Urteil des ArbG Berlin vom 15.03.2017

ArbG Berlin: ordentliche kündigung, betriebsübergang, kaufmännischer angestellter, passivlegitimation, rechtshängigkeit, auflage, klagebegehren, vergleich, alter, zustellung

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Gericht:
ArbG Berlin 30.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
30 Ca 1178/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 S 1 KSchG, § 613a Abs 1
BGB
Passivlegitimation eines Betriebserwerbers im
Kündigungsschutzverfahren
Leitsatz
Folgt dem Zugang einer Kündigung zeitlich ein Betriebsübergang nach - noch bevor der
Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage anhängig gemacht hat -, so ist die
Kündigungsschutzklage zwingend gegen den kündigenden Betriebsveräußerer zu richten,
während der Betriebserwerber nicht passivlegitimiert ist.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 4.950,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am …… 1976 geborene, verheiratete Kläger trat mit Arbeitsvertrag unter dem 14.
Oktober 2002 (Bl. 13 - 15 d. A.) zu demselben Tage bei dem Rechtsvorgänger der
Beklagten in ein Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter. Der Rechtsvorgänger
- der Vater der Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Beklagten - betrieb mit mehreren Filialen einen Fachhandel für Betten. Er schloss mit
dem Kläger auch die weiteren Arbeitsverträge vom 01. November 2003 (Bl. 18 - 20 d. A.)
und vom 01. November 2005 (Bl. 34 - 36 d. A.). Während der Rechtsvorgänger zuletzt
mehr als fünf Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigte, die bereits am 01. Januar 2004 dort
beschäftigt waren, beschäftigt die Beklagte heute zehn Arbeitnehmer. Das Entgelt des
Klägers belief sich bei einer 40-Stunden-Woche zuletzt auf 1.650,00 EUR brutto.
Mit Schreiben unter dem 23. Dezember 2006 (Bl. 16 d. A.) ließ der Rechtsvorgänger den
Kläger wissen, dass der Geschäftsbetrieb per 31. Dezember 2006 auf die Beklagte im
Zuge eines Betriebsüberganges übergehen werde. Der Kläger erhob gegen den
Übergang des Arbeitsverhältnisses keinen Widerspruch.
Am 28. Dezember 2006 ging dem Kläger die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses von Seiten des Rechtsvorgängers zu (Bl. 17 d. A.). Diese Kündigung
datiert auf den 27. Dezember 2006 und ist zum 31. Januar 2007 erklärt. Das
Kündigungsschreiben hebt auf eine Filialschließung ab und bietet eine Abfindung nach §
1a KSchG an für den Fall, dass der Kläger keine Kündigungsschutzklage erheben sollte.
Indessen hat der Kläger mit einem am 18. Januar 2007 bei Gericht eingegangenen und
der Beklagen am 24. Januar 2007 zugestellten Schriftsatz Kündigungsschutzklage gegen
die Beklagte erhoben.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Kündigung nicht von Kündigungsgründen getragen
sei, die soziale Auswahl falsch vorgenommen worden sei, und dass die Kündigung im
Sinne von §§ 613a Abs. 4 BGB wegen des Betriebsüberganges ausgesprochen worden
sei. All dies habe der Kläger im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens gegen die
Beklagte als Betriebsübernehmerin gerichtlich geltend zu machen, wie er unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Landesarbeitsgerichtes
Hamm näher unterbaut.
Der Kläger beantragt
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festzustellen, dass die ordentliche Kündigung vom 27.12.2006, dem Kläger
zugegangen am 28.12.2006, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf
der Kündigungsfrist am 31. Januar 2007 ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält dafür, dass es der Beklagten an der Passivlegitimation für das
Kündigungsschutzverfahren fehle. Im Übrigen sei die Kündigung aber auch
gerechtfertigt, denn sie sei durch die Schließung einer der Filialen bedingt, was die
Beklagte gegebenenfalls auch noch näher ausführen könne.
Die Parteien haben im Gütetermin vom 19. Februar 2007 übereinstimmend beantragt,
dass der Rechtsstreit durch den Vorsitzenden allein entschieden werden möge.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies ergibt eine Auslegung des gestellten
Klageantrages.
Dem Wortlaut nach erscheint es als möglich, dass der Klageantrag
Feststellungsbegehren mit zwei unterschiedlichen Streitgegenständen enthielte. Es solle
zum einen festgestellt werden, dass die ordentliche Kündigung (des Rechtsvorgängers)
vom 27. Dezember 2006 unwirksam sei, und zum anderen, dass das Arbeitsverhältnis
(zwischen den Parteien) über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2007 hinaus
im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung fortbestehe. Das erste
Klagebegehren einer so aufgespaltenen Klage wäre allerdings unzulässig, denn die
Beantwortung der isolierten Frage, ob eine bestimmte Kündigung unwirksam sei, läuft
auf ein reines Rechtsgutachten heraus, zu welchen die Gerichte nicht aufgerufen sind.
Der zweite Teil der Klage wäre zwingend unbegründet, denn die Kündigung des
Rechtsvorgängers stünde im Raum, ohne durch einen Kündigungsschutzantrag nach §§
4 Satz 1 KSchG angegriffen zu sein, so dass die Kündigung nach § 7 KSchG als sozial
gerechtfertigt und auch sonst rechtswirksam zu gelten hätte. Das Arbeitsverhältnis wäre
also im aufgelösten Zustand auf die Beklagte übergegangen, hätte mit dem 31. Januar
2007 sein Ende gefunden und bestünde zum Schlusse der mündlichen Verhandlung
nicht mehr.
All dies zeigt, dass eine solche Auslegung dem deutlich erkennbaren Klageziel
zuwiderliefe. Eine Auslegung des Klagebegehrens im Sinne eines
Kündigungsschutzantrages nach § 4 Satz 1 KSchG kann daher das einzig gebotene
Auslegungsergebnis sein. Auch wenn sich die Formulierung des Antrages von der durch
§ 4 Satz 1 KSchG eigentlich vorgegebenen Formulierung eines
Kündigungsschutzbegehrens unterscheidet, so sperrt der Wortlaut doch nicht dieses
Verständnis.
Der Antrag ist zugleich in seiner Gesamtheit als Kündigungsschutzantrag zu verstehen.
Eine ergänzende Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht erhoben. Enthält ein
Klageantrag - wie hier - einen Fortbestehenszusatz, so kann dieser ein eigenständiges
Klagebegehren oder ein bloßer unselbständiger Reflex auf das
Kündigungsschutzbegehren sein. Hierüber entscheidet die Klagebegründung. Dort
macht der Kläger keinerlei Ausführungen darüber, dass auch eine Klage nach § 256 Abs.
1 ZPO erhoben sein soll.
Nach alledem ist klargestellt, dass es sich vorliegend um eine Kündigungsschutzklage
ohne Einschränkungen und ohne Zusätze handelt. Für diese ist der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. b) ArbGG gegeben. Sie ist durch den
Vorsitzenden allein zu bescheiden, denn die Parteien haben dies im Gütetermin
übereinstimmend nach § 55 Abs. 3 ArbGG beantragt.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist für das Klagebegehren des Klägers nicht
passivlegitimiert.
Nach zutreffender Anschauung ist, wenn dem Arbeitnehmer vor einem
Betriebsübergang gekündigt worden ist, der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, zu
verklagen (oder der Prozess gegen ihn fortzusetzen) unabhängig davon, ob die Klage vor
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verklagen (oder der Prozess gegen ihn fortzusetzen) unabhängig davon, ob die Klage vor
oder nach Betriebsübergang erhoben wird. Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis
vor einem Betriebsübergang kündigt, ist für die gerichtliche Klärung der Kündigung auch
bei Zustellung der Klage nach dem Betriebsübergang passivlegitimiert (KR-Friedrich, 8.
Auflage, Rdnr. 96a zu § 4 KSchG; ErfK-Kiel, 7. Auflage, Rdn. 22f zu § 4 KSchG;
Pauly/Osnabrügge-Friedhofen, Handbuch Kündigungsschutzrecht, Rdn. 34 zu § 21; KDZ-
Zwanziger, 6. Aufl., Rdn. 138 zu § 613a BGB; SPV-Vossen, 9. Auflage, Rdn. 1792). Dies
ist im Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18. März 1999 (AP
Nr.44 zu § 4 KSchG 1969) in dieser Allgemeinheit so ausgesprochen. Betrachtet man die
der Entscheidung zugrundeliegende Zeitachse (vgl. a.a.O., unter B.IV. der Gründe), so
war der Ablauf: Kündigung - Betriebsübergang und Anhängigkeit der
Kündigungsschutzklage etwa zeitgleich - Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage.
In der Entscheidung vom 24. August 2006 (NZA 2007, Seite 328) erläutert das
Bundesarbeitsgericht die prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Auswirkung der
(fort-)bestehenden Passivlegitimation des Betriebsveräußerers näher.
Prozesshandlungen wie Vergleich oder Anerkenntnis schlagen auf das mittlerweile
zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber bestehende Arbeitsverhältnis
durch. Der Betriebsveräußerer handelt entweder in Vertretung des Betriebserwerbers im
Zuge einer gesetzlichen Prozessstandschaft oder jedenfalls als Vertreter ohne
Vertretungsmacht mit entsprechender (konkludenter) Genehmigungsfähigkeit (vgl.
a.a.O., unter II.2. der Gründe). Die Zeitachse dieses Falles war: Kündigung - Anhängigkeit
der (Änderungs-)Kündigungsschutzklage - Rechtshängigkeit der (Änderungs-
)Kündigungsschutzklage) - Betriebsübergang. Das Bundesarbeitsgericht will sich bewusst
auch nur für den Fall äußern, dass der Betriebsübergang der Rechtshängigkeit der Sache
nachfolgt (vgl. a.a.O., unter II.2.b) (1) der Gründe).
Vorliegend lautet die Zeitachse: Kündigung - Betriebsübergang - Anhängigkeit der
Kündigungsschutzklage - Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage. Aber auch hier
haben die vorstehend erläuterten Grundsätze zu gelten. Dies bedeutet, dass der
Betriebsübernehmer im Kündigungsschutzverfahren wegen der durch den
Betriebsveräußerer ausgesprochenen Kündigung passivlegitimiert ist (a.A.
Löwisch/Neumann, DB 1996, Seite 474, sub II.; Kreitner, FA 1998, Seite 3, sub II.1.;.APS-
Ascheid, 2. Auflage, Rdn. 48 zu § 4 KSchG; KPK-Ramrath, 3. Auflage, Rdn: 47 zu § 4
KSchG mit unzutreffendem Verweis auf BAG vom 18. Februar 1999, AP Nr. 5 zu § 325
ZPO). Die fehlende Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO (BAG ebenda) schadet nicht.
Für die ausschließliche Passivlegitimation des Betriebsveräußerers sprechen die
besseren Argumente. Nur scheinbar entgegen steht der Grundsatz, dass die
Kündigungsschutzklage stets gegen den Arbeitgeber zu richten sei (außer im Falle der
stets gesondert zu betrachtenden Situation nach Insolvenzeröffnung über das
Vermögen des Arbeitgebers). Vorliegend ist die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, in
welchem die Beklagte bereits in die Arbeitgeberstellung infolge eines
Betriebsüberganges eingerückt war. Entscheidend müssen jedoch - wie stets - die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens bei dem Kläger
sein. Am 28. Dezember 2006 war noch der Rechtsvorgänger Arbeitgeber. Die Klage ist
daher gegen ihn zu erheben.
Hierfür spricht auch, dass der Kläger den Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 253 Abs.1
ZPO) insoweit nicht selbst bestimmen kann, als die Zustellung der Klageschrift von Amts
wegen erfolgt und durch zufällige Verzögerungen die Klagezustellung vor oder nach dem
Betriebsübergang erfolgen kann. Es ist daher zur Zwecke der Rechtssicherheit geboten,
die Frage der Passivlegitimation nicht an den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der
Kündigungsschutzklage zu koppeln. Gleichzeitig ist aber auch geboten, die Frage der
Passivlegitimation nicht an den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Kündigungsschutzklage
zu koppeln. Zwar kann der Kläger diesen Zeitpunkt vollständig selbst bestimmen, aber
es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer stets Kenntnis vom
Betriebsübergang hat - geschweige denn von seinem genauen Zeitpunkt. Der
Rechtssatz hingegen „Wer kündigt, ist zu verklagen“ bietet Klarheit auch für den
Rechtslaien und garantiert den geboten einfachen Zugang zum Recht. Soweit die
Gegenmeinung den Arbeitnehmer auf § 5 KSchG verweist, führt dies nicht in die
Rechtsklarheit, sondern in die Rechtsunsicherheit.
Weiter kommt es darauf an, dass allein der kündigende damalige Arbeitgeber und
Rechtsvorgänger die Kündigungsgründe kennen kann und muss. Wird - wie gewöhnlich -
über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gestritten, so kann zunächst einmal nur
der Betriebsveräußerer der durch § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG auferlegten Darlegungslast
genügen. Der Betriebsübernehmer wird dies aus eigenem Wissen heraus nur
zufallsbedingt können. Vorliegend mag dies gegeben sein, da der Betriebsveräußerer
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zufallsbedingt können. Vorliegend mag dies gegeben sein, da der Betriebsveräußerer
der Vater der Geschäftsführerin der Komplementärin der Betriebsübernehmerin ist. In
anderen Fällen mag dies ganz anders sein, etwa wenn nach Ausspruch einer
verhaltensbedingten Kündigung ein Betriebsteil durch ein Großunternehmen mit
eigenständiger Personalabteilung übernommen wird. Die Frage der Passivlegitimation
kann indessen nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen. - Wird - wie in Konstellationen
wie der hiesigen ebenfalls naheliegend - darüber gestritten, ob die Kündigung nach §
613a Abs.4 Satz 1 BGB rechtsunwirksam ist, so muss zunächst der Arbeitnehmer das
Kündigungsmotiv „wegen des Betriebsüberganges“ darlegen, dann jedoch der Beklagte
sich zu dem dargelegten Kündigungsmotiv äußern. Dies kann er nur, wenn Kündigender
und Beklagter identisch sind. - Im übrigen führte es auch Verwerfungen in den
Beweismöglichkeiten, stünde dem beklagten Betriebsübernehmer stets der kündigende
Betriebsveräußerer als Zeuge zur Verfügung.
An alledem ändert auch die klägerseits angezogene Entscheidung des LAG Hamm vom
02. Dezember 1999 (ZIP 2000, 325 - 4 Sa 1153/99) nichts. Diese Entscheidung ist
bereits durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(Bundesgesetzblatt I, Seite 3002 ff.) die Grundlage entzogen. Der angezogene
Beschluss erging zu einem Zeitpunkt, in welchem Kündigungsschutzklagen nach § 4
Satz 1 KSchG alter Fassung nur dann erhoben werden konnten, wenn der Arbeitnehmer
geltend machte, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Der gesamte Erste. Abschrift
des Kündigungsschutzgesetzes fand hingegen nach § 13 Abs. 3 KSchG alter Fassung
keine Anwendung, wurde geltend gemacht, die Kündigung sei aus anderen Gründen als
denjenigen des § 1 KSchG rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer, der den Standpunkt
bezog, die gegenüber ihm ausgesprochene Kündigung verfalle der Unwirksamkeit nach §
613a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil sie wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochen
worden sei, konnte daher ausschließlich Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. LAG
Hamm vom 26. November 1998 - 4 Sa 384/98 - Leitsatz 1). Da im Zuge eines solchen
Klageverfahrens Streitgegenstand ist, ob das Arbeitsverhältnis zum Schlusse der
mündlichen Verhandlung noch besteht, ergibt sich zwingend, dass eine solche Klage nur
gegen den Betriebsübernehmer erfolgversprechend erhoben werden konnte, weil nach
der Argumentation des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit dem
Betriebsveräußerer ja bereits infolge des Betriebsüberganges sein Ende gefunden haben
musste. Die Differenzierung der Klageart nach Unwirksamkeitsgründen gibt es heute mit
wenigen Ausnahmen (§ 13 Abs. 3 KSchG neuer Fassung: formunwirksame Kündigungen)
nicht mehr. Heute ist die Kündigungsschutzklage stets gegen den kündigenden
Betriebsveräußerer zu richten; eine gesonderte Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1
ZPO gegen den Betriebserwerber dann, sollte dieser denn seine infolge des
Betriebsüberganges eingenommene Stellung als neuer Arbeitgeber leugnen. - Im
übrigen besaß der dem LAG Hamm vorliegende Fall die Besonderheit, dass durch
gerichtlichen Vergleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber bereits
geklärt war, dass das Arbeitsverhältnis zwischen diesen fortbesteht, ohne dass es noch
auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Betriebsveräußerers ankommen sollte. Ein
solches Rechtsgeschäft haben die hiesigen Parteien gerade nicht abgeschlossen. Auch
die durch das Arbeitsgericht Bochum entschiedene Sache (vom 11. April 2000 - 3 Ca
707/00) weist diese Besonderheit auf, denn die dortige Klägerin arbeitet bei dem
Betriebsübernehmer weiter, ohne dass hierüber Streit entstanden wäre.
III.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen, denn er ist in vollem Umfange
unterlegen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Der Wert der Beschwer des Klägers durch dieses Urteil ist nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff.
ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
auf drei Monatsbruttogehälter des Klägers. Das nachfolgende Rechtsmittel ist allerdings
gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG unabhängig vom Wert der Beschwer gegeben.
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