Urteil des ArbG Darmstadt vom 12.04.2007

ArbG Darmstadt: disposition, wichtiger grund, betriebsrat, ausschluss, einstweilige verfügung, fristlose kündigung, geschäftsführer, abgabe, arbeitsgericht, gespräch

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Gericht:
ArbG Darmstadt
12. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 BV 18/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 626 Abs 2 BGB, § 15 KSchG,
§ 23 BetrVG, § 111 BetrVG, §
156 StGB
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer
außerordentlichen Kündigung gegenüber der Beteiligten zu 3), hilfsweise um den
Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat bei der Beteiligten zu 1).
Die Beteiligte zu 1) ist ein ...-Vertragshändler mit angeschlossenem
Reparaturbetrieb. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gebildete
fünfköpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3) gehört dem Betriebsrat seit 4 Jahren
als Vorsitzende an.
Die am 12. Dezember 1961 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) ist seit dem
01. Juli 2000 bei der Beteiligten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Neu- und
Gebrauchtwagendisponentin mit sachbearbeitenden Tätigkeiten zu einem
durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.437,– € beschäftigt.
Im Hinblick auf anstehende Umstrukturierungsmaßnahmen in dem Betrieb in
Darmstadt beabsichtigte die Beteiligte zu 1) im August 2006 sieben
Personalmaßnahmen umzusetzen. Es handelte sich um vier
Beendigungskündigungen, zwei Änderungskündigungen sowie einer Versetzung.
Mit Schreiben vom 21. August 2006 leitete die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu
2) sieben schriftliche Anhörungen zu den geplanten Personalmaßnahmen zu. Im
Einzelnen hörte sie den Beteiligten zu 2) zur geplanten Kündigung des Mitarbeiters
der Disposition ..., zur geplanten Änderungskündigung der Mitarbeiterin der
Disposition und Beteiligten zu 3), zur geplanten Versetzung des Fahrers der
Disposition ..., zur geplanten Kündigung des Lageristen ..., zur geplanten
Kündigung der Mitarbeiterin ... im Kassenbereich, zu der geplanten
Änderungskündigung des Gebrauchtwagenverkaufsleiters ... sowie zur geplanten
Kündigung des Verkaufsleiters ... an. Hintergrund der Personalmaßnahmen im
Bereich der Disposition (die Beteiligte zu 3, Herrn ... und Herrn ...) war die
Ausgliederung der Dispositionsabteilung der Beteiligten zu 1) von Darmstadt nach
Hamburg. Die personellen Maßnahmen der anderen Mitarbeiter waren Folge der
Ausgliederung nach Hamburg (Herr ... und Frau ...) bzw. eines Umsatzrückganges.
Mit Antragsschrift vom 22. August 2006 begehrte der Beteiligte zu 2) im Wege
eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Umsetzung dieser personellen
Maßnahmen bis zum Abschluss oder Scheitern der Verhandlungen über einen
Interessenausgleich oder der Einsetzung einer Einigungsstelle zu verhindern. Dem
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren eine eidesstattliche
Versicherung der Beteiligten zu 3) und die Anhörungsbögen der Beteiligten zu 1)
vom 21. August 2006 beigefügt.
Die eidesstattliche Versicherung hat u.a. folgenden Wortlaut:
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"... Die Geschäftsleitung der ... GmbH hat dem Betriebsrat am Montag, den
21.08.2006 im Rahmen der an diesem Tag eingeleiteten Anhörungsverfahren
mitgeteilt, dass sie die im Bereich "Disposition" in Darmstadt beschäftigten
Arbeitnehmer Herr ..., Frau ..., Herr ... und Herr ... kündigen wolle, da ihre
Aufgaben zukünftig in Hamburg ausgeübt werden sollen. Außerdem soll eine
Änderungskündigung bzw. Versetzung der Arbeitnehmer ... ausgesprochen und
die Arbeitnehmer ... und ... versetzt werden."
"Über die geplante Abspaltung des Bereichs "Disposition" war der Betriebsrat
bis zu diesem Zeitpunkt weder informiert noch waren Beratungen zum Abschluss
eines Interessenausgleiches/Sozialplan mit ihm aufgenommen worden ..."
Wegen des Inhalts des Antrags der einstweiligen Verfügung sowie der
eidesstattlichen Versicherung und den Anhörungsbögen werden auf die zur Akte
gereichten Kopien verwiesen (Blatt 8 - 25 d.A.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Beteiligten zu 1) per
Telefax am 23. August 2006 zugegangen. Am 24. und 25. August 2006 erörterte
der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) den Sachverhalt einschließlich der
Personalstruktur des Betriebes in Darmstadt im Bereich der Disposition mit dem
zuständigen Niederlassungsleiter Herrn ....
Das Arbeitsgericht Darmstadt wies den Antrag ohne mündliche Verhandlung unter
dem Aktenzeichen 12 BVGa 15/06 durch Beschluss vom 25.August 2006 zurück.
Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf die zur Akte gereichte Kopie
verwiesen (Blatt 26 - 32 d.A.).
Am 30. August 2006 reiste der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) nach
Darmstadt um die Beteiligte zu 3) auf die nach ihrer Ansicht falsche eidesstattliche
Versicherung anzusprechen.
Am 06. September 2006 beantragte die Beteiligte zu 1) gegenüber dem
Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten
zu 3) (Blatt 37 - 42 d.A.). Vorwurf der gegenüber der Beteiligten zu 3) geplanten
außerordentlichen Kündigung ist nach Ansicht der Beteiligten zu 1) die Abgabe
einer falschen eidesstattlichen Versicherung in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren. Mit Schreiben vom 08. September 2006 lehnte der
Beteiligte zu 2) die Zustimmungserteilung ab.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Darmstadt vom 02.
Oktober 2006 beantragte die Beteiligte zu 1) hilfsweise mit Schreiben vom 06.
Oktober 2006 erneut die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, die der
Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 ablehnte. Vorwurf des
weiteren Zustimmungsverfahrens war die Tatsache, dass die Beteiligte zu 3) durch
den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) erklärte, dass sie diesen auf die
Unrichtigkeit der Einsatzgebiete der Mitarbeiter hingewiesen habe, und die
Beteiligte zu 3) ohne den veränderten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
gelesen zu haben, eine Blankounterschrift unter diese setzte.
Mit den bei dem Arbeitsgericht Darmstadt vom 12. und 13. September 2006
eingereichten Anträgen begehrt die Beteiligte zu 1) die Zustimmungsersetzung
zur geplanten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3), hilfsweise den
Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat.
Sie ist der Auffassung, dass die Beteiligte zu 3) eine falsche eidesstattliche
Versicherung in dem Verfahren 12 BVGa 15/06 abgegeben habe. Die
eidesstattliche Versicherung sei abgegeben worden, um die von der Beteiligten zu
1) geplanten Personalmaßnahmen zu verhindern. Die Beteiligte zu 1) beschäftige
im Bereich der Disposition lediglich die Arbeitnehmer ..., ... und die Beteiligte zu 3).
Frau ... sei im Bereich Kasse/Service, Herr ... als Verkaufsleiter und Herr ... als
Fahrer für das Ersatzteillager eingesetzt. Die Einsatzgebiete der vorbenannten
Mitarbeiter seien der Beteiligten zu 3) bekannt gewesen. Trotz dieser Kenntnis
habe sie sämtliche Mitarbeiter bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem
Bereich Disposition zugeordnet, um die Zahlenwerte im Hinblick auf
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates erreichen zu können. Die Beteiligte zu 1)
ist ferner der Ansicht, dass zumindest ein fahrlässiges Handeln der Beteiligten zu
3) gegeben sei. Selbst wenn sie den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2)
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren hingewiesen habe, dass er den Bereich
der Disposition zu weit gezogen habe, habe sie keine Blankounterschrift abgeben
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der Disposition zu weit gezogen habe, habe sie keine Blankounterschrift abgeben
dürfen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt daher,
die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen
Kündigung der Beteiligten zu 3) wird gemäß § 103 BetrVG ersetzt,
hilfsweise
die Beteiligte zu 3) aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Der Beteiligte zu 2) sowie die Beteiligte zu 3) beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Auffassung, dass die Beteiligte zu 3) keine
falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben habe. Die eidesstattliche
Versicherung habe lediglich zur Glaubhaftmachung der Auswirkungen gegenüber
dem Betriebsrat und dessen Nichtbeteiligung gedient. Der Bereich der Disposition
sei keine eigenständige Abteilung mit festen Vertretungsregeln. Durch die
eidesstattliche Versicherung habe dem Arbeitsgericht nur die Folge der
Verlagerung des Bereiches Disposition nach Hamburg und deren Auswirkungen
auf die betroffenen Mitarbeiter im Bereich Disposition und der Mitarbeiter, die
Berührungspunkte zur Disposition aufweisen, kenntlich gemacht werden sollen. Die
eidesstattliche Versicherung sei im Zusammenhang mit den der Antragsschrift
übergegebenen Anhörungsbogen zu sehen. Sie diene nicht der Täuschung über
den Zahlenwert der in der Disposition beschäftigten Arbeitnehmer. Dies habe das
Arbeitsgericht in seinem Beschluss erkannt, so dass das Schutzgut der
Strafrechtsnorm nicht verletzt sei. Sie behaupten ferner, dass die Beteiligte zu 3)
den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) im einstweiligen
Verfügungsverfahren daraufhin gewiesen habe, dass die Arbeitnehmer Petzold,
Wels, Schreiner und Wolf andere Einsatzgebiete bei der Beteiligten zu 1)
zugewiesen seien. Dass trotz des Hinweises der Beteiligten zu 2) sämtliche
Arbeitnehmer dem Bereich Disposition zugeordnet worden seien, sei ein Fehler
des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gewesen.
Wegen des weiteren Tatsachenvorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der
Beteiligten zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. Ebenso ist der Antrag auf
Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat der Beteiligten zu 1)
zulässig, aber unbegründet.
Im Einzelnen:
1.
Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG ist nicht zu
ersetzen.
a)
Die Beteiligte zu 1) hat die gerichtliche Zustimmungsersetzung nicht fristgemäß
i.S.d. § 626 Absatz 2 BGB im Hinblick auf den Vorwurf der Abgabe einer falschen
eidesstattlichen Versicherung beantragt. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des §
626 Absatz 2 BGB gilt auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber
Arbeitnehmern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen.
Die Frist beginnt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG mit der Kenntnis des
Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG
16.10.1986 2 ABR 71/85 AP Nr.95 zu § 626 BGB).
Nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1) hat der Geschäftsführer, Herr
Stephan Krüll, den Sachverhalt einschließlich der Personalstruktur des Betriebes
der Beteiligten zu 1) in Darmstadt am 24. August 2006 erörtert. Ferner trägt die
Beteiligte zu 1) vor, dass die rechtliche Bewertung im Hinblick auf die von dem
Beteiligten zu 2) begehrte einstweilige Verfügung mit Hilfe anwaltlicher Beratung
am 24. und 25. August 2006 erörtert und geprüft wurde. Der Frist i.S.d. § 626
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am 24. und 25. August 2006 erörtert und geprüft wurde. Der Frist i.S.d. § 626
Absatz 2 BGB begann somit spätestens am 25. August 2006 zu laufen. Der Antrag
auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist jedoch erst
am 12. September 2006 per Fax beim Arbeitsgericht Darmstadt und daher nicht
innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eingegangen. Entgegen der
Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) war der Fristlauf auch nicht bis zum 30.
August 2006 gehemmt oder begann erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Das
Gespräch am 30. August 2006 zwischen dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1)
und der Beteiligten zu 3) diente nicht der Aufklärung des Sachverhaltes. Die Frist
i.S.v. § 626 Absatz 2 BGB beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine
zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat,
die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zumutbar ist oder nicht. Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB soll nach dem
Gebot der Rechtsklarheit den Kündigenden veranlassen, sich alsbald schlüssig zu
werden, ob er aus einem bestimmten wichtigen Grund kündigen möchte.
Andernfalls würde bei einer extensiven Auslegung des Gesetzeswortlauts
zweifelhaft werden, ob der Grund so schwer wiegt, dass die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Nach dem eigenen Sachvortrag der
Beteiligten zu 1) war ihr bereits spätestens am 25. August 2006 der vollständige
Sachverhalt bekannt. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) führte an diesem
Tag ein Gespräch mit dem Niederlassungsleiter in Darmstadt, Herr …, über die
Zuordnung der Mitarbeiter zum Bereich Disposition. Die Beteiligte zu 1) trägt
selbst vor, dass der Geschäftsführer am 30. August 2006 lediglich nach Darmstadt
reiste, um die Beteiligte zu 3) auf den Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung
und die von ihr gemachten unzutreffenden Angaben anzusprechen. Das Gespräch
zwischen dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) war
nicht geeignet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Anhörung des
Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes ist im Gegensatz zur
Verdachtskündigung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Der tatsächliche
Sachverhalt war der Beteiligten zu 1) vollständig am 25.August 2006 bekannt.
b)
Selbst wenn die zweiwöchige Ausschlussfrist i.S.d. § 626 Absatz 2 BGB erst am 30.
August 2006 zu laufen beginnen sollte, liegt kein wichtiger Grund i.S.d. § 626
Absatz 1 BGB vor, der den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
rechtfertigen würde.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung in zwei Schritten zu prüfen. Auf der ersten Stufe ist
zu prüfen, ob die vorgeworfene Pflichtverletzung an sich einen wichtigen Grund für
eine außerordentliche Kündigung darstellt. Auf der zweiten Prüfungsebene erfolgt
eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.12.1975 2 AZR 426/74 AP
Nr.1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 25.05.1982 7 AZR 155/80 AP Nr.1 zu § 103 BetrVG
1972), der sich die Kammer anschließt, ist bei der beabsichtigten Kündigung eines
Betriebsratsmitgliedes darüber hinaus zunächst danach zu differenzieren, ob
diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen
wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
als Betriebsratsmitglied steht. Wird einem Betriebsratsmitglied lediglich die
Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht, so ist die Kündigung
unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich. Eine
außerordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn zugleich eine
schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei an die
Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen ist als
bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG a.a.O.; BAG
16.10.1986 2 ABR 71/85 AP Nr.95 zu § 626 BGB). Eine Verletzung der Pflichten aus
dem Arbeitsvertrag, die im Rahmen einer Amtstätigkeit begangen wird, kann aus
einer Konfliktsituation entstanden sein, der der Arbeitnehmer, der nicht
Betriebsratsmitglied ist, nicht ausgesetzt ist. Die in dem strengeren
Prüfungsmaßstab zum Ausdruck kommende Tat- und Situationsgerechtigkeit ist in
solchen Fällen keine verbotene Besserstellung des Betriebsratsmitglieds, sondern
Folge der Beachtung der besonderen Sachlage
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Vorliegend ist bereits unter Zugrundelegung des "strengeren Maßstabes" für die
Berechtigung einer fristlosen Kündigung gegenüber der Beteiligten zu 3) kein
wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegeben.
vorsätzlichen falschen
geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen
(BAG 20.11.1987 2 AZR 266/87 juris). Die Beteiligte zu 3) hat weder eine
falsche
einstweiligen Verfügungsverfahren abgegeben. Sowohl in der Antragsschrift vom
22. August 2006, als auch in der eidesstattlichen Versicherung erklärte weder der
Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2), noch die Beteiligte zu 3), dass es
sich bei dem Bereich Disposition um einen eigenständigen Betriebsteil i.S.d. § 111
BetrVG handelte. Zwar mag der Wortlaut unter Verwendung des Wortes
Dispositionsbereich eine solche Auslegung nahe legen. Andererseits wir durch das
Setzen der Anführungszeichen unmissverständlich erkennbar, dass der Erklärende
mit dem Bereich Disposition nicht einen eigenständigen Betriebsteil gemeint
haben kann. Der Wortlaut der Antragsschrift und die mit ihr identische Wortwahl
der eidesstattlichen Versicherung lässt vielmehr ausschließlich den Schluss zu,
dass durch die eidesstattliche Versicherung lediglich der Bereich, der von der
Ausgliederung nach Hamburg betroffen gewesen ist respektive die in diesem
Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen dargestellt werden sollten.
Durch die Verwendung der Anführungszeichen ist eindeutig zum Ausdruck
gebracht worden, dass eine Auslegung des Begriffs Disposition nicht restriktiv am
Wortlaut erfolgen sollte. Eine Verwendung von Anführungszeichen wie vorliegend
erfolgt stets dann, wenn der Erklärende nicht am tatsächlichen Wortlaut seiner
Erklärung festgehalten werden will. In diesem Kontext ist auch der zweite Absatz
der eidesstattlichen Versicherung zu beachten. Durch die Zufügung des zweiten
Absatzes der eidesstattlichen Versicherung ging es sowohl dem Beteiligten zu 2),
als auch der Beteiligten zu 3) um die Darstellung, der nach Ansicht des Beteiligten
zu 2) nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates und der Auswirkungen
auf die betroffenen Arbeitnehmer. In Verbindung mit den zur Antragsschrift
gereichten sieben Anhörungsbögen wird durch die Beteiligten zu 2) und 3)
kenntlich gemacht, dass eben gerade nicht der Dispositionsbereich im engeren
Sinne gemeint war. Aus den Anhörungsbögen wird vielmehr deutlich, welcher
Arbeitnehmer unmittelbar im Bereich Disposition tätig ist respektive nur mittelbar
von den Personalmaßnahmen betroffen ist. Es mag insofern für die rechtliche
Beurteilung dahinstehen, ob die Einleitung eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte
oder welche Motivation des Beteiligten zu 2) hinter dessen Einleitung stand, da die
Schwellenwerte des § 111 BetrVG i.V.m. § 17 KSchG bei der Beteiligten zu 1) nicht
erreicht waren. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte über Sinn und Zweck der
Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern lediglich über deren
rechtliche Voraussetzungen zu urteilen.
Zumindest ist die von der Beteiligten zu 3) abgegebene eidesstattliche
Versicherung in dem Beschlussverfahren 12 BVGa 15/06 nicht falsch. Schutzgut
des § 156 und § 163 StGB ist eine wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung durch
das erkennende Gericht. Strafbewehrt verhindert werden sollen vorsätzliche oder
fahrlässig durch derartige Versicherungen initiierte Manipulationen des objektiven
Sachverhaltes, die geeignet sein können, das erkennende Gericht zu täuschen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben durch die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung und den Anhörungsbögen im Rahmen des § 294 ZPO mangels
anderer Beweismöglichkeiten festgelegt, welche Mittel sie zur Glaubhaftmachung
des nach ihrer Ansicht bestehenden Verfügungsanspruches und
Verfügungsgrundes wählen möchten. Insofern darf die eidesstattliche
Versicherung nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht in einem engen
Zusammenhang mit den Anhörungsbögen und der Antragsschrift. Durch die
Beifügung der Anhörungsbögen zur Antragsschrift war für die Kammer im
damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren erkennbar, dass die in der
eidesstattlichen Versicherung aufgezählten Arbeitnehmer nicht sämtlich dem
Bereich Disposition bei der Beteiligten zu 1) angehörten. Die Kammer führt in ihren
Gründen des Beschlusses dazu aus, dass soweit der Inhalt der Anhörungsbögen
wiedergegeben werden sollte, die Ausführungen in der eidesstattlichen
Versicherung unzutreffend sind. Sollte der Erklärung einen anderen Inhalt
beigewohnt werden, so ist der Beteiligten zu 2) seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachvollziehbar nachgekommen. Eine Manipulation des objektiven Sachverhaltes
im Hinblick auf das Schutzgut der §§ 156, 163 StGB ist durch die der Antragsschrift
beigefügten Anhörungsbögen nicht erkennbar. Die Ausführungen in der
eidesstattlichen Versicherung unter Bezugnahme der Anhörungsbögen lassen
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eidesstattlichen Versicherung unter Bezugnahme der Anhörungsbögen lassen
auch bei einer restriktiver Auslegung des Wortlautes Disposition den Inhalt und
Reichweite des Begriffes Disposition als offensichtlich nicht unrichtig erscheinen.
Durch die Verwendung der Anführungszeichen wird kein objektiv falscher
Sachverhalt mitgeteilt. Die wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung als Ausfluss
des Rechtsgutes der §§ 156, 163 StGB wurde nicht behindert. Augenscheinlich
anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen gewesen, wenn das Wort Disposition
nicht in Anführungszeichen gesetzt und der Antragsschrift nicht die sieben
Anhörungsbögen beigefügt gewesen wären.
c)
Ebenso rechtfertigt der von der Beteiligten zu 1) vorgetragene hilfsweise
Sachverhalt nicht die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
gemäß § 103 BetrVG. Zwar ist im Hinblick auf diesen Sachvortrag die zweiwöchige
falsche
Versicherung ist von der Beteiligten zu 3) allerdings nicht abgegeben worden. Der
Vorwurf gegenüber der Beteiligten zu 3), dass sie eine Blankounterschrift geleistet
haben soll, ist nicht geeignet an sich einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Absatz 1
BGB darzustellen. Zwar mag eine Blankounterschrift unter eine eidesstattliche
Versicherung in höchstem Maße fahrlässig im Hinblick auf die Straftatbestände
des § 156, 163 StGB sein, eine falsche Versicherung an Eides statt hat die
Beteiligte zu 3) wie bereits ausgeführt jedoch nicht abgegeben. Es kann insofern
dahingestellt bleiben, ob der Beteiligten zu 3) ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick
falsche
Versicherung an Eides statt liegt bereits nicht vor.
2.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem
Betriebsrat der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Beteiligte zu 1) hat den Antrag
hilfsweise für den Fall gestellt, sofern das Gericht nicht die Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG ersetzt. Nach Eintritt der
zulässigerweisen gestellten innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit
dem Hauptantrag, trat Rechtshängigkeit des Hilfsantrages ein. Der hilfsweise
geltend gemachte Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 3) ist neben dem
Zustimmungsersetzungsantrag rechtlich zulässig (vgl. statt vieler Fitting, § 103
BetrVG Rn.44, 23.Auflage).
Der Antrag nach § 23 Absatz 1 BetrVG ist allerdings nicht begründet. Gemäß § 23
Absatz 1 BetrVG ist der Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrates möglich,
sofern dieses eine grobe Verletzung seiner Pflichten begangen hat. Ob der Verstoß
grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und
offensichtlich schwerwiegend ist (BAG 21.02.1978 1 ABR 54/76 AP Nr. 1 zu § 23
BetrVG). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der
Pflichtverletzung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Ausschluss eines Mitgliedes des Betriebsrats eine besonders einschneidende
Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsratsmitglieds
nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere
Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Es genügt zur
Begründung des Antrages nach § 23 Absatz 1 BetrVG nicht, darzutun, dass es
dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter
zusammenzuarbeiten. Vielmehr kann der Ausschluss nur erfolgen, wenn der
Auszuschließende durch ein ihm anrechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit
des Betriebsrates ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat (vgl. BAG 05.09.1967 1
ABR 1/67 juris für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds durch den
Betriebsrat).
Insofern ist vorliegend kein grober Verstoß nach § 23 Absatz 1 BetrVG gegeben.
Der Hilfsantrag ist mit gleicher Begründung wie der Hauptantrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) hat nach dem zur außerordentlichen Kündigung bereits
falsche
Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Absatz 1 BetrVG ist somit nicht gegeben. Ebenso stellt
der Vorwurf der Abgabe einer Blankounterschrift keine offensichtlich erkennbare
und schwerwiegende Pflichtverletzung dar.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Absatz 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.