Urteil des ArbG Berlin vom 16.05.2007

ArbG Berlin: vergütung, praktikum, rechtliches gehör, missverhältnis, sittenwidrigkeit, datum, berufsausbildung, arbeitsorganisation, säumnis, eingliederung

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Gericht:
ArbG Berlin 28.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28 Ca 6934/07
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Normen:
§ 612 Abs 2 BGB, § 138 Abs 1
BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 17 Abs
1 BBiG 2005, § 26 BBiG 2005
Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung
Tenor
I.
Das Versäumnisurteil vom 16. Mai 2007 bleibt wegen eines Teilbetrages von
10.000,00 EUR brutto aufrechterhalten.
II.
Wegen weitergehender 8.000,00 EUR brutto wird das Versäumnisurteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten dieses Teilurteils hat die Beklagte nach einem Wert von 18.000,00
EUR 55 vom Hundert zu tragen, die Klägerin 45 vom Hundert; das gilt nicht für die
Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin am 16. Mai 2007, die die Beklagte allein
trägt.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 18.000,00 EUR
festgesetzt.
gez. Dr. Ruberg
Tatbestand
Arbeits- und Ausbildungsvergütung
I.
1
Klägerin türkischer Herkunft wandte sich im Sommer 2005
wegen eines Ausbildungsplatzes an die Beklagte. Diese stellte ihr einen Ausbildungsplatz
als Kauffrau für Bürokommunikation in Aussicht, wenn sie zuvor ein halbjähriges
ableiste
2
. Darauf ging die Klägerin ein. Sie unterzeichnete unter dem Datum
des 29. September 2005 ein als "Praktikumsvertrag" überschriebenes Schriftstück
3
,
Teilurteil
Anlage
"Die ... (Beklagte) schließt mit ... (der Klägerin) einen Praktikumsvertrag als Kauffrau
für Bürokommunikation.
Das Praktikum geht über einen Zeitraum von 6
4
Kalendermonaten.
1. Die Praktikumsaufnahme ist am
26.09.2005
und endet am
30.04.2006
Die Tätigkeit beinhaltet eine 56 Stunden/Woche. Die Arbeitszeit ist von Montag-
Freitag von und Samstag 9.00 Uhr bis 15 Uhr incl. eine Stunde Pause.
2. Folgende Fertigkeiten sind Inhalt des Praktikums:
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Rechnungswesen und Datenverarbeitung Wirtschaftsorganisation und
Datenverwaltungsorganisation Vorbereitung und Durchführung der Lohnrechnung unter
Beachtung des Datenschutzes und der Software von Lohndata Kanzleilohn/Baulohn/BAT
Betriebssystem prodatwindows version
Vorkontierung und Buchung von Belegen und Kontrolle der Zahlungsfristen
Stammdatenpflege
Anwendung des Arbeits- und Tarifrechts
Verantwortlich für die Durchführung des Praktikums ist Herr A.
Das Praktikumsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus Nichtigem
5
Grund
vorzeitig aufgelöst werden.
Die ... (Beklagte) stellt ... (der Klägerin) ein Zeugnis über Ihre Tätigkeit und
Leistungen aus.
Für die Tätigkeit von ... (der Klägerin) wird während der Praktikumszeit eine
Vergütung in Höhe von 200,00 € geleistet.
II.
nach dem in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz erkundigte, hieß es, eine Ausbildung
könne "erst im September 06 angefangen werden"
6
. Dafür möge sie "ein weiteres
halbjähriges Praktikum" absolvieren
7
. Die Klägerin willigte ein und
unterzeichnete unter dem Datum des 19. April 2006 einen weiteren "Praktikumsvertrag"
8
, der nach Inhalt und Aufmachung dem vorherigen Schriftstück entspricht
9
und zur
Urteilsanlage
III.
unter Verwendung des hierfür gebräuchlichen Textvordrucks der Berliner Industrie- und
Handelskammer einen "Berufsausbildungsvertrag"
10
. Danach sollte die Klägerin ab 1.
September 2006 bei einer Probezeit von vier Monaten zur "Bürokauffrau" ausgebildet
werden und bei 40 Ausbildungsstunden pro Woche zunächst 442,40 Euro brutto als
Ausbildungsvergütung empfangen.
IV.
Ausbildungsvergütung erhalten hatte, nicht
11
aber mehr für die folgenden sieben
Oktober 2006 bis April 2007
Ausbildungsvergütung
3.096,80 Euro
Oktober 2005 bis August 2006
12
eine Vergütungsdifferenz von monatlich (2.000,–
19.800,–
Euro brutto
sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB
13
. Im Gegensatz zum durch die geschaffenen
Schriftstücke erweckten Eindruck habe sie im Betrieb der Beklagten ebenso
weisungsgebundene wie fremdbestimmte leisten müssen
14
. Sie sei in die
betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen und insbesondere mit der
Durchführung von Lohnabrechnungen, Vorkontierung und der Buchung von Belegen
beschäftigt worden
15
. Anstelle des Erwerbs praktischer Kenntnisse habe in Wahrheit
"die Erbringung der Arbeitsleistungen der Klägerin" im Vordergrund des
Vertragsverhältnisses gestanden
16
. Diese sei dementsprechend auch zu .
Insofern sei aufgrund des vorliegenden Arbeitsvolumens bei einer einfachen Bürokraft
von einem monatlichen Gehalt von 2.000,– Euro brutto auszugehen
17
.
V.
Termin aber – trotz vorterminlicher Gegenäußerung
18
– nicht erschienene Beklagte
Versäumnisurteil
19
, deren Zustellung am 31. Mai 2007 bewirkt wurde.
Fünf Tage später ging der handschriftlich verfasste Einspruch der Beklagten
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bei
Gericht ein. Darin bat sie um " des Verfahrens bis zum ". Zur
Begründung hieß es u.a. sinngemäß, es seien Prozessunterlagen, die für ihre
Prozessführung entscheidend seien, derzeit nicht verfügbar
21
.
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VI.
beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
VII.
1.
beanspruchte Vergütung "eine Phantasieforderung"
22
, die "gem. Tarifvertrag für
Kaufleute und Bürofachkräfte der Sache nach völlig unbegründet" sei
23
.
Außerdem sei der Vertrag vom 29. September 2005 (s. oben, S. 2 (I.)), wie sie meint,
rechtsunwirksam, da er weder von ihrem Geschäftsführer unterzeichnet noch von ihm
autorisiert worden sei
24
.
Unabhängig davon sei die Klägerin "zu keinem Zeitpunkt Angestellte" gewesen, "die mit
einem Bruttoentgelt von monatlich 2.000,00 € zu bewerten gewesen" sei
25
. Vielmehr
sei sie "von Anfang an Auszubildende mit einer Lehrlingsvergütung von 200,00 €
monatlich" und "erstmals vom 26.09.2005 bis 30.04.2006 und dann vom 01.05.2006 bis
31.08.2006 (4 Monate) als Bürolehrling tätig" gewesen
26
. Insofern sehe auch – was die
Klägerin nicht bestreitet – die für das 1. Ausbildungsjahr eine
Ausbildungsvergütung von 442,40 Euro brutto vor
27
. Des Weiteren habe "mit Wirkung
vom 26.09.2006 Herr Rechtsanwalt und Steuerberater ... sich bereit erklärt, die
Personalaufwendungen incl. Auszubildende-Vergütungen zu übernehmen"
28
.
2.
a.
29
: Die Klägerin habe "in bar von Herrn
Zahlungen in nicht unerheblichem Umfange erhalten". Die "entsprechenden Akten"
würden "bisher vom Steuerberater ... in Verwahrung gehalten". Insofern beantragt
die Beklagte, "diese Lohnakten als Beweismittel zu Gunsten der Wahrheitsfindung bei
zuziehen".
b.
30
: Die Klägerin habe "so schlechte Arbeitsleistungen"
erbracht, dass ihr Geschäftsführer " täglich Briefe" habe korrigieren müssen,
"da die deutschen Rechtschreibfehler gravierend und damit für die Firma zum Versand
für den Kunden untauglich" gewesen seien. Vor diesem Hintergrund hält die Beklagte die
Klage für "absurd", so dass von "einer Sittenwidrigkeit ... niemals die Rede sein" könne.
c.
31
: Der "Sinn" des von den Parteien erstmals am 29.
September 2005 geschlossenen Praktikumsvertrages habe sein sollen, "dass die
Klägerin deren deutsche Sprachkenntnisse aufbessern und darüber
hinaus sich Grundkenntnisse der kaufmännischen Buchführung und der
Betriebswirtschaftslehre aneignen" könne. Gemeint sei, "kurzum das Grundgerüst, um
überhaupt eine Lehre als Bürokauffrau nach deutschem Recht (HGB, BGB) sowie
deutschem Steuerrecht beginnen zu können.
Der Abschluss der Praktikumsverträge sei "in Übereinstimmung mit den türkischen
Eltern der Klägerin" erfolgt. Hierbei sei "auch die Arbeitszeit ... konkludent und
sinngemäß" mit der Klägerin und deren Eltern abgesprochen gewesen. Zu keinem
Zeitpunkt habe "bei der dargebotenen miserablen Leistung an einen Angestellten-
Vertragsabschluss gedacht werden" können. Obendrein habe "zum 01.08.2006 ... der
neue Arbeitgeber der Klägerin", Herr ihren (der Beklagten) Mandantenstamm
übernommen, wofür die Beklagte sich auf den Text eines "Praxisübernahmevertrages"
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beruft, in dessen Vertragskopf als Verkäufer eine "... Steuerberatungsgesellschaft und
Treuhandgesellschaft GmbH" genannt und die Beklagte lediglich in einer
"Konkurrenzschutz"-Klausel (Nr. 7 a.a.O.) namentlich mit aufgeführt ist.
Angesichts der Fachkenntnisse sowie der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin, die
"nach wie vor in der Sache selbst miserabel – verheerend" seien, stelle sich, so meint die
Beklagte, "die Frage der Sittenwidrigkeit" nicht für die Klägerin, sondern für : Es sei
"eine Arbeitgeberqual bzgl. Ausbildung und Beibringung deutscher Sprachkenntnisse"
gewesen, "das Ausbildungsverhältnis bis zum Abbruch der Lehre durch die Klägerin
durchzuhalten".
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VIII.
Kammertermin am 20. Juli 2007 bekannt war, sie sei "nicht als 'Bürolehrling', sondern als
ungelernte Kauffrau für die Beklagte tätig" gewesen
33
. Insbesondere spräche, wie sie
meint, auch die erbrachte Arbeitszeit von 56 Stunden pro Woche "kaum für ein
Ausbildungsverhältnis"
34
. Für die eines beanspruchten Monatsgehalts von
2.000,– Euro brutto bezieht sich die Klägerin zuletzt auf "den Tarifvertrag für die
Privatversicherungswirtschaft"
35
, dessen Gehaltsgruppe II Tätigkeiten erfasse, die
"Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine
planmäßige Erarbeitung erworben werden"
36
.
IX.
37
des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der
Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon inbegriffen sind lediglich die
Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 18. und 19. Juli 2007 sowie der
Klägerin im Schriftsatz vom 18. Juli 2007 (Bl. 47-52 GA), weil die Parteien insoweit
wechselseitig kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten haben. Soweit aus
den vorerwähnten Schriftsätzen zitiert oder berichtet wird, geschieht dies folglich
ausschließlich zu Zwecken der .
Entscheidungsgründe
A.
Gericht aufgrund der § 46 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 495 Abs. 1, 301 Abs. 1 ZPO insoweit
Teilurteil
Oktober 2005 bis Juli 2006
als "Praktikantin" im Betrieb der Beklagten verbracht hat. Für diesen Zeitraum war auf
den rechtzeitig eingelegten Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil vom 16. Mai
Tenor zu I.
, weil die Entscheidung in diesem Umfange der Rechtslage entspricht (§ 343
Satz 1 BGB). Wegen der dort titulierten Mehrforderung von (anteilig: 18.000,– Euro ./.
10.000,– Euro =) 8.000,– Euro brutto war das Versäumnisurteil jedoch und
die Klage (§ 343 Satz 2 ZPO). – Im Einzelnen:
B.
2006
§§ 612 Abs. 2, 138 Abs. 1 BGB
I.
zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, und der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten . Nichts anderes gilt für den Arbeitsvertrag als
dem praktisch wichtigsten Unterfall eines Dienstvertrages. § 612 Abs. 1 BGB ordnet
ergänzend an, dass eine Vergütung als "stillschweigend vereinbart" gilt, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach "nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist". Weiter
ergänzend heißt es in § 612 Abs. 2 BGB, dass dann, wenn die Höhe der Vergütung "nicht
bestimmt" ist, "bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist".
Was diese Vorschriften mit dem hiesigen Streitfall zu tun haben, könnte zwar auf den
ersten Blick unklar erscheinen. Denn hier die Parteien die Vergütung der Klägerin
ja "bestimmt", nämlich im Ergebnis dahin, dass die Klägerin für jede dem Betrieb der
Beklagten gewidmete Stunde eine Entlohnung von 0,92
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Euro brutto empfangen solle.
Die Lösung des vermeintlichen "Rätsels" ergibt sich aber daraus, dass die Gerichte für
Arbeitssachen die zitierten Vorschriften des § 612 BGB anzuwenden
pflegen
39
, wenn eine Vergütung zwar – wie hier – tatsächlich "vereinbart" ist, die
Vereinbarung aber im Lichte normativer Begrenzungen der Vertragsfreiheit rechtlich
diskreditiert und daher ist.
So verhält es sich . Die – von der Klägerin in der Tat "unterzeichnete"
40
Vergütungsabsprache erweist sich als unwirksam (II.). Deshalb ist die Beklagte mit ihren
monatlichen Zahlungen von 200,– Euro brutto
41
keineswegs, wie sie meint, aus dem
"obligo" (III.):
II.
Unwirksamkeit schon aus einer Spezialvorschrift zum (s.
sogleich, S. 8-10 (B.II.1.)). Nimmt man jedoch den – wenn auch knapp gehaltenen –
Parteivortrag der Klägerin hinzu, so erweist sich die Vergütungsabsprache als
"wucherähnliches Rechtsgeschäft", dessen Unwirksamkeit sich aus
42
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47
"wucherähnliches Rechtsgeschäft", dessen Unwirksamkeit sich aus
ergibt (s. unten, S. 10-19 (B.II.2.):
1.
an Auszubildende mit einer Lehrlingsvergütung von 200,00 € monatlich" gewesen, und
hierfür insbesondere auch auf die Zeiten vom 26. September 2005 bis 30. April 2006
42
sowie vom 1. Mai bis 31. August 2006 verweist, so ergibt sich die Unwirksamkeit der
besagten Vergütungsabrede bereits aus ihrer Sachdarstellung. Nimmt man die
Beklagte nämlich beim Wort, so verstieße die "Lehrlingsvergütung" mit lediglich 0,92
Euro brutto schon gegen zwingende Vorgaben des
43
:
a.
Vergütung zu zahlen sei. Dazu ist durch die Rechtsprechung des des
BAG seit langem geklärt, dass bereits die Unterschreitung einschlägiger
Vergütungssätze um mehr als 20 v.H. als "unangemessen" zu
qualifizieren und die betreffende Individualabrede deshalb gemäß § 134 BGB
44
nichtig
sei
45
. Nun existieren zwar für Wirtschaftsprüfer und Kapitalberater (Firmierung der
Beklagten) keine speziellen Vorgaben zur Bemessung der
Ausbildungsvergütung für Bürokaufleute
46
. Insoweit kann als behelfsweisen Standard
aber auf die Empfehlungen der zurückgegriffen werden
47
, die ihrer Klientel
nach Angaben der Beklagten (S. 5 (VII.1.)) für das erste Ausbildungsjahr eine monatliche
Vergütung von 442,40 Euro brutto anrät.
b.
ergäbe sich pro Stunde eine Ausbildungsvergütung von (442,40 Euro: 173,33 Stunden
48
=) 2,55 Euro brutto. Da die von der Beklagten stattdessen vereinbarten 0,92 Euro nur
etwa ein (36 v.H.) von 2,55 Euro bilden, unterbieten die von ihr als
"Lehrlingsvergütung" apostrophierten 200,– Euro brutto den IHK-Standard um 64 v.H.
Dies ist ein der höchstrichterlich noch tolerierten Abweichung. Danach wäre
das Schicksal der hiesigen Vergütungsregelung schon allein besiegelt, wenn es
sich beim "Praktikum" der Klägerin im fraglichen Zeitraum – wie von der Beklagten
geltend gemacht – tatsächlich um "Ausbildung" gehandelt hätte (s. zur näheren
Würdigung unten, S. 15-19 (B.II.2 bb.)).
2.
von der Klägerin herausgegriffenen
49
Gesichtspunkt der "Sittenwidrigkeit" (§ 138 BGB
50
) der Entgeltabrede. Innerhalb des § 138 BGB unterscheiden die Gerichte für
Arbeitssachen zwischen dem eigentlichen "Lohnwucher" im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB
51
und dem sogenannten "wucherähnlichen Rechtsgeschäft" nach § 138 Abs. 1 BGB.
setzen nach heutiger
52
Judikatur des "ein auffälliges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung" voraus
53
.
a.
54
zu
deren Vergütung
55
im Rahmen des § 138 BGB einerseits objektiven und andererseits
für den – betrieblichen wie richterlichen – "Hausgebrauch" strukturieren lässt, ist
allerdings teilweise nach wie vor nicht abschließend geklärt:
aa.
"Aneignungswert" der vereinnahmten Arbeit für den Unternehmer richten kann
56
,
sondern nur nach ihrem "Marktwert"
57
. Dasselbe gilt für die über Jahrzehnte hinweg
diskutierte Frage, nach welchem sich dieser "Marktwert" beurteilen soll:
Während sowohl im Rahmen des § 17 BBiG als auch im Problemzusammenhang des §
612 Abs. 2 BGB (s. unten, S. 20 (B.III.1.)) schon frühzeitig die einschlägigen
Abmachungen als maßgebliche Bezugsgrößen herangezogen wurden
58
, sollte nach langjähriger Judikatur des des BAG bei der Identifizierung
von "Lohnwucher" im Sinne des § 138 BGB etwas Abweichendes gelten: Hier sollte
stattdessen das "allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet" den Standard setzen
59
.
Das stieß nicht nur seit Anbeginn
60
im Schrifttum auf – berechtigte – Kritik, sondern
wurde sowohl von Instanzgerichten für Arbeitssachen
61
als auch vom
(BGH) in Strafsachen
62
anders praktiziert. freilich ist "Schnee
von gestern": In seinem Urteil vom 24. März 2004
63
hat der
entsprechende Anregungen aus dem Schrifttum
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übernommen und die Tariflöhne des
jeweiligen Wirtschaftszweiges nunmehr zum regelmäßigen "Ausgangspunkt" der
Missverhältnis-Kontrolle erhoben
65
.
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ab.
66
noch, welches – schematisierbare –
an Abweichung von der konkreten Bezugsgröße als hinreichend "auffällig" normativ
diskreditiert sein soll, um damit die "Schmerzgrenze" des § 138 Abs. 2 BGB für die
betriebliche Praxis aber auch für die befassten Gerichte möglichst operabel
67
zu
markieren: Insofern gilt die aktuelle Debatte vor allem der Frage, ob und ggf. welche
"Richtwerte"
68
dabei nach bewährten Mustern nicht nur
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zu § 17 BBiG anzusetzen
seien. Wie die forensische Handhabung der letzten Jahrzehnte
70
dokumentiert
71
,
entspricht es bestätigten Plausibilitätsstrukturen befasster Fachgerichte
72
,
die äußerste Grenze tolerabler Unterschreitung der maßgeblichen Bezugsgröße
regelmäßig bei dieser Größe zu ziehen.
Nachdem sich die praktische Handhabung offenbar in diesem Sinne "eingependelt" hat
73
, bietet sich dieses Drittel heute in der Tat auch an
74
. Während das
sich hierzu bisher noch abschließend geäußert hat
75
, bestimmt das besagte
Drittel mittlerweile jedoch nicht nur die Praxis des
76
, sondern auch
die Rechtsanwendung einiger
77
Instanzgerichte der Arbeitsjustiz
78
.
b.
79
, bedarf es für den
hiesigen Streitfall keiner abschließenden Stellungnahme zu solcher Fixierung
numerischer Toleranzgrenzen der "guten Sitten". Hier spricht für das von § 138 BGB
geforderte "auffällige Missverhältnis" bereits pure Evidenz:
ba.
mit der Durchführung von Lohnabrechnungen, mit Vorkontierung und mit der Buchung
von Belegen beschäftigt. Die Beklagte trägt zudem selber vor (S. 5 (VII.2 b.)), dass sie
die Klägerin Briefe an die Kundschaft hat schreiben lassen, und dies in einem Umfang,
dass sie solche Briefe "mehrmals täglich" auf Fehler hin durchsah. Verhält es sich so,
dann hat die Beklagte sich der Klägerin mehr als elf Monate lang für nicht einmal 1,–
Euro brutto pro Stunde als bedient.
Bei dieser Sachlage bedarf es hier keiner systematischen empirischen "Vergewisserung",
um die besagte Bruttovergütung von 0,92 Euro als weit unterhalb von
tarifierten Standard kenntlich zu machen. Denn selbst die zum sogenannten
"Niedriglohnbereich" heute existierenden Tarifverträge überbieten die vorerwähnten 0,92
Euro pro Stunde durchweg um ein Mehrfaches
80
. Nur zur Illustration sei deshalb daran
erinnert, dass das bereits im Jahre 1977 Veranlassung sah, die mit
damals (1976) 450,– DM vereinbarte Bruttovergütung einer Bürogehilfin als "sittenwidrig"
zu brandmarken
81
. Diese 450,– DM entsprächen heute 230,08 Euro und lägen somit
selbst noch immer über jenen 200,– Euro, die die Beklagte der Klägerin für ein
überdies weit höheres Stundenkontingent rund dreißig Jahre später zahlte.
bb.
sie die gegenseitigen Beziehungen als "Praktikum" bezeichnet hat. Was damit auf die
Verhältnisse einer "Berufsausbildung" (mit der sich dann aus § 17 Abs. 1 BBiG
ergebenden finanziellen "Schadensbegrenzung") hinaus will, ist von den Parteien nämlich
– soweit sie dazu Sachvortrag unterbreitet haben – nicht worden. – Zum
normativen Rahmen sei folgendes vorausgeschickt:
(1.)
Fallgestaltungen, in denen es Arbeitgebern kraft ihrer "Vertragsfreiheit" gelingt,
Stellenbewerber(inne)n für die Verabredung eines – atypischen
82
– "Praktikums" zu
gewinnen, das entweder – wie im Streitfalle – für eine verschwindend Vergütung
oder gar unentgeltlich abgeleistet werden soll:
(a.)
schon im Jahre 1984
83
darüber belehren lassen, dass die mit einer "Praktikantin"
getroffene Unentgeltlichkeitsabrede für eine Beschäftigung im Schichtdienst aufgrund
des § 138 BGB – trotz (auch dort) eigens zur Sprache gebrachter Einwilligung der Eltern
der Betroffenen
84
– sei. Die dortige Anspruchstellerin habe sich nämlich, so
führte das Gericht a.a.O. aus
85
, für die Beklagte erkennbar zum Verzicht auf eine
angemessene Vergütung bereit gefunden, weil sie – wie wohl auch die hiesige Klägerin
(s. oben, S. 2 (I.)) – hoffte, "sich dadurch die Ausbildung im angestrebten Beruf sichern
zu können". Das erfüllte aus Sicht des damals befassten Spruchkörpers nicht nur den
Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB, sondern verstieß darüber hinaus auch gegen die
gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F.
86
, wonach ein Ausbildungsplatz
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61
gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. , wonach ein Ausbildungsplatz
"nicht soll er- bzw. verkauft werden dürfen"
87
.
(b.)
geworden: Beredt wirkt die Tatsache, dass der im Jahre 2005 von geprägte
88
Ausdruck "Generation Praktikum" unlängst zur Überschrift gleich Beiträge des
arbeitsrechtlichen Fachschrifttums avanciert ist
89
. Für deren Veröffentlichung mag
nicht zuletzt der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass der Rechtsstatus von
Praktikanten "weitgehend ungeklärt" erscheint
90
und deshalb zu betrieblichen
"Experimenten" zur Kostendämpfung geradezu scheint: Jedenfalls sah sich
das im selben Jahr (2005) veranlasst
91
, einem Unternehmer zu
bescheinigen, er habe mit "dem Hinweis auf die behauptete Vereinbarung eines
unentgeltlichen Praktikums diese Rechtsbeziehung aus dem Arbeitsrecht lösen" wollen
92
.
(c.)
"Praktikanten" den Gerichten für Arbeitssachen seit Jahrzehnten geläufig ist
93
,
bezeichnet das "Praktikum" keinen der Normenwelt des Arbeitsrechts entrückten
Vertragstypus: Vielmehr handelt es sich bei der so benannten Beziehung entweder um
eine phänomenologische Variante von "Berufsausbildung", die durch § 26 BBiG n.F.
94
weitgehend dem Reglement des Berufsausbildungsgesetzes unterworfen ist, oder aber
um ein kurzerhand umetikettiertes . Jedenfalls erweist die forensische
Erfahrung vornehmlich der letzten Jahre, dass – um einen populären Slogan
abzuwandeln – "nicht überall 'Praktikum' ist, wo 'Praktikum' "
95
. Kommt
es infolgedessen zum Streit über die wahre Rechtsnatur einer so titulierten Beziehung,
so nehmen die Gerichte für Arbeitssachen deren rechtliche Qualifizierung zutreffend
nach denselben Kriterien vor, die seit jeher namentlich zur Abgrenzung sogenannter
freier Dienstverhältnisse von Arbeitsverhältnissen geläufig sind
96
.
(d.)
sofern ein Ausbildungsverhältnis nicht schon aus Gründen zu
verneinen ist
97
– keineswegs danach, wie die Beteiligten ihre Beziehung
haben
98
. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene nach allgemeinen Grundsätzen
und namentlich angesichts des gepflogenen Umgangs miteinander als
Arbeitnehmer anzusehen ist
99
. – In den Worten einer neueren Entscheidung des
des BAG
100
:
"a) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst
eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in
persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (...). Der Arbeitnehmer erbringt seine
vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich
insbesondere darin, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (...).
b) Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb
praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf
notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in
einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird
eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und
beispielsweise für die Zulassung zum Studium oder Beruf benötigt ( 19. Juni 1974 –
4 AZR 436/76 – BAGE 26, 198 = AP § 3 BAT Nr. 3 = EzA BBiG § 19 Nr. 1; ErfArbR/
, 3. Auflage, § 19 BBiG Rn. 3). Demnach steht bei einem
Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der
Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum
Lebensunterhalt".
(2.)
September 2005 bis August 2006 nicht als jenes "Praktikum", als das die geschaffenen
Urkunden sie beglaubigen sollen. Es handelt sich vielmehr um ein Arbeitsverhältnis. Das
Einzige, was nach den erreichbaren Erkenntnisquellen im Verhältnis der Parteien an die
vorerwähnte Begriffsbestimmung zum "Praktikanten" erinnern könnte, ist zwar in der Tat
die ( a.a.O.: "eher Aufwandsentschädigung"). Abgesehen davon aber,
dass die hiesigen 200,– Euro brutto nicht einmal mehr einer "Beihilfe" im Sinne der
Judikatur zu Ausbildungsvergütungen
101
ähnelt, sondern allenfalls einem "Taschengeld"
für die Klägerin, kann ohnehin der rechtliche "Status" einer Arbeitsperson nicht von ihrer
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für die Klägerin, kann ohnehin der rechtliche "Status" einer Arbeitsperson nicht von ihrer
her definiert werden:
(a.)
102
, dass bei einem
(echten) Praktikum ein Ausbildungszweck "im Vordergrund" stehe. Damit ist erkennbar
gemeint und gefordert als die Verschaffung einer bloßen Gelegenheit zum
"learning by doing", das zwangsläufig Erfahrung in einem auf eigene Betätigung
angelegten Erlebnisfeld innewohnt
103
. Erst recht genügen dafür nicht – und seien es
so eindringliche – Beteuerungen, wie die Beklagte sie für ihre bekundete Sorge um
die Klägerin vorgebracht hat
104
. Vielmehr muss sich die soziale Zweckbestimmung des
betrieblichen Daseins des Betroffenen als "Ausbildung" auch im "gelebten" Miteinander
zu geben. – Von solchen Realien kann im Falle der Parteien jedoch keine Rede
sein:
(b.)
als elf Monate hinweg als verwendet. Dabei war nach dem Text der zumindest
insoweit aufschlussreichen vertraglichen Abmachungen eine feste Arbeitszeit ("56
Stunden/Woche") unter Einräumung einstündiger Pausen fixiert. Obendrein war die
Klägerin der "Verantwortlichkeit" – und das heißt: der Weisungsmacht – eines Herrn
unterstellt. Das dokumentiert die typischen Kennzeichen personaler Eingliederung in
eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation. Zwar schließt solche Eingliederung eine
Charakterisierung des besagten Daseins als "Praktikum" nicht schlechthin aus
105
. Nur
muss gerade dafür Sorge getragen sein, dass der damit (ggf.: vorgeblich)
verfolgte Ausbildungszweck über schlichte Rhetorik hinweg auch äußerlich kenntlich wird
106
.
Insofern herrscht für den hiesigen Streitfall aber komplette "Fehlanzeige": Im Vortrag der
Beklagten kommt – abgesehen von der bereits angesprochenen Frage der Vergütung –
zum Ausdruck, wodurch sich die Verwendung der Klägerin für die betrieblichen
Belange vom Einsatz einer "normalen" Bürohilfskraft unterscheiden ließe. Soweit die
Beklagte sich im Rechtsstreit stattdessen dezidiert abfällig über Sprachkenntnisse und
Leistungen der Klägerin geäußert und dafür das Wort von einer "Arbeitergeberqual"
gefunden hat (s. oben, S. 6 (VII.2 c.)), ändert solche Auskunft über subjektive
Befindlichkeiten schon nichts am objektiven Status der Klägerin. In
Hinsicht kommt noch hinzu, dass es mit dem so apostrophierten emotionalen
Belastungswert aufseiten der Beklagten nicht weit her gewesen sein kann: Jedenfalls
reimt sich ihre diesbezügliche Selbstauskunft nicht darauf, dass sie das "Praktikum" im
Anschluss an die ersten sieben Monate erst um weitere vier Monate verlängerte, um
hernach auch durch einen auf drei Jahre konzipierten mit der
Klägerin zu kontrahieren.
Ebenso wenig hilft es der Beklagten weiter, wenn sie geltend macht (s. oben, S 5 Fn. 25),
sie habe die Klägerin "nie als Angestellte eingestellt und beschäftigt". Mit der bloßen
Negierung dessen, was sich als Konsequenz der betrieblichen Verwendung der
Klägerin ergibt, will die Beklagte nur deren von sich abwenden. Diese Folgen
stehen aber, wie schon gesehen (s. oben, S. 15-18 (B.II.2 bb. (1.))), nicht zur Disposition
der Parteien.
3.
Klägerin als Bürohilfe zugedachte Vergütung von 0,92 Euro brutto pro Stunde als – sogar
besonders grob – "sittenwidrig" im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erweist, so sind damit
"die Würfel gefallen": Soweit über diesen objektiven Befund hinaus im Tatbestand der
Gesetzesvorschrift auch Momente – wie eine "verwerfliche Gesinnung" des
Handelnden
107
oder zumindest die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit bedingenden
Umstände
108
– angelegt sein sollten
109
, erforderten diese zumindest keine
zusätzlichen . Etwaige subjektive Momente werden nämlich
beim objektiv besonders groben Missverhältnis – mit vollem Recht – "vermutet"
110
.
III.
hiesigen Vergütungsabrede ein Anspruch der Klägerin auf die "übliche" Vergütung (§ 612
Abs. 2 BGB). Das ist hier – selbst bei vorsichtigster Beurteilung – ein monatliches
Bruttogehalt von 1.200,– Euro. – Dazu, nochmals, der Reihe nach:
1.
Gerichte für Arbeitssachen im Regelfalle das für die betreffende Tätigkeit festgesetzte
111
. – Ersatzweise kommt eine Anlehnung an die tariflichen Vergütungen in
Branchen in Betracht
112
.
69
70
71
72
73
74
75
76
77
a.
weder ein spezieller noch ein verwandter oder gar ein für Bürokaufleute
Tarifvertrag ersichtlich und aus denselben Gründen auch eine
"übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftszweig"
113
nicht zu ermitteln ist,
muss insoweit auf empirische Erkenntnisquellen ausgewichen werden. Hierzu
stehen mittlerweile
114
hinreichend ergiebige Daten zur Verfügung, die die
fortlaufend anhand bundesweiter Umfragen erhebt und – erkennbar in
Anlehnung das seit Jahrzehnten bewährte Instrument der sogenannten "Mietspiegel" –
als "Lohnspiegel" allgemein zugänglich macht
115
. Auch wenn die Validität der so
gesammelten Daten einstweilen nicht über jeden Zweifel erhaben sein mag, können sie
doch als gedankliche Grundlage eines im Ansatz brauchbaren Realitätsbildes
herangezogen werden.
b.
sie über Berufserfahrung bis zu 10 Jahren verfügten und in mittleren Unternehmen mit
bis zu 100 Beschäftigten tätig waren, bei monatlich durchschnittlich 1.704,– Euro.
ba.
repräsentativ auf die Klägerin übertragen werden kann:
Denn zum einen war sie nach den für den Streitfall zu treffenden Feststellungen (s.
oben, S. 14 (B.II.2 ba.)) als reine tätig und zum anderen stand sie – soweit
ersichtlich – selbst in dieser Funktion bei der Beklagten erst als
116
im
Berufsleben. Damit steht zugleich fest, dass die von ihr zu beanspruchende Vergütung
erst recht nicht, wie sie meint (s. oben, S. 4 (IV.)), mit monatlich 2.000,– Euro taxiert
werden kann.
Insofern wäre guter Rat teuer, wäre nicht anerkannt, dass sich die im Einzelfall
geschuldete Vergütung im Zweifel nach "billigem Ermessen" (§§ 315, 316 BGB) richtet
117
, dessen Konkretisierung letztlich dem befassten zufällt.
bb.
zu 40 Wochenstunden eine Vergütung von monatlich 1.000,– Euro brutto
118
für
sachgerecht. Da die Arbeitszeiten der Klägerin dieses Wochenpensum um rund 25 v.H.
überschreiten, kann es mit 1.000,– Euro pro Monat freilich nicht bewenden. Die sich
rechnerisch vielmehr ergebenden 1.250,– Euro rundet das Gericht auf 1.200,– Euro ab,
allerdings nur deshalb, um der Kritik der Beklagten an den von der Klägerin erbrachten
Leistungen
119
– wenn auch nur symbolisch
120
– "den Stachel zu ziehen".
IV.
hat, schuldet die Beklagte ihr also jeweils noch 1.000,– Euro brutto. Das macht für die
10.000,– Euro brutto
Tenor zu I.
8.000,– Euro brutto
Tenor zu II.
C.
Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO), wovon jedoch für die durch die Säumnis der Beklagten
im Termin am 16. Mai 2007 aufgrund des § 344 ZPO eine Ausnahme zu machen ist:
Während danach die Beklagte 55 v.H. der Kosten sowie die Kosten ihrer Säumnis zu
Tenor zu III.
hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Tenor festgesetzt
Tenor zu IV.
Dr. Ruberg
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