Urteil des ArbG Berlin vom 15.03.2017

ArbG Berlin: vergütung, einstweilige verfügung, wesentlicher nachteil, techniker, provision, gewährleistung, betriebsrat, kopie, verhinderung, erlass

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Gericht:
ArbG Berlin 28.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28 Ga 12851/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 Abs 1 BGB, § 935 ZPO, §
940 ZPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 2
Abs 1 GG
Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz
Tenor
I. Der Beklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben, bei Meidung eines
vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen ihre gesetzlichen Vertreter, den
Kläger bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 28 Ca 12852/07 mit dem
Aufgabenbereich als Außendienstmitarbeiter in der Abteilung Mikro ... im
Vertriebsgebiet 16, 17, 18, 19 und von 23930 bis 23999 einzusetzen und tätig
werden zu lassen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.310,– € festgesetzt.
Tatbestand
Beschäftigung
I.
1
Verfügungskläger (künftig kurz: " ") ist Diplom-Ingenieur
2
. Er
April 1989
3
in
den Diensten der (Verfügungs-)Beklagten
4
, die mit ihrem Hauptsitz in Hamburg
ansässig ist.
1.
Beklagten vorformuliert ist, heißt es mit Blick auf den Kläger:
"c) Der Mitarbeiter ist ferner verpflichtet, bei gleicher Vergütung andere seinen
Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Aufgaben nach näherer
Weisung der Geschäftsleitung, eventuell auch nur vertretungsweise oder an
einem anderen Ort zu übernehmen".
Zur trifft § 15 ArbV 1996 ("Sonstige Vereinbarungen") die Regelung
5
:
"2.
d)
Zusätzlich zu seinem Festgehalt erhält ... (der Kläger) eine Provision, abhängig
von der jeweils gültigen Regelung und dem erzielten Nettoumsatz".
2.
Anwendungsberater
6
) für Mikroskope eingesetzt.
Hierfür bezog er zuletzt – neben im Rechtsstreit nicht näher bezifferten Provisionen – bei
Vergütungsgruppe G-5
Monatsgehalt
II.
"Anwender") für die Produkte der Beklagten anzuwerben, den Nutzern dann aber bei
Bedarf auch mit Rat und Tat zur Seite zu stehen
7
. Bei diesen Produkten es
sich um technisch hochentwickelte
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Geräte, die freilich auch ihren haben: Dieser
beläuft sich auf durchschnittlich zu 25.000,– Euro, kann dabei jedoch zwischen 5.000,–
Euro und 500.000,– Euro liegen
9
. Entsprechend begrenzt ist – zumindest im
Verkaufsgebiet des Klägers (Mecklenburg-Vorpommern sowie das nördliche
Brandenburg: Postleitzahlbezirke 16
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, 17, 18, 19 und 23930-23999
11
) – sein
: Dieser besteht neben einigen niedergelassenen Ärzten vor allem aus
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: Dieser besteht neben einigen niedergelassenen Ärzten vor allem aus
öffentlich-rechtlich organisierten Forschungseinrichtungen, Universitäten und
Einrichtungen aus der Medizinforschung sowie dem "Life Science-Bereich"
12
.
III.
erschöpft: Nach den Worten der Beklagten handelt es sich bei Mecklenburg-
Vorpommern und Nordbrandenburg um Regionen, die beide "über einen geringen
Kundenstamm und wenig Kundenpotential" verfügen
13
. Fest steht jedenfalls, dass der
Kläger in den letzten Jahren die des Hauses
14
– bei weitem – nicht
erreichte. Einer diesbezüglichen "Präsentation"
15
Urteilsanlage
ergaben sich zwischen Zielen und Ergebnissen der beiden Verkaufsgebiete in den
Perioden "136P" bis "139P" folgende – von ihr für die letzten drei Zeitabschnitte (bei
einem "Break Even Point" von ca. 360.000,– Euro) als "nicht profitabel" apostrophierten –
Entwicklungen:
Hiernach hat die Beklagte entschieden, "dass diese Gebiete mangels Rentabilität eines
eigenen Außendienstlers zukünftig von Mitarbeitern benachbarter Gebiete betreut
werden"
16
.
IV.
haben, wie folgt:
1.
17
erhielt der Kläger Nachricht:
"... wie heute besprochen erhalten Sie ein Angebot über eine neue Tätigkeit als
Techniker im Bereich Mikroskopie.
Zunächst finden Sie beigefügt die aktuelle Stellenausschreibung
18
und eine
Übersicht der Postleitzahlen
19
(Ihr Gebiet würde dem von Herrn S entsprechen).
Der Wechsel könnte zum 01.07.2007 stattfinden. Ihr monatliches Fixgehalt würde
unverändert bleiben – allerdings würden Sie in die Tarifgruppe 4 eingruppiert. Die
Zahlung der Vertriebsprovision würde zukünftig entfallen. Wir bieten Ihnen an, dass für
alle bereits begonnenen Projekte die hieraus entstehenden Provisionsansprüche für
weitere sechs Monate gezahlt werden. Zusätzlich haben Sie als Techniker die Möglichkeit
Provisionen aus dem Abschluss von Wartungsverträgen zu erzielen – bei
Wartungsverträgen gilt folgende Regelung: 20% Provision für neu abgeschlossene
Wartungsverträge für ... Mikroskope (Fremdfabrikate sind ausgeschlossen). Errechnet
wird der Betrag aus der Wartungsvertragssumme eines Jahres. ...".
Darauf antwortete der Kläger per E-Mail vom 20. Juni 2007
20
:
"... Ihr Angebot vom 21.05.2007 möchte ich nicht annehmen.
Für Gespräche die beiden Seiten entgegenkommen und zu einvernehmlichen
Lösungen führen bin ich offen".
2.
Parteien ergab, hat das Gericht erkundet. Fest steht jedoch, dass die Beklagte mit
Schreiben vom 6. Juli 2007
21
ihren in Hamburg konsultierte. Darin teilte sie
dem Gremium mit, dass sie den Kläger ab 1. August 2007 in die Position eines Service-
Technikers unter Eingruppierung in die Tarifgruppe L 6 wolle. Zur Begründung
bezog
22
sich die Beklagte auf die vorerwähnte (S. 3-4 (III.)) "Präsentation". Am 11. Juli
2007 erteilte der Betriebsrat zur Versetzung des Klägers seine Zustimmung.
3.
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Urteilsanlage
der Kläger nunmehr folgende Nachricht:
"
... wie bereits mündlich besprochen, wird sich zukünftig Ihr Aufgabenbereich ändern.
Mit Wirkung vom
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übernehmen Sie eine neue Tätigkeit als Servicetechniker im Bereich Mikroskopie bei
der ... Deutschland GmbH.
Ihr Einsatz erfolgt in dem, vorab per Mail am 21. Mai 2007, benannten PLZ-Gebiet.
Eine detaillierte Aufgabenbeschreibung
24
Ihrer neuen Tätigkeit fügen wir diesem
Schreiben bei.
Wir freuen uns auf eine weiterhin gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. ...".
Diese "Freude" will der Kläger nicht – unbesehen – teilen:
Per Brief seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2007
25
ließ er die Beklagte wissen, er
werde zwar "die ihm zugewiesene Tätigkeit zunächst per 01. August 2007 aufnehmen",
behalte sich "jedoch die rechtliche Prüfung der Änderung des Aufgabenbereichs vor". Da
die Anweisung vom 24. Juli 2007 das Direktionsrecht der Beklagten überschreite und
folglich unwirksam sei, werde um Mitteilung bis zum 7. August 2007 gebeten, ob von der
Anordnung Abstand genommen werde. – Zu einer solchen Rückäußerung es nicht:
4.
26
übermittelte die Beklagte dem Kläger vielmehr
den Text eines auf den 27. Juli 2007 datierten (neuen) nebst Anlagen
27
(künftig kurz: " ") zur Gegenzeichnung.
a.
überarbeiteten
28
Versetzungsvorbehalt – seinen Einsatz als "Servicetechniker
Mikroskopie in dem Bereich Mikroskopie Service ODE" vor. Zur Vergütung heißt es,
soweit hier von Interesse:
"
(1) Der Arbeitnehmer wird entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen in die
Gehalts-/Lohngruppe L6 eingruppiert und vergütet. Derzeit sind das 2.416,69 €
pro Monat. Der Arbeitnehmer erhält daneben eine übertarifliche Zulage in Höhe
von 893,31 € pro Monat. Das Bruttogehalt beträgt 3.310,00 € ...
(4) Wenn es die wirtschaftliche Situation von ... erfordert, können auf die
übertariflichen Zulagen tariflich geregelte Entgelterhöhungen ganz oder
teilweise angerechnet werden, und zwar auch rückwirkend, wenn das Tarifgehalt
rückwirkend erhöht wird".
b.
29
) ist für
Provisionsansprüche folgendes vorgesehen:
"Ab 1. August 2007 entfällt die Zahlung der Vertriebsprovision.
Übergangsweise besteht für den bisherigen Arbeitsvertrag, im Zeitraum vom 01.
Aug. 2007 bis 31. Jan. 2008, der Anspruch auf Zahlung entstandener
Provisionsansprüche, für alle bereits begonnenen Projekte.
Provisionsansprüche nach dem neuen Arbeitsvertrag ergeben sich aus dem
Abschluss von Wartungsverträgen.
Hier gilt folgende Regelung:
20% Provision für neu abgeschlossene Wartungsverträge für ... Mikroskope
(Fremdfabrikate sind ausgeschlossen).
Der Provisionsbetrag errechnet sich aus der Wartungsvertragssumme eines Jahres".
c.
30
befasst sich mit der Stellung eines "Firmenfahrzeugs", für
deren Einzelheiten im dortigen Text auf die "internen ... Richtlinien" Bezug genommen
wird.
5.
V.
Beklagten drei Tage später zugestellten Antragsschrift erstrebt er stattdessen (neben
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Beklagten drei Tage später zugestellten Antragsschrift erstrebt er stattdessen (neben
im Wege einstweiliger
Verfügung
Feststellung
24. Juli 2007
Er erblickt in der umstrittenen Direktive eine des Weisungsrechts der
Beklagten. Er habe, wie er meint, einen vertraglichen Anspruch auf die bisher ausgeübte
Tätigkeit als Anwendungsberater im ihm zugewiesenen Vertriebsgebiet. Zu deren
einseitiger Abänderung sei die Beklagte, wie er weiter meint, auch nicht durch den
vertraglichen Versetzungsvorbehalt in Nr. 1 Buchstabe c) ArbV 1996 (s. oben, S. 2 (I.))
ermächtigt. Die Beklagte sei darin namentlich – auch im Lichte des § 315 BGB
31
– nicht
berechtigt, ihn auf einen "geringwertigeren Arbeitsplatz" zu versetzen
32
. Gerade
suche die bekämpfte Anordnung aber zu erwirken: So solle er anstelle der bisherigen
Vertriebsaufgaben eine Tätigkeit ausüben, die zu 80 bis 90 v.H. aus Wartungs- und
Reparaturarbeiten bestehe
33
. Außerdem sei die bisherige Funktion mit der
Gehaltsgruppe 5 des maßgeblichen Tarifvertrages bewertet, während die Arbeit als
Service-Techniker der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages entspreche
34
. Mit ihrer
Anordnung verändere die Beklagte im Ergebnis "Kernelemente des Arbeitsverhältnisses"
35
. Insofern sei sie, so macht der Kläger der Sache nach geltend, auf eine
verwiesen
36
.
VI.
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sinngemäß,
Die Beklagte beantragt,
VII.
38
und hält ihr
Vorgehen im Übrigen für :
1.
"Außendienstmitarbeit" dar wie die bisherige Anwendungsberatung
39
. Zu ihrem
Außendienst Mikroskopie gehöre nämlich nicht nur die Anwendungsberatung, sondern
alle Bereiche "Sales, Special Application sowie Service"
40
, und somit auch die
Gruppe der Servicetechniker.
2.
der ihm zugewiesenen Aufgaben: Da es sich bei ihren Produkten um
technisch hoch entwickelte Mikroskope handele, sei der Service beim Kunden nach dem
Erwerb des Produkts für den Erfolg des Vertrages und die Bindung des Kunden ebenso
bedeutsam wie der Verkauf selbst. Da für den Kunden diese "Nachsorge" regelmäßig
sogar wichtiger sei als der eigentliche Erwerb des Geräts, sehe sie die technischen
Supportfunktionen auch nicht als dem Verkauf untergeordnet an, sondern gegenüber
dem Verkauf als gleichrangig
41
. Beide Funktionen wiesen auch weitgehende
Übereinstimmung auf, da sie gleichermaßen tief greifende Spezialkenntnisse in der
Mikroskoptechnik erforderten und die technische Kundenbetreuung sowohl durch den
Anwendungsberater als auch durch den Servicetechniker gewährleistet werden müsse
42
. Insofern werde das qualitative Niveau der Arbeitsleistung des Klägers folglich auch nicht
gesenkt
43
. Eben deshalb werde ihm auch zukünftig die gleiche Festvergütung zuzüglich
Provision gezahlt
44
.
VIII.
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VIII.
"Außendienst" falsch aus
45
: Tatsächlich sie im Hausgebrauch zwischen
der Tätigkeit im Außendienst (Anwendungsberater) und dem sogenannten technischen
Außendienst (Servicemitarbeiter)
46
. Dem entspreche, dass der Betriebsrat ihm (dem
Kläger) auf Nachfrage bestätigt habe, dass kein Techniker einen Arbeitsvertrag als
Außendienstmitarbeiter habe
47
.
Zudem unterscheide sich die gegenüber dem bisherigen Zustand
grundsätzlich: Abgesehen davon, dass schon die nunmehr auf "L6" herabgesetzte
tarifliche Eingruppierung zu Einbußen für die im Hause praktizierten
führe
48
, ergäben sich gleichartige Effekte bei den Provisionen: Während ihm bisher eine
Jahresprovision von 1,4 v.H. zustehe, die bei Erreichung des Soll-Umsatzes von
700.000,– Euro eine Provision von 9.800,– Euro ergebe, werde eine solche
Jahresprovision für bloße Techniker, die geringwertige Wartungsverträge abschlössen, zu
keinem Zeitpunkt auch nur annähernd erreicht
49
. Obendrein werde den Mitarbeitern im
Außendienst für ihre Vertriebstätigkeit "ein höherwertiger Dienstwagen" zugestanden als
den Mitarbeitern im Service
50
.
Letztlich hätten ihm Kollegen aus dem Servicebereich "mittlerweile bestätigt, dass die
Tätigkeit als Service-Techniker zu 80 % bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten" liege
51
.
Dergleichen setze "lediglich mechanische Kenntnisse von der Funktion und
Zusammensetzung der Mikroskope voraus"
52
. Von solcher "bloßen Reparaturtätigkeit"
sei das "technische Verständnis von der Funktionsfähigkeit der Mikroskope", die er als
Anwendungsberater mitbringen müsse, "zu unterscheiden"
53
.
IX.
gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen verwiesen. Dasselbe gilt für die
beiderseits als Mittel zur Glaubhaftmachung eingereichten Eidesstattlichen
Versicherungen: Dies betrifft für den Kläger den Text vom 17. August 2007 (Bl. 162-164
GA), aufseiten der Beklagten die in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahmen
der Herren vom 15. August 2007 (Bl. 152-153 GA) und ... vom 16. August
2007 (Bl. 154-155 GA). – inbegriffen von dieser Bezugnahme ist der Schriftsatz des
Klägers vom 26. September 2007 (Bl. 175 GA), mit dem der Kläger – nochmals – das
Angebot einer "minderwertigen Tätigkeit als Service-Techniker" rügt. Dieser Schriftsatz
ist erst nach dem Verhandlungstermin am 17. August 2007 aktenkundig geworden und
kann daher bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Dem (Haupt-)Antrag war sein Erfolg nicht zu versagen, so dass der Hilfsantrag nicht zur
Entscheidung anfällt. Die zeitliche Limitierung der ergangenen Eilverfügung verdankt sich
§ 938 Abs. 1 ZPO. – Im Einzelnen:
A.
kann das Arbeitsgericht bei Streitigkeiten "aus dem Arbeitsverhältnis" (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b
einstweilige Verfügungen
einstweiligen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, sofern
diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender
Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint; entsprechendes gilt im Bezug
auf den Streitgegenstand, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier für die vom
Beschäftigung
Vertriebsgebiet Mecklenburg-Vorpommern und nördliches Brandenburg erfüllt (s.
Eilverfügung
"dringlich" (s. unten, S. 17 ff. (C.)). Am Erfolg des Rechtsschutzbegehrens führt danach
kein Weg vorbei:
B.
zu werden:
I.
Arbeitsvertrag als dessen praktisch wichtigstem Unterfall – derjenige, welcher Dienste
zusagt (hier: der Arbeitnehmer), zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet,
der andere Teil (hier: der Arbeitgeber) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Als
Gegenstück der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erwächst
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ihm unter dem
"Firmament der Grundrechtsordnung"
55
(genauer: der Art. 1 Abs. 1
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, 2 Abs. 1
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und
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"Firmament der Grundrechtsordnung" (genauer: der Art. 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 und
58
2 Abs. 2 Satz 1
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GG) ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, von diesem auch
tatsächlich – und zwar vertragsgerecht
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– zu werden
61
. Dem kann sich
der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er die betriebliche Organisation einseitig
umgestaltet (s. dazu oben, S. 4 (vor IV.)) und so vollendete Tatsachen schafft
62
.
II.
"Anwendungsberater". Die auf seine Beschäftigung als ab 1. August
2007 gerichtete Anordnung im Schreiben vom 24. Juli 2007 erweist sich als rechtswidrig,
so dass es bei der bis zum 31. Juli 2007 bestehenden Weisungslage verbleibt
63
. Die
Beklagte war nämlich weder kraft allgemeinen (§ 106 Satz 1 GewO)
noch aufgrund des in Nr. 1 Buchstabe c) ArbV 1996 (s. oben, S.
2 (I. 1.)) berechtigt, den Kläger von seinen bisherigen Aufgaben einseitig zu entbinden,
um ihm nunmehr stattdessen kurzerhand aufzutragen. – Der Reihe nach:
1.
vorigen Jahrhunderts, dass das allgemeine Weisungsrecht den Arbeitgeber nicht dazu
ermächtigt, dem Arbeitnehmer einseitig Tätigkeiten zuzuweisen, die zu einer
führen
64
. Diese Judikatur hat das (BAG) nicht nur
schon in den fünfziger Jahren weiter geführt
65
, sondern alsbald auch dahin ausgebaut,
dass die Grenze solcherart beanspruchter Dispositionsmacht auch dann überschritten
ist, wenn die bisherige Vergütung zwar nominell beibehalten wird, die dem Arbeitnehmer
zugedachten Tätigkeiten sich im Vergleich zu seinen bisherigen Aufgaben jedoch als
darstellen
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. Kommt beides – Entgeltskürzung und geringere Wertigkeit
der betreffenden Dienste – zusammen, so ist das Schicksal der fraglichen Weisung in
aller Regel erst Recht besiegelt. Empfängt die Weisung ihre rechtliche Legitimation bei
solcher Sachlage nicht aus einem – seinerseits wirksamen – sogenannten
"Versetzungsvorbehalt", so bedarf der Arbeitgeber für den von ihm gewünschten
Aufgabenwechsel grundsätzlich des des Arbeitnehmers. Erlangt er
dieses Einverständnis nicht, so ist er auf den Weg der verwiesen
67
.
2.
Wertigkeit der eines "Anwendungsberaters" im Hause der Beklagten (a), noch soll sie
dem Kläger auch nur mit seiner bisherigen Vergütung werden (b). Zum so
konfigurierten Eingriff in die vertraglichen Beziehungen der Parteien berechtigt die
Beklagte auch kein (wirksamer) (c). Auf die vom Kläger
aufgeworfene Frage, ob die Servicetechniker der Beklagten zu ihrem "Außendienst"
gehören oder nicht
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, kommt es infolgedessen nicht an. – Dazu, nochmals, der Reihe
nach:
a.
ergibt sich folgendes Bild:
aa.
begreiflich, dass die Parteien gerade die der Position eines Servicetechnikers
im Vergleich zum "Anwendungsberater" divergierend darstellen: Während der Kläger
daran rügt (s. oben, S. 7 (V.)), die Beklagte mute ihm damit zu 80 bis 90 v.H. Wartungs-
und Reparaturarbeiten – oder auch (S. 9 (VIII.)): zu 80 v.H. Reinigungs- und
Wartungsarbeiten – zu, beteuert diese im Gegenzug (S. 8 (VII.2.)) ihre besondere
Wertschätzung gerade für den Service. Jedenfalls sehe sie die technischen
"Supportfunktionen" nicht als dem Verkauf untergeordnet, sondern als diesem
"gleichrangig" an.
ab.
Rechtsfindung im Allgemeinen
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und für das hier interessierende "Sozialbild"
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des
Servicetechnikers im Besonderen zu halten ist, braucht hier nicht im Detail
ausgeleuchtet zu werden. Denn jedenfalls spiegelt sich der von der Beklagten
verlautbarte Gleichklang der jeweiligen Wertschätzung nicht ansatzweise im hierzu
innerbetrieblich praktizierten wider:
(1.)
angewandten Tarifvertrages eingeordnet. Demgegenüber soll seine Tätigkeit als
Servicetechniker lediglich den Merkmalen der entsprechen. Das belegt
nicht nur einen Wechsel im "Status" vom Gehalts- zum Lohnempfänger, was schon
Ungleichwertigkeit der betreffenden Aufgabenkreise indiziert
71
, sondern verweist auch
auf eine deutlich verringerte Wertschätzung: Wie die vonseiten der Beklagten
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auf eine deutlich verringerte Wertschätzung: Wie die vonseiten der Beklagten
im Verhandlungstermin am 17. August 2007 überreichte Vergütungstabelle der
zuständigen Gewerkschaft zeigt, lag das monatliche Entgelt der Gehaltsgruppe G 5 bis
31. Juli 2007 zwischen 2.506,81 Euro und 2.727,97 Euro brutto. Demgegenüber stand
Lohnempfängern nach Maßgabe der Lohngruppe L 6 eine Vergütung von lediglich
2.344,91 Euro brutto pro Monat zu.
(2.)
tarifvertraglich bewertet ist als die vom Kläger bisher als Anwendungsberater
ausgeübte Tätigkeit. Die Diskrepanz fiele sogar noch auffälliger aus, wenn die Beklagte
an ihrer dem Kläger ursprünglich unterbreiteten Offerte (s. oben, S. 4 (IV.1.))
festgehalten hätte, seine Arbeit als Servicetechniker sogar nur mit einer – nicht näher
bestimmten – "Tarifgruppe 4" zu klassifizieren. War die gemeint, so
entsprach dies äußerstenfalls einer Monatsvergütung von 2.436,97 Euro, ging es um die
betreffende , so wären lediglich 1.853,92 Euro tarifvertraglich taxiert.
ac.
zugedachten Aufgaben zu objektivieren. Schon agiert die Anordnung der
Beklagten vom 24. Juli 2007 nicht mehr im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts.
b.
dem Willen der Beklagten auf die Verminderung seiner hinauslaufen soll,
womit die "Schmerzgrenze" schon des (s. oben, S. 12 (B.II.1.))
überschritten wäre. Mit diesem Befund verkennt das befasste Gericht nicht, dass dem
Kläger sein Grundgehalt von 3.310,– Euro brutto erhalten bleiben soll. Die Beschränkung
des Blicks auf das Grundgehalt bliebe aber vordergründig. Denn die bisherige Vergütung
des Klägers als Anwendungsberater bestand eben nicht nur im :
ba.
eigens fixierte (s. nochmals oben, S. 2 (I.1.)). Diese bezog sich nach dem
übrigen Kontext der damaligen vertraglichen Regelungen und dem tatsächlichen Einsatz
des Klägers als Anwendungsberater auf den von – durchaus kostspieligen (s. S.
2-3 (II.)) – Mikroskopen aus dem Sortiment der Beklagten.
Wie es dem Kläger diesbezüglich ergehen sollte, zeigt schon die E-Mail der Beklagten
vom 21. Mai 2007 (S. 4 (IV.1.)): Ihr zufolge sollte die Zahlung der Vertriebsprovision –
abgesehen von einer sechsmonatigen Abwicklungsphase – "künftig entfallen".
Stattdessen sollte dem Kläger "die Möglichkeit" geboten werden, "Provisionen aus dem
Abschluss von Wartungsverträgen zu erzielen". Dem korrespondiert die dem Kläger per
Anlage zum Vertragsentwurf vom 27. Juli 2007 zur Unterschrift zugeleitete Regelung (S.
6 (IV.4 b.)).
Damit ist jedenfalls nicht , dass der Kläger gegen Vergütungseinbußen
geschützt sei. Während er in den vergangenen Jahren als Anwendungsberater immerhin
Umsätze zwischen 300.000,– und 502.000 Euro erzielt hat, wäre er in Sachen
Wartungsverträge auf das "Prinzip Hoffnung" verwiesen. Auch das entspricht nicht den
Anforderungen, die nach der weiter oben referierten Judikatur an einen rechtlich
Gebrauch des allgemeinen Weisungsrechts gestellt sind. Insofern wäre –
möglicherweise – mit der Zusage einer jährlichen in bisheriger Höhe
abzuhelfen gewesen. Der von der Beklagten stattdessen gewählte Weg ist jedenfalls
nicht gangbar.
bb.
zusätzlich zur Sprache gebrachten Einbußen beim Bonussystem und dem
"Dienstwagen" nicht mehr an. Ebenso kann auf sich beruhen, welche Bedeutung im
vorliegenden Zusammenhang die dem Kläger neuerdings offerierte Anrechnungsklausel
in § 3 Abs. 4 ArbV-E 2007 (S. 6 (IV.4 b.)) zufallen könnte, die die vergütungsrechtliche
Stellung des Klägers im Vergleich zum bisherigen Vertragszustand zumindest
weiter gefährden könnte.
c.
Beklagte sich in Nr. 1 Buchstabe c) ArbV 1996 (S. 2 (I.1.)) vorsorglich vorbehalten hat,
dem Kläger "bei gleicher Vergütung" nach näherer Weisung auch , seinen
Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Aufgaben zu übertragen. Denn
abgesehen davon, dass dieser Versetzungsvorbehalt der Beklagten schon
nicht die gewünschte Handhabe gibt, den Kläger per Weisung zum
Servicetechniker "umzufunktionieren", erweist er sich auch im Lichte der
Formularvertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB 2002 als nicht haltbar:
ca.
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ca.
kurz machen: Wie gerade herausgearbeitet, es sich bei den dem Kläger
zugedachten neuen Entgeltsbedingungen nicht um die "gleiche Vergütung", wie er sie
als Anwendungsberater erzielte.
cb.
verwendete Versetzungsvorbehalt der Beklagten auch defizitär wäre. Die
erkennbare Skepsis der Beklagten gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel, die in
der in § 1 Abs. 2 ArbV-E 2007 vorsorglich
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neu gefassten Versetzungsklausel (s. S. 6
Fn. 28) indirekt aufscheint, erweist sich nämlich als wohlbegründet:
(1.)
lohnkürzenden Konsequenzen – selbst dann billigte, wenn diese in von Arbeitgeber und
Betriebsrat aufgestellten "Betriebsordnungen" verlautbart waren
73
, und auch das
solche Klauseln zumindest in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder
Einzelarbeitsverträgen anfangs für völlig "unbedenklich" hielt
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, hat sich der Umgang
der Gerichte für Arbeitssachen mit formularvertraglichen Versetzungsvorbehalten unter
dem Einfluss der §§ 305 ff. BGB 2002 mittlerweile erheblich sensibilisiert
75
. So wird von
den Verwendern heute unter anderem verlangt, dass namentlich die "Gleichwertigkeit"
eines neuen Aufgabengebiets als Kriterium der Verbindlichkeit der betreffenden Weisung
in der Versetzungsklausel gebracht werden müsse
76
. Das ist auch
richtig. Auf diese Weise wird nämlich nicht darauf hingewirkt, dass der Arbeitgeber das
von der Arbeitsjustiz über Jahrzehnte hinweg mühsam aufgebaute Schutzniveau gegen
überzogene Dispositionsansprüche beim allgemeinen Weisungsrecht (s. oben, S. 12
(B.II.1.)) nicht per "Federstrich" (schlichte Textgestaltung) ausschaltet. Vielmehr wird mit
diesem Gebot das besagte Schutzniveau – und zwar für beide Vertragsparteien – für den
praktischen Hausgebrauch auch gebührend gemacht.
(2.)
Versetzungsklausel in Nr. 1 Buchstabe c) ArbV 1996 – anders als die in § 1 Abs. 2 ArbV-E
2007 gewählte Fassung – schon auf den ersten Blick nicht stand. Die Klausel ist folglich
unwirksam, so dass die Beklagte ihre Weisung vom 24. Juli 2007 darauf selbst dann nicht
hätte stützen können, wenn sie bei der Vergütung des Klägers alles beim Alten hätte
lassen wollen.
III.
vertragliche Verpflichtungen des Klägers zu erzeugen, so bleibt es – wie oben (S. 11
(B.II.)) schon ausgeführt – bei der Weisungslage. Diese berechtigt den Kläger
aber zur Tätigkeit als . Insofern ist der von ihm verfolgte
Beschäftigungsanspruch zwanglos .
C.
hält, weil es an der gerichtlichen Rechtsschutzes fehle (s. oben, S. 7 (VIII.)),
so vermag das befasste Gericht ihr auch darin nicht zu folgen. Ebenso wenig steht der
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen, dass sich der Kläger hierdurch –
jedenfalls bis zu einer Entscheidung im regulären Klageverfahren – bereits "in der
Hauptsache" durchsetzt:
I.
Möglichkeit nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen sollen. Denn im Vordergrund
steht zunächst immer nur eine vorläufige, eben "einstweilige" richterliche Intervention in
den Konflikt der Beteiligten. Die tatsächliche des Gläubigers ist
als Konsequenz einer "einstweiligen" Verfügung andererseits aber – im Unterschied zum
"Arrest" bei Geldforderungen (§ 916 Abs. 1 ZPO: nur "Sicherung" der
Zwangsvollstreckung) – keineswegs
77
:
1.
von dem erwähnten Grundsatz – übliche Formel im Gerichtsgebrauch: keine
"Vorwegnahme" der Hauptsache – gebieten können. Das gilt etwa dort, wo die
Verwirklichung von (mutmaßlichen) Gläubigerrechten – namentlich wegen Zeitablaufs –
durch ihre Befriedigung vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels im
ordentlichen Verfahren erreichbar ist
78
und daher die Verweigerung richterlicher
Intervention "vollendete Tatsachen" schafft
79
. Im Interesse der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes
80
nimmt die Rechtsordnung in
Problemlagen das Risiko einer materiell unrichtigen Entscheidung im Eilverfahren über
den Bestand des erhobenen Anspruchs bewußt in Kauf, sofern nur eine der
Interessen der Parteien dies zulässt oder gar gebietet.
87
88
89
90
91
92
93
94
2.
insbesondere "Fragen des Grundrechtsschutzes einzubeziehen"
81
. Das gilt selbst dann,
wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich
und deshalb – anders als im hiesigen Streitfall – nur "anhand einer Folgenabwägung zu
entscheiden" ist: Auch dann "sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
umfassend in die Abwägung einzustellen"
82
. In jedem Falle müssen sich die Gerichte
"schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen" und dies wiederum
"ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht"
83
. "Eine
Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint
oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte", so heißt es beim (a.a.O.) klipp
und klar, "zu verhindern"
84
.
II.
gewähren. Denn damit schließt sich nicht nur der Kreis zu den oben (S. 10-11 (B.I.))
wohlweislich in Erinnerung gerufenen freiheitsrechtlichen Grundlagen des allgemeinen
Beschäftigungsanspruchs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) schon nach
85
Verständnis. Sondern danach kommt alles zusammen, was eine Eilverfügung erzwingt:
1.
"profanen"
86
– Anspruchsvereitelung im Zeitablauf um spezifisch grundrechtliche
Wertgehalte, als deren oberstes Leitbild die "Würde des Menschen" in Rede steht. Und
gerade Realisierung – hier: im aktiven betrieblichen Dasein – ist (grund-)rechtlich
geboten:
a.
Rahmen des Arbeitsverhältnisses in Zeit und Raum vollzieht. Quantitativ geht es für den
Arbeitnehmer dabei sogar – typischerweise (und so auch im Falle des Klägers) – um
erhebliche
87
Teile seiner . Um die Dimension solcher lebenszeitlichen
Bindung besser begreiflich zu machen, wird im Schrifttum sehr anschaulich darauf
hingewiesen
88
, dass der Berufstätige "seinen Vorgesetzten und Kollegen in der Regel
mehr Zeit" widme, "als dem Partner, der Familie und den Freunden zusammen".
aa.
werden kann. Sie kann auch nicht – einmal verstrichen – mit anderen Inhalten
werden. Das bedeutet im hiesigen Kontext: Ist der Betroffene vom
gewohnten Aktivitätsschema für die Zeitspanne "X" einmal worden, so ist
diese Zeitspanne insoweit zur Füllung mit Erlebnissen, die sein Selbstwertgefühl stärken
oder ihm Achtung und Wertschätzung durch andere verschaffen könnten (s.
a.a.O.
89
), ein für allemal dahin. In diesem Sinne bildet die Verweigerung
vertragsgerechter Beschäftigung – schon phänomenologisch – den
rechtswidriger Anspruchsvereitelung.
ab.
solcher Anspruchsvereitelung, geht es hier um nicht weniger als "die endgültige
Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten" im Sinne der bereits
zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur
90
.
b.
Vorrang vor etwaigen Gegenbelangen des vertragswidrig agierenden Arbeitgebers
einzuräumen: Die Aussagen des , wonach tragend für die Anerkennung
des grundrechtlich inspirierten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs Bedürfnisse
("Interessen") von Arbeitnehmern seien
91
, bedeutet nämlich alles andere, als dass
damit intrinsische "Luxusartikel" gemeint seien, deren Vorenthaltung im Zweifel eben
verschmerzt werden könne. Wenn der die tatsächliche Beschäftigung des
Arbeitnehmers normativ eigens mit dessen "Würde als Mensch" in Verbindung bringt, so
verweist dies vielmehr sehr eindringlich darauf, dass Achtung und Wertschätzung durch
andere als – psychosoziale – "Lebensmittel"
92
( ) sind. Berührt die
"Versorgung" des Berufstätigen durch vertragsgerechte Beschäftigung im bestehenden
Arbeitsverhältnis seine Würde als Mensch, so darf er davon nicht ohne unabweisbare
Gründe abgeschnitten sein.
c.
Gesetzesvorschriften (hier: §§ 935, 940 ZPO – s. oben, S. 16 (I.)) zum Eilrechtsschutz
93
: Für die vom des BAG als für den Beschäftigungsanspruch des
Arbeitnehmers einschlägig nominierten Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gilt
nämlich das oben (S. 19 (C.I.2.)) zitierte Diktum des ,
95
96
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98
99
100
101
102
103
nämlich das oben (S. 19 (C.I.2.)) zitierte Diktum des ,
wonach "eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung auch wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert", von den Gerichten "zu verhindern" sei.
2.
verlautbarten Konsequenzen zieht, so verkennt es damit keineswegs, dass die
Auffassungen über den Erlass solcher Eilverfügungen in Schrifttum und Judikatur der
Gerichte für Arbeitssachen in der Tat bis in die jüngste Zeit sind:
a.
Rede davon sein, dass für den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers schon allein
der sichere Anspruchsverlust im Zeitablauf nach Prinzipien
94
als
"wesentlicher Nachteil" im Sinne des § 940 ZPO anzuerkennen sei
95
. Vielmehr bedürfe
es zur erfolgreichen Aktivierung des Beschäftigungsanspruchs im Eilverfahren eines über
die pure Nichtbeschäftigung hinausgehenden aktuellen "Notstandes" des Antragstellers
96
, der dessen Beschäftigungsinteresse aufzeige. Als solcher
Sonderinteressen werden bevorzugt die Erhaltung "erworbener Qualifikation"
97
bzw. "der
beruflichen Fähigkeiten"
98
des Arbeitnehmers genannt.
b.
Gerichtsentscheidungen – allzu verständlich – für sich auf
99
. Ließe sich die befasste
Kammer nun von solchen "Referenzen" leiten, so könnte sie es sich leicht machen und
einfach mit einer aus ihrer Sicht völlig zutreffenden Entscheidung des
vom 16. September 2004
100
– oder auch gleichläufigen
Literaturstimmen
101
– "kontern".
Damit begnügt sich die Kammer aber nicht. Denn gerade die von der Beklagten für sich
herangezogenen "Präjudizien" belegen Bedarf daran, die Gebote der in der
Judikatur des in den letzten Jahrzehnten aus dem Text des
Art. 1 Abs. 3 GG
102
abgeleiteten sogenannten "Schutzpflichtenlehre"
103
zum
Alltagsgebrauch der Gerichte für Arbeitssachen ein weiteres
104
Mal in Erinnerung zu
rufen. – Zur Veranschaulichung genügen Schlaglichter:
ba.
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers erst in der nach § 940 ZPO
praktizierten "Abwägung" durchsetzen können, wenn es von Zusatzinteressen und
namentlich der Bedrohung spezieller Belange des Betroffenen begleitet wird,
die ihm im Verfügungsverfahren rechtliche Durchschlagskraft verleihen. – Schon darin
offenbaren sich aber mehrere Missverständnisse:
(1.)
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) sich im Rahmen solcher Abwägungsprozedur
überhaupt nicht machen. Vielmehr haben sich ihre Wertgehalte, die durch
vergleichbar relevante Gegenbelange des Arbeitgebers erst einmal wären,
im Koordinatensystem der besagten Instanzgerichte einfach verflüchtigt. Und das heißt:
Aus dem "ideellen" Interesse des Arbeitnehmers ( a.a.O. – S. 21 Fn. 91)
wird so – jedenfalls beim Eilrechtsschutz – ein "virtuelles". – Das verfehlt das
Schutzkonzept des schon .
(2.)
einer Stellungnahme seinerzeit – ausdrücklich
105
– enthalten hat. Denn diese
Enthaltsamkeit ergab sich nur daraus, dass der damalige Vorlagefall den Eilrechtsschutz
nicht
106
. Für die fachgerichtliche Sachbehandlung beim Schutze
grundrechtlicher Wertgehalte macht es demgegenüber Unterschied, ob die
betreffenden Rechtspositionen im Verfügungsverfahren oder im "gründlichen und
schwierigeren Hauptsacheverfahren" ( a.a.O.
107
) zu würdigen sind.
Im Gegenteil: Wie bereits ausgeführt
108
, gebieten es die grundrechtlichen
Schutzpflichten vielmehr, die einschlägigen Wertgehalte auch bei der Auslegung und
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum zur Geltung zu bringen
und dies wiederum mit oberster Priorität
109
dann, wenn mit dem betroffenen
Grundrecht – wie auch beim Beschäftigungsanspruch – der Schutzbereich des
in Rede steht. – Das Verfügungsverfahren ist danach alles andere, als eine
Zone verminderter Grundrechtsgeltung.
(3.)
Wertgehalte auch wiederum nicht fremd sind. Das zeigen die eben (S. 22) als
104
105
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108
109
110
111
112
Wertgehalte auch wiederum nicht fremd sind. Das zeigen die eben (S. 22) als
"Verstärkung" persönlichkeitsrechtlicher Belange apostrophierten Gesichtspunkte, die
grundrechtsthematisch in den Schutzbereich des fallen. Eine damit
am Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG orientierte Rechtsfindung verfehlt indessen den
normativen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs in Art. 1 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 1 GG und verbaut sich zwangsläufig den Zugang zu den für deren
Gewährleistungen maßgeblichen grundrechtlichen Belangen von Betroffenen
110
.
(4.)
trotz deren markanter Herausarbeitung durch den bis heute unbeirrt auf
des Arbeitnehmers fixiert, so hat dies vermutlich allerdings einen
: Wie (s. oben, S. 10 Fn. 54) schon erwähnt, ist der Beschäftigungsanspruch des
Dienstnehmers von den Gerichten einst nämlich durchaus die "klassischen"
Plausibilitätsstrukturen des historischen Gesetzgebers entwickelt worden. Er ist aus
punktueller Anerkennung von Sonderbedürfnissen spezieller Berufskreise
hervorgegangen, unter denen – neben Belangen von Auszubildenden – vor allem
diejenigen von "Bühnenkünstlern" als unabweisbar empfunden wurden
111
.
Dass gerade es ursprünglich waren, die dem vertraglichen Beschäftigungsanspruch
eine erste Bresche schlugen, ist nun zwar zweifellos nicht gering zu
schätzen. Als normatives Leitbild im Rechtsgebrauch der Gerichte kann dies aber auch
im Eilrechtsschutz heute keine Rolle mehr spielen.
(5.)
zeitbedingten Verlust Qualifikation des Betroffenen "geeicht" ist, liegt für den
von Wertgehalten in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG konfigurierten
Beschäftigungsanspruch teleologisch insgesamt der Sache.
bb.
normativen Gesichtspunkte Perspektive, wenn abgewiesenen Antragstellern
im Verfügungsverfahren zur Begründung ihres Misserfolgs bis heute vielfach der Hinweis
erteilt wird, es sei bis zur Verhandlung über die "Hauptsache" im regulären
Klageverfahren (ersatzweise: bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) doch nicht mehr lange
112
. – Im Klartext: Sie mögen sich also gedulden, bis das Gericht das
für spruchreif hält.
Das entspricht jedoch abermals nicht dem, was das den
Fachgerichten als Ausfluss ihrer Schutzpflichten aufgegeben hat: Nämlich eine
Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 GG auch dann "zu
verhindern", wenn sie "nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert".
bc.
November 2005
113
, in der es heißt
114
: Die Kammer habe "nicht nachzuvollziehen"
vermocht, dass es für "die Gewährleistung der Persönlichkeit des Klägers unerlässlich"
sei, ihn "die wenigen Wochen" bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Es sei
"nicht konkret dargetan", inwiefern durch die Nichtbeschäftigung "seine Persönlichkeit
Schaden nähme"
115
.
In diesen Worten wird nun der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers im
Zusammenhang mit der erstrebten Beschäftigungsverfügung zwar – immerhin –
thematisiert. Allerdings wird dabei der Tatsache keinerlei Rechnung getragen, dass das
verfolgte Beschäftigungsinteresse wegen der schon vom des BAG
benannten Strukturelemente aus dem Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ("Selbstwertgefühl" und "Achtung und Wertschätzung" durch
andere) bereits zum Rechtsanspruch ist und insofern das "Rad" nicht in jedem
vor Gericht gelangenden Verfahren erst "neu erfunden" werden muss. Außerdem
vernachlässigt die sich nach einem konkreten "Schaden" an der "Persönlichkeit" des
Antragstellers erkundigende Betrachtungsweise, dass der eigens darauf
hingewiesen hat (s. oben, S. 21 Fn. 91), es wegen des "ideellen" Interesses von
Arbeitnehmern an ihrer Beschäftigung nicht um einen "konkreten Schaden".
bd.
Begründungsmuster der gegenüber Beschäftigungsverfügungen restriktiven Judikatur,
mit dem die hiesige "Schlaglichterkette" ihr finden soll:
In einem gleichfalls oft zitierten Urteil vom Februar 1998
116
wird die Annahme, die
Unwiederbringlichkeit verflossener Zeit stelle "keinen Notstand" im Sinne des
Eilrechtsschutzes dar
117
, damit begründet, es könnten sonst "sehr viele Verfahren
113
114
115
Eilrechtsschutzes dar
, damit begründet, es könnten sonst "sehr viele Verfahren
ohne die gesetzlich vorgesehene Darlegung eines Verfügungsgrundes immer durch
einstweilige Verfügung im vereinfachten summarischen Verfahren statt des gründlichen
und schwierigeren Hauptsacheverfahrens entschieden werden"
118
. Ein ähnlich
empirisch akzentuierter Gedanke findet sich auch im schon wiederholt erwähnten Urteil
aus dem November 2005
119
, wo das Problem der Rechtsvereitelung im Blick auf den
Beschäftigungsanspruch mit dem resignierenden Einwand ausgeräumt wird, es sei eben
"ein im Rechtsleben immer wieder vorkommender Vorgang, dass bestehende Ansprüche
durch Zeitablauf ... vereitelt" würden
120
.
Beide Begründungsmuster sind aber schon nicht , die fachgerichtliche
Verantwortung zum Schutze grundrechtlicher Wertgehalte zu neutralisieren. Wie bereits
mehrfach hervorgehoben, ist es die Aufgabe der Fachgerichte als Adressaten der
aus Art. 1 Abs. 3 GG namentlich bei Problemlagen, in denen
grundrechtsthematisch Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist, eine Verletzung seiner
Gewährleistung "zu verhindern". Insbesondere die Besorgnis, es könnten dabei "sehr
viele Verfahren" auf die Fachgerichte zukommen, ist demgegenüber kein statthafter
Gesichtspunkt. Vor – vermeintlich – "sehr vielen Verfahren" kapitulieren zu wollen, zäumt
nicht nur das Pferd von hinten auf, sondern hieße vielmehr auch, den Grundrechtsschutz
im Ergebnis allein dem zu überantworten. Auch hierzu hat
der oberste Hüter unserer Verfassung
121
bekanntlich aber alles Nötige bereits gesagt
122
.
D.
notwendige Maß hinausgehenden Eingriffs in die Belange der Beklagte – hat das Gericht
die ergangene Anordnung zeitlich bis zu einer Entscheidung im derzeit gleichfalls
Tenor zu I.
treffen die Beklagte als unterlegene Partei nach § 91 ZPO (
Tenor zu II.
Abs. 1 ArbGG im Tenor festgesetzt und mit dem Betrag einer Monatsvergütung des
Tenor zu III.
Dr. Ruberg
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