Urteil des ArbG Berlin vom 04.12.2006

ArbG Berlin: kündigung, unternehmensgruppe, firma, sorgfalt, strasse, passivlegitimation, datum, arbeitsgericht, geschäftsleitung, zugang

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Gericht:
ArbG Berlin 28.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28 Ca 22015/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 S 1 KSchG, § 5 Abs 1 S 1
KSchG, § 7 KSchG
Nachträgliche Zulassung einer verspäteten
Kündigungsschutzklage - fehlende Passivlegitimation
Tenor
Die Kündigungsschutzklage vom 4. Dezember 2006 wird nachträglich zugelassen.
Gründe
I.
nachträgliche Zulassung
(§ 5 KSchG)
1. a.
schriftlichen Arbeitsvertrag – als "Aushilfe im Bereich der Expedition" in den Diensten
(einer Gesellschaft) der " ". Unter dem Datum des 15. Februar
2002 unterzeichneten die Beteiligten dann eine nach Erscheinungsbild und Diktion
arbeitgeberseitig vorformulierten Vertragsurkunde
1
, kraft derer die Klägerin ab 1. März
2002 "als eingestellt" werde. Im Kopf des Textwerkes ist als
W GmbH & Co KG
Firmenstempel am Vertragsschluss findet sich die Standortbezeichnung "...
Einkaufscenter, ... Berlin"
2
. Eingesetzt war die Klägerin jedenfalls seit Anbeginn in der
Verkaufsfiliale "... P Strasse ... Berlin", und gemeint ist in allen drei Begriffsvarianten
dieselbe Örtlichkeit.
b.
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erhielt die Klägerin die "
"
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in die Hand gedrückt. Die Broschüre,
die unter anderem "W-Firmengrundsätze"
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verlautbart, endet mit der "Internetadresse"
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der Unternehmensgruppe. Dort findet sich deren "homepage", in der es (Stand: 3.
Dezember 2006
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) zur Unternehmensentwicklung heißt:
"...
1970 Übernimmt ... W zusammen mit seinem Bruder ... W den elterlichen Betrieb ...
W, D GmbH & Co. KG' mit 5 Filialen und einem Jahresumsatz von 30 Mio EURO.
...
1970 Übernahme des elterlichen Betriebes ... W, D GmbH & Co. KG' mit 5 Filialen
und einem Jahresumsatz von 35 Millionen Euro. Bis 2001 ist das Filialnetz auf 39 Filialen
gewachsen, der Jahresumsatz beträgt 350 Millionen Euro.
1974 Gründung des ... Dienstes (heute ... AG) – Verkauf der Gesellschaftsanteile
1992.
2002 Nach der Umwandlung des Unternehmens in eine Familien-AG wird ... W
Mitglied des Aufsichtsrats".
c.
Rechtsstreit als Rückseite eine Originalbriefbogens
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eingereichten und diesem
Beschluss
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(" "
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)
derzeit – mindestens (s. auch sogleich, I.1 d.) – folgende Gesellschaften:
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1. Die "... ", N;
2. die "... ", N;
3. die " ", W;
4. die " ", W;
5. die " ", U;
6. die " ", U;
7. die "... ", W;
8. die " ", Z;
9. die "... ", N;
10. die " ", N;
11. die " ", N;
12. die "... ", N.
Darüber hinaus fungieren als geschäftsführende Komplementärinnen der sechs
Kommanditgesellschaften (in der Tabelle: Nrn. 2 bis 7) eine " " und eine "
".
d.
Arbeitsvertrag so bezeichneten " " (s. oben, S. 2 (I.1 a.)) zwei weitere
Firmierungen, die im vorerwähnten "Unternehmensverzeichnis" nicht auftauchen: Es
handelt sich zum einen um eine " ", die in den Jahren von 2000 bis
2002 in den für die Klägerin erstatteten "Name"
des Arbeitgebers genannt war
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, und zum anderen um eine " ",
die in den monatlichen als Erstellerin erscheint
13
.
e.
Anlage
neben einem auf seine Rückseite
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eine Kopfzeile, die dem Verwender nähere
Angaben zum "Datum", "Telefon" und Verfasser (: "Diesen Brief schreibt Ihnen")
abfordert. In derselben Kopfzeile ist eine (vierte) Rubrik zur des jeweiligen
Verfassers unter die im rückwärtig dokumentierten "Unternehmensverzeichnis"
aufgelisteten Rechtsträger und Filialstandorte (: "für Firma/Haus") vorgedruckt.
2.
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Kündigung
Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2006.
a.
der vorerwähnte Briefbogen benutzt worden. Zwar enthält das Textbild an drei der vier
Stellen, an denen beim offiziellen Briefbogen die besagten vorzunehmen
sind (Datum, Telefon und Name des Verfassers) thematisch passende Angaben. An
jener Stelle jedoch, in der im Standardbogen kenntlich zu machen wäre, "für" welche
"Firma" (gemeint: Gesellschaft) das Schreiben verfasst sei, findet sich statt einer
Bezeichnung des erklärenden die Funktionsbezeichnung
"Geschäftsleitung".
b.
Diese betreute seinerzeit auch eine in derselben Filiale beschäftigte der Klägerin
(Frau ... ), die gleichfalls gekündigt werden sollte. Aufgrund entsprechender
Absprachen übersandte die Personalabteilung des Hauses der Anwältin mit
Begleitschreiben vom 31. Oktober 2006
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Beschlussanlage
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Beschlussanlage
das für die Kollegin ausgehandelte Kündigungsschreiben. Der erwähnte Begleittext ist
auf dem Briefbogen der "... " ausgedruckt.
c.
Kündigungsschutzklage
die vermutlich aufgrund eines Versehens der befassten Geschäftsstelle am 10.
November 2006 bei einer "... " zugestellt wurde
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W AG
gerichtet.
Drei Tage nach Zustellung meldete sich am 13. November 2006 der Bevollmächtigte
des Hauses W telefonisch bei der Anwältin. Zum Inhalt des Telefongesprächs gehen die
Darstellungen der Parteien teilweise auseinander
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. Fest steht jedoch, dass der Anrufer
die fehlende Passivlegitimation (Arbeitgeberstellung) der "... W AG" zur Sprache
brachte
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(s. dazu auch unten, S. 6-7 (5.)).
d.
Bevollmächtigten der Beklagten. Darin rügte dieser unter Vorlage des
(s. oben, S. 2 (I.1 a.)), dass die Klägerin "bei der Firma W GmbH & Co. KG" beschäftigt
gewesen und damit die beklagte ... W AG nicht passivlegitimiert sei
20
. – Daraufhin kam
es an Ort und Stelle zur Klagerücknahme.
3.
Kündigungsschutzklage
"alle ... nunmehr bekannten Firmenbezeichnungen"
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die jetzigen vier Beklagten
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gegen die Kündigung in Anspruch, verbunden mit dem Antrag, diese Klage
nachträglich zuzulassen
Dazu hat sie geltend gemacht, ihr sei "bis heute nicht klar, wie ihr Arbeitgeber eigentlich
richtig" heiße
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. Jedenfalls habe sie, wofür sie sich unter anderem
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auf die
Selbstdarstellung der Unternehmensgruppe im Internet (s. oben, S. 2-3 (I.1 b.)) bezieht,
bei Einreichung der Klage im Vorprozess alle Veranlassung zur Annahme gehabt, dass
die ... die richtige Adressatin ihrer Kündigungsschutzklage sei. Darüber hinaus
hegt sie den Verdacht, sie habe mit dem Ausspruch der Kündigung "auf einem weißen
Papier ohne Bezeichnung des konkreten Arbeitgebers" (s. oben, S. 4 (I.2 a.)) bewusst in
die Irre geleitet werden sollen
25
.
4.
Die Beklagten beantragen,
5.
a.
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,
dass der Klägerin nach den ihr vorliegenden Unterlagen klar habe sein müssen, dass
jedenfalls "nicht die ... W AG passivlegitimierte Arbeitgeberin" sei. Tatsache sei, "dass die
vorliegend maßgebliche W-Filiale 'Berlin, ... P Strasse' zu der Firma ... W, d GmbH & Co.
KG, ...-Strasse ..., ... N" gehöre und allein von dieser "betrieben" werde
27
. Soweit im Fall
der Frau (s. oben, S. 4 (I.2 b.)) die "... W AG" in Erscheinung getreten sei, liege das
daran, dass die AG "in einem Auftragsverhältnis unter anderem personelle
Angelegenheiten (Erstellung von Lohnabrechnungen etc.)" erledige
28
. Auch der
der Unternehmensgruppe ändere nichts an einem "Verschulden" der
Klägerin: Er diene nämlich "lediglich als Informationsplattform für Kunden und
Lieferanten"
29
. Deshalb sei es, wie die Beklagten meinen, "fahrlässig, von einem rein
informationellen Internetauftritt auf eine Arbeitgebereigenschaft zu schließen"
30
.
b.
Zeitpunkt eine Absicht der Täuschung der Klägerin bzw. Klägervertreterin bestanden
31
.
Im Übrigen bestehe keinerlei Pflicht, den Gegner auf die fehlende Passivlegitimation
hinzuweisen und ihm dadurch einen Prozessvorteil zu verschaffen. Vielmehr wäre es, wie
sie meinen, "als eine anwaltliche Pflichtverletzung gegenüber der potentiellen
Mandantschaft mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen einzustufen, wenn deren
Bevollmächtigter der Klägervertreterin zu einer fristgerechten Klage" verhelfe
32
.
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6.
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des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen Bezug genommen. Dasselbe gilt für
den Inhalt der (... Ca .../06), die die Kammer – wie den Parteien zuvor
angekündigt – zur Beratung beigezogen hat.
II.
Zulassungsantrag
1.
will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG) oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam sei, nach Zugang der schriftlichen
Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
a.
§ 7, 1. Halbsatz
KSchG
verspätete Kündigungsschutzklage jedoch auf Antrag nachträglich zuzulassen, wenn der
Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der
Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert" war, "die Klage innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben".
b.
rechtzeitig erhoben, wenn sie sich als Rechtsschutzbegehren gegen die
betreffende Kündigung darstellt. Sie muss vielmehr zur Kennzeichnung der Identität der
Prozessparteien auch ihren benennen (s. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495
Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: "Bezeichnung der Parteien"). Hierfür wiederum genügt zur
Wahrung der vorerwähnten Dreiwochenfrist nicht die Angabe "irgendeines"
Prozessgegners. Die Klage muss vielmehr auch gegen die "richtige" Partei
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erhoben
sein, also gegen den tatsächlichen .
ba.
Das ist jedoch nicht immer einfach: Denn im Unterschied zur spiegelbildlichen
Konstellation, bei der sich für den Arbeitgeber – wenn überhaupt – nur in den seltensten
Fällen einmal Ungewissheiten über die Person seines Vertragspartners ergeben
(können), versteht sich solche Kenntnis für Arbeitnehmer oft keineswegs von selbst. Wie
der hiesige Streitfall veranschaulicht, melden sich in Unternehmensverbänden vielfach
Akteure bei den Mitarbeitern zu Wort, wobei nicht immer deutlich
(gemacht) wird, ob sie dabei nun "als" oder nur "für den" Arbeitgeber auftreten. So
werden Irrtümer über den "richtigen" Adressaten von Kündigungsschutzklagen zuweilen
regelrecht vorprogrammiert.
bb.
Arbeitssachen zur Problembewältigung, soweit nicht durch Berichtigung der
Parteibezeichnung
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Abhilfe geschaffen werden kann, auf die Regelung des § 5 Abs. 1
Satz 1 KSchG zurück. Dabei wird typischerweise nicht nur im Banne seines Tatbestandes
(s. oben, S. 7 (II.1 a.): "zumutbare Sorgfalt"), sondern auch unter tätiger Mithilfe des
verspätet identifizierten Arbeitgebers Ausschau nach Sorgfaltspflichten des gekündigten
(ersatzweise seines Bevollmächtigten
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) gehalten. Ergibt sich innerhalb
dieses Blickfeldes von der Warte des Gerichts, dass dem Arbeitnehmer nichts
"vorzuwerfen" sei, so die Klage nachträglich zugelassen. Anderenfalls wird der
Betroffene auf die gesetzliche Fiktion des § 7 (1. Halbsatz) KSchG verwiesen: Dann bleibt
der Arbeitgeber von einer rechtlichen Kontrolle seiner Kündigung endgültig verschont.
bc.
angeknüpft wissen, wenn sie der Klägerin als – unentschuldbaren –
Sorgfaltspflichtverstoß anlasten, dass ihre Anwältin im Vorprozess ausgerechnet die "...
" (künftig kurz: die " ") verklagt hat. Ein solcher Umgang mit dem Irrtum der
Klägerin übersähe jedoch die situativen Besonderheiten des hiesigen Streitfalles und
machte damit den zweiten Schritt vor dem ersten: Es wäre nämlich voreilig, sich über
"Sorgfaltsobliegenheiten" der Klägerin Gedanken zu machen, ohne sich zuvor über ihren
konkreten zum "richtigen" Adressaten einer Kündigungsschutzklage
genügenden Aufschluss zu verschaffen. Diese gedankliche Vorstufe von Fragen nach
Sorgfaltsobliegenheiten klingt im Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch an. Dort
ist nicht zufällig von der "Lage der Umstände" die Rede.
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c.
bitter nötig. Denn nur so kann vermieden werden, dass die Risiken "multiplen" Agierens
verschiedener Rechtsträger aufseiten des Arbeitgebers bei fristgebundenen
Rechtsbehelfen wie der Kündigungsschutzklage unbesehen beim
abgeladen werden.
ca.
behalten, dass dem kündigenden Arbeitgeber informationelle "Vorleistungen" obliegen,
die seine Identifikation zu Klagezwecken ohne großes Rätselraten . Hiernach
ist zur Aufhellung der "Lage der Umstände" zunächst erst einmal die Frage aufgeworfen,
inwiefern der Arbeitgeber das seinerseits erforderliche dazu getan hat, als "richtiger"
Klagegegner beizeiten kenntlich zu werden.
cb.
meinen (s. oben, S. 7 (5.)), dass keinerlei Pflicht bestehe, "den Gegner auf die fehlende
Passivlegitimation hinzuweisen und ihm dadurch einen Prozessvorteil zu verschaffen": Es
geht vielmehr um die schon im Umgang miteinander angesiedelte
Obliegenheit beider Parteien eines Dauerschuldverhältnisses, einander über ihre
rechtliche Identität nicht im Unklaren zu lassen. Das gehört ohnehin, was hier nur am
Rande vermerkt sei, auch zu den essentiellen Grundlagen einer jeden "echten,
freundschaftlichen Partnerschaft", wie sie im Hause W – aus heute auch
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bekräftigten Gründen – als Leitbild des wechselseitigen Umgangs wohlweislich
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hochgehalten wird (s. oben, S. 2 mit Fn. 5).
cc.
kurzerhand Irrtümer über die Person seines Vertragspartners als Sorgfaltsverstöße im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugerechnet werden können, die sich erst
ergeben, dass sich der Arbeitgeber nicht seinerseits beizeiten für Klagezwecke
hinreichend kenntlich und identifizierbar gemacht hat. Beruht der Irrtum des
Kündigungsbetroffenen darauf, dass der Arbeitgeber seine eigene informationelle
"Bringschuld" nicht erfüllt hat, so ist dem Antrag auf nachträgliche Zulassung sein Erfolg
in aller Regel schon nicht zu versagen (Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB).
2.
a.
unstreitig, dass der der W-Filiale am P Platz in Berlin die "... W, d GmbH & Co.
KG" (N) – und somit die . – ist. Dies bedeutet an sich zwar nicht
zwangsläufig, dass die Beklagte zu 3. auch Arbeitgeberin der Klägerin sein . Da
die Beklagten so aber offenbar verstanden wissen wollen, müssen sie die "Gleichung",
Betreiber und Arbeitgeber der Klägerin seien identisch, jedenfalls gegen sich
lassen.
b.
Kündigungsschutzklage im Idealfall hätte gerichtet werden müssen, so könnte bei
routinemäßiger (s. oben, S. 8 (II.1 bb.)) – nur eben: das Problem verkürzender –
Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG allerdings fraglich erscheinen, ob es zur
Wahrung aller der Klägerin zumutbaren Sorgfalt wirklich genügen konnte, sich wegen der
Vorerfahrung ihrer Anwältin mit der Angelegenheit von Frau (s. oben, S. 4 (I.2 b.)) und
der Selbstdarstellung der Unternehmensgruppe im Internet (s. oben, S. 2-3 (I.1 b.)) auf
die " " als Adressatin der Kündigungsschutzklage zu konzentrieren. Zudem war ja im
Arbeitsvertrag der Klägerin nach wie vor eine " " als Arbeitgeberin
bezeichnet, zu der sich im Laufe der Jahre (s. oben, S. 3-4 (I.1 c.)) auch noch eine "...
" und eine " " hinzugesellt hatten.
Solcher Dokumentationsstand könnte nun in der Tat auf den Gedanken bringen, die
Klägerin hätte vielleicht besser daran getan, vorsorglich – und notfalls der "AG" –
von vornherein alle (oder auch vier) vorerwähnten Gesellschaftsbezeichnungen ins
Passivrubrum aufzunehmen. Dass dies zumindest keine bereitet hätte,
wie die Beklagten hervorheben, darf konzediert werden: Immerhin war die gegen die
"AG" gerichtete Klage sogar anstandslos bei einer "... " zugestellt worden (s.
oben, S. 4-5 (I.2 c.)).
c.
Beklagtenhäufung noch nicht zur "richtigen" Firmierung der Arbeitgeberin der
Klägerin hätte. – Und das legt den Finger in die Wunde: Denn dies verweist
darauf, dass bis zum hiesigen Folgerechtsstreit keiner der vielen Akteure im Hause W
der Klägerin über die Identität ihrer Arbeitgeberin brauchbaren gegeben hat:
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ca.
Arbeitgeberin nicht genannt. Dort ist die Rede von einer "W GmbH & Co KG", die es in
dieser Firmierung nicht einmal zu scheint. Selbst im "Unternehmensverzeichnis"
der Gruppe W (s. oben, S. 3 (I.1 c.)) taucht jedenfalls ein so benannter Rechtsträger nicht
auf. Dort reiht sich zwar eine Vielzahl von Firmierungen aneinander, in denen der
Familienname "W" in diversen Varianten enthalten ist, doch gerade in der im
Arbeitsvertrag verwendeten Fassung. – Unter solchen Bedingungen vom Leser des
Arbeitsvertrags die Einsicht zu erwarten, es könnte als Arbeitgeber der Klägerin statt der
"W GmbH & Co. KG" in Wahrheit eine "... W, d GmbH & Co. KG" gemeint sein, ist –
objektiv – zu viel verlangt. Erst recht gilt dies angesichts der Tatsache, dass für die
Klägerin im Laufe der Zeit mit der "... W GmbH & Co. KG" und der "W N GmbH & Co. KG"
noch mehrere andere Firmierungen wie als offizieller Arbeitgeber in Erscheinung traten
(s. oben, S. 3-4 (I.1 d.)).
cb.
allerdings gegenstandslos, wenn zumindest das vom 23. Oktober
Beschlussanlage
hätte.
Genau darum ist es nun aber am schlechtesten bestellt:
Dessen Aussteller hat es nämlich nicht nur versäumt, für dieses Schreiben den
Beschlussanlage
sondern darüber hinaus noch anstelle einer Identifikationshilfe zum rechtlichen Urheber
in der Rubrik "für Firma/Haus" die Blankettformel "Geschäftsleitung" eingesetzt. Damit
war nicht einmal , wo Transparenz am dringendsten geboten war, Vorsorge dafür
getroffen, dass die Klägerin die "... W, d GmbH & Co. KG" als ihre Arbeitgeberin
identifizieren konnte.
cc.
kurzerhand unredliche Motive zuschreiben, so drängt sich der Eindruck auf, dass man
sich im Hause W bis zum hiesigen Folgerechtsstreit keine darüber gemacht
hat, welche der Gesellschaften der Gruppe denn nun als Arbeitgeberin der Klägerin
figuriere. Das erklärte jedenfalls den Verlauf des : Noch dort nämlich war
die ... W AG als Beklagte zum Gütetermin mit einem Schriftsatz vom 17. November
2006 angetreten (s. oben, S. 5 (I.2 d.)), nach dessen erklärten Worten eine "W GmbH &
Co. KG" Arbeitgeberin der Klägerin sei. Dass dies so nicht zutrifft, steht mittlerweile aber
fest (s. oben, S. 10 (II.2 a.)).
d.
Die Sachwalter der Unternehmensgruppe sind bis zum hiesigen Verfahren weit entfernt
davon geblieben, ihren Transparenzobliegenheiten gegenüber der Klägerin zur
Frage der korrekten Bezeichnung ihrer Arbeitgeberin auch nur annähernd zu genügen.
Damit verlangen sie von der Klägerin an "Sorgfalt", als sie sich für eine erfolgreiche
Namenssuche selber auferlegt haben. Nach allem können die Beklagten sich im Lichte
des oben (S. 9-10 (II.1 cc.)) schon erwähnten Rechtsgedankens in § 162 Abs. 1 BGB
nicht zulasten der Klägerin darauf berufen, dass diese ihre Arbeitgeberin erst in der
hiesigen Klageschrift vom 4. Dezember 2006 korrekt bezeichnet hat.
3.
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nicht differenziert,
sei vorsorglich klargestellt, dass die Zulassung der Kündigungsschutzklage kein Präjudiz
dafür hergibt, dass sich nunmehr etwa alle Beklagten als Arbeitgeberin der Klägerin
behandeln lassen müssten. Die Ziehung prozessualer Konsequenzen daraus, dass die
hiesigen Beklagten zu 1., 2. und 4. wohl zumindest
40
nicht Arbeitgeberin der Klägerin
wären, darf vielmehr sachgerechten Entschließungen der Klägerin im bevorstehenden
"Nachverfahren" überlassen bleiben.
Dr. Ruberg
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