Urteil des ArbG Berlin vom 14.03.2017

ArbG Berlin: örtliche zuständigkeit, freie mitarbeit, schutzwürdiges interesse, arbeitsgericht, gerichtsstandsvereinbarung, erfüllungsort, befristung, vergütung, link, quelle

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Gericht:
ArbG Berlin 60.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
60 Ca 15938/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 1 ArbGG, § 48 Abs 1a
ArbGG, § 17a GVG
Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes, sic-non Fall,
örtliche Zuständigkeit
Leitsatz
1. Die für die Bestimmung des Rechtswegs in sog. sic-non-Fällen entwickelten Grundsätze
gelten auch für die örtliche Zuständigkeit.
2. Kann eine vor einem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene
Klage nur Erfolg haben, wenn die klagende Partei Arbeitnehmer ist (sog sic-non-Fall), reicht
für den besonderen Gerichtsstand des § 48 Abs. 1a ArbGG die bloße Behauptung,
Arbeitnehmer zu sein, aus.
Tenor
Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich zuständig.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Vertragsverhältnis
aufgrund Befristung geendet hat und dabei insbesondere auch darüber, ob es sich bei
dem Vertragsverhältnis um eine Arbeitsverhältnis handelt.
Die Klägerin ist für die Beklagte, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin mit
Sitz in Köln, seit … tätig. Der zwischen den Parteien zuletzt geschlossene Vertrag über
eine freie Mitarbeit der Klägerin als programmgestaltende Mitarbeiterin/…
korrespondentin vom 13. September 2007 war bis zum 30. September 2010 befristet.
Nach § 2 Nr. 1 des Vertrages war die Klägerin dem Bereich der Hauptabteilung … des K.
Funkhauses (Hauptstadtstudio) zugeordnet. Als Beschäftigungsort ist in § 3 Nr. 4 des
Vertrages Berlin und als Gerichtsstand in § 7 des Vertrages Köln vereinbart. Wegen des
weiteren Inhalts des Vertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 5 ff d. A.) verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Beklagten tatsächlich als Arbeitnehmerin
beschäftigt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sie habe ihre
Arbeitsleistung am Redaktionssitz der Beklagten in Berlin zu erbringen. Dort liege auch
der tatsächliche Schwerpunkt ihrer Berufstätigkeit.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin und beantragt die
Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Köln. Bei dem Vertragsverhältnis
habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Mitarbeiterverhältnis
gehandelt. Auf den Ort der Ausübung der Tätigkeit der Klägerin komme es deshalb nicht
an. Die von der Klägerin vertraglich erbrachten Autoren- und Korrespondentenleistungen
seien Bringschulden gewesen. Während der Vertragslaufzeit habe die Klägerin für den
Standort Köln mindestens genauso viele Beiträge wie für den Standort Berlin geliefert,
wenn nicht sogar mehr. Vereinbarter Leistungs- und Erfüllungsort sei nach § 2 Nr. 1 des
Vertrages Köln gewesen. Dort befinde sich auch die für freie Mitarbeiter zuständige
Abteilung Honorare und Lizenzen, was unstreitig ist. Da der Status der Klägerin in dem
Rechtsstreit erst geklärt werden solle, könne es für die örtliche Zuständigkeit nicht auf
die Kriterien des Erfüllungsortes im Arbeitsverhältnis ankommen. Ferner verweist die
Beklagte auf die Gerichtsstandsvereinbarung in § 7 des Vertrages.
II. Auf die Rüge der Beklagten ist nach den § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG
über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorab durch Beschluss zu
entscheiden. Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden. Die Entscheidung obliegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG der
Vorsitzenden.
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Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §
48 Abs. 1a ArbGG. Darauf, ob das Vertragsverhältnis der Parteien ein Arbeitsverhältnis
ist, wie die Klägerin meint, oder ein freies Mitarbeiterverhältnis, wie die Beklagte meint,
kommt es für die örtliche Zuständigkeit nicht an. Denn insoweit gelten die gleichen
Grundsätze wie für die Bestimmung des Rechtswegs. Es genügt hier die Behauptung der
Klägerin, Arbeitnehmerin zu sein.
1. Nach § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG) auch das Arbeitsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder
zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Durch die Einführung dieser Vorschrift hat der
Gesetzgeber das Wahlrecht der klagenden Partei um den Gerichtsstand des
gewöhnlichen Arbeitsortes erweitert. Ob dieser Ort zugleich Erfüllungsort i. S. d. § 29
ZPO ist ist deshalb ohne Bedeutung (BeckOK-ArbGG-Hammacher, § 48 Rn. 29a).
2. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG für die Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts Berlin sind gegeben.
a) Gegenstand der Klage ist eine Streitigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG. Die
Klägerin macht die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen
Befristungsabrede und den Fortbestand des ihrer Ansicht nach als Arbeitsverhältnis
anzusehenden Vertragsverhältnisses geltend.
b) Darauf, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis
handelt, kommt es für die Anwendung des § 48 Abs. 1a ArbGG nicht an (vgl. dazu auch
LAG München vom 28.10.2008 - 1 SHa 27/08 -, NZA-RR 2009, 218, in einem ähnlich
gelagerten Fall). Vielmehr reicht es aus, dass die Klägerin behauptet, es habe sich um
ein Arbeitsverhältnis gehandelt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei
Bestandsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen ohne weiteres gegeben, wenn der von der klagenden Partei
behauptete Arbeitnehmerstatus Doppelrelevanz sowohl für die Bestimmung des
Rechtswegs als auch für die Sachentscheidung hat. Es geht also um Fälle, in denen die
Klage nur Erfolg haben kann, wenn die klagende Partei tatsächlich als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer anzusehen ist (sog. sic-non-Fall). Dann reicht für die Zulässigkeit des
Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen die bloße Behauptung der klagenden
Partei aus, sie sei Arbeitnehmer (zum Ganzen BAG vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 -, AP
Nr. 89 zu § 2 ArbGG 1979, sowie grundlegend BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -, AP
Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).
bb) Diese Grundsätze gelten auch für die örtliche Zuständigkeit.
Ebenso wie bei der Frage der Rechtswegszuständigkeit besteht kein schutzwürdiges
Interesse der Parteien an einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht
(dazu BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -; AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979
Zuständigkeitsprüfung, Rz. 37). Außerdem ist die Rechtswegszuständigkeit stets
vorrangig zu prüfen (GMPM-Germelmann, § 48 Rn. 10). Ist der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen zu bejahen, richtet sich das Verfahren in seiner Gesamtheit
nach den für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften. Eine Verweisung
nach zivilrechtlichen Grundsätzen an ein anderes Arbeitsgericht wäre systemwidrig und
mit der Erweiterung der Wahlmöglichkeiten durch die Einführung des § 48 Abs. 1a ArbGG
nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würde sie zu einer den Grundsätzen des
Arbeitsgerichtsgerichtsgesetzes widersprechenden Verfahrensverzögerung führen, die
gerade in Bestandsschutzsachen nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 1, § 61a ArbGG).
cc) Der vorliegenden Rechtsstreit ist ein sic-non-Fall.
Die Frage, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis
handelt, hat Doppelrelevanz sowohl für die Rechtswegszuständigkeit und die örtliche
Zuständigkeit als auch für den Erfolg der Klage. Es handelt sich ausgehend von der
Klagebegründung um eine Befristungskontrollklage i. S. d. § 17 TzBfG, die nur Erfolg
haben kann, wenn die Klägerin bei der Beklagten tatsächlich als Arbeitnehmerin
beschäftigt war. Denn Vertragsverhältnisse mit Nichtarbeitnehmern unterliegen nicht
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zudem begehrt die Klägerin auch ausdrücklich die
Feststellung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu BAG vom 18.11.2003 - 5 AZB 56/03 -,
EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 61).
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c) Gewöhnlicher Arbeitsort der Klägerin war Berlin. Als Beschäftigungsort war vertraglich
Berlin vereinbart. Hier war die Klägerin auch tatsächlich unstreitig schwerpunktmäßig für
die Beklagte tätig (vgl. dazu GMPM-Germelmann, § 48 Rn. 35; BeckOK-ArbGG-
Hammacher, § 48 Rn. 29d). Darauf, für welchem Standort der Beklagten die Klägerin ihre
Leistungen erbracht hat bzw. an welchem Standort diese von der Beklagten genutzt
worden sind, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, wo sich die Abteilung, der die
Klägerin funktional zugeordnet war, befindet oder von wo sie ihre Vergütung erhalten hat
(vgl. BeckOK-ArbGG-Hammacher, § 48 Rn. 29c sowie LAG München vom 28.10.2008 - 1
SHa 27/08 -, a. a. O.).
3. Danach ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig. Dem steht auch die
Gerichtsstandsvereinbarung in § 7 des Vertrages der Parteien nicht entgegen, da diese
unzulässig ist. Nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist, wenn - wie vorliegend - keine der
sonstigen in § 38 ZPO genannten Umstände gegeben sind, ein
Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie nach dem Entstehen der Streitigkeit
geschlossen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.
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