Urteil des ArbG Berlin vom 02.04.2017

ArbG Berlin: nicht beteiligte person, materielle rechtskraft, nebenintervention, verfahrensgegenstand, satzung, unternehmen, beteiligter, zivilprozessordnung, leiharbeit, kopie

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Gericht:
ArbG Berlin 54.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
54 BV 13961/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 9 Abs 3 GG, § 83 Abs 3
ArbGG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 81
Abs 2 ArbGG, § 81 Abs 3 ArbGG
Tariffähigkeit einer Tarifgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit
einzelner Arbeitnehmer
Tenor
Die Anträge des Beteiligten zu 16 … werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2)
- im Folgenden die Tarifgemeinschaft - und in diesem Zusammenhang darüber, ob der
Arbeitnehmer … hierzu im hiesigen Verfahren eigene Anträge stellen kann.
Die Tarifgemeinschaft ist aus Mitgliedern des Beteiligten zu 15), … hervorgegangen. Es
handelte sich hierbei zunächst um einen Zusammenschluss der Beteiligten zu 3), 4)
sowie 6) bis 8), d.h. … und … sowie … . Eine unter dem Datum des 11 Dezember 2002
aufgestellte, von den Vorsitzenden des … der … und dem jetzigen Vorsitzenden der
Tarifgemeinschaft unterzeichnete Satzung bestimmt unter Ziffer 3, dass die
Tarifgemeinschaft für ihre Mitglieder Tarifverträge abschließt. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Satzungsinhalts wird auf die Satzung (Kopie Bl.195 d.A.) verwiesen.
Bereits im Dezember 2002 schloss die Tarifgemeinschaft erste Haustarifverträge ab.
Weitere Tarifverträge mit Unternehmen der Zeitarbeit folgten. Die Beteiligte zu 5),
… und … trat der Tarifgemeinschaft am 18. März 2003 bei. Nach den Angaben der
Tarifgemeinschaft kam es insoweit zu Abschlüssen mit allen als Beteiligten zu 19) ff
angeführten Unternehmen der Zeitarbeit.
Unter dem 5. Dezember 2005 gab sich die Tarifgemeinschaft eine neue, von den
Vorsitzenden der … und … unterzeichnete Satzung. Wegen ihres Inhalts wird auf die
Satzung (Kopie Bl. 111 ff. d.A.) verwiesen. Die … sowie … sind zum 30. Juni 2006 aus der
Tarifgemeinschaft ausgeschieden.
Der Beteiligte zu 1), der Arbeitnehmer … , stand im Oktober 2005 mit der Beteiligten zu
13) in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 1 Nr.4 des schriftlichen Arbeitsvertrags fanden die
zwischen der Tarifgemeinschaft und dem … (Beteiligter zu 9) unter dem 29. November
2004 abgeschlossenen Tarifverträge ( Entgelt-, Entgeltrahmen- und Manteltarifvertrag )
auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im Rahmen einer vor dem Arbeitsgericht Berlin
erhobenen Klage stritt er sodann mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Beteiligten zu
13), vor der 81. Kammer des Gerichts um die im Zusammenhang mit der Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Kündigungsfrist und restliche
Vergütungsansprüche. Insoweit berief er sich darauf, dass die in seinem Arbeitsvertrag
in Bezug genommenen Tarifverträge für ihn unverbindlich seien, weil sie nicht wirksam
zustande gekommen wären. Mit Beschluss vom 16. März 2006 setzte die 81. Kammer
das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2 a Abs. 1
Nr.4 ArbGG betreffend die Frage der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft aus. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Kopie Bl. 13 f d.A.)
Bezug genommen.
Der Arbeitnehmer … hat darauf mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Juli
2006 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt,
dass die Tarifgemeinschaft nicht tariffähig ist und auch nicht tarifzuständig ist für
Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 meldete sich sodann der vom Gericht als
Beteiligter zu 16) geführte Arbeitnehmer … zum Verfahren. Unter Berufung auf die §§ 66
ff Zivilprozessordnung machte er geltend, am Verfahren beteiligt zu sein. Zur
Begründung verwies er auf einen Beschluss des LAG Brandenburg vom 16. Mai 2006. Mit
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Begründung verwies er auf einen Beschluss des LAG Brandenburg vom 16. Mai 2006. Mit
diesem Beschluss ist ein beim Arbeitsgericht Potsdam gegen seine frühere
Arbeitgeberin - im hiesigen Verfahren als Beteiligte zu 178) geführt - anhängiger
Rechtsstreit des Arbeitnehmers … bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft ausgesetzt worden. Der Arbeitnehmer … klagt dort
Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2004 ein. Zur Begründung
beruft er sich darauf, dass die in seinem Arbeitsvertrag in Bezug genommenen
Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft und dem damaligen Arbeitgeberverband …
vom 24. Juni 2003 mangels Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft
unwirksam seien, weshalb ihm seine frühere Arbeitgeberin nach den im Betrieb seiner
damaligen Entleiherin geltenden Regelungen zu entlohnen habe. Wegen der Begründung
der Aussetzung wird auf den Aussetzungsbeschluss (Kopie Bl. 179 ff d.A.) verwiesen. Der
… ist im Sommer-2005 auf die hiesige Beteiligte zu 9), den Arbeitgeberverband …
verschmolzen worden.
Auf die im hiesigen Verfahren vom- Beteiligten zu 9) erhobene Rüge, dass das
Klageverfahren des Arbeitnehmers … allein wegen der Frage der Tariffähigkeit
ausgesetzt worden war, beantragte der Kläger bei der 81. Kammer das dortige
Verfahren auch bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tarifzuständigkeit
der Tarifgemeinschaft auszusetzen. Gegen den entsprechenden Beschluss der 81.
Kammer vom 16. Januar 2007 legte die Arbeitgeberin des Arbeitnehmers … sofortige
Beschwerde ein. Der im hiesigen Verfahren für den 26. Januar 2006 anberaumte
Anhörungstermin ist darauf zunächst auf den 16. März 2007 und sodann wegen des
noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens auf den 22. Mai 2007 verlegt
worden.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 kündigte sodann der Beteiligte zu 11), …, an, im
Anhörungstermin mehrere auf die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der
Tarifgemeinschaft bezogene Anträge steifen zu wollen. Im Hinblick hierauf ist der
Anhörungstermin erneut aufgehoben worden. Nachdem die frühere Arbeitgeberin des
Arbeitnehmers … im Verfahren vor der 81. Kammer mitgeteilt hatte, sich wegen der dort
geltend gemachten Ansprüche nicht mehr auf die Geltung der mit der Tarifgemeinschaft
abgeschlossenen Tarifverträge vom 29. November 2004 berufen zu wollen, hob das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Aussetzungsbeschluss der 81. Kammer
vom 16. Januar 2007 auf. Mit weiterem Beschluss der 81. Kammer vom 3. Juli 2007
wurde sodann auch der Aussetzungsbeschluss vom 16. März 2006 aufgehoben.
Den im Rechtsstreit des Arbeitnehmers … ergangenen Aussetzungsbeschluss ergänzte
das LAG Berlin-Brandenburg auf Antrag des Arbeitnehmers mit Beschluss vom 25. Juni
2007 dahin, dass dieser Rechtstreit auch bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens
über die vom Arbeitnehmer gerügte Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft ausgesetzt
ist. Die Bevollmächtigten des Arbeitnehmers … kündigten sodann mit Schriftsatz vom
19. September 2007 an, im vorliegenden Verfahren die Feststellung beantragen, zu
wollen, dass die Tarifgemeinschaft nicht tariffähig und auch nicht tarifzuständig ist für
Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2007 erklärte der
Arbeitnehmer … das von ihm eingeleitete Verfahren für erledigt.
Der … hat im Anhörungstermin vom 13. Dezember 2007 seine Anträge
zurückgenommen.
Der Arbeitnehmer … beantragt,
1. festzustellen, dass … nicht tariffähig ist.
2. festzustellen, dass … und … nicht tarifzuständig ist für
Unternehmen der Zeit - und Leiharbeit,
sowie hilfsweise
3. festzustellen, dass … und … bei Abschluss des Tarifvertrages mit
dem Arbeitgeberverband … vom 24.06.2003 weder tariffähig noch tarifzuständig
gewesen ist.
Die … sowie … Beteiligter zu 9), sind der Ansicht, dass der Arbeitnehmer … im hiesigen
Verfahren keine eigenen Anträge stellen könne. Der Arbeitnehmer … sei kein Beteiligter
im vom Arbeitnehmer … eingeleiteten Verfahren gewesen. Eine Nebenintervention
komme im Beschlussverfahren nicht in Betracht. Darüber hinaus sei die Beteiligte zu 2)
auch tariffähig gewesen. Dies gelte auch dann, wenn auf die Tariffähigkeit ihrer
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auch tariffähig gewesen. Dies gelte auch dann, wenn auf die Tariffähigkeit ihrer
Mitgliedsgewerkschaften abgestellt würde. Bei einer zutreffenden Auslegung von § 2
Abs.3 Tarifvertragsgesetz müsse es zudem ausreichen, dass die Tariffähigkeit von zwei
Mitgliedsgewerkschaften nämlich der … sowie der …. bereits rechtskräftig gerichtlich
festgestellt wurde.
1. Über die Anträge ist gemäß § 2 a Abs.2 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Ziffer 4
ArbGG im Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff ArbGG zu entscheiden.
2. Die Anträge des Arbeitnehmers … sind im hiesigen Verfahren unzulässig. Dem
Arbeitnehmer ist es verwehrt, im hiesigen Verfahren einen eigenen Antrag zu stellen.
Dem Arbeitnehmer fehlt es an der dafür erforderlichen Beteiligtenstellung.
2.1. Wer am arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff ArbGG beteiligt
ist, wird durch § 81 ArbGG vorgegeben. Der Kreis der Verfahrensbeteiligten beschränkt
sich danach auf den Antragsteller (§ 81 Abs.1 ArbGG) sowie die übrigen Beteiligten (§§
81 Abs.2 und 3 ArbGG).
Der Arbeitnehmer … ist insoweit weder Antragsteller noch übriger Beteiligter im Sinne
der vorbenannten Vorschriften.
2.1.1 Nach § 81 Abs.1 ArbGG ist Antragssteller allein diejenige Person, die das Verfahren
eingeleitet hat und mit ihrem Antrag den vom Gericht zu überprüfenden
Verfahrensgegenstand vorgibt (siehe § 83 Abs.1 ArbGG). Dies war hier allein der
Arbeitnehmer … mit seinem Antrag. Zwar kann darüber hinaus jeder am Verfahren
Beteiligte selbst einen eigenen Sachantrag stellen und sich damit neben dem
ursprünglichen Antragsteller zum Antragsteller eines weiteren Verfahrens machen (siehe
Germelmann-Matthes, ArbGG, 6.Aufl., § 83 Rz 37 ), indes gehört der Arbeitnehmer …
nach den gesetzlichen Regelungen über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auch
nicht zu den Beteiligten des vom Arbeitnehmer … eingeleiteten Verfahrens. Er konnte
deshalb dieses Verfahren auch nicht um ein weiteres Verfahren mit einem eigenen
Verfahrensgegenstand erweitern.
2.1.2. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers … am Beschlussverfahren des Arbeitnehmers
… folgt weder aus § 97 Abs.5 ArbGG noch ergibt sie sich aus den §§ 97 Abs.2, 83 Abs.3
ArbGG bzw. über die §§ 80 Abs.2, 46 Abs.2 ArbGG aus den Regelungen zur
Nebenintervention (§§ 66 ff ZPO).
2.1.2.1 Der Regelung des § 97 Abs.5 ArbGG ist nur zu entnehmen, dass die Parteien des
ausgesetzten Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2 a Ziffer 4 ArbGG
antragsberechtigt sind. Daraus folgt zunächst allein, dass die Parteien des im Falle des
Arbeitnehmers … ausgesetzten Rechtsstreits auch Beteiligte des vom Arbeitnehmer …
eingeleiteten Beschlussverfahrens waren. Der nicht am Klageverfahren des
Arbeitnehmers … beteiligte Arbeitnehmer … gehört nicht zu diesem Personenkreis. Wer
darüber hinaus am Verfahren des Arbeitnehmers … beteiligt gewesen ist, kann sich über
§ 97 Abs.2 ArbGG allein aus § 83 Abs.3 ArbGG ergeben.
2.1.2.2. Soweit das Gesetz in den allgemeinen Regelungen zum Beschlussverfahren in §
81 Abs.2 und 3 ArbGG von den übrigen Beteiligten spricht, wird dies durch § 83 Abs.3
ArbGG darum ergänzt, dass im Verfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die
Stellen zu hören sind, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem
Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu
diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im Einzelfall beteiligt sind. Die
Beteiligtenstellung ergibt sich danach unmittelbar aus materiellem Recht. Sie ist weder
vom gerichtlichen Handeln abhängig noch vom Willen bzw. Handeln eines Beteiligten.
Eine nach materiellem Recht nicht beteiligte Person wird deshalb nicht dadurch zum
Verfahrensbeteiligten, mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten, wenn das
Gericht sie - wie auch hier - zunächst formal am Verfahren beteiligt hat (siehe BAG v.
25.1.1981, AP Nr.2 zu § 83 ArbGG 1979). Im Weiteren folgt daraus, dass eine nach
materiellem Recht am Verfahrensgegenstand nicht beteiligte Person sich auch nicht im
Wege der Selbstbeteiligung zum Verfahrensbeteiligten machen kann (GK-ArbGG-Dörner,
§ 83 ArbGG, RZ 50). Dies muss auch im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG gelten. Auch
an einem solchen Verfahren können neben den Parteien bzw. Beteiligten des nach § 97
Abs. 5 ArbGG ausgesetzten Rechtsstreits nur diejenigen Personen beteiligt sein, die
durch die beantragte Entscheidung unmittelbar in ihren materiellen Rechten betroffen
sind (siehe Germelmann-Matthes, a.a.O., § 97 RZ.21).
Beim Arbeitnehmer … war dies nicht der Fall. Die vom Arbeitnehmer … begehrte
Entscheidung betraf ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten.
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2.1.2.2.1. Zwar berührt die streitige Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der
Beteiligten zu 2) über § 9 Ziffer 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Ansprüche aller
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge auf die mit der Beteiligten zu 2) abgeschlossenen
Tarifverträge Bezug nehmen. Dies allein vermag jedoch keine Beteiligtenstellung in
einem Beschlussverfahren über die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit zu
begründen. Ansonsten wären alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge auf die im
Verfahren des Arbeitnehmers … streitgegenständlichen Tarifverträge vom 29.
November 2004 Bezug nehmen, an einem solchen Verfahren beteiligt. Dies ist wie § 97
Abs.1 und 5 ArbGG zeigen, jedoch nicht gewollt. Verfahren zur gerichtlichen Klärung der
Tarifzuständigkeit/Tariffähigkeit von Vereinigungen können danach grundsätzlich nur
unter besonderen Voraussetzungen betrieben werden. Neben den nach § 97 Abs.1
ArbGG antragsbefugten Stellen können nur die dort genannten Vereinigungen das
Verfahren betreiben bzw. sich aufgrund ihrer Antragsbefugnis an einem bereits
laufenden Verfahren beteiligen (siehe hierzu BAG v. 25.11.1986, 1 ABR 22/85). Für
Vereinigungen ist zusätzlich erforderlich, dass diese räumlich und sachlich zuständig
sind, d.h. in Konkurrenz zu der Vereinigung stehen, deren Tariffähigkeit bzw.
Tarifzuständigkeit im Streit stehen. Deshalb konnte auch … der am Verfahren des
Arbeitnehmers … über § 97 Abs.2 in Verbindung mit § 83 Abs.3 ArbGG als
Spitzenorganisation der Arbeitnehmer beteiligt war (siehe zur Beteiligung insoweit BAG
v. 25.11.1986, a.a.O), keinen eigenen Sachantrag stellen. Ihm fehlte die
Antragsbefugnis, da er auf dem Gebiet der Zeitarbeit keine Tarifverträge schließen kann.
Denn der Abschluss von Tarifverträgen gehört nicht zu seinen satzungsgemäßen
Aufgaben.
2.1.2.2.2. Soweit § 97 Abs.5 Satz 2 ArbGG darüber hinaus eine Antragsbefugnis in Fällen
verleiht, in denen, ein anderer Rechtsstreit wegen des Streits um die Tariffähigkeit bzw.
Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausgesetzt worden ist, wird eine für das
Beschlussverfahren erhebliche Antragsbefugnis allein durch und in den Grenzen des
Aussetzungsbeschlusses begründet (siehe BAG v. 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05). Der im
Urteilsverfahren klagende Arbeitnehmer ist danach im nachfolgenden
Beschlussverfahren allein befugt, die nach dem Inhalt des Aussetzungsbeschlusses für
entscheidungserheblich gehaltene Vorfrage zu klären. Wenn überhaupt könnte er daher
allein in diesem Umfange an einem bereits von einem anderen Arbeitnehmer
betriebenen Beschlussverfahren beteiligt sein.
Im Falle des Arbeitnehmers … ist indes streitig, ob die Beteiligte zu 2) bei Abschluss des
dort arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Entgelt - bzw. Entgeltrahmentarifvertrags
vom 24. Juni 2003 tariffähig bzw. tarifzuständig gewesen ist. Allein hierzu ist auch der
Aussetzungsbeschluss vom 16. Mai 2006 ergangen und ist der Arbeitnehmer … gemäß
§ 97 Abs.5 ArbGG antragsbefugt. Die vom Arbeitnehmer … begehrte Entscheidung
betraf hingegen allein die Tarifverträge vom 29. November 2004, auf die im
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers … Bezug genommen worden war. Soweit der
Arbeitnehmer … seinen Antrag ganz allgemein auf die Feststellung der
Tarifzuständigkeit/Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2) gerichtet hatte, war dieser
entsprechend auszulegen, Die Antragsbegründung nimmt Bezug auf die Tarifverträge
vom November 2004 sowie den im Urteils verfahren des Arbeitnehmers hierzu
ergangenen Aussetzungsbeschluss.
Eine Entscheidung über den Antrag des Arbeitnehmers … ließ auch die Antragsbefugnis
des Arbeitnehmers … unberührt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Entscheidungen im
Verfahren nach den §§ 97 Abs.5, 2 a Ziffer 4 ArbGG zwar Rechtskraft gegen jedermann
entfalten, dies jedoch nur bezogen auf den konkreten
Verfahrensgegenstand (siehe Germelmann-Matthes a.a.O., § 84 ArbGG, § 84 ArbGG
Rz 24). Eine rechtskräftige Entscheidung hierüber hat zur Folge, dass über den
Verfahrensgegenstand nicht erneut entschieden werden kann. Eine stattgebende
rechtskräftige Feststellung im Verfahren des Arbeitnehmers … hätte sich jedoch allein
darauf bezogen, dass die Beteiligte zu 2) bei Abschluss des Tarifvertrags vom 29.
November 2004 nicht tariffähig gewesen ist. Dies wäre jedoch für den Arbeitnehmer …
rechtlich wirkungslos geblieben. In seinem Falle kommt es darauf an, ob die Beteiligte zu
2) bei Abschluss der Tarifverträge vom 24. Juni 2003 tariffähig bzw. tarifzuständig
gewesen ist, was im Verfahren des Arbeitnehmers … nicht Verfahrensgegenstand war.
Selbst wenn man davon ausginge, die Rechtskraft einer Entscheidung im Falle des
Arbeitnehmers … hätte über den konkreten Verfahrensgegenstand hinaus, einer
erneuten Entscheidung über die Frage der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2) zum
Zeitpunkt des Abschlusses weiterer Tarifverträge entgegengestanden, ist zu
berücksichtigen, dass sich die tatsächlichen Feststellungen im Verfahren des
Arbeitnehmers … auf einen späteren als den im Falle des Arbeitnehmers …
maßgeblichen Zeitpunkt bezogen hätten. Die Entscheidung im Verfahren des
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maßgeblichen Zeitpunkt bezogen hätten. Die Entscheidung im Verfahren des
Arbeitnehmers … hätte jedoch allenfalls Rechtskraftwirkung für zeitlich nach dem 29.
November 2004 abgeschlossene Tarifverträge entfalten können. Denn die materielle
Rechtskraft einer Entscheidung wirkt nur solange, wie sich der entscheidungserhebliche
Sachverhalt später nicht wesentlich geändert hat (siehe auch BAG, Beschluss v.
6.6.2000 - 1 ABR 21/99 - ) Die fortwirkende Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist
im Übrigen erst im späteren Verfahren vom Gericht zu überprüfen. Aus ihr kann deshalb
noch keine Beteiligung in dem früheren gerichtlichen Verfahren erwachsen.
2.1.2.3. Schließlich ergibt sich eine Beteiligung des Arbeitnehmers … am vom
Arbeitnehmer … eingeleiteten Verfahren auch nicht über die Regelungen zur
Nebenintervention (§§ 66 ff ZPO).
Nach § 80 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszuges die
für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren über § 46 Abs.2 ArbGG anwendbaren
Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht uneingeschränkt. Dass die Vorschriften über
die Nebenintervention in § 80 Abs.2 ArbGG nicht ausdrücklich erwähnt wird, steht ihrer
Geltung im Beschlussverfahren nicht zwingend entgegen. Insoweit wird allgemein davon
ausgegangen, dass die in § 80 Abs.2 ArbGG ausdrücklich in Bezug genommenen
Vorschriften der Zivilprozessordnung nur Teilaspekte regeln und aus der beschränkten
Verweisung nicht geschlossen werden könne, dass die Vorschriften der
Zivilprozessordnung im Übrigen unanwendbar seien (Germelmann-Matthes, a.a.O., § 80
Rz 42). Die Vorschriften über die Nebenintervention dürften indes deshalb unanwendbar
sein, weil nach § 80 Abs.2 ArbGG die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtzuges
geltenden Vorschriften nur dann entsprechend heranzuziehen sind, wenn sich aus den
Regelungen der §§ 81 bis 84 ArbGG nichts anderes ergibt. Dies dürfte hier jedoch
anzunehmen sein. Die Frage, wer am Beschlussverfahren beteiligt ist, wird durch die §
81 Abs.1 und 83 Abs.3 ArbGG selbst geregelt (so auch Germelmann-Matthes, a.a.O, §
80 Rz 24, a.A. u.a. Schwab-Weth, ArbGG, 2.Aufl., § 80 Rz 94 f) Selbst wenn man die
Vorschriften über die Nebenintervention für anwendbar hielte, wären die
Voraussetzungen des § 66 Abs.1 ZPO in der Person des Arbeitnehmers … nicht erfüllt.
Denn eine Nebenintervention kommt nach dem Gesetz nur in Betracht, wenn die einem
anhängigen Rechtsstreit beitretende Person ein rechtliches Interesse daran hat, dass die
von ihm unterstützte Partei in diesem Rechtsstreit obsiegt. Ein solches rechtliches
Interesse ist nur anzuerkennen, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreites
unmittelbar bzw. mittelbar auf die Rechtsverhältnisse des Nebenintervenienten auswirkt
(Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.Aufl., § 66 Rz 8 m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht der Fall,
da sich eine Entscheidung im vom Arbeitnehmer … eingeleiteten Verfahren nur auf die
Tarifverträge vom 29. November 2004 bezogen hätte, im Falle des Arbeitnehmers …
jedoch die Tarifverträge vom 24. Juni 2003 im Streit stehen. Im Weiteren wäre zu
berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Nebenintervention spätestens dann entfällt,
wenn die unterstützte Person aus dem Verfahren ausgeschieden ist (Zöller-Vollkommer,
a.a.O., Rz 18).
3. Eine durch den in seinem Klageverfahren ergangenen Aussetzungsbeschluss
begründete Antragsbefugnis kann der Arbeitnehmer … nach alledem nur in einem
gesonderten Verfahren geltend machen. Dies ist von den Beteiligten und vom Gericht
im Rahmen der Anhörung angesprochen worden. Da der Arbeitnehmer gleichwohl darauf
bestanden hat, seine Anträge im vorliegenden Verfahren zu stellen, kam eine
Verfahrenstrennung nicht in Betracht. Denn dem Arbeitnehmer … wäre es hierdurch
verwehrt worden, im Wege der Beschwerde überprüfen zu lassen, ob die Kammer nicht
doch über den Inhalt seiner Anträge hätte entscheiden müssen.
4. Da die Anträge des Arbeitnehmers … im hiesigen Verfahren unzulässig sind, war in
der Sache selbst nicht zu entscheiden. Gleichwohl bleibt anzumerken, dass die
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft aus den in der mündlichen Anhörung
angesprochenen Gesichtspunkten zweifelhaft erscheint.
4.1. Dies gilt zunächst für die Tariffähigkeit. Versteht man die Regelung unter § 2 Abs.3
TVG als Befugnis der Mitgliedsgewerkschaften ihre Tariffähigkeit auf die
Spitzenorganisation zu übertragen, ist allein auf die Tariffähigkeit ihrer Mitglieder
abzustellen (ohne nähere Begründung so auch BAG, Beschluss v. 2.11.1960, AP Nr.1 zu
§ 97 ArbGG 1953). In diesem Falle dürfte zu verlangen sein, dass alle an der
Tarifgemeinschaft beteiligten Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein müssen, wenn die
Tarifgemeinschaft wie hier Tarifverträge im eigenen Namen abgeschlossen hat. Denn die
Tarifgemeinschaft ist dann nur in ihrer Gesamtheit berechtigt, über die von ihr
abgeschlossenen Tarifverträge zu verfügen (siehe u.a. BAG, 26.4.2000, NZA 2000, 2010
). Insoweit erscheint es bedenklich, die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne
des § 2 Abs.3 TVG bereits dann anzuerkennen, wenn zumindest zwei ihrer Mitglieder
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des § 2 Abs.3 TVG bereits dann anzuerkennen, wenn zumindest zwei ihrer Mitglieder
tariffähig sind (so u.a. Wiedemann/Thüsing, RdA 1995, Seite 281). Dies lässt sich zwar
mit dem Wortlaut der Norm ohne weiteres begründen, weil der Begriff der
Spitzenorganisation nach § 2 Abs.2 TVG im Falle der Gewerkschaften nur einen
Zusammenschluss verlangt und ein solcher bereits beim Zusammengehen von zwei
Gewerkschaften vorliegt. Diese Betrachtung lässt jedoch im Weiteren unberücksichtigt,
dass die nicht tariffähigen weiteren Mitglieder nach den internen Regelungen der
Spitzenorganisation über den Abschluss, Inhalt bzw. die Beendigung abgeschlossener
Tarifverträge mitzubestimmen haben (siehe hierzu auch die Satzung der
Tarifgemeinschaft) und soweit ihre Vertreter in die Vertretungsorgane der
Spitzenorganisation gewählt wurden, auch direkt nach Außen am Abschluss bzw. der
Beendigung von Tarifverträgen beteiligt sind. Insoweit dürfte sich die Sachlage deshalb
wie bei einem einheitlichen, von mehreren Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrag
verhalten. Auch hier können die am Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften nur
gemeinsam über ihn verfügen und führt die mangelnde Tariffähigkeit einer Gewerkschaft
folglich zur Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags (siehe BAG, Urt. v. 26.05.2006, 10
AZR 665/06, II.2 e) der Gründe m.w.N.). Dass es im Hinblick auf die Binnenstruktur einer
Spitzenorganisation problematisch ist, allein auf die Tariffähigkeit zweier Mitglieder
abzustellen, wird letztlich auch von den Vertretern dieser Ansicht gesehen. So wird es für
sinnvoll erachtet, an die Tariffähigkeit der Spitzenorganisation von Gewerkschaften
entsprechende Anforderungen zu stellen, wie an die Tariffähigkeit von Gewerkschaften.
Insbesondere sei zu verlangen, dass die tariffähigen Mitglieder der Spitzenorganisation
ihr Erscheinungsbild prägen müssen (siehe Wiedemann/Thüsing a.a.O., Seite 282). Auch
aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz kann nicht abgeleitet werden, dass es für die Tariffähigkeit
einer Tarifgemeinschaft genügen müsse, wenn zwei ihrer Mitglieder tariffähig sind. Denn
die Koalitionsbetätigung wird nicht dadurch erheblich eingeschränkt, dass im Falle des
Tarifabschlusses durch die Spitzenorganisation selbst die Tariffähigkeit aller ihrer
Mitglieder verlangt wird. Der Spitzenorganisation steht es schließlich unter den
Voraussetzungen des § 2 Abs.2 TVG, d.h. bei entsprechender Bevollmächtigung durch
ihre Mitglieder, frei, Tarifverträge in deren Namen abzuschließen. Die mangelnde
Tariffähigkeit eines Mitglieds hat dann allein die Unwirksamkeit des für ihn
abgeschlossenen Tarifvertrags zur Folge, lässt die Wirksamkeit der für die tariffähigen
Mitglieder abgeschlossenen Tarifverträge jedoch unberührt (siehe u.a. Oetker in
Jacobs/Krause/Oetker, Tarifvertragsrecht S. 73).
Dass die Tariffähigkeit im Falle der … sowie der später ausgetretenen … und … gegeben
ist, erscheint fragwürdig. Eine gerichtliche Auflage zur Mitgliederzahl und zur Anzahl
bereits abgeschlossener Tarifverträge blieb unbeantwortet. Soweit sich … und … auf ihr
Ausscheiden aus der Tarifgemeinschaft berufen haben, ist dies für die bis zum 30. Juni
2006 abgeschlossenen Tarifverträge unerheblich. Da die Tariffähigkeit
Wirksamkeitsvoraussetzung ist, muss sie bei Abschluss des Tarifvertrags vorliegen. Für
die Wirksamkeit bis zum 30. Juni 2006 abgeschlossener Tarifverträge sind … und …
deshalb noch mit zu betrachten.
4.2. Selbst wenn man es für die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft für ausreichend
erachtete, dass die … und die … tariffähig sind, hätte eine auf die Mitglieder … und …
beschränkte Tarifgemeinschaft auch eine entsprechend beschränkte Tarifzuständigkeit
zur Folge.
Auch wenn man darüber hinweg sieht, dass die Satzungen der … und der … keine
ausdrückliche Zuständigkeit beider Gewerkschaften für die Leiharbeit vorsehen, wäre die
Geltung der von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge auf die Mitglieder
der … bzw. … , d.h. Mitarbeiter verwaltender Berufe … bzw. solcher der
metallerzeugenden - und verarbeitenden Industrie bzw. im Metallhandwerk, in der
Elektroindustrie und sonstigen Metallbetrieben beschäftigten Arbeitnehmern (siehe
hierzu § 3 Ziffer 1 der Satzung der … vom 16. Oktober 1999) in den entsprechenden
betrieblichen Bereichen (siehe hierzu § 1 Ziffer 3 der Satzung der …) beschränkt. Dieser
eingeschränkte persönliche und betriebliche Geltungsbereich der von der
Tarifgemeinschaft ausgehandelten Tarifverträge wäre auch im Rahmen von § 9 Ziffer 2
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu beachten. Soweit § 9 Ziffer 2 AÜG von den
Arbeitsbedingungen des Entleihers abweichende tarifvertragliche Vereinbarungen
zulässt, gelten diese nur im Geltungsbereich des Tarifvertrags und können auch nur in
diesem Rahmen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung zwischen nicht unmittelbar an
den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wirksam werden. Andere
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen
Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts vorsehen, sind hingegen grundsätzlich unwirksam und haben nach §
10 Abs. 4 AÜG zur Folge, dass der Arbeitnehmer vom Verleiher die Gewährung der beim
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10 Abs. 4 AÜG zur Folge, dass der Arbeitnehmer vom Verleiher die Gewährung der beim
Entleiher geltenden Bedingungen verlangen kann.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.
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