Urteil des ArbG Brandenburg vom 04.07.2006
ArbG Brandenburg: geldwerte leistung, anteil, gehalt, zulage, wechsel, teilzeitarbeit, rückforderung, durchschnitt, urlaub, belastung
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Gericht:
ArbG Brandenburg 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ca 729/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 24 Abs 2 TVöD, § 7 Abs 1
TVöD, § 8 Abs 5 TVöD, § 4 Abs 1
TzBfG
Bezüge - Wechselschichtzulage
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,76 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 458,62 Euro festgesetzt.
3. Die Kosten hat die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin unständige Bezüge während eines
Entgeltfortzahlungszeitraumes nach der Einführung des TVöD für die Monate Oktober bis
Dezember 2005 zustehen. Des Weiteren streiten sie über die Zahlung der
Wechselschichtzulage in voller Höhe für die in Teilzeit beschäftigte Klägerin.
Die Beklagte betreibt in der Stadt Brandenburg ein Krankenhaus. Die Klägerin ist bei der
Beklagten in Teilzeit mit 20 Wochenstunden als Krankenschwester beschäftigt. Im
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde die Anwendbarkeit des BAT-Ost bzw.
TVöD vereinbart.
Bei der Beklagten werden unständige Bezüge als Zulage zum Gehalt für Wechselschicht,
Hofbereitschaft, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit sowie für Feiertagsarbeit
gezahlt. Die unständigen Bezüge werden bei der Beklagten immer erst zwei Monate
später nach dem Entstehungsmonat ausgezahlt. Da der BAT-Ost zum 30. September
2005 auslief, rechnete die Beklagte die unständigen Bezüge für die drei Monate Juli bis
September 2005 mit der Gehaltsabrechnung September 2005 ab.
Die Klägerin nahm im Oktober 5 Tage, im November 3 Tage und im Dezember 2005 5
Tage Urlaub. An unständigen Bruttobezügen erhielt die Klägerin für diese
Entgeltfortzahlungszeiträume für Oktober 2005 – ausgezahlt im Dezember 77,35 Euro,
für November – ausgezahlt im Januar 2006 – 37,44 Euro und für Dezember – ausgezahlt
im Februar 2006 – 50,55 Euro. Im Monat Juni 2006 wurden der Klägerin diese drei
Beträge in Höhe von 165,34 Euro brutto wieder abgezogen.
Insgesamt berechnete die Beklagte an unständigen Bezügen für den Monat Oktober
2005 139,17 Euro und für den Monat November 167,81 Euro.
Seit dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 wurde der Klägerin nicht mehr die
volle Wechselschichtzulage, sondern nur noch die Hälfte ausgezahlt. In dem Zeitraum
von Dezember 2005 bis Mai 2006 erhielt die Klägerin die hälftige Wechselschichtzulage
in Höhe von insgesamt 173,90 Euro brutto und für den Zeitraum August und September
in Höhe von 119,38 Euro brutto.
Die Klägerin erhielt in der ersten Juniwoche 2006 ihre Gehaltsabrechnung für den Monat
Juni 2006. In der Gehaltsabrechnung wurde vermerkt, dass die Aufschläge für die Monate
Dezember 2005, Januar und Februar 2006 in Höhe von 165,34 Euro brutto vom Gehalt
Juni 2006 abgezogen wurden.
Mit der am 29. Juni 2006 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen
Klage und den Klageerweiterungen vom 21. Juli und 12. August 2006 begehrt die Klägerin
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Klage und den Klageerweiterungen vom 21. Juli und 12. August 2006 begehrt die Klägerin
den von der Beklagten im Juni 2006 wieder abgezogenen Aufschlag in Höhe von 165,34
Euro brutto sowie die Zahlung der Differenz zur vollen Wechselschichtzulage für den
Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von 173,90 Euro und für den
Zeitraum von Juli bis September 2006 in Höhe 119,38 Euro.
Die Klägerin trägt vor, das die Beklagte die unständigen Bezüge im Monat Juni 2006 zu
Unrecht wieder abgezogen habe.
Der Vortrag der Beklagten dahingehend, dass das bisherige Arbeitsverhältnis gemäß §
28 TVÜ zum 30. September 2005 als beendet gelte, sei nicht zutreffend. Es handele sich
bei § 28 TVÜ lediglich um eine Fälligkeitsvorschrift. Es bleibe bei der
Berechnungsvorschrift des § 21 TVöD. Das Arbeitsverhältnis sei keinesfalls am 30.
September 2005 beendet worden. Es sei auch kein Grund dafür erkennbar, warum in
den darauf folgenden Monaten die Berechnung der Entgeltfortzahlung auf andere Weise
hätte geschehen sollen. Dass am 30. September 2005 die davor liegenden unständigen
Bezüge als Bestandteile abgerechnet hätten werden müssen, sei lediglich dem Umstand
geschuldet, dass der BAT ende. Dies habe keinen Einfluss auf die Berechnung der
Entgeltfortzahlung für die betroffenen Monate.
Eine Kürzung der Wechselschichtzulage wegen Teilzeitarbeit sei unzulässig. Es werde auf
die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß dem Urteil vom
23.06.1993 (10 AZR 127/92) verwiesen. Auf Grund mittelbarer Diskriminierung sei die
Kürzung einer Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte auch unter dem
Geltungsbereich des TVöD unzulässig. Die Belastungen für Teilzeitbeschäftigte seien
durch die Wechselschichtarbeit entsprechend wie bei Vollzeitbeschäftigten
auszugleichen. Für ihre Auffassung spräche insbesondere auch der Wortlaut des § 8 Abs.
5 TVöD, der lediglich von Beschäftigten spräche, wozu auch Teilzeitbeschäftigte gehören
würden.
Es werde des Weiteren bestritten, dass die Beklagte die Ausschlussfrist eingehalten
habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 165,34 Euro brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.7.2006 zu
zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173,90 Euro brutto nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2006 zu
zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Juli bis September
2006 weitere 119,38 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Rückforderung der der Klägerin nicht zustehenden unständigen
Bezüge in Höhe von 165,34 Euro zu Recht erfolgt sei.
Gemäß § 21 des TVöD Satz 2 seien die nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die
Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate
(Berechnungszeitraum) zu zahlen. In den Berechnungszeitraum seien nur volle
Kalendermonate einzubeziehen; d. h., Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen
das Arbeitsverhältnis bestanden habe. Entstehe bei einem Arbeitnehmer, der bereits vor
dem Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 vom gleichen Arbeitgeber beschäftigt
gewesen sei, in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung, sei der Arbeitnehmer wie ein neu Eingestellter zu behandeln.
Auf Grund der unterschiedlichen Entgeltzusammensetzung im neuen Tarifrecht und da
der § 28 TVÜ-VKA hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile eine
Schlussabrechnung zum 30. September 2005 vorsehe, sei ein Rückgriff auf die vor dem
Inkrafttreten des TVöD liegenden Kalendermonate generell nicht möglich. Daher sei in
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Inkrafttreten des TVöD liegenden Kalendermonate generell nicht möglich. Daher sei in
diesen Fällen in den Monaten Oktober bis Dezember 2005 der Tagesdurchschnitt der
unständigen Entgeltbestandteile wie bei Neueinstellungen unter Zugrundelegung eines
verkürzten Berechnungszeitraumes zu ermitteln. Dabei ergäbe sich bei einer
Entgeltzahlung für den Monat Oktober 2005 kein Tagesdurchschnitt der unständigen
Entgeltbestandteile, denn es läge kein voller Kalendermonat seit dem Inkrafttreten des
TVöD vor.
Auch die volle Wechselschichtzulage stehe der Klägerin auf Grund ihrer
Teilzeitbeschäftigung nur hälftig zu. § 24 Abs. 2 TVöD enthalte eine ausdrückliche
Regelung dahingehend, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile nur in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit mit der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspräche, zu
zahlen sei, sofern tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt sei.
Die Gegenseite irre, wenn sie behaupte, eine Veränderung der Rechtslage habe
gegenüber der Regelung der §§ 34 Abs. 2, 33 a BAT nicht stattgefunden. Früher hätten
nur die Angestellten einen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage gemäß § 33 a BAT-
Ost gehabt, die im Zeitraum von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40
Arbeitsstunden in der dienstplan- oder betriebsüblichen Nachtschicht gearbeitet hätten.
Eine derartige Regelung mit der Voraussetzung einer Mindestanzahl von Arbeitsstunden
in der Nachtschicht sehe der neue TVöD nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den im Juni 2006 abgezogenen Betrag teilweise
in Höhe von 86,76 Euro brutto zurückzuzahlen.
Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit ihrem
Rückforderungsverlangen in der Lohnabrechnung Juni 2006 gegen die Ausschlussfrist
gemäß § 37 TVöD verstoßen hat.
Gemäß § 37 TVöD müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Da die von der Beklagten geltend gemachten zuviel gezahlten unständigen Bezüge mit
dem Gehalt für den Monat Dezember 2005 ausgezahlt worden sind, ist die
Ausschlussfrist von sechs Monaten dadurch gewahrt, dass die Beklagte spätestens in
der ersten Juniwoche 2006 den Gehaltseinbehalt in der Lohnabrechnung Juni 2006
geltend gemacht hatte. Die Schriftform wurde gewahrt, da in der Gehaltsabrechnung Juni
2006 vermerkt wurde, dass die Aufschläge für die Monate Dezember 2005, Januar und
Februar 2006 in Höhe von 165,34 Euro brutto vom Gehalt abgezogen werden. Somit
wurden der Grund und die Höhe der Rückforderung schriftlich angegeben.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Klägerin keine unständigen
Bezüge für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2005 zustehen, da das
Arbeitsverhältnis abrechnungstechnisch so zu behandeln wäre, als ob es am 30.
September 2005 beendet worden sei.
Gemäß § 21 TVöD wird in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Entgelt im
Krankheitsfall, § 26 Erholungsurlaub, das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiter gezahlt. Die nicht in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der
dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltzahlung vorhergehenden letzten drei vollen
Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Hierzu enthalten die
Protokollerklärungen folgenden Wortlaut:
1.
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Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden
hat.
2
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind
die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde
zu legen.
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Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der
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zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der
Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2.
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Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der
zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum
zugestanden haben.
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Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des
Berechnungszeitraumes.
3
Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der
Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
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Sofern während des
Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in
diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei
der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.
§ 28 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-VKA) vom 13. September
2005 enthält die folgende Regelung:
§ 28
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 BAT/BAT-O/BAT-Ost Deutsche Sparkassen,
§ 28 a Abs. 1 und Abs. 2 BMTG/BMGO für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2005
werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30 September 2005 beendet worden wäre.
Die Berechnung des Entgeltzeitraumes für die Monate November und Dezember
ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext bzw. der Protokollerklärung des § 21
TVöD.
Die Beklagte trägt vor, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bezüglich
der unständigen Bezüge für die Monate November und Dezember zusteht, da die
Klägerin so zu behandeln wäre, als wäre das Arbeitsverhältnis im September beendet
worden. Auch wenn man diese Rechtsmeinung als richtig ansieht, dass das
Arbeitsverhältnis der Klägerin abrechnungstechnisch am 1. Oktober neu begonnen
hätte, so würden nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der Protokollnotiz 1 Satz 2
für die Berechnung der unständigen Bezüge die vollen Kalendermonate, in denen das
Arbeitsverhältnis bestanden hatte, als Bezugszeitraum zugrunde zu legen seien. Warum
die Beklagte der Meinung ist, dass der Klägerin überhaupt keine unständigen Bezüge im
Entgeltzeitraum in den Monaten November und Dezember zustehen sollen, kann die
Kammer nicht nachvollziehen.
Denn die Rechtsmeinung der Beklagten ist dahingehend zutreffend, dass die
Tarifvertragsparteien in § 28 des TVÜ-VKA geregelt haben, dass sämtliche unständigen
Bezüge für den Zeitraum bis zum 30. September 2005 mit diesem Datum abzurechnen
sind und das Arbeitsverhältnis so zu behandeln wäre, als ob es beendet worden ist.
Infolgedessen errechnet sich der Tagesdurchschnitt für den Monat November nach den
unständigen Bezügen im Monat Oktober und für den Dezember aus den Monaten
Oktober und November 2005.
Auch nicht gefolgt werden kann dem Beklagtenvortrag dahingehend, dass die Klägerin
für Oktober 2005 während des Entgeltzeitraumes keine unständigen Bezüge erhält. Es
ist aber zutreffend, dass nach dem Gesetzeswortlaut weder in § 28 TVÜ-VKA noch in §
21 TVöD eine Regelung enthalten ist, wie die Höhe der unständigen Bezüge für
Entgeltzeiträume im Monat Oktober 2005 zu berechnen ist.
Entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung ist bei der Auslegung von
Tarifnormen zunächst der Wortlaut der Regelung zugrunde zu legen. Dabei ist der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen
Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben darüber hinaus noch Zweifel an der
Auslegung, so können zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien
noch weitere Auslegungskriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und
die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages herangezogen werden (BAG EZA Nr. 14 zu
§ 1 TVG Auslegung).
Nach dem Wortlaut der Protokollnotizen des § 21 ist es nicht zulässig, als
Berechnungszeitraum die Monate vor dem Oktober 2005 heranzuziehen. Das würde
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Berechnungszeitraum die Monate vor dem Oktober 2005 heranzuziehen. Das würde
bedeuten, dass Arbeitnehmer, die im Oktober 2005 entweder erkrankt oder im Urlaub
waren, kein anteiliges Entgelt für die unständigen Bezüge erhalten. Dass dieses von den
Tarifvertragsparteien gewollt gewesen ist, kann weder anhand des
Tarifvertragswortlautes noch aus den Protokollnotizen entnommen werden. Dieses
Ergebnis würde dem Willen der Tarifvertragsparteien widersprechen, da anhand des
gesamten TVöD nicht erkennbar ist, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeitnehmer in
der Übergangszeit vom BAT zum TVöD finanziell schlechter stellen wollten, als sie vorher
standen oder hinterher stehen. Daher kann es nur sachgerecht sein, den
Tagesdurchschnitt einer Entgeltfortzahlung im Oktober 2005 auf der Basis der
individuellen Arbeitstage des Kalendermonats Oktober 2005 zu berechnen.
Diese Lösung wäre auch abrechnungstechnisch praktikabel, da der Klägerin die
unständigen Bezüge abrechnungstechnisch erst zwei Monate später ausgezahlt werden.
Das heißt, die unständigen Bezüge, die die Klägerin im gesamten Monat Oktober 2005
erworben hatte, hätte die Beklagte bis zum Dezember 2005 errechnen und auf den
Entgeltfortzahlungszeitraum für Oktober umrechnen können um sie sodann
auszuzahlen.
Die Klägerin hat der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 86,76 Euro
brutto für die Monate Oktober, November und Dezember 2005.
Der Klägerin stehen für den Monat Oktober an unständigen Bezügen für den
Entgeltfortzahlungszeitraum von Urlaubstagen 32,10 Euro zu.
Laut der von der Klägerin als unstreitig erklärten Berechnung der Beklagten erhielt die
Klägerin im Monat Oktober 2006 unständige Bezüge in Höhe von 139,17 Euro.
139,17 Euro x 3 Monate : 65 ergibt einen Tagesdurchschnitt von 6,42 Euro x 5
Urlaubstage ergibt einen Betrag von 32,10 Euro.
Für den Monat November 2005 stehen der Klägerin 19,26 Euro als unständige Bezüge
für den Entgeltzeitraum von 3 Urlaubstagen zu.
Der Tagesdurchschnitt an unständigen Bezügen für den Monat Oktober, wie bereits
dargelegt wurde, beträgt 6,42 Euro multipliziert mit 3 Urlaubstagen ergibt 19,26 Euro.
Schließlich stehen der Klägerin für den Monat Dezember 2005 unständige Bezüge in
Höhe von 35,40 Euro für 5 Urlaubstage zu.
Im Monat Oktober 2005 standen der Klägerin 139,17 Euro an unständigen Bezügen und
im Monat November 167,81 Euro unständige Bezüge zu. Diese beiden Summen sind auf
drei Monate hochzurechnen und durch 65 zu teilen, so dass dies einen
Tagesdurchschnitt von 7,08 Euro ergibt. Dieser Betrag, multipliziert mit 5 Urlaubstagen
ergibt einen Betrag von 35,40 Euro.
Diese drei Summen addiert ergeben den klagestattgebenden Betrag in Höhe von 86,76
Euro. Ein weitergehender Anspruch war daher abzuweisen.
II.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage zu.
Nach dem Wortlaut der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 24 Abs. 2 TVöD hat die Klägerin keinen
Anspruch auf Zahlung einer höheren Wechselschichtzulage von weiteren 293,28 Euro wie
ein Vollzeitbeschäftigter.
Nach § 7 Abs. 1 TVöD ist Wechselschicht die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht herangezogen werden. § 8 Abs. 5 des TVöD enthält wiederum eine
Regelung zur Höhe der Wechselschichtzulage, wonach Beschäftigte, die ständig
Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro
monatlich erhalten. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten
eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
Des Weiteren ist in § 24 Abs. 2 TVöD die folgende Regelung für Teilzeitbeschäftigte
aufgenommen worden:
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in
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Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in
dem Umfang, der im Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
einer regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Im TVöD ist ausdrücklich nicht geregelt, dass Teilzeitbeschäftigte die volle
Wechselschichtzulage erhalten sollen. Da die Klägerin bereits entsprechend ihrem
Arbeitsumfang 50 % der Wechselschichtzulage erhalten hat, steht ihr gemäß den §§ 7
Abs. 1, 8 Abs. 5, 24 Abs. 2 TVöD kein weitergehender Anspruch zu.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, weil sie als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 50
% der Arbeitszeit keinen Anspruch auf 100 % der Wechselschichtzulage, wie ein
Vollzeitbeschäftigter hat.
Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Gemäß
§ 4 Abs. 1 TzBfG darf ein Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit
nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer, vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem
Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers entspricht.
Die Klägerin arbeitet in einem Arbeitsumfang von 50 % und erhält auch entsprechend 50
% der Wechselschichtzulage. Somit wird der Klägerin eine Wechselschichtzulage in dem
Umfang von 50 % gewährt, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers mit 100 % entspricht.
Nach der Auffassung der Kammer kann auch keine Benachteiligung der
Teilzeitbeschäftigten in dieser Regelung gesehen werden, da für Teilzeitbeschäftigte die
besondere Belastung, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu arbeiten, auch nur
entsprechend ihres zeitlichen Arbeitsumfanges anteilig also in einem geringeren Umfang
entsteht.
Diese Auslegung entspricht auch dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien.
Denn in § 24 Abs. 2 TVöD haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile an
Teilzeitbeschäftigte nur gemäß dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten
wöchentlichen Arbeitszeit zu der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu
zahlen sind, soweit nicht tariflich ausdrücklich etwas anderes geregelt worden ist. Eine
andere ausdrückliche tarifliche Regelung fehlt bei der Wechselschichtzulage.
Demgegenüber ist bei dem Jubiläumsgeld gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD ausdrücklich
eine solche Regelung aufgenommen worden. Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass Teilzeitbeschäftigte das Jubiläumsgeld in voller Höhe erhalten.
Infolgedessen war es der Wille der Tarifvertragsparteien diese Regelung aus dem
Jubiläumsgeld für die Wechselschichtzulage nicht in § 7 Abs. 1 TVöD aufzunehmen, da
die Teilzeitbeschäftigten diese Wechselschichtzulage nur anteilmäßig erhalten sollen.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.06.1993 – 10 AZR 127/92) ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf Zahlung der Wechselschichtzulage
für Teilzeitbeschäftigte dann vorliegen kann, wenn Teilzeitbeschäftigte die gleichen
Anforderungen an die Wechselschicht wie die Vollzeitbeschäftigten erfüllen.
Gemäß § 33 a BAT-Ost erhielten Vollzeitbeschäftigte die volle Wechselschichtzulage,
wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt worden sind, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und der dabei in fünf
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachschicht leistet. Diese Regelung wurde in den TVöD nicht
übernommen. Vielmehr definiert § 7 Abs. 1 TVöD die Wechselschicht lediglich als die
Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich
längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
Die Tarifvertragsparteien haben somit nach dem Wortlaut des TVöD auf die
Tatbestandsvoraussetzung des Ableistens von mindestens 40 Arbeitsstunden in der
Nachtschicht verzichtet. Ausreichend ist nunmehr nur noch allein, dass ständig in
Wechselschicht gearbeitet wird.
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Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass es im Hinblick auf die Zahlung der
Zulage für Wechselschicht und Schichtarbeit den Regelungen des BAT an einer
zulässigen Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten mangelt, da das
Erfordernis in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden
leisten zu müssen nicht nur von Vollzeitbeschäftigtem erbracht werden könnte. Auch
Teilzeitbeschäftigte könnten 40 Nachtarbeitsstunden leisten. Demgegenüber sieht die
neue Regelung der Wechselschichtarbeit im TVöD das Erfordernis, innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne 40 Nachtarbeitsstunden leisten zu müssen, nicht mehr vor. Sie
knüpft gemäß § 7 Abs. 1 TVöD neben den sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen
von Wechselschichtarbeit nur noch daran an, dass Beschäftigte längstens nach Ablauf
eines Monats erneut zur Nachtschicht im Dienstleistungsbereich (Krankenhäuser,
Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu 2 Nachtschichten) herangezogen werden.
Folglich kann das Urteil des BAG zum früheren BAT nicht mehr zur Auslegung des § 7
Abs. 1 TVöD herangezogen werden. Die Zahlung der vollen Zulage wird eben nicht an
die Voraussetzungen der Ableistung von bestimmten Stunden geknüpft, sondern daran,
dass ständig Wechselschichtarbeit vorliegt und der Beschäftigte in Vollzeit beschäftigt
wird.
III.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ist gemäß den §§ 246, 288, 291 BGB ab der Rechtshängigkeit,
das heißt ab dem 4. Juli 2006 gerechtfertigt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 92 ZPO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht die Berufungssumme von
600,00 Euro, ist aber gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zuzulassen, da die Parteien über
die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines
Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, streiten. Der TVöD findet in der gesamten
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Peters
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