Urteil des ArbG Berlin vom 15.03.2017

ArbG Berlin: dienstwagen, verfügung, versetzung, zumutbare tätigkeit, arbeitsunfähigkeit, gesellschaft, herausgabe, kündigung, gehalt, kopie

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Gericht:
ArbG Berlin 18.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 Ca 20244/06 u. 18
Ca 21345/06, 18 Ca
20244/06, 18 Ca
21345/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 613 BGB, § 242
BGB, § 315 BGB, § 106 GewO
Dienstwagen, Privatnutzung, Beschäftigungsanspruch,
Direktionsrecht, Versetzung vom Außen- in den Innendienst
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
41,79 EUR
zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat bei einem Gesamtgebührenstreitwert von
61.221,14 EUR der Kläger zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.221,14 EUR festgesetzt.
IV. Für die Beklagte wird die Berufung nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtungen der Beklagten, den Kläger
weiterhin als AT-Angestellten im Außendienst zu beschäftigen, dem Kläger weiterhin
einen Dienstwagen der Marke Mercedes C 220 CDI T Avantgarde 110 KW zur Verfügung
zu stellen, um den Anspruch des Klägers auf Überlassung einer Tankkarte sowie um
Ansprüche des Klägers auf Erstattung von ihm verauslagter Benzinkosten.
Der am ... geborene Kläger, der keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, steht
seit dem 01.07.2004 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die als Unternehmen
des Orthopädiekonzerns ... diverse Produkte für die Fachbereiche der Orthopädie und
Unfallchirurgie herstellt und vertreibt. Ausweislich des letzten schriftlichen
Anstellungsvertrages vom ... wurde der Kläger als außertariflicher Angestellter
bezeichnet und im Außendienst beschäftigt. § 1 Abs. 4 und § 4 des Arbeitsvertrages,
wegen dessen weiteren Inhalts auf die eingereichte Kopie (Bl. 7 ff. d. A.) verwiesen wird,
lauten wie folgt:
"(4) Die Gesellschaft behält sich vor, den Mitarbeiter auch eine andere zumutbare
Tätigkeit zu übertragen, sofern dies betrieblich notwendig ist. Dabei werden die
Belange des Mitarbeiters berücksichtigt.
§ 4 Nebenleistungen
(1) Für die Erstattung der Kosten anlässlich von Dienstreisen gelten die Richtlinien
der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung, die insoweit Bestandteil dieses
Vertrages sind. Übersteigen die aufgewendeten Spesen die nach den
steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbeträge, so sind sie im Einzelnen
zu belegen.
(2) Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages
einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten
benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die
Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der
Mitarbeiter. Es gilt die Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen Version. Im
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Mitarbeiter. Es gilt die Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen Version. Im
Falle des Verlustes der Fahrerlaubnis behält sich die Firma die außerordentliche
Kündigung vor."
Wegen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung erster Instanz gültigen Dienstwagenregelungen wird auf die
eingereichten Kopien (Bl. 46 ff. und Bl. 177 ff. d. A.) verwiesen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die
Tarifverträge der Metallindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, Anwendung.
Seit 2006 ist der Kläger Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
Nachdem die Beklagte sich entschieden hatte, den Vertriebsbereich Sportmedizin, in
dem der Kläger bisher beschäftigt war, wegen Unrentabilität aufzulösen und den dort
bisher beschäftigten Mitarbeitern neue Aufgabengebiete zuzuweisen, und der Kläger sie
im Juni 2006 unter Hinweis auf § 1.3 b des MTV für die Angestellten der Metall- und
Elektroindustrie vor die Alternative gestellt hatte, sein Gehalt soweit anzuheben, dass es
mindestens 20 % über dem Endgehalt der höchsten Tarifgruppe für Angestellte der
Berliner Metall- und Elektroindustrie liege, oder aber sämtliche tarifvertraglichen
Regelungen auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden, entschloss sich die Beklagte, den
Kläger in den Innendienst zu versetzen. Nach Zustimmung des Betriebsrates unter dem
30.10.2006 zur beabsichtigten Versetzung des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger
unter dem 31.10.2006 mit, er sei ab dem 01.11.2006 im Innendienst im Bereich
Marketing eingesetzt. Während seiner neuen Tätigkeit als Sachbearbeiter
Produktmanagement im Bereich Marketing sollte der Kläger Vergütung nach Tarifgruppe
4 des zwischen den Parteien gültigen Tarifvertrages mit einem Grundgehalt von 2.708,00
EUR erhalten; zum Ausgleich für den nach Auffassung der Beklagten während einer
Tätigkeit im Innendienst nicht mehr zur Verfügung zu stellenden Firmenwagen sollte der
Kläger eine außertarifliche Zulage in Höhe des geldwerten Vorteils des Firmenwagens
i.H.v. 407,00 EUR brutto erhalten. Auf den weiteren Inhalt des von der Beklagten
unterbreiteten Anstellungsvertragsangebotes vom 31.10.2006, das der Kläger bislang
nicht unterzeichnet hat, wird Bezug genommen (Kopie Bl. 15 ff. d. A.).
Mit Schreiben vom 08.11.2006 forderte die Beklagte den Kläger zur Herausgabe des ihm
überlassenen Leasingfahrzeugs auf. Am 08.12.2006 kündigte die Beklagte den
Leasingvertrag für das Fahrzeug des Klägers gegenüber dem Leasinggeber Daimler
Chrysler AG (Kopie des Kündigungsschreibens Bl. 186 d. A.).
Auf Grund eines zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geführten
einstweiligen Verfügungsverfahrens umgekehrten Rubrums wurde der hiesige Kläger
durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19.02.2007 verurteilt, den
Dienstwagen Pkw Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestell-Nummer WDB ... mit dem
amtlichen Kennzeichen B an die hiesige Beklagte herauszugeben. Am 20.02.2007
erfolgte die Fahrzeugrückgabe.
In der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 12.11.2006 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Nachdem er am 13. November 2006 einen Tag gearbeitet hatte, erkrankte er erneut.
Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 26.12.2006. Auch im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 01.03.2007 war der Kläger ausweislich eines von seinem
Prozessbevollmächtigten eingereichten ärztlichen Attestes verhandlungsunfähig
erkrankt.
Nach dem Kilometerstand des vom Kläger zurückgegebenen Fahrzeugs legte er in der
Zeit vom 02.10.2006 bis zum 20.02.2007 insgesamt 11.140 Kilometer zurück.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die von der Beklagten initiierte Versetzung in den
Innendienst sei unwirksam, weil ihm nicht zumutbar. In Anbetracht der Tatsache, dass er
nach § 1 Abs. 3 seines Anstellungsvertrages außertariflicher Angestellter sei, sei ihm
eine Tätigkeit im Innendienst, die in die Tarifgruppe 3 oder 4 eingruppiert sei, nicht
zumutbar. Die Beklagte könne ihm allenfalls Tätigkeiten im Außendienst, die für
außertarifliche Angestellte vorgesehen seien, zuweisen. Abgesehen davon, dass er bei
einer Tätigkeit im Außendienst ein weit höheres Zieleinkommen erzielen könne als bei
einer Tätigkeit im Innendienst mit festgelegter Vergütung, seien die Aufgaben nicht
gleichwertig, und die Beklagte entziehe ihm auch den Dienstwagen, den er auch zur
privaten Nutzung einsetzen könne.
Im Übrigen bestreitet der Kläger die betriebliche Notwendigkeit einer Versetzung in den
Innendienst und weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der "Versetzung" im Betrieb der
Beklagten eine Stellenausschreibung für einen Außendienstmitarbeiter Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie vorgelegen habe, auf dem er hätte beschäftigt werden können.
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und Gesichtschirurgie vorgelegen habe, auf dem er hätte beschäftigt werden können.
Darüber hinaus habe die Beklagte auch einen Außendienstmitarbeiter für
Knochenzemente und lokale Antibiotika gesucht.
Angesichts der Unwirksamkeit seiner Versetzung in den Innendienst stehe ihm auch
weiterhin ein Dienstwagen zu, den die Beklagte ihm zu Unrecht entzogen habe.
Unabhängig davon müsse die Beklagte ihm gem. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom
01.08.2005 auch bei einer Tätigkeit im Innendienst für die Dauer des
Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung stellen, der auch
zu Privatfahrten genutzt werden könne. Der Kläger verweist insoweit auf die
Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2006 (18 Ga
21676/06), wonach der Anspruch auf den Dienstwagen nach dem Wortlaut des
Anstellungsvertrages unabhängig von der Beschäftigung im Außen- oder Innendienst
bestehe.
Da die Beklagte ihm die zur Verfügung gestellte Tankkarte, mit der er Tankrechnungen
für den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen bezahlen konnte, mit Wirkung vom
27.11.2006 gesperrt habe, müsse sie ihm sowohl eine gleichwertige Tankkarte zukünftig
zur Verfügung stellen bzw. die von ihm am 27.11.2006, 11.12.2006, 22.12.2006,
29.12.2006 und 05.01.2007 beim Tanken verauslagten Beträge, wegen deren
Berechnung im Einzelnen auf die Schriftsätze vom 20.12.2006, 02.01.2007 sowie
09.01.2007 verwiesen wird, erstatten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihn gemäß dem Arbeitsvertrag vom 01.08.2005 als
außertariflichen Angestellten im Außendienst zu beschäftigen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Dienstwagen Mercedes C 220 CDI T
Avantgarde 110 KW, Automatik mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen, dass
der Dienstwagen auch zu Privatfahrten genutzt werden kann;
3. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 102,33 EUR für Kraftstoff an ihn
zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm die am 27.11.2006 eingezogene Schell-
Tankkarte, mit der Kartennummer: ... oder eine gleichwertige Tankkarte zu
überlassen;
5. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die
anfallenden Betriebsmittel bei Dienstfahrten des Klägers seit dem 27.11.2006 zu
übernehmen;
6. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag i.H.v. insgesamt 182,81 EUR
für Kraftstoff an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt zu den von ihm
geltend gemachten Ansprüchen im Einzelnen vor:
Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Bezeichnung des Klägers als AT-
Angestellten im Dienstvertrag falsch gewesen sei, weil er tatsächlich immer
Tarifangestellter gewesen sei. Da die Beklagte im Außendienst jedoch nur AT-Angestellte
beschäftige und sie sich nicht in der Lage gesehen habe, zur Einhaltung der
Abstandsklausel des MTV das Gehalt des Klägers um ca. 60 % anzuheben, habe sie ihn
auf einen Arbeitsplatz versetzen müssen, der seinem Gehalt entspräche. Entgegen der
Auffassung des Klägers führe die Versetzung nicht zu einer Herabstufung, da er sein
bisheriges Gehalt, das er für 40 Stunden Arbeit in der Woche erhalten habe, weiterhin
ausbezahlt bekomme, obwohl er hierfür nur noch 35 Stunden in der Woche arbeiten
müsse und alle sonstigen tariflichen Vergünstigungen erhalte. Die Gehaltsgruppe IV, in
die der Kläger jetzt eingestuft sei, gelte auch für im Außendienst tätige Reisevertreter.
Auch die Art der Beschäftigung des Klägers auf seinem neuen Arbeitsplatz sei seiner
früheren Arbeit gleichwertig, da er als Sachbearbeiter im Produktmanagement die
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früheren Arbeit gleichwertig, da er als Sachbearbeiter im Produktmanagement die
Aufgabe habe, das Produktmanagement zu unterstützen. Er sei dem Produktmanager
"Knie" unterstellt; zu seinen Aufgaben gehörten z. B. die selbstständige Planung sowie
Vor- und Nachbereitung von Workshops und die Vor- und Nachbereitung von Kongressen
und Veranstaltungen und die Erstellung von CD's, DVD's und Dokumenten. Sein
Sozialbild als Sachbearbeiter im Produktmanagement sei ebenso angesehen, wie er es
während der Zeit seiner Außendiensttätigkeit gewesen sei.
Für die ausgeschriebenen Stellen, für die der Kläger erstmals im Gütetermin durch
seinen Prozessbevollmächtigten Interesse bekundet habe, wäre der Kläger nicht in Frage
gekommen, da für die Position des Außendienstmitarbeiters Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie mit dem Einsatzort NRW und andere Bundesländer spezielle
Kenntnisse im Bereich der Gesichts- und Kieferchirurgie, sowie Kinder- und
Herzthoraxchirurgie erforderlich seien, über die der Kläger nicht verfüge.
Auch für die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters im Bereich Knochenzemente/lokale
Antibiotika mit Einsatzort Nordbayern, Baden-Württemberg sei der Kläger nicht geeignet,
da eine erfolgreiche Fortbildung zum Pharmareferenten hierfür Voraussetzung sei, über
die der Kläger nicht verfüge.
In Anbetracht der wirksamen Versetzung in den Innendienst, die nach Auffassung der
Beklagten den Anspruch des Klägers auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstfahrzeuges
auch zur privaten Nutzung nach dem Arbeitsvertrag i.V.m. der Dienstwagenordnung der
Beklagten entfallen lasse, der unstreitig zwischenzeitlich erfolgten Kündigung des
Leasingvertrages sowie der andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den
Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus könne der Kläger weder die Zur-Verfügung-Stellung
eines Dienstfahrzeuges auch zur privaten Nutzung noch die Übernahme von
Benzinkosten bzw. die Überlassung einer Tankkarte beanspruchen.
Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich, der während der ihm
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in gut 4 Monaten 11.140 Kilometer mit dem
Dienstwagen zurückgelegt habe. Hierdurch habe der Kläger die gegenseitige
Vertrauensbasis unhaltbar zerstört und der Beklagten durch die verzögerte Rückgabe
des Fahrzeugs weitergehende Schäden zugefügt, die weit über den von ihm geltend
gemachten Ansprüchen auf Erstattung von Benzinkosten lägen; auch deshalb könne er
keine Benzinkostenerstattung verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Bezüglich des mit Schriftsatz vom 22.11.2006 von der Beklagten anhängig gemachten
Widerklageantrages auf Herausgabe des Pkw haben die Parteien nach Rückgabe des
Fahrzeugs an die Beklagte im Termin vom 01.03.2007 den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfange Erfolg; im Übrigen
war sie als unbegründet abzuweisen.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten derzeit nicht beanspruchen, gemäß dem
Arbeitsvertrag vom ... als außertariflicher Angestellter im Außendienst beschäftigt zu
werden. In diesem Zusammenhang bedurfte es an dieser Stelle noch keiner
Entscheidung, ob die von der Beklagten zum 01.11.2006 initiierte Versetzung des
Klägers in den Innendienst rechtlich wirksam ist.
Denn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der Kläger bereits seit
dem 13.11.2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, und es war ihm durch seinen
behandelnden Hausarzt sogar Verhandlungsunfähigkeit für den 01.03.2007 bescheinigt
worden. Auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts konnte der Klägervertreter
keine Angaben dazu machen, wann mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu rechnen ist.
Bereits dies führte dazu, dass der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. geltend
gemachte Beschäftigungsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
erster Instanz nicht als begründet angesehen werden konnte.
Grundsätzlich hat zwar ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis einen
Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entsprechend dem Arbeitsvertrag. Der
arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch wird aus den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242
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arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch wird aus den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242
BGB hergeleitet. Der Arbeitgeber ist zur Forderung der Beschäftigungsinteressen des
Arbeitnehmers aus dem bestehenden Arbeitsvertrag zur Beschäftigung verpflichtet.
Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1, 2 GG, die
über § 242 BGB auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind (BAG,
Großer Senat, 27.02.1985, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9; siehe zuletzt
auch LAG Hamm, Urt. v. 20.12.2005, 19 Sa 1373/05). Die gerichtliche Geltendmachung
eines Beschäftigungsanspruchs setzt aber voraus, dass der klagende Arbeitnehmer
tatsächlich in der Lage (und nicht nur vorübergehend gehindert) ist, die vertraglich
geschuldeten Arbeiten, deren Zuweisung er begehrt, zu verrichten. Denn im letzteren
Fall gilt die Einrede des § 275 BGB auch für die dem Arbeitgeber obliegende
Beschäftigungspflicht. Eine objektive Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers macht es
dem Arbeitgeber grundsätzlich unmöglich, diesem eine Beschäftigung zuzuordnen. So
lag es im vorliegenden Fall.
Da der Kläger ausweislich des von ihm eingereichten ärztlichen Attestes im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz sogar derart gravierend erkrankt war,
dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in der Regel nicht länger als
eine Dreiviertelstunde andauert und keine besondere körperliche Anstrengung erfordert,
unmöglich war, war auch ein möglicher Anspruch des Klägers auf leidensgerechte
Beschäftigung gegenüber der Beklagten nicht zu erörtern.
II.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagens, der
auch zu Privatfahrten benutzt werden kann, scheitert wegen der noch für ungewisse
Dauer bestehenden derzeitigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
Ein auf § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag gestützter Anspruch auf Weitergewährung
des Besitzes am Firmenfahrzeug während der Krankheitszeiträume, in denen eine
Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht, scheidet aus.
Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten
Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten
Arbeitsentgelts und steht im Synallagma des Arbeitsvertrages (vgl. nur BAG, Urt. v.
11.10.2000, 5 AZR 240/99, unter Hinweis auf BAG, Urt. v. 27.05.1999, 8 AZR 415/98, AP
BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12 m. w. N.; BAG, Urt. v. 16.11.1995, 8 AZR 240/95). Als Teil
der Arbeitsvergütung wiederum ist die Gebrauchsüberlassung nur solange geschuldet,
wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet, und sei es – wie im Fall von
Krankheit innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums – ohne Erhalt einer Gegenleistung.
Die Parteien haben vorliegend keine Vereinbarung getroffen, die eine Abweichung von
diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Vielmehr verweist § 4 Abs. 2 des
Arbeitsvertrages vom 01.08.2005 auf die Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen
Version. Sowohl die Dienstwagen-Regelung der Beklagten in der Fassung vom
07.09.2005 (Kopien Bl. 46 ff. d. A.) als auch die Dienstwagen-Regelung der Beklagten
vom 01.02.2007 sehen jedoch vor, dass bei ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B.
Mutterschutz, Elternzeit) das Fahrzeug mit Eintritt des ruhenden Arbeitsverhältnisses
zurückgegeben werden muss. Da unter einem "ruhenden Arbeitsverhältnis" ein
Arbeitsverhältnis zu verstehen ist, dessen beiderseitige Hauptpflichten suspendiert sind,
kann der Kläger somit mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht mehr die Zur-
Verfügung-Stellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung beanspruchen,
unabhängig davon, ob die Beklagte ihn nun zu Recht oder zu Unrecht in den Innendienst
versetzt hat.
III.
Aus den gleichen Gründen war der Klageantrage zu 4. als unbegründet abzuweisen.
Wenn die Beklagte dem Kläger in Anbetracht seiner lang andauernden Arbeitsunfähigkeit
außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht mehr die Gebrauchsüberlassung des
Pkw zur privaten Nutzung schuldet, ist sie desgleichen nicht verpflichtet, ihm die Kosten
für die Betankung des Fahrzeugs zu erstatten bzw. ihm eine Tankkarte zu überlassen.
IV.
Bezüglich des hilfsweise gestellten Klageantrages zu 5. fehlte dem Kläger das nach §
256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, da etwaige Zahlungsansprüche
konkret beziffert werden können, so dass die Leistungsklage insoweit als vorrangig
anzusehen war. Der Feststellungsantrag war somit als unzulässig abzuweisen.
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V.
Stattzugeben war der Klage jedoch, soweit der Kläger 41,79 EUR für Kraftstoff
beansprucht, mit dem er am 27.11.2006 das ihm von der Beklagten seinerzeit noch zur
Verfügung gestellte Dienstfahrzeug betankt hat (siehe Kopie der Tankquittung Bl. 113 d.
A.).
Denn nach § 4 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.2005 hatte sich die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des Anstellungsvertrages einen
angemessenen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, der auch zu Privatfahrten benutzt
werden konnte, und sich verpflichtet, die Betriebs- und Unterhaltungskosten für das
Fahrzeug zu tragen. Da der Kläger am 27.11.2006 erst seit dem 13.11.2006 auf Grund
einer neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeitsursache erkrankt war, so dass am
27.11.2006 der Entgeltfortzahlungszeitraum noch nicht abgelaufen war, war die Beklagte
weiterhin zur Übernahme der Betriebskosten des Fahrzeugs und damit auch zur
Erstattung der Kosten für die Betankung des Fahrzeugs am 27.11.2006 verpflichtet.
Diesem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn mit Wirkung
vom 01.11.2006 in den Innendienst versetzt hat. Unabhängig davon, ob der schriftliche
Arbeitsvertrag in Verbindung der gültigen Dienstwagenregelung dahingehend
auszulegen ist, dass dem Kläger auch bei wirksamer Versetzung in den Innendienst
weiterhin der Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstfahrzeuges auch zur
privaten Nutzung in der bisherigen Fahrzeugklasse zur Seite steht, konnte der Kläger
Ende November 2006 noch die Zur-Verfügung-Stellung eines Fahrzeugs und damit auch
die Übernahme von dessen Betriebskosten beanspruchen, weil sich die ohne Ausspruch
einer Änderungskündigung vorgenommene Versetzung des Klägers vom Außen- in den
Innendienst als nicht mit § 106 GewO vereinbar darstellt.
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch
Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder andere Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung
entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen
und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (siehe zuletzt
BAG, Urt. v. 11.04.2006, 9 AZR 557/05). Unabhängig davon, ob die im Arbeitsvertrag der
Parteien enthaltene Versetzungsklausel der AGB-Kontrolle entspricht (siehe hierzu BAG,
a.a.O. sowie BAG, Urt. v. 09.05.2006, 9 AZR 424/05) deckt nach Auffassung der
erkennenden Kammer die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel allein die
Zuweisung einer Vertriebstätigkeit, die sich auf eine andere Produktgruppe im
Außendienst bezieht, wie sie dem Kläger in der Vergangenheit auch mehrfach zuteil
wurde, nicht jedoch die Versetzung vom Außendienst in den Innendienst. Denn die
weitgehend selbstbestimmte und sehr vom individuellen Arbeitseinsatz des Mitarbeiters
abhängige Tätigkeit im Außendienst ist inhaltlich von der weitgehend fremdbestimmten,
mit einer festen Vergütung ausgestatteten Tätigkeit im Innendienst soweit verschieden,
dass sie von der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel nicht mehr gedeckt ist. Es
hätte somit des Ausspruchs einer Änderungskündigung – unter Berücksichtigung des
dem Kläger eingeräumten betriebsverfassungsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes –
bedurft, um den Inhalt des Arbeitsvertrages so zu ändern, wie von der Beklagten
beabsichtigt.
VI.
Abzuweisen war die Klage jedoch, soweit der Kläger Erstattung für von ihm aufgewandte
Benzinkosten für die Tankbelege vom 11.12.2006, 22.12.2006, 29.12.2006 und
05.01.2007 beansprucht. Denn auf Grund der Kündigung des Leasingvertrages für das
Fahrzeug des Klägers am 08.12.2006 konnte die Beklagte nach § 8 der Dienstwagen-
Regelung in der Fassung vom 07.09.2005 das Fahrzeug vom Kläger herausverlangen.
Nach diesem Zeitpunkt war der Kläger objektiv nicht mehr berechtigt, das Fahrzeug zu
nutzen. Ein Anspruch auf Erstattung der von ihm in diesem Zeitraum aufgewandten
Betriebsmittelkosten besteht somit nicht mehr.
Jedenfalls aber besitzt die Beklagte wegen der Verzögerung der Herausgabe des
Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger, die insoweit ein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) der Beklagten begründen.
Für die Zeit nach dem 26.12.2006 gilt darüber hinaus, dass der Kläger auf Grund des
Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums nach den obigen Ausführungen, auf die
verwiesen wird, keinen Anspruch auf den Dienstwagen mehr besaß, so dass auch
insoweit kein Anspruch auf Erstattung der Betriebsmittelkosten für ihn abzuleiten war.
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VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Ziffer 1, 91 a Abs.
1 ZPO.
Hiernach waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, da
der Betrag, zu dem die Beklagte zu verurteilen war, verhältnismäßig geringfügig ist und
keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
Bezüglich der Widerklage waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 91 a ZPO
dem Kläger aufzuerlegen, da zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der Rückgabe
des Fahrzeugs am 20.02.2007, die Widerklage zulässig und begründet war, weil der
Kläger sowohl auf Grund des Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums als auch auf
Grund der Kündigung des Leasingvertrages der Beklagten zur Herausgabe des
Fahrzeugs verpflichtet war.
VIII.
Gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO war der Wert des Streitgegenstandes im
Urteil festzusetzen. Der Streitwertbemessung wurde bezüglich des Klageantrages zu 1.
der Wert eines Bruttomonatsverdienstes des Klägers i.H.v. 3.500,00 EUR zu Grunde
gelegt. Bezüglich des Klageantrages zu 2. wurde der Sachbezugswert, multipliziert mit
36 Monaten (entsprechend dem Wert des 3-jährigen Bezugs) in Ansatz gebracht. Für die
Klageanträge zu 3. und 6. wurde jeweils der bezifferte Wert der eingeklagten Forderung
streitwertmäßig in Ansatz gebracht. Die Klageanträge zu 4. und 5. wurden wegen
wirtschaftlicher Identität mit insgesamt 2.000,00 EUR bewertet. Die Widerklage wurde mit
dem Wert des herausverlangten Fahrzeuges i.H.v. 41.000,00 EUR in Ansatz gebracht.
IX.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 ArbGG.
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