Urteil des ArbG Berlin vom 15.03.2017

ArbG Berlin: aussetzung, unternehmen, quelle, sammlung, link, telekommunikation, gewerkschaft, beendigung

1
2
3
Gericht:
ArbG Berlin 81.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
81 Ca 27913/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 97 Abs 5 ArbGG, § 3 TVG, § 2
Abs 3 TVG
Aussetzung eines Rechtsstreits - Tarifzuständigkeit der
Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und
PSA
Tenor
der Rechtsstreit wird gem. § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines
Beschlussverfahrens im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG betreffend die Frage der
Tarifzuständigkeit der "Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA"
für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche ausgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung des Rechtsstreites betreffend die geltend gemachten Ansprüche des
Klägers hängt auch von der Tarifzuständigkeit der CGZP nach § 2 Abs. 3 TVG ab. Fehlt
sie, so sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, die den Ansprüchen des
Klägers vorliegend entgegenstehen, unwirksam.
Daher ist der Rechtsstreit erneut gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. Die Frage der
fehlenden Tarifzuständigkeit ist zwar zwischen den Parteien bislang nicht streitig,
jedenfalls hat sich die Beklagte zu der entsprechenden Rechtsauffassung des Klägers
bisher nicht eingelassen. Jedoch hat die Kammer von Amts wegen Bedenken gegen die
Tarifzuständigkeit der CGZP für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, was
Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist (Germelmann/Matthes, §
97 ArbGG, Rz. 11). Zumindest zwei Mitgliedsverbände der CGZP, nämlich die Christliche
Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation sowie der Deutsche Handels- und
Industrieangestellten-Verband sind nach ihren Satzungen für die Leiharbeitsbranche
nicht zuständig. Da aber die Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne von §
2 Abs. 2 TVG für eine Branche die entsprechende Tarifzuständigkeit der
Mitgliedsverbände voraussetzt (Löwisch/Rieble, § 2 TVG, Rz. 117), hat die Kammer
vorliegend Bedenken gegen die Tarifzuständigkeit der CGZP.
Für den vorliegenden Aussetzungsbeschluss ist unerheblich, dass der Rechtsstreit
bereits bis zur Erledigung eines vom Kläger eingeleiteten Beschlussverfahrens
betreffend die Frage der Tariffähigkeit ausgesetzt ist. Diese Aussetzung endet mit
rechtskräftiger Entscheidung zu dieser Frage in dem Beschlussverfahren. In dem vom
Kläger angestrengten Beschlussverfahren kann jedoch bislang nicht die Frage der
Tarifzuständigkeit aufgeworfen werden (vgl. BAG v. 29.6.2004, 1 ABR 14/03). Daher ist
eine weitere Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreites gem. § 97 Abs. 5 ArbGG
zulässig. Es ist nicht erforderlich und nach dem Beschleunigungsgrundsatz auch nicht
geboten, die rechtskräftige Beendigung des Beschlussverfahrens betreffend die Frage
der Tariffähigkeit abzuwarten, um sodann erneut bis zur Erledigung eines
Beschlussverfahrens betreffend die Frage der Tarifzuständigkeit auszusetzen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum