Urteil des ArbG Berlin vom 15.03.2017

ArbG Berlin: arbeitsgericht, unterlassen, einstweilige verfügung, ordentliche kündigung, arbeitskampf, rücknahme, dringlichkeit, bestimmtheit, sicherheit, friedenspflicht

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Gericht:
ArbG Berlin 24.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 Ga 16462/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 9 Abs 3 GG, § 62 Abs 2
ArbGG, § 935 ZPO, §§ 935ff
ZPO, § 938 Abs 1 ZPO
Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf gegen
Notdienstanordnung - Verlust des Rechtschutzbedürfnisses
durch Antragsrücknahme
Tenor
I.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die
gerichtliche Untersagung von durch die Verfügungsbeklagte angeordneten Notdiensten
während der von der Verfügungsklägerin organisierten Streikmaßnahmen.
Verfügungsklägerin ist die Gewerkschaft D L (GDL). Sie ist eine von insgesamt drei
Bahngewerkschaften im Tarifbereich der Unternehmen des Konzerns der Deutschen B
(im Folgenden: DB-Konzern). Neben der Verfügungsklägerin schließen auch die
Gewerkschaften TRANSNET und GDBA Tarifverträge im Tarifbereich des DB-Konzerns ab.
Die Verfügungsbeklagte ist ein Unternehmen des DB-Konzerns und Mitglied des
Arbeitgeberverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (im Folgenden: Agv
MoVe). Sie erbringt unter Einsatz von Fahrpersonal Transportleistungen im
Personenverkehr.
In der Vergangenheit wurden innerhalb des DB-Konzerns durchweg inhaltsgleiche
Tarifverträge zwischen der Arbeitsgeberseite einerseits und den Gewerkschaften
TRANSNET/GDBA und der GDL andererseits abgeschlossen. Diese wurden einheitlich auf
alle ca. 134.000 Beschäftigten innerhalb ihres Geltungsbereichs angewandt.
Die Verfügungsklägerin beendete im Sommer 2002 die Tarifgemeinschaft. Erstmals in
der Tarifrunde 2003 strebte sie den Abschluss eines Spartentarifvertrages für das
Fahrpersonal an. Der Aufruf zu Streiks und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung des
Abschlusses eines Spartentarifvertrages wurde ihr damals unter Hinweis auf die
Friedenspflicht durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2.5.2003 (9 SaGa
636/03) untersagt.
In der Folgezeit kam es zu inhaltlich gleichen Abschlüssen mit den drei
Bahngewerkschaften sowohl in der Tarifrunde 2003 als auch in der Entgeltrunde 2005.
Nunmehr fordert die Verfügungsklägerin erneut den Abschluss eines eigenständigen
Tarifvertrages für das Fahrpersonal.
Am 19.03.2007 übergab sie dem Agv Mo Ve den Entwurf eines
Fahrpersonaltarifvertrages (im Folgenden: FPTV) und forderte ihn auf, mit ihr in
Verhandlungen hierüber einzutreten. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte sie die
ordentliche Kündigung einer Reihe von Tarifverträgen zum 30.6.2007. Die Kündigung
umfasste jedenfalls sämtliche entgelt- und arbeitszeitrelevanten Tarifverträge im DB-
Konzern, die für die Verfügungsbeklagte gelten.
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Zur Durchsetzung des FPTV rief die Verfügungsklägerin erstmals am 2.7.2007 zu
flächendeckenden Streiks im Personen- und Güternahverkehr auf. Diese wurden am
3.7.2007 in der Zeit von 5:00 Uhr bis 9:00 Uhr durchgeführt.
Am 9.7.2007 wurde ein neuer Tarifvertrag zwischen der TG TARNSNET/GDBA und dem
Ag Mo Ve vereinbart. Dieser sieht unter anderem eine Erhöhung des
Monatstabellenentgelts um 4,5 % zum Januar 2008 sowie eine Erhöhung der
Ergebnisbeteiligung 2007 um 600,00 € vor.
Ebenfalls am 9.7.2007 rief die Verfügungsklägerin erneut zu bundesweiten Streiks für
den 10.7.2007 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr auf. Durch die Arbeitsgerichte
Düsseldorf und Mainz wurden die angekündigten Streiks jeweils zugunsten
unterschiedlicher Gesellschaften des DB-Konzerns untersagt. In den Begründungen
wurde darauf hingewiesen, dass der Aufruf und die Durchführung von Streiks zur
Durchsetzung des Entwurfs des FPTV gegen die Friedenspflicht aus ungekündigten
Tarifverträgen verstießen.
Am 11.7.2007 grenzte die Verfügungsklägerin ihre tarifvertraglichen Forderungen auf die
nicht friedenspflichtrelevanten Bereiche Entgelt und Arbeitszeit ein. Sie verlangt, dass
diese im Rahmen eines eigenständigen Tarifvertrages für das Fahrpersonal geregelt
werden.
Im Rahmen der folgenden Gespräche übergab die Verfügungsbeklagte der
Arbeitgeberseite am 18.7.2007 ein Schreiben, in dem die von der Verfügungsklägerin
geforderten Regelungsinhalte eines FPTV dargestellt waren. Am 19.7.2007 kam es zu
einem Scheitern der Verhandlungen.
Daraufhin leitete die Verfügungsklägerin am 25.7.2007 auf der Grundlage bereits
vorliegender Beschlüsse des Hauptvorstandes und der Tarifkommission die
Urabstimmung über einen bundesweiten unbefristeten Streik ein. Verschiedene
Unternehmen des DB-Konzerns beantragten unter anderem beim Arbeitsgericht
Nürnberg die Untersagung der angekündigten Streiks im Wege der einstweiligen
Verfügung.
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am
10.8.2007 verständigten sich die Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte sowie die
TG TRANSNET/GDBA darauf, unter der Moderation der früheren CDU-Politiker Heiner
Geißler und Kurt Biedenkopf gemeinsam zu versuchen, eine Lösung des Tarifkonflikts
herbeizuführen. Die Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, während des
Moderationsverfahrens, mindestens bis zum 27.8.2007, keine Streikmaßnahmen
durchzuführen und nicht zu Streikmaßnahmen aufzurufen. Sämtliche einstweilige
Verfügungsverfahren wurden für erledigt beziehungsweise gegenstandslos erklärt sowie
die Hauptsachverfahren terminlos gestellt.
Am 27.8.2007 wurde im Rahmen des Moderationsverfahrens als Gesprächsergebnis
unter anderem die Bereitschaft des Agv MoVe festgehalten, mit der Verfügungsklägerin
Tarifverhandlungen zu führen, mit dem Ziel, bis 30.9.2007 einen eigenständigen
Tarifvertrag abzuschließen, der Entgelt- und Arbeitszeitregelungen für Lokomotivführer
umfasst. Während dieser Verhandlungen sollte Friedenspflicht bestehen.
Zum Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages für Lokomotivführer kam es bis
30.9.2007 nicht.
Nachdem die Verfügungsklägerin für den 5.10.2007 einen bundesweiten Streik im
Personennah-, Güter- und Fernverkehr angekündigt hatte, beantragten die
Verfügungsbeklagte, eine weitere Gesellschaft des DB-Konzerns sowie der Agv Mo Ve
am 2.10.2007 vor dem Arbeitsgericht Chemnitz den Erlass einer einstweiligen
Verfügung. Diesem Antrag wurde bezogen auf den Fern- und Güterverkehr in den frühen
Morgenstunden des 5.10.2007 stattgegeben.
Am 5.10.2007 führte die Verfügungsklägerin bundesweit einen dreistündigen Streik im
Personennahverkehr durch. Die Verfügungsbeklagte hatte mit dem Ziel, eine
Grundversorgung der Bevölkerung mit Verkehrsdienstleistungen zu gewährleisten, einen
Ersatzfahrplan und einen Restfahrplan erstellt. Am 5.10.2007 kam es dazu, dass bei der
Verfügungsbeklagten beschäftigte Vorgesetzte Lokomotivführer, die Mitglied der
Verfügungsklägerin sind und die an dem Streik teilnehmen wollten, aufforderten,
bestimmte Schichten des Restfahrplans zu fahren. Ihnen wurden sogenannte
Notdienstausweise ausgehändigt. Zu diesen Mitarbeitern zählte Herr B B. In seinem
Notdienstausweis vom 5.10.2007 ist Folgendes vermerkt:
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"Ausweis für den Notdienst
Herr B
ist für den Notdienst in unserem Betrieb eingeteilt"
Zu einer Vereinbarung über die Durchführung von Notdiensten ist es zwischen der
Verfügungsklägerin und dem Agv Mo Ve bis zum heutigen Tag nicht gekommen. Im Juni
2007, Anfang Juli 2007 und Anfang August 2007 hatten die Verfügungsklägerin und der
Agv Mo Ve ohne Ergebnis Entwürfe für eine sogenannte Notdienstvereinbarung
ausgetauscht.
Mit Schreiben vom 8.10.2007 erklärte die Verfügungsklägerin gegenüber der
Verfügungsbeklagten, sie sehe die einseitige Beauftragung von Streikteilnehmern mit
Notdiensten als rechtswidrigen Angriff in ihr Streikrecht an und forderte die
Verfügungsbeklagte auf, diese Verfahrensweise in Zukunft zu unterlassen. Der Agv Mo
Ve erwiderte unter dem 9.10.2007 unter anderem, er gehe davon aus, dass unter
Berücksichtigung aller, zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung bis zum 13.8.2007
geführten Gespräche die Voraussetzungen vorlägen, um einseitige Anordnungen im
Rahmen der Rechtsordnung treffen zu können. Ihm seien keine Anordnungen bekannt,
die die Verfügungsklägerin zu den in ihrem Schreiben vom 8.10.2007 getroffenen
Feststellungen berechtigen würden. Sie halte die Anordnung von Notdienstarbeiten auf
der Grundlage ihres Schreibens vom 8.8.2007 für zulässig. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Schreiben der
Verfügungsklägerin vom 8.10.2007 (Bl. 297 f. d.A.) und des Agv Mo Ve vom 9.10.2007
(Bl. 299 f. d. A.) Bezug genommen.
Am 10.10.2007 kündigte die Verfügungsklägerin an, dass es zu weiteren bundesweiten
und ganztägig andauernden Streiks im Personennahverkehr in der Zeit bis zum
16.10.2007 kommen werde. Konkrete, bereits feststehende Streiktermine nannte sie
nicht.
Am selben Tag reichte sie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine mit der
hiesigen Antragsschrift weitgehend identische einstweilige Verfügung gegen die hiesige
Verfügungsbeklagte ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte
Ablichtung dieser Antragsschrift (Bl. 242 bis 262 d. a.) Bezug genommen. Das Verfahren
wurde beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 14 Ga 201/07
geführt. Unter Abkürzung der Ladungsfristen auf 48 Stunden wurde vom Arbeitsgericht
Frankfurt in den frühen Nachmittagsstunden des 10.10.2007 für Montag, den
15.10.2007, 9:00 Uhr ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Gleichzeitig
wies das Gericht die Verfügungsklägerin darauf hin, dass im Moment Bedenken in Bezug
auf die Bestimmtheit des Antrages bestünden. Der Vertreter der Verfügungsbeklagten
wurde gebeten, seine evtl. Erwiderung möglichst bis zum 12.10.2007 vormittags bei
Gericht einzureichen und diese vorab von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der
Ladungsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2007 (Bl. 263 d. A.)
Bezug genommen. Noch am 10.10.2007 ging um 16:52 Uhr beim Arbeitsgericht
Frankfurt am Main ein Schriftsatz der Verfügungsklägerin ein, mit der diese den Antrag
vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main wieder zurücknahm. Die hiesige Antragsschrift
ging beim Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch, den 10.10.2007 um 17:56 Uhr ein.
Am Donnerstag, den 11.10.2007 führte die Verfügungsklägerin keine Streikmaßnahmen
durch. An diesem Tag kam es um 17:00 Uhr zu einem Treffen zwischen dem
Vorstandsvorsitzenden der Deutschen B AG, H M und dem Vorstandsvorsitzenden der
Verfügungsklägerin, M S. Die Verfügungsklägerin hatte zuvor mitgeteilt, unabhängig
vom Ausgang des Treffens an diesem Tag bis 18.00 Uhr darüber entscheiden zu wollen,
ob es am Freitag, den 12.10.2007 zu Streikmaßnahmen kommen werde.
Nachdem die Verfügungsklägerin am Nachmittag des 11.10.2007 angekündigt hatte, in
der Zeit von 2 Uhr bis 24 Uhr bundesweit den Nahverkehr bestreiken zu wollen, wurden
am 12.10.2007, dem Tag der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren, weitere
Streikmaßnahmen durchgeführt.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten,
Herr J L eine eidesstattliche Versicherung betreffend Notdienstanordnungen an
streikwillige Mitarbeiter am Morgen des 12.10.2007 abgegeben. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2007 (Bl. 224 bis 227 d. A.,
dort insbesondere Bl. 226 d. A.) Bezug genommen.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die gegenüber ihren Mitgliedern erfolgten
Anordnungen sogenannter Notdienste stellten eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer
grundrechtlichen Position nach Art. 9 Abs. 3 GG dar. Die Verfügungsbeklagte sei nicht
befugt, einseitig Notdienstanordnungen zu treffen. Dies gelte jedenfalls so lange, wie die
entsprechenden Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert seien. Aber selbst
dann, wenn die Verfügungsbeklagte befugt wäre, Notdienstarbeiten eigenmächtig und
ohne Mitwirkung der Verfügungsklägerin anzuordnen und durchzuführen, seien die
Anordnungen rechtswidrig. Denn sie seien in dem erfolgten Umfang jedenfalls nicht
erforderlich gewesen. Da ein wesentlicher Teil der Lokführer der Verfügungsbeklagten als
Beamte tätig sei, sei die Verfügungsbeklagte in der Lage, alle erforderlichen Arbeiten im
Sinne eines Notdienstes durchzuführen, ohne streikwillige Arbeitnehmer in Anspruch zu
nehmen. Zudem stelle die planmäßige Durchführung von Fahrten im Nahverkehr weder
eine Erhaltungsarbeit noch einen Notdienst im Sinne der Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichts dar.
Sie beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, es
zu unterlassen, Arbeitnehmer des Fahrpersonals, die an einem von der
Verfügungsklägerin und Antragstellerin organisierten und durchgeführten Arbeitskampf
teilnehmen, zu Notdienstarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten einzuteilen, obwohl es
sich weder um Notdienstarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten handelt und es zu
unterlassen, an solche Arbeitnehmer sogenannte Notdienstausweise zu verteilen sowie
unter Hinweis auf diese Notdienste diese Arbeitnehmer zu entsprechenden Arbeiten zu
verpflichten und es zu unterlassen, streikende Mitglieder der Antragstellerin zu
verpflichten, fahrplanmäßige Dienste zu fahren, unter Androhung eines Zwangs- bzw.
Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 250.000,00 €,
hilfsweise,
die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, es
zu unterlassen, Arbeitnehmer des Fahrpersonals, die an einem von der
Verfügungsklägerin und Antragstellerin organisierten und durchgeführten Arbeitskampf
teilnehmen, zu Notstandsarbeiten einzuteilen und es zu unterlassen, an solche
Arbeitnehmer sogenannte Notdienstausweise zu erteilen sowie unter Hinweis auf diese
Notdienste diese Arbeitnehmer zu entsprechenden Arbeiten zu verpflichten unter
Androhung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in
Höhe von 250.000,00 €.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Anträge der Verfügungsklägerin seien nicht hinreichend
bestimmt. Es gebe Arbeiten, die zur Vermeidung von Notfällen oder zu
Erhaltungszwecken zwingend durchgeführt werden müssten. Da auch solche Arbeiten
von dem Hauptantrag erfasst würden, handele es sich um einen unzulässigen
Globalantrag. Auch der Hilfsantrag sei nicht bestimmt genug.
Die Verfügungsklägerin habe keinerlei konstruktiven Willen zu Verhandlungen über eine
Notdienstvereinbarung gezeigt. Es sei daher treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn
sie nach der Anordnung erforderlicher Notdienstarbeiten nunmehr
Unterlassungsansprüche gegen die Arbeitgeberseite geltend mache.
Darüber hinaus sei die einseitige Anordnung von Notdienstplänen durch die
Arbeitgeberseite im vorliegenden Fall rechtmäßig. Nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts könne die Arbeitgeberseite jedenfalls dann, wenn die
Gewerkschaft – wie hier – Verhandlungen über Notdienstpläne verweigere,
Notdienstpläne und -maßnahmen einseitig anordnen.
Im Übrigen fehle es auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Wenn die
Verfügungsklägerin in der Lage sei, zunächst einen Antrag beim Arbeitsgericht Frankfurt
am Main zu stellen, diesen – wohl aufgrund der geänderten Streiktaktik und der aus
Sicht der Verfügungsklägerin zu späten Terminierung auf den 15.10.2007 – wieder
zurückzunehmen und sodann beim Arbeitsgericht Berlin einzureichen, so fehle es an
einem Rechtsschutzbedürfnis für die Antragsverfolgung vor dem zweiten Gericht.
Die Verfügungsklägerin hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass
Notdienstanordnungen zur Abwehr von Katastrophenfällen, wie z.B. Brand, von ihren
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Notdienstanordnungen zur Abwehr von Katastrophenfällen, wie z.B. Brand, von ihren
Anträgen nicht erfasst werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen
der Parteien in der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Sitzungsniederschrift, auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten
Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig.
1.
Die Verfügungsklägerin ist als Gewerkschaft gemäß § 10 ArbGG parteifähig.
2.
Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind bestimmt genug.
Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt unter Anwendung von §§ 46 Abs. 2, 62
Abs. 2 ArbGG das Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Ein Unterlassungsantrag muss aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig erkennen
lassen, was vom Schuldner verlangt wird. (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 5/06
– NZA 2007, 458; BAG Urteil vom 24.04.2007 – 1 AZR 252/06 – NZA 2007, 987). Die
konkrete Verletzungshandlung, deren künftige Begehung verboten werden soll, ist so
genau zu bezeichnen, dass der Antragsgegner deutlich erkennen kann, welche
bestimmte Handlung er unterlassen soll. (BAG, Beschluss vom 17.08.1982 – 1 ABR
50/80 – AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Dieser muss wissen, in
welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Die
Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine
ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus
dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG, Beschluss vom
14.11.2006 – 1 ABR 5/06; BAG Urteil vom 24.04.2007 – 1 AZR 252/06 – NZA 2007, 987).
...
Diesen Anforderungen werden die Anträge gerecht.
a.
In diesem Zusammenhang kann es dahin stehen, ob der Haupt- und gegebenenfalls
auch der Hilfsantrag Globalanträge darstellen, die auch Konstellationen erfassen, in
denen die Verfügungsbeklagte unstreitig zur Anordnung von Notdiensten befugt ist.
Denn die Stellung eines Globalantrags steht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts der Bestimmtheit eines Antrags nicht entgegen, sondern ist im
Rahmen seiner Begründetheit zu beachten (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 3.5.1994 – 1
ABR 24/93 – BAGE 76, 364, 368; BAG, Beschluss vom 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – NZA
2005, 416). Ein sog. Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher
Fallgestaltungen erfasst, ist danach grundsätzlich als insgesamt unbegründet
abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der
Antrag als unbegründet erweist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 –
NZA 2005, 416 m.w.N.).
b.
Die Anträge der Verfügungsklägerin lassen hinreichend deutlich erkennen, welche
bestimmten Handlungen die Verfügungsbeklagte unterlassen soll.
Die Verfügungsklägerin hat klargestellt, dass mit der Antragsformulierung – mit
Ausnahme von Katastrophenfällen – jedwede Notdienstanordnung der
Verfügungsbeklagten erfasst werden soll.
Wie sich aus der Antragsbegründung und dem Vorbringen der Verfügungsklägerin im
Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt, versteht sie unter einer
Notdienstanordnung die Einteilung von Arbeitnehmern des Fahrpersonals der
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Notdienstanordnung die Einteilung von Arbeitnehmern des Fahrpersonals der
Verfügungsbeklagten zu Diensten während einer von ihr organisierten und
durchgeführten Arbeitskampfmaßnahme mit dem Ziel, eine "Notversorgung" der
Bevölkerung mit Verkehrdienstleistungen zu gewährleisten.
Aus der Formulierung beziehungsweise der Begründung des Antrags ergibt sich weiter
der Wille der Verfügungsklägerin, die Untersagungsverfügung auf Notdienstanordnungen
gegenüber nicht verbeamteten, streikwilligen Arbeitnehmern zu beschränken.
Mit der Formulierung im Hauptantrag "obwohl es sich weder um Notdienstarbeiten
und/oder Erhaltungsarbeiten handelt" bringt sie zum Ausdruck, dass sie – wie sich aus
der Antragsbegründung ergibt – der Ansicht ist, dass es sich bei den von der
Verfügungsklägerin angeordneten Notdiensten nicht um – unter bestimmten
Voraussetzungen zulässige – Notdienst- oder Erhaltungsarbeiten im Sinne der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. Diesen Passus hat die
Verfügungsklägerin nach Hinweis des Gerichts, dass es sich in den vorliegenden Fällen
wohl durchaus – jedenfalls begrifflich – um Notstandsarbeiten im Sinne der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts handeln dürfte, in den Hilfsantrag nicht mit
aufgenommen.
3.
Das Antragsbegehren kann auch in der gewählten Verfahrensart verfolgt werden.
Der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung im Arbeitskampf ist statthaft (vgl.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1999 – 4 Sa 584/99 – NZA – RR 2000, 143;
LAG Hamm, Urteil vom 23.04.1997 – 18 Sa 164/97 – LAGE Nr. 9 zu Art. 9 GG
Arbeitskampf; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.1996 – 6 Sa 581/96 – NZA – RR
1997, 401; LAG Hamm, Urteil vom 19.04.1984 – 8 Sa 702/84 – DB 1984, 1525). Die
verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Arbeitskampffreiheit schließt
einstweilige Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung nicht aus.
II.
Die Anträge sind unbegründet.
Sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag fehlt es am Vorliegen des
erforderlichen Verfügungsgrundes.
1.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf
bestimmen sich gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG nach den allgemeinen Regeln der ZPO (§§
920 ff., 935 ff. ZPO).
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs muss substantiiert dargelegt und glaubhaft
gemacht werden, dass die zu untersagende Arbeitskampfmaßnahme beziehungsweise
sonstige Handlung im Arbeitskampf rechtswidrig ist. Es ist nicht erforderlich, dass die
Unzulässigkeit der zu untersagenden Handlung offensichtlich ist.
Weiter muss gemäß §§ 935, 940 ZPO, 62 Abs. 2 ArbGG ein Verfügungsgrund vorliegen.
Es ist die sogenannte Dringlichkeit zu prüfen. Bei Unterlassungsverfügungen geht es
hierbei insbesondere um die Frage, ob der Verfügungsklägerin wesentliche Nachteile
drohen, wenn man sie auf den Hauptsacherechtsschutz verweisen würde.
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt in Fällen der
Selbstwiderlegung. Denn der Verfügungsgrund ist bei einer einstweiligen Verfügung
Ausprägung eines besonderen (umfassenden) Rechtsschutzbedürfnisses, bei dem
zeitliche Aspekte eine wesentliche, nicht aber die allein entscheidende Rolle spielen. Das
Verfahren der einstweiligen Verfügung muss für die Fälle vorbehalten bleiben, in denen
die vorläufige Unterbindung eines bestimmten Verhaltens des Gegners für den
Antragssteller selbst so dringend ist, daß er nicht zögert, seinen Anspruch umgehend zu
verfolgen. Läßt sich dem Verhalten des Antragsstellers entnehmen, daß er es mit der
Verfolgung seiner Rechte nicht eilig hat, besteht keine Veranlassung, ihm im
summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung vorläufigen Rechtsschutz zu
geben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.1992 – 4 U 144/92 – GRUR 1993, 135).
2.
Nur kurze Zeit nach Erhalt der Ladungsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
hat die Verfügungsklägerin dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main die
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hat die Verfügungsklägerin dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main die
Entscheidungsbefugnis über den Verfügungsanspruch durch die Rücknahme des
Verfügungsantrags wieder entzogen. Ein derartiges Verhalten ist der Verfügungsklägerin
als Ausfluss prozesstaktischer Überlegungen zwar möglich. Es führt nach Auffassung des
Kammer jedoch dazu, dass die Verfügungsklägerin damit das im Rahmen von §§ 935 ff.
ZPO vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis für eine (weitere) Anspruchsverfolgung in
einem Eilverfahren vor einem anderen Gericht verloren hat. Die an sich gegebene
Dringlichkeit entfällt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 – 16 U 23/05 – NJW 2005,
3222; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.1992 – 4 U 144/92 – GRUR 1993, 135;
Hanseatisches OLG, Urteil vom 6.12.2005 – 5 U 67/06 – NJW-RR 2007, 763).
a.
Da sich die Verfügungsklägerin gegen die Anordnung von Notdiensten der
Verfügungsbeklagten wendet, und es bundesweit zur Anordnung von Notdiensten durch
die Verfügungsbeklagte gekommen war, konnte sich die Verfügungsklägerin unter
Berücksichtigung von § 32 ZPO nach ihrem Belieben einen Gerichtsstand in Deutschland
auswählen. Diese prozessuale Besonderheit setzte die Verfügungsklägerin insbesondere
zulässigerweise in den Stand, sich dasjenige Arbeitsgericht in Deutschland auszusuchen,
vor dem sie sich die größten Erfolgsaussichten für ihr Begehren ausrechnete.
Es besteht jedoch aus Sicht der Kammer nicht noch darüber hinausgehend ein
schützenswertes Interesse der Verfügungsklägerin daran, einem Gericht den im Wege
eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten Antrag auch
sanktionslos wieder entziehen zu können. Vielmehr hat ein solches Verhalten
Konsequenzen für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses.
b.
Bei der Beurteilung des Dringlichkeitserfordernisses, das letztlich eine besondere Form
des Rechtschutzbedürfnisses für das Eilverfahren darstellt, können zum einen die
schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners nicht unbeachtet bleiben. Es ist einer im
Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommenen Partei grundsätzlich nicht
zuzumuten, innerhalb kürzester Zeit Vorkehrungen zur Umsetzung von
Ladungsverfügungen unterschiedlicher Gerichte zu treffen, während die
Verfügungsklägerin es als Herrin des Verfahrens in der Hand hat, die Ladungsverfügung
zu befolgen oder durch Rücknahme und Neueinreichung bei einem anderen Gericht eine
neue, andersartige Ladungsverfügung zu erwirken. Bei Inanspruchnahme verschiedener
Gerichte ist nicht nur mit unterschiedlichen Terminen an verschiedenen Orten, sondern
auch gegebenenfalls mit unterschiedlichen rechtlichen Hinweisen bereits in der
Ladungsverfügung sowie damit zu rechnen, dass das persönliche Erscheinen
vertretungsberechtigter Personen angeordnet wird oder eben nicht.
c.
Zum anderen und vor allem aber besteht für den Antragssteller ein
Rechtsschutzbedürfnis allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des
Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten. Das
Rechtsschutzbedürfnis umfasst hingegen nicht das Interesse, nur solche Verfahren
beschreiten zu wollen, deren Ablauf und Ausgang mit Sicherheit den Erwartungen des
Antragsstellers entsprechen. Der Antragssteller hat in einer derartigen Situation einen
rechtlichen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche eines
erfolgsversprechenden Verfahrensablaufs beziehungsweise einer
Anspruchsdurchsetzung.
Soweit die Verfügungsklägerin sich darauf beruft, sie habe den Verfügungsantrag vor
dem Arbeitsgericht Frankfurt zurückgenommen, weil der vorgesehene
Verhandlungstermin am 15.10.2007 zu weit hinausgeschoben war, ist dieses Vorbringen
nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis trotz ihrer Vorgehensweise
aufrechtzuerhalten.
aa.
Zum einen ist streitig, ob die Behauptung der Verfügungsklägerin zu den Hintergründen
ihres Verhaltens zutrifft. Die Verfügungsbeklagte vermutet zumindest auch
streiktaktische Erwägungen der Verfügungsklägerin für die Antragsrücknahme.
Zumindest stand zur Zeit der Antragsrücknahme nicht mit Sicherheit fest, wann es zu
weiteren Streikmaßnahmen kommen würde. Zudem hat das Arbeitsgericht Frankfurt am
Main nicht nur eine aus Sicht der Verfügungsklägerin späte Terminierung vorgenommen,
sondern gleichzeitig Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Antragstellung
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sondern gleichzeitig Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Antragstellung
geäußert und die Verfügungsbeklagte um rasche Einreichung einer etwaigen Erwiderung
gebeten.
Die genaue Motivation der Verfügungsklägerin für eine Antragsrücknahme ist damit
nicht ohne weiteres ersichtlich.
bb.
Jedenfalls aber hatte die Verfügungsklägerin im Verfügungsverfahren vor dem
Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine Verfahrensposition erreicht, in der sie mit einer
baldigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses rechnen konnte. Zwar war der
Termin zur mündlichen Verhandlung erst für den 15.10.2007 anberaumt. Dieser Termin
war jedoch keineswegs so spät, dass bis dahin aus Sicht der Verfügungsklägerin zur Zeit
der Antragsrücknahme eine Regelung obsolet sein musste. Denn Streikmaßnahmen
hatte sie zu diesem Zeitpunkt für die Zeit bis 16.10.2007 in Aussicht gestellt. Im Übrigen
stand auch am 10.10.2007, dem Tag der Antragsrücknahme und Neueinreichung beim
Arbeitsgericht Berlin, noch gar nicht mit Sicherheit fest, wann genau es zu weiteren
Streikmaßnahmen kommen würde. Jedenfalls teilte die Verfügungsklägerin erst am
Nachmittag des 11.10.2007 – und damit nach Antragsrücknahme und Neueinreichung
des Antrags beim Arbeitsgericht Berlin – verbindlich mit, dass am folgenden Tag nun
tatsächlich gestreikt würde.
Die Verfahrensposition beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die
Verfügungsklägerin durch Rücknahme ihres Verfügungsantrags aus freien Stücken
aufgegeben. Zwingende Gründe sind hierfür nicht ersichtlich. Wie oben bereits
dargestellt, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob es am 12.10.2007 zu weiteren
Streikmaßnahmen – und damit gegebenenfalls auch zur Anordnung von Notdiensten
durch die Verfügungsbeklagte – kommen würde. Ein zwingender Grund für die
Rücknahme und Neueinreichung des Antrags liegt auch nicht darin, dass die
Verfügungsklägerin mit einer rascheren erstinstanzlichen Entscheidung durch das
Arbeitsgericht Berlin rechnen konnte, als mit einer Entscheidung durch das
Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Vielmehr konnte die Verfügungsklägerin keineswegs
gewiß sein, dass sie bei einem anderen Arbeitsgericht eine frühere Terminierung
erreichen würde. Im Übrigen hätte die Verfügungsklägerin gegenüber dem zur
Entscheidung berufenen Spruchkörper um eine Vorverlegung des Termins bitten
können. Dieses ist nicht geschehen. Ebensowenig hat die Verfügungsklägerin versucht,
eine einstweilige Regelung durch Zwischenverfügung zu erreichen. Im einstweiligen
Verfügungsverfahren ist es nämlich gem. §§ 938 Abs 1, 940 ZPO zulässig, durch
Zwischenverfügungen anzuordnen, dass Handlungen bis zum Schluss der anberaumten
mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
unterlassen werden, um unwiederbringlichen Rechtsverlust zu vermeiden (Arbeitsgericht
Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 21.04.2005 – 1 BVGa 14/05).
Nach alledem hat die Verfügungsklägerin durch Rücknahme ihres vor dem Arbeitsgericht
Frankfurt am Main gestellten und bereits terminierten Verfügungsantrags zu erkennen
gegeben, dass ihr an einer alsbaldigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses nicht
gelegen war. Somit ist die Dringlichkeit ihres Rechtsschutzbegehrens zu verneinen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Höhe des Verfahrenswertes war gemäß §§ 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG zu schätzen. Sie
entspricht dem Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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