der Entwicklung der unterschiedlichen Unternehmen
die ursprünglich ein gemeinsames Unternehmen gewesen seien. Selbst wenn der
Betriebsbegriff verkannt worden sei, würde dies nur zu einer Anfechtbarkeit der
Wahl nicht jedoch zu einer Nichtigkeit derselben führen. Der gleichen Auffassung
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Wahl nicht jedoch zu einer Nichtigkeit derselben führen. Der gleichen Auffassung
sind auch die Beteiligten zu 22 bis 27.
Es wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen insbesondere auf
den Schriftsatz des Beteiligten zu 1 und 28 vom 10. Februar 2009 (Blatt 1 ff d. A.),
sowie vom 20. Mai 2009 (Blatt 120 ff. d. A.), sowie auf die Schriftsätze der
Beteiligten zu 2 bis 21 vom 11. März 2009 (Blatt 110 ff d. A.) und der Beteiligten zu
22 bis 27 vom 31. Juli 2009 (Blatt 154 ff. d. A.).
II.
Die Anträge der Beteiligten zu 1 und 28 ist unbegründet.
1.
Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 28) sind antragsbefugt. Der alte
Betriebsrat hat zumindest auch nach der Verschmelzung ein Restmandat gem. §
21 b BetrVG, Dies gilt auch für die Beteiligungsfähigkeit der Versitzenden des mit
einem Restmandats ausgestatteten Betriebsrats.
2.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Betriebsratswahl im März 2006 der
Betriebsbegriff von den Beteiligten von 22) bis 27) verkannt worden ist. Eine solche
Verkennung führt im Regelfall nur zu einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
Wie der Antragsteller richtig ausführte, ist eine nichtige Wahl nur in besonderen
Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des
Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der
Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt. Dies gilt auch, wie
der Antragsteller selbst darstellte, für die Verkennung des Betriebsbegriffes.
Dem Antragsteller kann jedoch nicht in soweit gefolgt werden, dass die Wahl eines
gemeinsamen Betriebsrates mehrere Unternehmen nicht möglich ist. Es ist in der
Rechtsprechung und -lehre anerkannt, dass es auch bei mehreren Unternehmen
einen gemeinschaftlichen Betrieb geben kann. Damit ist es denknotwendig auch
möglich, dass diese gemeinsamen Betriebe mehrere Unternehmen einen
gemeinsamen Betriebsrat bilden.
Auch die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung führt nicht zu dem von
ihm gewünschten Ergebnis. Es handelt sich vorliegend nicht um einen
Gesamtbetriebsrat wie er in der vom Kläger aufgeführten Urteilen angesprochen
wurde. So beispielsweise in der Rechtssprechung des BAG vom 11. Dezember
1978 und vom 13. Februar 2007 (siehe oben). Hier geht es nicht um die Wahl
eines gemeinsamen Betriebsrates, sondern vielmehr um die Wahl eines
Gesamtbetriebsrates mehrerer Unternehmen, die jeweils eigenständige
Betriebsräte gebildet haben. Eine solche Wahl liegt hier jedoch nicht vor.
Betrieb im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit
innerhalb der ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfen
technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann dabei auch von mehreren Unternehmen als
gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer
Unternehmen ist nach der ständigen Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichtes auszugehen, wenn in einer Betriebsstätte vorhandenen
materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen
arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und eingesetzt werden
und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert wird (vergleiche LAG München vom 13. November
2007, 6 TaBV 29/07).
Da es sich bei den Betrieben, die im März 2006 gemeinschaftlich einen Betriebsrat
gewählt hat um Betriebe aus Nachfolgeunternehmen der ... AG handelt, kommt
die bereits in der Vergangenheit immer ein gemeinsamen Betriebsrat gewählt
haben, kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass dieser Wahl die
Fehlerhaftigkeit auf der Stirn steht und in ihr Grundsätze einer demokratischen
Wahl missachtet worden sind.
Die Wahl des Betriebsrates im Jahr 2006 war somit nicht nichtig.
b)
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Da wie oben festgestellt, die Betriebsratswahl im Jahr 2006 nicht nichtig war, ist der
Beteiligte zu 1) nicht über sein Restmandat hinaus für die im Distribution Center ...
der ... Manufacturing GmbH zuständig.
Bei dem früheren Betrieb der ... Manufacturing GmbH in ... handelte es sich um
einen eigenständigen Betrieb. Diese wurde in den Gemeinschaftsbetrieb ...
eingegliedert. Bei einer Eingliederung wird ein ursprünglich selbständiger Betrieb
oder Betriebsteile in soweit in einen anderen Betrieb aufgenommen, als sie dort
bereits bestehenden Organisations- und Leitungsmacht nunmehr auch für die
eingegliederten im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei kommt es vor allem
darauf an, ob die Produktion des aufnehmenden Betriebes fortbesteht. Dies war
vorliegend der Fall. Damit ist bis auf ein Restmandat die Zuständigkeit des
Antragstellers für die Distribution ... beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, soweit sie von der Firma ... übergegangen sind, nicht mehr
gegeben.
c)
Auch der Antrag des Beteiligten zu 1, dass die vom Antragsteller mit der
Beteiligten zu 3 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit
haben ist abzuweisen. Mit der Eingliederung in die neue Organisationsstruktur
gehen die bisherigen Betriebsvereinbarungen unter. Durch die Wahl der Beteiligten
zu 2 bis 28 ist auch der Antrag des Beteiligten zu 1 abzuweisen.
d)
Wie oben festgestellt, ist die Betriebsratswahl von 2006 nicht nichtig. Es gehört zu
den Pflichten des gewählten Betriebsrates, die Beschäftigten gegenüber dem
Arbeitgeber zu vertreten. Ein Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) ist nicht
gegeben.
3. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 2 Absatz 2 GKG nicht zu treffen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.