Urteil des ArbG Berlin vom 29.03.2017

ArbG Berlin: örtliche zuständigkeit, gerichtsstand des erfüllungsortes, arbeitsgericht, geschäftssitz, link, quelle, sammlung, niedersachsen, arbeitsentgelt, anhörung

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Gericht:
ArbG Berlin 38.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
38 Ca 13731/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 1 ArbGG, § 29 ZPO
Zur örtlichen Zuständigkeit bei der Klage eines
Außendienstmitarbeiters
Tenor
Das Arbeitsgericht Berlin ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig.
Gründe
Über die örtliche Zuständigkeit ist nach Anhörung der Parteien vorab zu entscheiden, da
die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hat (§ 48 Abs. 1
ArbGG i.V.m. den §§ 17 bis 17b GVG).
Das Arbeitsgericht ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 29 ZPO örtlich
zuständig.
Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des BAG. Das BAG hat mehrfach
entschieden, dass im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) bei
Arbeitsverhältnissen in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort
auszugehen ist und dass dies der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
zu erbringen hat. Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt wird und wo sich
die Personalverwaltung befindet, kommt es regelmäßig nicht an. Erfüllungsort für die
Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden
ist aber dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus einer Reisetätigkeit nachgeht. Dies gilt
unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er
vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Tätigkeit erhält
.
So ist es hier. Der Kläger ist ausweislich des Arbeitsvertrages als Verkäufer für den
Außendienst tätig. Sein Bezirk umfasst nach den Angaben der Beklagten
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Berlin und die neuen
Bundesländer. Diese Tätigkeit versieht der Kläger offenbar von seinem Wohnsitz in Berlin
aus, der auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hat. Ein Bezug
der Tätigkeit zum Geschäftssitz der Beklagten in Nordrhein-Westfalen ist nicht
erkennbar. Dass dem Kläger aufgegeben war, an einem bestimmten Ort
Arbeitsaufgaben zu übernehmen, ist nicht vorgetragen. Deshalb ist die Regelung in § 2
des Arbeitsvertrages ohne Relevanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).
Lakies
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