Urteil des ArbG Darmstadt vom 28.02.2008

ArbG Darmstadt: geistiges eigentum, ingenieur, kommunikation, sicherheit, stellenbeschreibung, aufteilung, dokumentation, form, gespräch, automatisierung

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Gericht:
ArbG Darmstadt
11. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 Ca 213/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 4 S 1 TzBfG, § 8 Abs 4
S 2 TzBfG
(Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers -
Organisationskonzept des Arbeitgebers -
entgegenstehende betriebliche Gründe)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit der
Klägerin von 37,5 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden ab dem 01.07.2007 und
der Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf jeweils 5 Stunden täglich
unter Beibehaltung der derzeitigen Gleitzeitregelung zuzustimmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit der Klägerin.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie.
Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1988 als Diplom-Ingenieurin mit der Fachrichtung
Elektro-, Mess- und Regeltechnik (BT-EMR-Ingenieur) beschäftigt. Das
durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt der Klägerin beträgt 7.600,00 EUR.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreut die Klägerin einen vorgegebenen operativen
Bereich, den Betrieb 1, in allen Belangen der Automatisierungs-, Prozess- und
Steuerungstechnik. Daneben unterstützt sie die Kollegen anderer operativer
Bereiche. Die operativen Bereiche bei der Beklagten produzieren in 15 bis 21
Schichten pro Woche. Jeder operative Bereich wird technisch von einem
Betriebsingenieur geführt. Der BT-EMR-Ingenieur unterstützt den Betriebsingenieur
in allen Fragen im Zusammenhang mit der Elektro-, Mess-, Regel- und
Prozessleittechnik. Die regelmäßige Arbeitszeit bei der Beklagten für einen
Vollzeitbeschäftigten beträgt 37,5 Stunden. Es besteht eine Gleitzeitregelung, die
die Ansammlung von bis zu 150 Plusstunden sowie bis zu 50 Minusstunden
ermöglicht. Die Gleitzeitregelung wird in der Abteilung, der die Klägerin zugeordnet
ist, dahingehend praktiziert, dass sich die Ingenieure in Absprache miteinander
ihre Arbeitszeit einteilen. Dabei wird von den Ingenieuren erwartet, dass diese um
spätestens 9.00 Uhr ihre Arbeit aufnehmen und regelmäßig mindestens 5
Stunden täglich arbeiten. Überstunden können, soweit es die betrieblichen
Belange zulassen, auch durch arbeitsfreie Tage abgebaut werden. Ausweislich der
von der Klägerin monatlich geführten Stundennachweise (Bl. 44 bis 56 d. A.) teilte
sich die Arbeitszeit der Klägerin im Jahr 2007 wie folgt auf (Bl. 39 d. A.):
Betriebsbetreuung B 1:
40,2 %
Projekte B 1:
12,6 %
Betriebsbetreuung anderer Betriebe:21,9 %
Projekte anderer Betriebe:
12,8 %
interne Aufgaben und Schulungen: 12,5 %.
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In der Vergangenheit arbeitete die Kläger in größerem Umfang und phasenweise
sogar ausschließlich für den Betrieb 1 z. B. bei der Automatisierung der Anlagen
auf PLT und EMS. Diese Automatisierung wird nun in anderen Betrieben auf der
Basis der Erfahrungen im Betrieb 1 umgesetzt. Hierbei muss die Klägerin ihre
Kollegen unterstützen und ihre Erfahrungen einbringen.
Durch die Geschäftsleitung der Beklagten wurde vorgegeben, dass ca. 40 % aller
anfallenden Ingenieurtätigkeiten an externe Mitarbeiter zu vergeben sind. Auch in
der Abteilung, welcher die Klägerin zugeordnet ist, werden Ingenieurleistungen
fremdvergeben. Einzelne BT-EMR-Ingenieure in der Abteilung der Klägerin sind
auch für mehrere operative Bereiche zuständig. Auch werden bestimmte Projekte
zwischen einzelnen BT-EMR-Ingenieuren aufgeteilt und innerhalb der
vorgenommenen Aufteilung eigenständig wahrgenommen. Störungen in den
Produktionsanlagen werden in einfachen Fällen von EMR-
Rufbereitschaftshandwerkern erledigt. In schwierigen Fällen werden sie hierbei
durch die BT-EMR-Ingenieure unterstützt. Eine Rufbereitschaft für BT-EMR-
Ingenieure existiert derzeit nicht.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die
Verringerung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. Juli 2007 von 37,5
Wochenstunden auf 25 Wochenstunden, verteilt auf 5 Stunden täglich unter
Beibehaltung der derzeitigen Gleitzeitregelung (Bl. 6 d. A.). Am 7. Mai 2007 fand
ein Gespräch statt, welches den Teilzeitwunsch der Klägerin zum Gegenstand
hatte, an dem neben der Klägerin der Betriebsratsvorsitzende Herr Hofmann, der
Leiter Technische Dienste Herr S sowie der Personalleiter der Beklagten, Herr B,
teilnahmen. Die Einzelheiten des Gesprächsinhaltes sind zwischen den Parteien
streitig.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihrem Antrag
auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden könne (Bl. 7 d.
A.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 (Bl. 8 d. A.) forderte die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin die Beklagte auf, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und bis
zum 16. Juli 2007 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 begründete
die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des
Schreibens vom 27. Juli 2007 wird auf Bl. 10 f. d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 10. August 2007 beim Arbeitsgericht Darmstadt Klage auf
Verringerung der Arbeitszeit eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 10.
September 2007 zugestellt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Verringerung der Arbeitszeit und der von
ihr gewünschten Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe
entgegenstünden. Die Beklagte sei mit ihrem Vortrag vermeintlich
entgegenstehender betrieblicher Gründe präkludiert, da sie die gesetzlich
vorgesehene Verhandlungspflicht des § 8 Abs. 3 TzBfG verletzt habe. Die Klägerin
behauptet, in dem Gespräch am 7. Mai 2007 sei der Klägerin lediglich mitgeteilt
worden, dass man ihrem Begehren aus betrieblichen Gründen nicht entsprechen
könne. Eine sachliche Erörterung unter Nennung der betrieblichen Gründe im
Sinne des Gesetzes habe nicht stattgefunden. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens der Klägerin in diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf Bl.
33, 69 f. d. A.
Es werde bestritten, dass die Klägerin auf der Grundlage der mit dem Schreiben
vom 27. Juli 2007 vorgelegten Stellenbeschreibung für die Beklagte tätig werde.
Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben und Funktionen würden
keinesfalls sämtlich durch die Klägerin oder durch einen der anderen BT-EMR-
Ingenieure ausgeführt. Die in der Stellenbeschreibung beschriebenen
Anforderungen und Voraussetzungen würden zurzeit allenfalls von der Gesamtheit
der Mitarbeiter der Abteilung abgedeckt. Wegen der Einzelheiten des
Sachvortrages der Klägerin hierzu wird Bezug genommen auf Bl. 34, 70 d. A.
Optimierungen und Störungsbeseitigungen seien nicht Hauptaufgabe der Klägerin.
Die Hauptaufgabe der Klägerin bestehe vielmehr in der Betreuung des Betriebes 1
inklusive Projektabwicklung. Zur Betriebsbetreuung gehöre auch der Teilbereich
„produktionsparallele Optimierung“. Die Störungsbeseitigung wird regelmäßig von
den dem operativen Bereich zugeordneten Werkstattmitarbeitern eigenständig
und eigenverantwortlich übernommen.
Es werde bestritten, dass im Falle einer Teilzeittätigkeit der Klägerin die
erforderliche Kommunikation, insbesondere mit dem Betriebsingenieur, den
erforderliche Kommunikation, insbesondere mit dem Betriebsingenieur, den
anderen BT-EMR-Ingenieuren sowie Kunden nicht ausreichend gewährleistet sei. Es
werde bestritten, dass Kernvoraussetzung für das Erreichen der Ziele die stetige
Kommunikation innerhalb der Technik sei, die zu jeder Tages- und Wochenzeit
erfolgen könne. Die Kommunikation zwischen dem Betriebsingenieur und den BT-
EMR-Ingenieuren finde allenfalls während der Kernarbeitszeit statt. Die Klägerin
kommuniziere mit den Betriebsingenieuren im Regelfall am späten Vormittag,
wobei dieser Zeitpunkt nicht zwingend sei, in Form eines Telefonates und dies
nicht täglich, sondern ca. einmal pro Woche. Daneben würden ab und an E-Mails
ausgetauscht; dies auch nicht täglich. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
fielen ausschließlich geplante Wartungsarbeiten oder Inbetriebnahmen an. Die
Entgegennahme von Informationen außerhalb der Anwesenheitszeiten der
Klägerin könne ohne Weiteres durch E-Mail und Mobiltelefon sicher gestellt werden.
Die bestehende Gleitzeitregelung stelle sicher, dass die Klägerin auch bei einem
reduzierten Arbeitszeitvolumen sehr flexibel auf aktuelle Probleme reagieren
könne. Auch stünde sie wie bisher für außerhalb der Kernarbeitszeit geplante
Wartungs- und Inbetriebnahmen zur Verfügung. Gleiches gelte für Notfälle. Es
werde bestritten, dass kreative Ansätze der BT-EMR-Ingenieure für
Problemlösungen und Optimierungspotenziale und daraus abgeleitete
Umsetzungen in den Produktionsanlagen geistiges Eigentum des jeweiligen BT-
EMR-Ingenieurs seien und nicht 1:1 übertragbar bzw. fortschreibbar auf andere BT-
EMR-Ingenieure seien. Die Möglichkeiten der Fachingenieure, kreativ zu sein, seien
sehr stark eingeschränkt bzw. vollkommen ausgeschlossen. Dies weil sich die
Problemlösungen und Optimierungsverfahren zwingend an vorgegebene
Firmenstandards halten müssten. Entsprechendes ergebe sich aus Werksnormen,
VDE-Richtlinien, Betriebssicherheitsverordnungen sowie Arbeits- und
Verfahrensanweisungen. Auch müssten die Verfahrensweisen innerhalb der
Abteilung einheitlich gehalten werden, so dass im Falle der Abwesenheit eines BT-
EMR-Ingenieurs die Verfügbarkeit und Sicherheit der Produktionsanlagen
gewährleistet sei. Daher seien die Bereiche, in denen die Kreativität eine Rolle
spiele, wie z. B. bei Planungsaufgaben, äußerst gering. Im Übrigen basiere die
Kreativität der Fachingenieure auf deren fachlicher Ausbildung, die alle BT-EMR-
Ingenieure durchlaufen hätten, so dass die Ansätze für Problemlösungen und
Optimierungspotenziale und daraus abgeleitete Umsetzungen in den
Produktionsanlagen auch auf Fachkollegen übertragbar und fortschreibbar seien.
Dies gelte auch für den Bereich der Planungsaufgaben/-leistungen. Entgegen der
Behauptung der Beklagten könne der Planungsgedanke auch auf Kollegen
übertragen und später retransformiert werden. Es werde bestritten, dass bei einer
Aufteilung des Aufgabenbereiches der Klägerin die dauernde erforderliche
Querinformationsnotwendigkeit den Arbeitsablauf bzw. -fortschritt stark behindern
würde und in besonderen Situationen die Sicherheit von Personen und Anlagen
gefährden könnte. Es werde bestritten, dass es bezüglich des Arbeitsplatzes der
Klägerin nicht möglich sei, dass zwei Personen im Rahmen von Arbeitszeitteilung
die gleichen Aufgaben bearbeiteten. Eine Übertragung maßgeblicher
Informationen auf mehrere BT-EMR-Ingenieure sei bereits jetzt der Fall und
zwingend geboten, da anderenfalls bei plötzlicher Abwesenheit eines BT-EMR-
Ingenieurs, aus welchen Gründen auch immer, Probleme auftreten und die
Sicherheit von Personen und Anlagen gefährdet sein könnte. Der stetige
Informationstransfer und Erfahrungsaustausch bei allen Aufgaben in allen
Bereichen zwischen den BT-EMR-Ingenieuren sei eine äußerst wichtige
Voraussetzung für das effektive Arbeiten. Deshalb würden erfolgreiche
Lösungsansätze zur Optimierung und Störungsbeseitigung nicht als geistiges
Eigentum eines der BT-EMR-Ingenieure betrachtet, sondern den Kollegen stets
weitervermittelt. Aufgrund des bereits jetzt stattfindenden stetigen
Informationstransfers und Erfahrungsaustausches seien die Übertragung und der
Austausch einzelner Aufgaben zwischen den BT-EMR-Ingenieuren ohne weiteres
möglich; dies gelte für alle der Klägerin übertragenen Aufgaben. Eine Teilung sei
nicht nur bei Projekten bestimmter Größe möglich. Wie sich aus den
Stundennachweisen für das Jahr 2007 ergebe, könne die Klägerin bei einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden ohne Weiteres die
Betreuung des Betriebes 1 und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben
wahrnehmen. Die verbleibenden sonstigen Aufgaben wie die Unterstützung der
Kollegen in der Dokumentation, kleinere Projekte im Betrieb 414,
Dokumentationsverwaltung, Betreuen der internen BA-Studenten, Einweisung in
Eplan, könnten auf andere Mitarbeiter oder eine einzustellende Ersatzkraft verteilt
werden. Es werde bestritten, dass die in Betracht kommenden Fachkräfte zu 100
% ausgelastet seien und dass es nicht möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt eine
Ersatzkraft für 5 mal 2,5 Stunden täglich zu finden. Auch eine Verteilung einzelner
Aufgaben auf externe Ingenieure komme in Betracht. Der zeitliche Aufwand für die
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Aufgaben auf externe Ingenieure komme in Betracht. Der zeitliche Aufwand für die
Betreuung externer Dienstleister für derartige Aufgaben sei
vernachlässigungswert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit
der Klägerin von 37,5 Wochenstunden auf 25 Wochenstunden ab dem 1. Juli 2007
sowie einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf jeweils 5 Stunden
täglich unter Beibehaltung der derzeitigen Gleitzeitregelung zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Gewährung der von der Klägerin
beantragten Teilzeit betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG
entgegenstünden.
Die Beklagte behauptet, Grundlage der Tätigkeit der Klägerin sei die mit Schreiben
vom 27. Juli 2007 vorgelegte Stellenbeschreibung, die die Tätigkeit eines BT-EMR-
Ingenieurs bei der Beklagten zutreffend wiedergebe. Die Klägerin nehme auch
weitere als die von ihr angegebenen Aufgaben wahr. Wegen der Einzelheiten des
Beklagtenvorbringens wird Bezug genommen auf Bl. 62 d. A. Es sei zwar
zutreffend, dass nicht alle in der Stellenbeschreibung angesprochenen Aufgaben
derzeit im Betrieb 1 anfielen; der Bedarf für die aufgeführten Aufgaben könne aber
gegeben sein und der BT-EMR-Ingenieur müsse dann in der Lage sein, die
Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Die produktionsparallele Optimierung und
Störungsbeseitigung sei die Hauptaufgabe der Klägerin als BT-EMR-Ingenieurin.
Kernvoraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der BT-EMR-Ingenieure sei die
stetige Kommunikation innerhalb der Technik. Die Kommunikation per E-Mail,
Telefon und in Form von Besprechungen und/oder Begehungen könne je nach
Anlagenzustand bzw. Situation zu jeder Tages- und Wochenzeit erforderlich
werden. Es werde bestritten, dass die Klägerin mit den Betriebsingenieuren im
Regelfall am späten Vormittag in Form eines Telefonats und dies auch nicht
täglich, sondern nur ca. einmal die Woche, kommuniziere. Je nach
Kundenanforderung könne die Kommunikation jederzeit telefonisch, in
Besprechungen, per E-Mail, Fax etc. stattfinden. Da betriebseigene Ingenieure
weltweit agierten, müssten die hiesigen Anwesenheitszeiten genutzt werden. Es
treffe auch nicht zu, dass außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich
geplante Wartungsarbeiten oder Inbetriebnahmen anfielen. Vielmehr könnten
Störungen, die eine Unterstützung der Rufbereitschaftshandwerker durch einen
BT-EMR-Ingenieur erforderlich machten, auch außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit auftreten. Aus diesem Grunde werde auch eine Rufbereitschaft für BT-
EMR-Ingenieure ins Auge gefasst. Kreative Ansätze für Problemlösungen und
Optimierungspotenziale der BT-EMR-Ingenieure und daraus abgeleitete
Umsetzungen in den Produktionsanlagen seien im eigentlichen Sinne geistiges
Eigentum des BT-EMR-Ingenieurs und deshalb nicht 1:1 übertragbar bzw.
fortschreibbar auf einen anderen BT-EMR-Ingenieur. Gleiches gelte für
Planungsaufgaben und Leistungen. Auch hier könne der individuelle Planungs- bzw.
Ideengedanke nicht auf Kollegen übertragen und später – bei weiterem Fortschritt
der Planung - ohne weiteres retransformiert werden. Bei einer Aufteilung des
Aufgabengebietes der Klägerin würde die dauernd erforderliche
Querinformationsnotwendigkeit den Arbeitsablauf bzw. Arbeitsfortschritt stark
behindern und in besonderen Situationen die Sicherheit von Personen und Anlage
gefährden so z. B. bei kurzfristigen Baustellenabstimmungen mit
unterschiedlichen Gewerken nach einer Störung. Bezüglich des Arbeitsplatzes der
Klägerin sei es daher nicht möglich, dass zwei Personen im Rahmen von
Arbeitszeitteilung die gleiche Aufgabe bearbeiteten. Bei plötzlich auftretenden
Abwesenheiten bzw. längeren Krankheiten und Urlaub erfolge die
Aufgabenwahrnehmung bei den BT-EMR-Ingenieuren dergestalt, dass erst
versucht werde, die entsprechenden Aufgaben bis zur Rückkehr des BT-EMR-
Ingenieurs in den Betrieb zu verschieben. Es treffe nicht zu, dass Lösungsansätze
zur Optimierung und Störungsbeseitigung bereits jetzt zwischen den einzelnen BT-
EMR-Ingenieuren so umfassend ausgetauscht würden, dass eine Übertragung bzw.
der Austausch einzelner Aufgaben zwischen den BT-EMR-Ingenieuren ohne
Weiteres möglich sei. Zwischen den BT-EMR-Ingenieuren könne allenfalls über
Einzelthemen gesprochen werden. Es sei nicht Aufgabe der BT-EMR-Ingenieure
ihre gesamte Aufgabenstellung nebst den dazu gehörigen Lösungsansätzen den
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ihre gesamte Aufgabenstellung nebst den dazu gehörigen Lösungsansätzen den
Kollegen in vollem Umfang darzulegen. Vielmehr habe jeder BT-EMR-Ingenieur
seinen eigenen Betreuungsbereich, den er eigenständig wahrnehme. Lediglich
Projekte mit einer entsprechenden Aufgabengröße ließen eine Aufteilung auf
mehrere BT-EMR-Ingenieure zu oder erforderten diese sogar, weil Termine
eingehalten werden und/oder spezielles Fachwissen und Erfahrung benötigt
würden. Nach entsprechend feststehender Aufteilung abgrenzbarer Teilaufgaben
sei ein beliebiger Wechsel der Aufgabendurchführung durch die BT-EMR-Ingenieure
nicht möglich. Auch seien Spontanvertretungen im Rahmen des kontinuierlichen
Tagesgeschäftes weder möglich noch zumutbar, weil die Kollegen der Klägerin
bereits zu 100 % ausgelastet seien. Die Übertragung von bislang der Klägerin
zugewiesenen Aufgaben auf andere Fachkräfte komme nicht Betracht, da auch
diese bereits voll ausgelastet seien.
Aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation sei es nicht möglich, einen BT-EMR-
Ingenieur für eine Arbeitszeit von 2,5 Stunden täglich bei 5 Tagen wöchentlich auf
dem Arbeitsmarkt zu bekommen. Dies könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt
werden und ergebe sich im Übrigen aus dem Umstand, dass derzeit beim Evonik-
Konzern, dem die Beklagte angehört, 77 Ingenieure gesucht würden, deren
Einstellung selbst bei Vollzeitbeschäftigung auch langfristig nicht zu realisieren sei.
Bei der Beklagten gebe es 6 unbesetzte Ingenieurstellen. Auch liege es auf der
Hand, dass bei dem durch den Teilzeitwunsch der Klägerin vorgegebenen Rahmen,
also für 2,5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche, durch einen BT-EMR-
Ingenieur keine sinnvolle Arbeit geleistet werden könne. Die Vergabe einzelner
Aufgaben an externe Dienstleister scheide aus, da diese hinsichtlich
aufkommender Fragestellungen und der gewünschten Arbeitsergebnisse
entsprechender Betreuung durch Mitarbeiter der Beklagten bedürften.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie hinsichtlich der von ihr vorgetragenen
betrieblichen Gründe mit ihrem Vortrag nicht präkludiert sei. Sie behauptet, dass
in dem Gespräch am 7. Mai 2007 mit der Klägerin die entgegenstehenden
betrieblichen Gründe umfassend erörtert worden seien. Wegen der Einzelheiten
des Sachvortrages der Beklagten wird auf Bl. 60 f. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im
Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin erstrebt auf der Grundlage von § 8
Abs. 1, 2 TzBfG die Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung ihrer
regelmäßigen Arbeitszeit auf 25 Wochenarbeitsstunden an 5 Tagen der Woche
unter Beibehaltung der bestehenden Gleitzeitregelung. Damit verlangt die Klägerin
die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des § 894 Abs. 1 ZPO. Durch die
Bezugnahme auf die bestehende Gleitzeitregelung wird der Gegenstand der der
Zustimmung der Beklagten bedürfenden Willenserklärung dahingehend bestimmt,
dass Abweichungen von der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe
der bestehenden Gleitzeitregelung möglich sind. Der Gegenstand der Regelung im
Falle einer Zustimmungsfiktion nach § 894 Abs. 1 ZPO ist hinreichend bestimmt.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Antrag der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass eine rückwirkende
Vertragsänderung seit dem 1. Juli 2007 begehrt wird. Nach § 306 BGB a. F. war die
Verurteilung zur Eingehung eines rückwirkenden Vertragsverhältnisses
ausgeschlossen. Die Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1
BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des BGB geändert. Der
Wirksamkeit eines Vertrages steht nicht mehr entgegen, dass der Schuldner nach
§ 275 Abs. 1 BGB n. F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis
schon bei Vertragsschluss vorliegt. Nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. ist der Anspruch
auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für
jedermann unmöglich ist. Der rückwirkende Abschluss eines Vertrages ist nicht
mehr nichtig. Damit ist eine dahingehende Verurteilung möglich (
.
Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung nach § 8 Abs.
4 S. 1 TzBfG waren im Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin am 20.
Februar 2007 erfüllt. Das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten bestand seit 1988,
also länger als 6 Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Beklagte beschäftigt in der Regel
mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben
vom 20. Februar 2007 die 3-monatige Mindestankündigungsfrist des § 8 Abs. 2
Satz 1 TzBfG eingehalten. Die von ihr gewünschte Verringerung der vertraglich
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Satz 1 TzBfG eingehalten. Die von ihr gewünschte Verringerung der vertraglich
vereinbarten Vollzeitbeschäftigung und Neuverteilung der Arbeitszeit sollten zum
1. Juli 2007 wirksam werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin form- und fristgerecht mit Schreiben
vom 9. Mai 2007 und damit länger als einen Monat vor dem gewünschten Beginn
der Verringerung ab. Die Arbeitszeit der Klägerin reduziert sich deshalb nicht
bereits kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG.
Dem von der Klägerin verfolgten Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen
stehen keine betrieblichen Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG
entgegen.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und
Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare
Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe
müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung
daher nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der
„richtigen Arbeitszeitverteilung“ begründen (
).
Nach der Rechtsprechung des BAG erfolgt die Prüfung der Gründe des
Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob der
vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein
betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das zutrifft – um
welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). In der Folge ist zu prüfen, inwieweit die
Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2.
Stufe). Schließlich ist in einer 3. Stufe das Gewicht der entgegenstehenden
betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche
Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische
Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich
beeinträchtigt werden (
). Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur
für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Neuverteilung.
Maßgeblich für das Vorliegen des betrieblichen Grundes ist der Zeitpunkt der
Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber, die hier mit Schreiben
vom 9. Mai 2007 erfolgte (
).
Die Beklagte hat das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne
des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG nicht hinreichend dargelegt, so dass
dahinstehen kann, ob und inwieweit die Beklagte hinsichtlich der vorgetragenen
betrieblichen Umstände, die einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin
entgegenstehen könnten, wegen einer Verletzung der Erörterungspflicht gem. § 8
Abs. 3 S. 1 TzBfG präkludiert ist.
Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass es ein
Organisationskonzept der Beklagten dahingehend gibt, dass ein BT-EMR-Ingenieur
innerhalb eines übertragenen Bereiches eigenständig tätig wird; eine
Arbeitsteilung mit anderen BT-EMR-Ingenieuren, abgesehen von Krankheits- oder
Urlaubsvertretung, grundsätzlich nicht stattfindet. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
dass das angenommene Organisationskonzept dem Arbeitszeitverlangen der
Klägerin tatsächlich entgegensteht. Unstreitig betreut die Klägerin mit dem
überwiegenden Anteil ihrer Arbeitszeit den vorgegebenen operativen Bereich
Betrieb 1 sowie damit in Zusammenhang stehende Projekte in allen Belangen der
Automatisierungs-, Prozess- und Steuerungstechnik. Nach dem Vortrag der
Klägerin, welchen die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, und welcher durch
entsprechende Stundennachweise für das Jahr 2007 belegt ist, war die Klägerin mit
40, 2 % ihrer Arbeitszeit mit der Betreuung des Betriebes 1 und mit 12,6 % mit der
Betreuung der damit in Zusammenhang stehenden Projekte befasst. Hieraus
ergibt sich, dass die Klägerin diese Tätigkeiten vom zeitlichen Umfange her bei der
Reduzierung der Arbeitszeit auf 66 % ihrer bisherigen Arbeitszeit ohne Weiteres
eigenständig wahrnehmen kann. Die verbleibenden Aufgaben wie
Betriebsbetreuung anderer Betriebe, Projekte anderer Betriebe, interne Aufgaben
und Schulungen könnten unter Beachtung des Organisationskonzeptes der
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und Schulungen könnten unter Beachtung des Organisationskonzeptes der
Beklagten zwischen der Klägerin und einer Ersatzkraft aufgeteilt und jeweils zur
eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden. Da die Klägerin auch bei einer
Arbeitszeit von 66 % eines Vollzeitbeschäftigten mit der Betriebsbetreuung für den
Betrieb B 1 und damit in Zusammenhang stehender Projekte nicht voll
ausgelastet ist, könnte die Klägerin weiterhin ihre Kollegen bei bestimmten
Aufgaben, wie z. B. der Automatisierung der Anlagen auf PLT und EMS
unterstützen. Dass die Tätigkeit eines BT-EMR-Ingenieurs aufgrund der hiermit
verbundenen Arbeitsinhalte schlechterdings nicht in Teilzeit ausgeübt werden
kann, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Hiergegen spricht auch die
von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung für die der Klägerin angebotene
Stelle in Worms, welche als Teilzeitstelle im Umfang von 18,75 Stunden pro Woche
ausgeschrieben ist. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, dass gravierende
Unterschiede zwischen dem in Worms zu betreuenden Betriebsbereich einerseits
und dem in Darmstadt zu betreuenden Betrieb 1 andererseits bestehen. Dass die
Aufgaben eines BT-EMR-Ingenieurs, soweit es nicht um aktuelle Betriebsstörungen
geht, planbar und (teilweise) aufschiebbar sind, ergibt sich aus dem Vortrag der
Beklagten zur Gestaltung der Krankheits- und Urlaubsvertretung im
Aufgabenbereich der BT-EMR-Ingenieure. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen,
dass Aufträge und Projekte vertretungsweise auf Aktionen und Maßnahmen
beschränkt werden, die nach Absprache mit dem erkrankten bzw. urlaubsbedingt
abwesenden Ingenieur unbedingt notwendig sind. Mithin dürfte es im Regelfall
möglich sein, dass die Klägerin Aufgaben, die sie während eines regelhaften 5-
stündigen Arbeitstages nicht fertig stellen kann, am darauffolgenden Arbeitstag
weiterführt.
Dass eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 5 Stunden die zur
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderliche Kommunikation nicht
ermöglicht, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Gerade unter
Nutzung der heute üblichen Kommunikationsmittel wie E-Mail und Telefax und
Nutzung von Mailboxen etc. ist es ohne besonderen Aufwand möglich,
Informationen auch an abwesende Mitarbeiter weiterzugeben. Notwendige
persönliche Besprechungen könnten während der regelmäßigen 5-stündigen
Anwesenheit der Klägerin stattfinden. Dass eine ständige Kommunikation zwischen
dem BT-EMR-Ingenieur einerseits, dem Betriebsingenieur, anderen BT-EMR-
Ingenieuren oder aber Kunden andererseits im Sinne einer dauernden
persönlichen Erreichbarkeit tatsächlich nicht stattfindet und erforderlich ist, ergibt
sich daraus, dass auch Vollzeitbeschäftigte nur zu einem geringen Anteil der
Maschinenlaufzeiten anwesend sind und in dem Bereich, in dem die Klägerin tätig
wird, bislang eine Rufbereitschaft nicht besteht. Aufgrund der in der Abteilung der
Klägerin praktizierten Gleitzeitregelung sind die vollzeitbeschäftigten BT-EMR-
Ingenieure auch während ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nicht notwendig täglich
anwesend. Auch bei vollzeitbeschäftigten BT-EMR-Ingenieuren kann nach dem
Organisationskonzept der Beklagten die Situation eintreten, dass der
vollzeitbeschäftigte BT-EMR-Ingenieur nicht anwesend bzw. erreichbar ist, so dass
eine Notvertretung durch andere Ingenieure stattfinden muss. Die Klägerin hat
auch ihre Bereitschaft bekundet und im Rahmen der von ihr gewünschten
Arbeitszeitregelung berücksichtigt, bei entsprechendem Bedarf auch über ihre
regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. Hierdurch kann bei
unaufschiebbaren Maßnahmen, insbesondere Störfällen, eine zusätzliche
Belastung der Kollegen vermieden werden.
Da die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitregelung unter Beibehaltung des
angenommenen arbeitgeberseitigen Organisationskonzeptes erfolgen kann, ist
nicht ersichtlich, dass bei der dargestellten Aufgabenverteilung die Notwendigkeit
zur dauernder Querinformation besteht, und hierdurch der Arbeitsablauf bzw.
Arbeitsfortschritt behindert würde oder gar in besonderen Situationen die
Sicherheit von Personen oder Anlagen gefährdet wäre. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass im Produktionsbereich, insbesondere soweit dieser mit
erhöhten Gefährdungen verbunden ist, bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben
sowie entsprechender Vorgaben aufgrund einer Zertifizierung ohnedies eine
umfassende Dokumentation der maßgeblichen Informationen erfolgen muss.
Die Beklagte hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass ein BT-EMR-Ingenieur
bzw. eine BT-EMR-Ingenieurin im Umfange von 12,5 Wochenstunden auf dem
Arbeitsmarkt nicht zu bekommen sei. Nach Überzeugung des erkennenden
Gerichts ist der entsprechende Nachweis, dass eine Ersatzkraft nicht gefunden
werden kann, erst dann geführt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich zumutbare
Bemühungen entfaltet hat, eine entsprechende Ersatzkraft zu finden, indem er
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Bemühungen entfaltet hat, eine entsprechende Ersatzkraft zu finden, indem er
innerhalb und außerhalb des Betriebes in geeigneter Weise entsprechende
Stellenangebote veröffentlicht hat. Selbst wenn man einen entsprechenden
Fachkräftemangel unterstellt, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass im
Einzugsbereich Darmstadt eine Fachkraft zur Verfügung steht, die gerade an einer
derartigen Stelle interessiert ist, beispielsweise eine entsprechende Fachkraft, die
aufgrund eigener familiärer Verpflichtungen nicht Vollzeit arbeiten kann. Entgegen
der von der Beklagten vertretenen Auffassung ergibt sich auch nicht zwangsläufig,
dass der Arbeitsumfang von 12,5 Stunden notwendig auf 5 Arbeitstage verteilt
werden muss. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufgaben, welche auf eine
Ersatzkraft übertragen werden müssten, zwingend eine tägliche Anwesenheit der
Ersatzkraft erforderten. Dies gilt auch insbesondere für Aufgaben wie die
Unterstützung der Kollegen der Klägerin in der Dokumentation,
Dokumentationsverwaltung, Betreuung der internen BA-Studenten, Einführung in
Eplan. Mithin steht keineswegs fest, dass die für die Ersatzkraft verbleibende
Arbeitszeit von dieser nicht sinnvoll genutzt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten
des Rechtsstreites zu tragen, da sie unterlegen ist.
Den Streitwert hat die Kammer in Höhe von 3 Bruttomonatsentgelten der Klägerin
festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.