Urteil des ArbG Bielefeld vom 01.03.2006

ArbG Bielefeld: abmahnung, schutzwürdiges interesse, personalakte, nebenpflicht, arbeitsgericht, arbeitskampf, streik, bezirk, gewerkschaft, haushalt

Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 3663/05
Datum:
01.03.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 3663/05
Schlagworte:
Abmahnung und Arbeitskampf
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 20.10.2005 aus der
Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 380,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalkte.
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Die Beklagte stellt in den Bereichen, in denen überwiegend die B5xxxxxxxxx
Tageszeitung "N1xx W2xxxxxxxxxx" gelesen wird, diese Tageszeitung sowie das
konkurrierende "W3xxxxxxxxxxxx" sowie weitere Tageszeitungen per Boten an die
Abonnenten zu.
3
Der am xx.xx.1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Er
wird im Stücklohn vergütet und bezieht monatlich ca. 380,- €. In dem Betrieb der
Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist Mitglied einer
tarifvertragsschließenden Partei, nämlich der Gewerkschaft v2x.d5.
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Der Kläger hat die zu verteilenden Zeitungen innerhalb eines festen Bezirks
auszutragen. Er erhält die auszutragenden Zeitschriften von der Beklagten an sog.
"Ablagestellen" angeliefert. Er hat die Verteilung der Tageszeitungen so vorzunehmen,
dass jeder Haushalt seines Bezirks spätestens bis 6.00 Uhr beliefert ist. Die langjährig
beschäftigten Arbeitnehmer verfügen über ein sog. "Botenbuch", in der die "Touren",
mittels derer die Zeitungen ausgetragen werden, dokumentiert ist. Daneben erhalten die
Boten von der Beklagten eine sog. "Leserliste", in der die Leser des Bezirks
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straßenweise aufgeführt sind. Diese Liste wird nur auf Anforderung ausgehändigt.
Veränderungen innerhalb des Bezirks werden den Boten von Fall zu Fall durch Notizen
an den Ablagestellen mitgeteilt (Ab- bzw. Neubestellungen von Abonnements oder auch
Unterbrechungen etc.). Unabhängig von dem "Botenbuch" und der "Leserliste" haben
sich in den der einzelnen Bezirke gewohnheitsmäßig Touren herausgebildet, mittels
derer die Zeitungen am effektivsten an die Abonnenten verteilt werden können.
Die Beklagte hat die Handynummern o.ä. der Zeitungsboten nicht gespeichert, um diese
ggfls. kurzfristig über Verzögerungen in der Auslieferung o.ä. informieren zu können. Es
gibt keine Arbeitsanweisung darüber, wie die Boten zu verfahren haben, wenn sie
krankheitsbedingt die Tour nicht oder nur teilweise austragen können. Üblicherweise
wird die Beklagte dann jedoch telefonisch unterrichtet, unter Angabe der Haushalte, an
die bereits zugestellt worden ist. Einschlägige Anweisungen oder Abmahnungen
existieren nicht. Aus der Zahl der an die Ablagestelle zurückgebrachten Zeitungen kann
nicht zwingend geschlossen werden, welche Haushalte beliefert worden sind, da es
keinen verbindlichen Zustellweg oder Zustellroute innerhalb des Bezirks gibt.
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Im Herbst 2005 hat die Gewerkschaft v2x.d5 die Zusteller im Betrieb der Beklagten zu
Streiks aufgerufen. Damit sollten der Abschluss eines Entgelttarifvertrages sowie eines
Manteltarifvertrages für die Beschäftigten im Zustellbereich zu erzwingen.
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Am 20.10.05 unterrichtete Frau V1xxxxx von der Gewerkschaft v2x.d5 die Beklagte,
dass u.a. der Kläger sich an diesem Tag am Arbeitskampf beteilige, nachdem er
zunächst begonnen hatte, innerhalb seines Bezirks auszutragen. Der Kläger begehrt für
diesen Tag keine Vergütung. Er bekommt Streikunterstützung von v2x.d5.
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Unter dem 20.10.05 mahnte die Beklagte den Kläger ab. In dieser Abmahnung heißt es
u.a.:
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"... Sie haben bis zum Streikaufruf die Zeitungen ausgetragen. Sie haben dann
die restlichen Zeitungen zu ihrer Ablagestelle zurückgebracht. Sie haben
allerdings nicht darauf hingewiesen, welche Kunden sie beliefert hatten bzw.
welche noch beliefert werden müssten.
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Nach unserer Auffassung sind Sie verpflichtet gewesen, uns darüber zu
unterrichten, welche Zustellungen Sie vorgenommen haben und welche wir
noch veranlassen müssten. Infolgedessen mussten wird den kompletten Bezirk
nachtragen.
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Wir werten dieses Verhalten als einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen und erteilen Ihnen hierfür eine
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Abmahnung .
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... Diese Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte."
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(Abl. Bl. 3 GA.)
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Gegen dieses Abmahnung hat der Kläger mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 22.11.05, am darauffolgenden Tag beim erkennenden
Gericht eingegangen, Klage erhoben. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine
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arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt, sei unzutreffend. Die Abmahnung sei
rechtswidrig und daher aus der Personalakte zu entfernen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 20.10.2005 aus der
Personalakte des Klägers zu entfernen.
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Die Beklagte bittet darum,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass sie vor der Wahl stand, entweder die fehlenden Zeitungen
nachzutragen oder Kundenbeschwerden in Kauf zu nehmen. Sie habe sich dazu
entschlossen, die Zeitungen nachzutragen, um Kundenbeschwerden zu vermeiden. Da
der Kläger nicht kenntlich gemacht hatte, welche Haushalte er beliefert hatte, habe die
Beklagte die Tageszeitungen im Bezirk des Klägers vollständig nachtragen müssen.
Hierdurch sei ihr in einem ohnehin hart umkämpften Wettbewerb ein unverhältnismäßig
großer Aufwand entstanden. Nach ihrer Ansicht sei der Kläger aufgrund einer
vertraglichen Nebenpflicht oder auch der Schadensminderungspflicht verpflichtet,
mittels eines Hakens oder eines Strichs in der täglichen Zustellliste kenntlich zu
machen, bis zu welchem Haushalt er die Zeitungen ausgetragen hatte. Sie hat auf
Entscheidungen des Arbeitsgerichts Herford und der Landesarbeitsgerichts Hamm
verwiesen, wonach Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor Streikantritt im Rahmen der
Zeiterfassung auszustempeln und bei Montageleistungen, welche durch einen Streik
unterbrochen würden, sei kenntlich zu machen, ob und bis zu welchem Teil die Montage
erbracht ist. Im übrigen ergebe sich diese Verpflichtung auch schon aus der
Vergütungsabrede der Parteien, da der Kläger nach zugestellten Exemplaren vergütet
werde.
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Der Kläger hat daraufhin erwidert, er mache für den kompletten Tag des 20.10.05 kein
Entgeltgewinn über der Beklagten geltend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei
er auch aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen,
welche Haushalte er bereits beliefert habe. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder
automatisch, noch könne sie aus einer Teilnahme ein Streik abgeleitet werden. Eine
solche Verpflichtung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte konkret
nachgefragt hätte, bei welchen Kunden noch zuzustellen sei. Eine solche Nachfrage sei
jedoch nicht erfolgt.
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Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten
Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im
Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die
Sitzungsniederschriften verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 20.10.2005 aus seiner
Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB. Nach der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Entfernung einer zu Unrecht
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erteilten Abmahnung aus einer Personalakte verlangt werden, wenn die Abmahnung
formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige
Tatsachenbehauptungen enthält, sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt
oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitsgebers am Verbleib der Abmahnung in
der Personalakte mehr besteht (so z.B. BAG vom 11.12.2001 in NZA 2002, Seite 965).
Die ungerechtfertigte Abmahnung wird dabei als Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Arbeitnehmers verstanden, das nach § 823 Abs.1 BGB geschützt ist.
Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten
vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem
Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist, vielmehr reicht es aus, wenn der Arbeitgeber
einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten
rügt. Eine solche Rüge ist nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts
(a.a.O.) nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des
Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.
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Im vorliegenden Fall beruht die streitbefangene Abmahnung auf einer unzutreffenden
rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers. In ihrer Abmahnung vom 20.10.05
hält die Beklagte den Kläger unberechtigt vor, gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht
verstoßen zu haben.
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Eine Verpflichtung des Klägers, bei Streikbeginn auf der Zustellerliste kenntlich zu
machen, welche Haushalte zum Zeitpunkt des Streikbeginns bereits beliefert waren und
welche noch nicht, besteht jedoch nicht.
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Grundsätzlich suspendiert der Streik zwar nur die Hauptleistungspflichten.
Nebenleistungspflichten sind jedoch nur unter besonderen Umständen noch zu erfüllen
und von sog. Erhaltungsarbeiten abzugrenzen.
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a.) Erhaltungsarbeiten sind solche Arbeiten, die auch während eines Arbeitskampfes zu
leisten sind und erforderlich werden, um Anlagen und Betriebsmittel während des
Arbeitskampfes so zu erhalten, dass nach Beendigung des Streiks die Arbeit fortgesetzt
werden kann.
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Zu Erhaltungsarbeiten können zwar auch Abwicklungsarbeiten gehören, die erforderlich
sind, um den endgültigen Verderb von Halbfertig- oder Fertigerzeugnissen oder anderen
Warenvorräten zu verhindern. Soweit solche Schäden "sachlogisch notwendige Folge
der Vorenthaltung von Arbeitsleistung" sind, gehören sie grundsätzlich zu den
streikimmanenten Schäden, die keine Erhaltungsarbeiten rechtfertigen.
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Das eine Zeitung, die nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, ihren Wert verliert, ist dem
Verderb von Waren nicht gleichzusetzen, kein "über den Arbeitsausfall hinausgehender
höherer Schaden" (siehe dazu nur Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, München, § 24
unter "Gegenstand der Erhaltungsarbeiten").
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Soweit Oetker (in: Die Durchführung von Not- und Unterhaltungsarbeiten bei
Arbeitskämpfen, 1984), darauf hingewiesen hat, dass ein Arbeitskampf auch dann
unverhältnismäßig sei, wenn durch die Terminierung des Arbeitskampfes bereits
hergestellte Produkte vernichtet oder unbrauchbar werden, wobei auch an dem Fall
einer zeitlich begrenzten Aktualität der Produkte (z. B. Tagespresse) zu denken sei (dort
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S. 20), mag dahingestellt bleiben, ob diesen Ausführungen überhaupt zuzustimmen ist.
Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo es um die Nichtauslieferung des Teils der
Tageszeitungen an einem einzigen Tag gibt, wird von einer Unverhältnismäßigkeit des
Arbeitskampfes oder einer korrespondierenden Nebenpflicht zur Schadensminderung
durch Mitteilung noch nicht belieferten Haushalten, um anderen Personen die
Belieferung ermöglichen zu können, nicht gesprochen werden können.
Umgekehrt kann es nicht Gegenstand der Erhaltungsarbeiten sein, die durch die
streitbedingte Arbeitsverweigerung eingetretene Beschränkung der Betriebstätigkeit
schlicht doch fortzuführen unter Aushebelung der Streikwirkung. Auch die Wahrung des
Kundenstammes und des kaufmännischen Rufes wie auch drohende Auftragsverluste
rechtfertige als normale Folge der streitbedingten Arbeitsverweigerung im allgemeinen
keine Erhaltungsarbeiten. Nachteile, die dem Arbeitgeber wegen der streikbedingten
nicht rechtzeitigen Leistungsmöglichkeit im Rahmen von Verträgen mit Dritten drohen,
können nicht zur Rechtfertigung von Erhaltungsarbeiten führen. Sie sind Folge der
Vorenthaltung der Arbeitskraft durch die Streikenden. Anderenfalls könnte auf dem
Umweg über die Erhaltungsarbeiten zur Vermeidung der genannten Nachteile die
Streitwirkung weitgehend unterlaufen werden.
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Die Beklagte wird auch nicht auf die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG resultierende
Informationsfreiheit der Abonnenten verweisen können. Nach allgemeiner Ansicht lässt
sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kein Anspruch auf das tägliche Erscheinen einer
bestimmten Zeitung ableiten (Oetker a. a. O., S. 50 m. w. N.).
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Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.03.1982 – 1
AZR 265/80 in: AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 74 unter III 4. d. Gr. - ausgeführt, dass
solche Arbeiten keine Erhaltungsarbeiten sind, die nur deswegen erforderlich werden,
weil nicht streikende, arbeitswillige Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollen. Unter
dem Gesichtspunkt der Erhaltungsarbeiten konnte die Beklagte den Kläger damit nicht
verpflichten, mitzuteilen, welche Haushalte bereits beliefert waren und welche
Haushalte noch beliefert werden mussten.
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b.) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht berufen.
Unstreitig besteht keine Verpflichtung, dass die Zeitungsboten auf einer Zustellliste o.ä.
abhaken bzw. sonst kenntlich machen müssen, welche Haushalte beliefert worden sind
und welche Haushalte noch beliefert werden müssen.
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Auch für den Fall, dass ein Bote einen Bezirk nur teilweise beliefern kann oder beliefert,
besteht keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, kenntlich zu machen, welche Haushalte
bereits beliefert worden sind und welche noch zu beliefern sind. Die Beklagte hat dies
bislang im Rahmen einer allgemeinen Arbeitsanweisung o. ä. nicht vorgegeben.
Unaufgefordert war der Kläger seinerseits nicht verpflichtet, eine derartige Mitteilung zu
machen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von Entscheidungen des
Arbeitsgerichts Herford vom 30.10.03, 1 Ca 912/03, sowie des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 25.05.1993 – 4 Sa 11/93 -. Das Arbeitsgericht Herford hat in seiner
letztgenannten Entscheidung den Satz aufgestellt, dass ein Streikaufruf den
Arbeitnehmer nicht berechtigt, "sonstige betriebliche Ordnungs- oder Verhaltensregeln
zu missachten", so dass dann, wenn er dies tut, die Erteilung einer entsprechenden
Abmahnung durch den Arbeitgeber möglich ist. Wenn durch eine Betriebsvereinbarung
festgelegt sei, dass beim Betreten und Verlassen des Betriebes ein elektronischer
Stempel zu betätigen sei, so werde diese Verpflichtung nicht damit suspendiert, dass
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der Arbeitnehmer an einem Warnstreik teilnehmen will.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Suspendierung einer ansonsten unstreitig
bestehenden Ordnungspflicht, sondern die Beklagte meint, dass dem Kläger umgekehrt
eine besondere arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliege, durch Mitteilung, bis wohin
ausgeliefert worden ist, nicht streikenden Zustellern oder anderen Personen die
unverzügliche Weiterbelieferung seines (bestreikten) Zustellungsbezirks zu
ermöglichen.
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Ob die Beklagte den Kläger zukünftig durch eine ausdrückliche Anweisung dazu
verpflichten kann, im Streikfalle mitzuteilen, welche Haushalte bereits beliefert worden
sind und welche nicht beliefert worden sind, ist im Rahmen des vorliegenden
Rechtsstreits nicht zu klären.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 I ZPO.
Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der
unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.
Die Höhe des Streitwerts ergibt sich im vorliegenden Fall entsprechend der ständigen
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes.
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Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass. Die Kammer hat mit den Parteien
erörtert, ob der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder ob von der Kammer
grundsätzliche Stellungnahmen zum Arbeitskampfrecht erwartet werden. Dies ist von
den Parteien verneint worden. Ein Antrag zur Zulassung der Berufung ist von keiner
Partei gestellt worden. Die Kammer misst dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine
grundsätzliche Bedeutung bei, weil es weder noch um grundsätzliche Fragen des
Arbeitskampfrechts geht, sondern um die Frage einer nach Ansicht der Beklagten
bestehenden ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtung, die die
Kammer nicht zu erkennen vermochte.
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Kleveman
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