Urteil des ArbG Bielefeld vom 09.10.2007

ArbG Bielefeld: verein, tarifvertrag, vergütung, direktversicherung, arbeitsgericht, gemeinde, dienstvertrag, arbeitsentgelt, akte, gegenleistung

Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2008/07
Datum:
09.10.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 2008/07
Schlagworte:
einzelvertragliche Bezugnahme auf eine tarifliche Vergütungsgruppe,
Auslegung, dynamische Verweisung, Tarifwechsel, Einmalzahlung
Normen:
§§ 1 Abs.1 +5, 21 TVÜ-VKA (TVöD-VKA)
Tenor:
1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.06.2007, weitere 150,00 € brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.07.2007 und weitere 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
2. Der beklagte Verein wird verurteilt, an den VBLU e.V. zugunsten der
Klägerin auf die Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen und weitere 269,80 € netto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der beklagte Verein zu 3/4, die
Klägerin
zu ¼.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.082,62 festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über Vergütung.
2
Die Begründung des beklagten Vereins geht auf die Psychiatrieenquete von 1975
zurück, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die geistig Behinderten aus der Psychiatrie
auszugliedern. In Nordrhein-Westfalen wurde dies im Zusammenwirken mit freien
Trägern organisiert. Für den Bereich des Landkreises G1 fand sich kein freier Träger.
Deswegen wurde 1988 der beklagte Verein gegründet. Er beschäftigt derzeit ca. 135
Arbeitnehmer (inklusive der geringfügig Beschäftigten). Diese Arbeitnehmer haben
einen 7-köpfigen Betriebsrat gewählt. Dessen Vorsitzender ist Herr C1 I1. Der beklagte
Verein ist nicht Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA).
3
Die am 03.07.1963 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit dem
01.01.1996 als Erzieherin beschäftigt.
4
Die Parteien haben unter dem 17.11.1995 einen schriftlichen "Dienstvertrag"
geschlossen.
5
Unter Ziffer 4 des Vertrages heißt es: "Frau D1 erhält eine Vergütung nach der
Vergütungsgruppe Vc St. 8 des Bundes-Angestelltentarifvertrages Gemeinde... Die
Weihnachtszuwendung wird nach den im Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden
Tarifverträgen errechnet...
6
Ziffer 5.
7
Frau D1 wird durch den Z1 e.V. beim VBLU (Versorgungsverband bundes- und
landesgeförderter Unternehmen e.V.) als Versicherte ( r ) gemeldet. Der Beitrag für diese
Zusatzversorgung wird entsprechend der durch den Pflegesatz refinanzierbaren Höhe
abgeführt...
8
Ziffer 11.
9
Besondere Vereinbarungen bestehen nicht. Sie haben ggf. nur Gültigkeit, wenn sie als
Nebenabreden zu diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden... Regelungen des BAT
gelten nur, sofern sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind... "(wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vertrages Blatt 4 ff. der Akte verwiesen)".
10
Die Klägerin wurde zuletzt vergütet nach BAT Vb Stufe 9 , bei einer halben Stelle ergibt
dies einen Bruttomonatslohn von ca. 1.500,00 €.
11
Im Vorstand des beklagten Vereins gibt es Überlegungen, die Arbeitnehmer in den
TVÖD (begrenzt) überzuleiten. Neue Arbeitnehmer sollen ebenfalls begrenzt auf die
bisherigen Verweisungen auf den BAT entsprechend nach den Regelwerken des TVÖD
eingestellt werden.
12
Der beklagte Verein hat ihr die Einmalzahlung nach dem Tarifabschluss BAT 1996 in
Höhe von 300,00 DM mit der Lohnabrechnung September 1996 gezahlt, die
Einmalzahlung aus dem Tarifabschluss 1999 in Höhe von 300,00 DM mit der
Lohnabrechnung April 1999, die Einmalzahlung von 400,00 DM aus dem Tarifabschluss
2000 mit der Lohnabrechnung September 2000, die Einmalzahlung von 185,00 € aus
dem Tarifabschluss 2002 mit der Lohnabrechnung März 2003 und die Einmalzahlung
aus dem Tarifabschluss November 2004 mit der Lohnabrechnung für November 2004
geleistet. Wegen der Teilzeittätigkeit der Klägerin wurden diese Zahlungsbeträge
jeweils nur zur Hälfte ausgezahlt.
13
Für die Beschäftigten im Bereich der VKA Tarifgebiet West haben die
Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die unter dem BAT/BMT- G fallenden
Beschäftigten für das Jahr 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 € erhalten, die
in Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100,00 € mit den Bezügen für April, Juli und Oktober
2005 ausgezahlt wird. Anspruch auf die jeweiligen Teilbeträge hatten diejenigen
Beschäftigten, die an mindestens einen Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch
auf Bezüge haben. Eine Teilzahlung erfolgt auch an die Beschäftigten, die wegen der
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem
jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten. Teilzeitbeschäftigte erhalten den
Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am
01. des jeweiligen Auszahlungsmonats.
14
Nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber
in den TVÖD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005
ersetzen nach dessen § 2 der TVÖD i.V.m. diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen
Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind, den
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 sowie die diesen Tarifvertrag
ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVÖD nicht
ausdrücklich über was anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom
01.10.2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. Nach der
Niederschriftserklärung zu § 2 gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass der
TVÖD und dieser Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern das bisherige Tarifrecht
auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall
der ersetzenden Regelung beinhalte.
15
In § 21 dieses Tarifvertrages sind die Einmalzahlungen für 2006 und 2007 geregelt.
Danach erhalten die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im Tarifgebiet West
für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €, die in
zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150,00 € mit den Bezügen für die Monate April
und Juli der Jahre 2006 und 2007 ausbezahlt wird. Nichtvollbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zur der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen
Verhältnisse am 01. April bzw. 01. Juli.
16
Der beklagte Verein hat an die Klägerin in den Jahren 2005, 2006 und 2007 keine
Einmalzahlung geleistet. Die Klägerin meint, der beklagte Verein sei zur Auszahlung
der Einmalzahlung auch in den Jahren 2005 bis 2007 verpflichtet. In dem zwischen den
Parteien gültigen Arbeitsvertrag werde zum einen ausdrücklich vereinbart, dass sie die
Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT Gemeinden richtet. Aus Klägersicht
liege hier eine dynamische Verweisung vor "im Sinne der bekannten Rechtssprechung".
Der TVÖD sei der rechtsverbindliche Nachfolgetarifvertrag des BAT.
17
Bei der A1-Lebensversicherungs AG wird unter Nr. 123 eine Direktversicherung
zugunsten der Klägerin zum Aufbau der betrieblichen Altersvorsorgung unterhalten.
18
Der beklagte Verein für das Kalenderjahr 2005 in den Lohnabrechnungen jeweils die
Versicherungsleistung in Abzug gebracht, diese jedoch bislang nicht auf das
19
entsprechende Konto der Klägerin abgeführt. Es handelt sich hierbei um folgende
Beträge:
für das Jahr 2005
20
Januar 65,70 €
21
Februar 64,44 €
22
März 64,82 €
23
April 65,90 €
24
Mai 64,49 €
25
Juni 65,11 €
26
Juli 65,11 €
27
August 63,15 €
28
September 63,15 €
29
Oktober 63,95 €
30
November 63,95 €
31
Dezember 63,95 €
32
Insgesamt
773,22 €
33
Für die Monate Januar bis April 2006 hat der beklagte Verein bei der jeweiligen
Lohnabrechnung der Klägerin monatlich 67,45 € in Abzug gebracht.
34
Unter dem 09.05.2006 hat die Klägerin eine vom beklagten Verein vorformulierte
Vereinbarung unterzeichnet und darin heißt es unter Ziffer 1 "Für die Dauer von 2
Jahren wird die VBLU ruhend gestellt. Das Versicherungsvertragsverhältnis bleibt
weiterhin bestehen. Vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2008 werden von Seiten des
Arbeitgebers allerdings keine Beträge eingezahlt (wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Ablichtung dieser Vereinbarung Anlage B1 Blatt 60 der Akte verwiesen). Die
Ruhensdauer aus Ziffer 1) dieser Vereinbarung ist vom beklagten Verein einseitig
verkürzt worden. Ab Januar 2007 sollen wieder die Beiträge zur VBLU e.V. eingezahlt
werden.
35
Auch für die Folgemonate Mai bis einschließlich Dezember 2006 macht die Klägerin
diesen Betrag von 67,45 € geltend. Die Klägerin habe keinen wirksamen Verzicht auf
die Leistungen an den VBLU e.V. erklärt. Als tarifgebundenes Gewerkschaftsmitglied
habe die Klägerin nicht wirksam verzichten können, § 4 TVG.
36
Die Klägerin beantragt,
37
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.06.2007 zu zahlen,
38
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.07.2007 zu zahlen,
39
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.08.2007 zu zahlen.
40
der Beklagte wird verurteilt, an die VBLU e,V, zugunsten der Klägerin auf die
Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu
zahlen,
41
der Beklagte wird verurteilt, an die VBLU e.V. zugunsten der Klägerin auf die
Direktversicherung Nr. 12345 773,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu
zahlen.
42
Der Beklagte
43
hat den Klageantrag zu Ziff. 4 in voller Höhe und den zu Ziff. 5 in Höhe von 269,80
EUR anerkannt und im Übrigen um Abweisung der Klage gebeten.
44
Der beklagte Verein verweist darauf, dass mit der Klägerin im Arbeitsvertrag die
Vergütungsregelung für den Verband der kommunalen Arbeitgeber (BAT Gemeinden) in
Bezug genommen worden ist. Demgemäß habe der beklagte Verein das
Arbeitsverhältnis stets nach den Tarifabschlüssen, die im Bereich der Vergütung durch
den Verband der kommunalen Arbeitgeber getätigt wurden, abgerechnet. Durch den
Verband der kommunalen Arbeitgeber sei weder für das Jahr 2006 noch für das Jahr
2007 eine Einmalzahlung vereinbart worden.
45
Aufgrund der Verzichtserklärung der Klägerin vom 09.05.2006 habe diese keinen
Anspruch auf Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk des VBLU e.V. im
streitbefangenen Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006.
46
Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefassten
Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im
Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen sowie die
Sitzungsniederschriften verwiesen.
47
Entscheidungsgründe:
48
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
49
1.
50
a.)
51
Die Klägerin hat gegen den beklagten Verein einen Anspruch darauf, dass der beklagte
Verein zugunsten der Klägerin auf die Direktversicherung beim VBLU e.V. die
eingeklagten Beträge für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 abführt. Insoweit war
der beklagte Verein entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen, § 46 Abs. 2
ArbGG i.V.m. § 495 und
52
§ 307 Abs. 1 ZPO.
53
b).
54
Bezüglich des streitbefangenen Zeitraumes vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 war
dagegen die Klage abzuweisen.
55
Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift am 09.05.2005 unter die Vereinbarung der
Parteien wirksam auf die Abführung der Beiträge an den VBLU e.V. im Zeitraum ab dem
01.05.2006 verzichtet.
56
Im Übrigen haben die Parteien in Ziffer 11 die Möglichkeit geschaffen, besondere
Vereinbarungen zu treffen. Diese sollen dann Gültigkeit haben, wenn sie als
Nebenabreden zu diesem Vertrag schriftlich vereinbart werden. Auch wenn dies in der
Vereinbarung vom 09.05.2006 nicht ausdrücklich erwähnt wird, handele es sich doch
um eine "Nebenvereinbarung" zum Arbeitsvertrag, weil die wechselseitigen
arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Dienstvertrag
abgeändert werden. Diese Vereinbarung ist auch schriftlich geschlossen worden.
57
Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, ihre Verzichtserklärung verstoße gegen §
4 Abs. 4 TVG. § 4 Abs. 4 TVG bezieht sich auf diejenigen Rechtsnormen des
Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ordnen. Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten derartige Rechtsnormen
jedoch nur dann unmittelbar und zwingend, wenn beide Seiten tarifgebunden sind und
sie unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen und im vorliegenden Fall ist der
Beklagte nicht tarifgebunden, weil er nicht Mitglied der Tarifvertragspartei (Verband
kommunaler Arbeitgeber-VKA) ist, § 3 Abs. 1 TVG.
58
II.
59
Die Klägerin hat gegen den beklagten Verein Anspruch auf Zahlung der
Einmalzahlungen aus dem BAT im Jahre 2005 und dem TVÜ-VKA für die Jahre 2006
und 2007.
60
1.)
61
Der Anspruch auf die Zahlung der 300,00 € brutto für das Jahr 2005 resultiert aus dem
von den Tarifvertragsparteien des BAT-VKA geschlossenen Tarifvertrages über eine
Einmalzahlung im Jahre 2005 i.V.m. Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien.
62
Nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die Klägerin bei Vertragsabschluss
im Jahre 1996 in die Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrag
63
Gemeinde eingruppiert worden.
Mit dieser Vertragsregelung ist vereinbart, dass die Klägerin während der
Vertragslaufzeit Dienstbezüge erhalten soll, wie sie sich für einen 1996 in die
Vergütungsgruppe Vc BAT eingruppierten Angestellten des öffentlichen Dienstes VKA
in der weiteren Tarifentwicklung ergeben.
64
Mangels einer anderweitigen Zweckbestimmung stellt sich die Einmalzahlung nach
dem Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahre 2005 BAT-VKA als Gegenleistung
des Arbeitgebers für im Jahre 2005 vom Angestellten des öffentlichen Dienstes
geleistete Arbeit und damit als Arbeitsentgelt/Dienstbezug im engeren Sinne dar (vgl.
dazu BAG vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 in: AP Nr. 4 zu § 305c BGB Rdnr. 24).
65
Diese Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch
hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage nach der jeweiligen
Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet. In seiner
Entscheidung vom 19.03.2003 – 4 AZR 331/02 in: AP Nr. 33 zu § 1 TVG Bezugnahme
auf Tarifvertrag) hat der Vierte Senat des BAG eine Bezugnahmeklausel als
Gleichstellungsabrede ausgelegt. Danach ist eine zeitdynamische Verweisung
anzunehmen, denn in der Regel wird die Vergütung in Entgelttarifverträgen für den
Arbeitnehmer verbessert und nicht verschlechtert (vgl. dazu BAG vom 20.04.2005 – 4
AZR 292/04 in: AP Nr. 35 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag zu A II 1 der
Gründe).
66
Die Verweisung auf Tarifrecht betrifft nicht nur die Grundvergütung. Die zeitdynamische
Verweisung umfasst vielmehr auch tarifliche "Einmalzahlungen", die an die Stelle einer
(prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile
treten. Solche Einmalzahlungen stellen nach der tariflichen Systematik keine neuen
Vergütungsbestandteil, sondern eine pauschale Erhöhung der laufenden
Vergütungsbestandteile dar oder der gleichen deren – aus Sicht der
Tarifvertragsparteien – verspätete Erhöhung einmalig aus. Sie könne nicht anders
behandelt werden, als die Vergütungsbestandteile selbst.
67
Die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrages über eine Einmalzahlung im Jahre
2005 sind in der Person der Klägerin erfüllt. Sie hatte in den Monaten April, Juli und
Oktober 2005 Anspruch auf Bezüge, wie dies im Tarifvertrag vorgesehen ist. Der
Beklagte schuldet der Klägerin 150,00 € Einmalzahlung für 2005.
68
2.)
69
Die Klägerin hat auch Anspruch auf die Einmalzahlung im Jahre 2006 und im Jahre
2007.
70
Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht aus der schlichten
Übertragung der Entscheidung des LAG Hamm vom 03.05.2007 – 11 Sa 2041/06 – auf
den vorliegenden Fall. Denn in dem Arbeitsvertrag, der dem LAG Hamm zur Beurteilung
vorlag, war ausdrücklich vereinbart, dass Grundlage der Vergütung "das Vertragswerk
des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung" sein soll.
71
Im vorliegenden Fall wird jedoch bezüglich der Vergütung ausschließlich auf den BAT-
VKA verwiesen. Auf den diesen Tarifvertrag ändernde oder ersetzende Tarifverträge
72
wird – anders als sie den standardmäßigen Arbeitsvertragsformulierungen im Bereich
des öffentlichen Dienstes – vorliegend gerade nicht verwiesen.
Auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass die Verweisung in dem
Arbeitsvertrag der Parteien auf den BAT-VKA aktuell ins Leere führt. Eine
Vergütungsgruppe Vb BAT-VKA ist im aktuellen Tarifwerk TVÖD/TVÜ-VKA nicht mehr
existent. Vielmehr ist der Bundesangestelltentarifvertrag beendet und soll nach dem
Willen der Tarifvertragsparteien auch nicht mehr kraft Nachwirkung den
Arbeitsverhältnissen nachwirken, in denen eine beiderseitige Tarifbindung besteht. In
einer Protokollerklärung zu dem Überleitungstarifvertrag Bund heißt es, dass diejenigen
Tarifverträge den TVÖD ersetzen soll, am 01.10.2005 ohne Nachwirkung außer Kraft
treten.
73
Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung der Arbeitsvertragsparteien auf dem BAT-
VKA aktuell so zu verstehen, dass der Arbeitsvertrag für den Bereich der Dienstbezüge
als Grundlage der Vergütung nicht statisch auf den BAT sondern – obwohl dies im
Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist - auf das Vertragswerk des öffentlichen
Dienstes, anwendbar in die jeweils gültigen Fassung verweist. Alleine die
unterschiedliche Namensgebung "BAT "bisher und "TVÖD" nunmehr ist nicht
entscheidend. Der Anspruch der Klägerin kann nicht von Zufälligkeiten bei der
Benennung von Tarifverträgen abhängig gemacht werden. Denn inhaltlich handelt es
sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine von den bisherigen
Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des bisherigen
Anwendungsbereiches des Tarifvertrages.
74
Beleg hierfür sind die Überleitungstarifverträge, denn sie beinhalten zahlreiche
Nachfolge- und Besitzstandsregeln. Die Überleitungstarifverträge gelten zugunsten der
übergeleiteten Beschäftigten, also für den allergrößten Teil der tarifunterworfenen
Beschäftigten. Damit ist bislang noch kein erheblicher Wandel des bisherigen
Tarifssystems eingetreten, dieser wird sicherst allmählich einstellen. Die Tarifgeschichte
im öffentlichen Dienst lässt ebenfalls den Willen der Tarifvertragsparteien zur Schaffung
einer Nachfolgeregelung vermuten. Denn bereits bei der Schaffung des BAT im Jahre
1961 bedurfte es nur einer Ablösungsregelung in § 72 BAT und keiner
Tarifwechselklausel vom TOA zum BAT.
75
Es handelt sich daher um eine Tarifreform und damit um einen Fall der Tarifsukzession.
Demzufolge werden auch bei einer kleinen dynamischen Verweisung nur auf den BAT
Arbeitnehmer nach Maßgabe des TVÜ-VKA in den TVÖD als Nachfolgetarifvertrag
übergeleitet (Möller und Welkoborsky, Bezugnahmeklausel beim Wechsel vom BAT
zum TVÖD in: NZA 2006, 1382, 1385 und diesem folgend LAG Hamm vom 03.05.2007
– 11 Sa 2041/06 unter Hinweis auf Werthebach, Tarifreformen im öffentlichen Dienst –
zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel in NZA 2005, 1224, 1226). Es handelt sich
um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifssystems des öffentlichen
Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung.
76
Hierfür spricht schließlich auch, dass sich der beklagte Verein durch die öffentliche
Hand refinanziert und in den entsprechenden Vereinbarungen einer Vergütung seiner
Beschäftigten nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zugesichert hat. Vor
diesem Hintergrund ist es konsequent, dass der beklagte Verein beabsichtigt, etwaige
neueinzustellende Arbeitnehmer nach dem TVÖD zu vergüten. Vor diesem Hintergrund
würden die vom Vorschlag des beklagten Vereins angestellten Überlegungen, auch die
77
bereits jetzt beim beklagten Verein beschäftigten Arbeitnehmer (begrenzt) in den TVÖD
überzuleiten, Sinn machen.
Damit findet der TVÜ-VKA gemäß dessen § 2 nicht aufgrund der (fehlenden)
Mitgliedschaft des beklagten Vereins in einem Mitgliedverband der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung, jedoch kraft arbeitsvertraglicher in
Bezugnahme.
78
Von daher verweist § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien auch auf § 21 TVÜ-VKA (a.A.
ArbG Münster vom 5.10.2006 – 2 Ca 1022/06 und vom 24.10.2006 3 Ca 1023/06 in:
NZA-RR 24f.)..
79
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 TVÜ-VKA sind in der Person der Klägerin
erfüllt. Sie rechnet zu den Beschäftigten im Tarifgebiet West, deren Arbeitsverhältnis zu
ihrem Arbeitgeber aus der Zeit vor in Kraft treten des TVÖD über den 30.09.2005 hinaus
ununterbrochen fortbesteht, § 21 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA. Sie zählt nicht zu
den nach § 1 Abs. 5 TVÜ VKA von den Regeln des TVÜ-VKA regelmäßig
ausgenommenen Beschäftigten in Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben oder
Wasserwirtschaftsverbänden; auf § 21 Abs. 5 TVÜ-VKA muss deshalb nicht abgestellt
werden.
80
Die Klägerin hatte in den Monaten April und Juli 2006 sowie April und Juli 2007
81
Anspruch auf Bezüge, wie es in § 21 Abs. 2 TVÜ-VKA als Anspruchsvoraussetzung für
die Einmahlzahlung vorgesehen ist.
82
Mangels einer anderweitigen Zwecksbestimmung stellt die Einmahlzahlung nach § 21
TVÜ- VKA als Gegenleistung des Arbeitgebers im Jahre 2006 und 2007 vom
Angestellten des öffentlichen Dienstes geleistete Arbeit und damit als
Arbeitsentgelt/Dienstbezug im engeren Sinne dar (vergleiche Breier u. a., TVÖD
Kommentar, TVÜ-VKA, § 21 Randziffer 1 - 9/ 2005; Bredendiek - Fritz - Tewes, Neues
Tarifrecht für den öffentlichen Dienst in: ZTR 2005, 230; 232). Da die Klägerin Kraft der
vertraglichen Bezugnahme auf das Tarifwerk des BAT und des TVÖD Anspruch auf
Teilhabe an der Tarifentwicklung im Bereich Dienstbezüge hat, kann sie beanspruchen,
bei der Frage der Einmahlzahlung 2006 und 2007 entsprechend den Regeln des § 21
TVÜ-VKA behandelt zu werden.
83
Die ausgeurteilte Verzinsung schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1
BGB. Zu Verzinsen ist der geschuldete Bruttobetrag (BAG GS Urteil vom 07.03.2001 -
GS 1/00 - in: AP Nr. 4 zu § 288 BGB).
84
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
85
K l e v e m a n
86