Urteil des ArbG Berlin vom 14.03.2017

ArbG Berlin: allgemeine geschäftsbedingungen, arbeit auf abruf, treu und glauben, vergütung, rechtshängigkeit, arbeitsstelle, verfügung, aufteilung, schule, urlaub

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Gericht:
ArbG Berlin 63.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
63 Ca 8651/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 615
S 1 BGB, § 293 BGB, § 296 S 1
BGB
Wegezeit - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit - Entgelt
für beschäftigungslose Zeit - geteilter Dienst
Leitsatz
1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon
auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer
pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
2. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass
der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander
liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen
Regelung.
3. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl eine
vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit
der Zuweisung des ersten Dienstes und endet mit Abschluss des letzten Dienstes.
4. Die zwischen den einzelnen Einsätzen aufgewendete Wegezeit gilt für Beschäftigte, die
unter den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
fallen, gemäß § 3 Ziffer 2.2 RTV als Arbeitszeit. Für die die Wegezeit übersteigende Zeit, die
mangels Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes beschäftigungslos bleibt, gerät der
Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.142,97
(eintausendeinhundertzweiundvierzig 97/100) EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 484,01 EUR brutto seit dem 21.04.2005,
aus 233,98 EUR brutto seit dem 07.06.2005,
aus 165,27 EUR brutto seit dem 05.07.2005 und
aus 259,71 EUR brutto seit dem 16.07.2005 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen bei einem Gesamtstreitwert von 1.324,30 EUR
der Beklagte zu 86,31 % und die Klägerin zu 13.69 %.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.320,05 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Parteien streiten über die Zahlung von Lohn.
Klägerin ist seit dem 19. September 1996 bei dem Beklagten, der einen Betrieb der
Gebäudereinigung betreibt, als Innenreinigerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 30 Stunden bei einem Bruttostundenlohn von 7,87 € beschäftigt.
§ 3 Abs.1 und § 5 Abs.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom
18. September 1996 haben folgenden Wortlaut:
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Wegen des gesamten Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zum Schriftsatz
der Klägerin vom 02. August 2005 (Bl.47 d.A.) verwiesen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.
Oktober 2003 (im folgenden RTV) Anwendung.
In § 3 Ziffer 2 RTV ist folgendes geregelt:
Die Klägerin arbeitete bis Ende 2004 fünf Tage in der Woche täglich zusammenhängend
sechs Stunden an einem Arbeitsort in H.. Seit Januar 2005 arbeitet die Klägerin an zwei
Arbeitsplätzen, nämlich vormittags in H. und nachmittags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in
einer Schule in Z., wobei zwischen den Parteien streitig ist, zu welcher Zeit die Klägerin in
den Monaten Januar 2005 bis Juni 2005 vormittags Dienst geleistet hat.
Der Beklagte zahlte der Klägerin als Lohn für den 25. März und 28. März 2005 lediglich
49,34 € brutto als Feiertagslohn für das Objekt H.. Für das Objekt Z. wurde kein Lohn
bezahlt, da die Schule wegen Ferien geschlossen war.
Mit der am 12. April 2005 bei Gericht eingegangenen und durch Schriftsätze vom 01. Juni
2005 (zugestellt am 06. Juni 2005), vom 27. Juni 2005 (zugestellt am 04. Juli 2005), vom
11. Juli 2005 (zugestellt am 15. Juli 2005) und vom 09. September 2005 (zugestellt am
19. September 2005) erweiterten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der in den
Monaten Januar 2005 bis Juni 2005 zurückgelegten Wegezeiten in Höhe von insgesamt
1.251,34 € brutto sowie die Vergütung restlicher Stunden für März 2005 in Höhe von
49,35 € brutto und für Juni 2005 in Höhe von 23,61 € brutto.
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 20. April 2005 zugestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde für die in der Zeit von Januar 2005 bis Juni
2005 zwischen den Objekten in H. und in Z. zurückgelegten Wegezeiten eine Vergütung
zu. Dies ergebe sich aus § 3 Ziffer 2.2 RTV. Im Januar 2005 habe sie an 21 Arbeitstagen,
im Februar 2005 an 20 Arbeitstagen, im März 2005 an 16 Arbeitstagen, im April 2005 an
14 Arbeitstagen, im Mai 2005 an 22 Arbeitstagen und im Juni 2005 an 13 Arbeitstagen
jeweils 1,5 Stunden Wegezeit zwischen dem Objekt in H. und dem Objekt in Z.
zurückgelegt. Dies ergebe eine Lohnzahlung für Januar 2005 i.H.v. 247,91 € brutto, für
Februar 2005 i.H.v. 236,10 € brutto, für März 2005 i.H.v. 188,88 € brutto, für April 2005
165,27 € brutto, für Mai 2005 259,71 € brutto und für Juni 2005 i.H.v. 153,47 € brutto.
Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin vorgetragenen Arbeitszeiten und
Wegezeiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Treppenhausreinigung in H. habe in einem Zeitraum von 7.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr
zu erfolgen. Es habe keine Weisung gegeben, mit der Reinigung um 7.00 Uhr zu
beginnen. Durch die ab Januar 2005 geltende Neuregelung habe sich kein Hinweis darauf
ergeben, dass die Häuserreinigung um 7.00 Uhr beginnen müsse. Auf eine
entsprechende Nachfrage habe der Vorarbeiter geäußert, dass diese Objekte vormittags
gereinigt werden könnten und zwar aufgrund der neuen Arbeitssituation im zeitlichen
Rahmen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Insoweit beginne die Klägerin vormittags in H. mit
der Unterhaltsreinigung der Wohnhäuser je nach Objekt von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw.
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Danach fahre die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zum Schulobjekt in Z., was in der Regel mindestens 1,5 Stunden ausmache.
Die Beklagte habe den Feiertagslohn für den 25. März und 28. März 2005 nicht
vollständig vergütet. Der Klägerin stehe für diese beiden Tage eine Vergütung in Höhe
von 94,44 € brutto (12 Stunden x 7,87 € brutto) zu. Da die Beklagte lediglich 49,34 €
brutto gezahlt habe, verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 45,10 € brutto.
Für den Monat Juni 2005 habe die Klägerin für geleistete 93,58 Stunden unter
Zugrundelegung eines Bruttostundenlohnes von 7,87 € statt der sich rechnerisch
ergebenden 736,47 € brutto nur 712,86 € brutto erhalten, so dass eine noch zu
vergütende Differenzsumme in Höhe von 23,61 € brutto verbleibe.
Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Klageschrift (Bl.4 bis 6
d.A.) nebst Anlagen sowie der Schriftsätze vom 01. Juni 2005 (Bl.22 und 23 d.A.), vom
27. Juni 2005 (Bl.31 und 32 d.A.) nebst Anlagen, vom 11. Juli 2005 (Bl.38 und 39 d.A.),
vom 27. Juli 2005 (Bl.42 bis 44 d. A.), vom 02. August 2005 (Bl.45 und 46 d.A.) nebst
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vom 27. Juli 2005 (Bl.42 bis 44 d. A.), vom 02. August 2005 (Bl.45 und 46 d.A.) nebst
Anlage, vom 09. September 2005 (Bl.48 und 49 d.A.) nebst Anlagen, vom 26.
September 2005 (Bl.62 bis 64 d.A.) nebst Anlagen, vom 15. Februar 2006 (Bl.93 bis 97
d.A.) und vom 10. Oktober 2006 (Bl.141 bis 143 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat unter teilweiser Rücknahme der für März 2005 begehrten restlichen
Vergütung i.H.v. 4,25 € brutto zuletzt beantragt,
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet, die Arbeit der Klägerin im Frühdienst beginne um 7.00 Uhr und
ende gegen ca. 10.00 Uhr. Es bestehe seit jeher die Weisung, dass die Treppenreinigung
in H. morgens um 7.00 Uhr beginne und bis 10.00 Uhr, längstens 11.00 Uhr andauere.
Mit der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, dass sie sechs Stunden am
Stück an einem Objekt tätig sei.
Die Arbeitszeit beginne und ende an der Arbeitsstelle. Der geteilte Dienst sei im
Reinigungsgewerbe üblich und tarifvertraglich auch anerkannt.
Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom
23. Juni 2005 (Bl.28 bis 30 d.A.), vom 30. Januar 2006 (Bl.88 bis 91 d.A.), vom 12.
September 2006 (Bl.124 bis 127 d.A.) nebst Anlagen und vom 23. Oktober 2006 (Bl.144
und 145 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 36 Ca 20.905/05) hat durch Urteil vom 14. Februar 2006
über die von der Klägerin im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 09. September
2005 und im dortigen Verfahren nochmals geltend gemachten Ansprüche entschieden.
In diesem Urteil wurde der Klägerin die auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten
23,61 € brutto nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die
gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.
Entscheidungsgründe
Die nur zum Teil zulässige Klage ist begründet.
1.
1.1.
Die Anträge zu 1) bis 4) sind hinreichend bestimmt und als Leistungsanträge ohne
weiteres zulässig.
1.2.
Über diesen Antrag wurde bereits rechtskräftig entschieden. Das Arbeitsgericht Berlin
(Az.: 36 Ca 20.905/05) hat durch Urteil vom 14. Februar 2006 der Klägerin die für Juni
2006 auch hier geltend gemachten 23,61 € brutto nebst Zinsen zuerkannt und die Klage
hinsichtlich der von der Klägerin für Juni 2005 geltend gemachten Wegezeiten
abgewiesen. Da die Klägerin die hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 31.
Mai 2006 zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Damit ist eine neue
Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin für Juni 2005 geltend
gemachten Ansprüche unzulässig und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.
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2.
2.1.
brutto.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für die von ihr für die
Monate Januar 2005 bis Mai 2005 jeweils geltend gemachten Wegezeiten gemäß § 611
BGB in Verbindung mit § 3 Ziffer 2.2 Satz 1 RTV.
Nach § 3 Ziffer 2.2 Satz 1 RTV gilt die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit
aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit.
Die Klägerin hat den Weg von H. nach Z. zwischen Beginn und Ende ihrer täglichen
Arbeitszeit zurückgelegt.
Die Parteien haben in dem zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsvertrag eine konkrete
Regelung über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit nicht getroffen.
Insoweit ist davon auszugehen, dass lediglich eine Aufteilung der von der Klägerin
geschuldeten wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden auf einzelnen Arbeitstage, nicht
aber eine Aufteilung dieser 30 Stunden in beliebig viele einzelne Segmente, die von der
Klägerin innerhalb einer Woche geleistet werden müssen, erfolgen kann. Der
Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber nicht ständig seine ganze Arbeitskraft zur
Verfügung zu stellen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen
oder betrieblichen Arbeitszeit (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Auflage 2005, § 45
Rz.46 m.w.N.). Würde allein die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit dazu
führen, dass der Arbeitgeber diese Arbeitszeit beliebig aufteilen und dem Arbeitnehmer
entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unterschiedliche, über den Tag verteilte
Arbeitszeitblöcke zuteilen könnte, würde dies bedeuten, dass der Arbeitnehmer sich
darauf einstellen müsste, innerhalb der möglichen 168 Stunden einer Woche mehrfach
täglich zu unterschiedlich langen Arbeitseinsätzen zu beliebigen Zeiten herangezogen
zu werden. Damit müsste der Arbeitnehmer ständig damit rechnen, zu von ihm nicht
beeinflussbaren Zeiten mehrmals täglich seine Arbeitsleistung zu erbringen. Zwar würde
der Arbeitnehmer damit nicht ständig seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Er
befindet sich jedoch in einer Bereitschaft, zu jeder Zeit und damit auch mehrmals täglich
kurze Arbeitseinsätze leisten zu müssen. Dies ist einer Verpflichtung, die Arbeitskraft
ständig zur Verfügung zu stellen, gleich zu stellen, denn der Arbeitnehmer kann sich
nicht darauf einstellen, seinen Arbeitsplatz nur einmal täglich aufsuchen zu müssen,
sondern muss damit rechnen, mehrmals täglich zu unterschiedlichen Zeiten und mit
unterschiedlicher Dauer seine Arbeit erbringen zu müssen.
Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist insoweit vom Grundsatz her
davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom
Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden
geleistet werden muss. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche
Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander
unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (z.B. 60 ½-
stündige oder 30 einstündige oder 15 zweistündige oder 10 dreistündige Einsätze), so
bedarf es hierfür jedenfalls einer vertraglichen Regelung. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer entsprechend dem
Arbeitsanfall einzusetzen, nur dann möglich ist, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies
folgt aus § 12 Abs.1 Satz 1 TzBfG. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem
Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Merkmal der Arbeit auf Abruf ist nach
dieser Legaldefinition das Recht des Arbeitgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage
und Dauer der Arbeit bestimmen zu können (vgl. Arnold in Arnold/Gräfl
Praxiskommentar zum TzBfG § 12 Rdnr.16). Aber selbst wenn eine solche Vereinbarung
vorliegend getroffen worden wäre, wäre eine Aufteilung der täglichen Arbeitszeit in
mehrere Arbeitseinsätze nur dann möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist, denn
das Recht des Arbeitgebers im Rahmen des Abrufarbeitsverhältnisses die Dauer des
konkreten Arbeitseinsatzes frei zu bestimmen, wird nach § 12 Abs.1 Satz 4 TzBfG
eingeschränkt. Haben die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der täglichen Arbeitszeit
nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für
mindestens drei aufeinander folgende Stunden zur Arbeitsleistung heranzuziehen.
Dadurch soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer entgegen seinen Erwartungen
nur kurzzeitig zur Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird. Denn eine kurze tägliche
Gesamtarbeitszeit oder die Zerstückelung der täglichen Arbeitszeit in mehrere kurze,
durch Untätigkeit unterbrochene Arbeitseinsätze kann zu unangemessenen
Belastungen des Arbeitnehmers, z.B. durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege oder
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Belastungen des Arbeitnehmers, z.B. durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege oder
die Stückelung der verbleibenden Arbeitszeit, führen (ErfK, Preis, § 12 TzBfG Rz.28;
Arnold in Arnold/Gräfl Praxiskommentar zum TzBfG § 12 Rdnr.42;
MünchKommBGB/Müller-Glöge, § 12 TzBfG Rz.13; vgl. zum entspr. § 4 Abs.3 BeschFG
BT-Drs. 10/2102 Seite 25). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eine zusammenhängende Arbeitszeit gewollt haben (Annuß/Thüsing,
TzBfG, § 12 Rz.26 m.w.N.).
Bedarf es bereits bei einem Abrufarbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer
grundsätzlich davon ausgeht, dass es nicht zu regelmäßigen zeitlich bereits im Vorfeld
feststehenden Einsätzen kommen wird, einer gesonderten vertraglichen Regelung, wenn
die an einem Tag zu erbringende Arbeitszeit nicht zusammenhängend zu leisten ist,
sondern in mehrere zeitlich getrennte Intervalle aufgeteilt wird, so muss dies erst recht
bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis gelten. Insoweit ist bei einem Arbeitsverhältnis,
bei dem lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist, eine gesonderte
Vereinbarung erforderlich, soll diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt werden, dass
von dem Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrere Einsätze geleistet werden sollen
(so auch ArbG Berlin Urteil vom 11. Juli 2006 - 38 Ca 10.683/06 – n.v.).
Eine solche Regelung enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nicht. Nach § 3 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages vom 18. September 1996 richten sich die Dauer und die zeitliche Lage
der Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen, insbesondere den Verhältnissen
des Reinigungsobjektes und bleiben dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Rahmen
der Arbeitszeitordnung vorbehalten. Der Beklagte hat sich insoweit lediglich vorbehalten,
die zeitliche Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Dass der Beklagte damit auch
berechtigt sein soll, die zeitliche Lage mehrerer Arbeitszeiten pro Tag festzulegen, ergibt
sich hieraus nicht. Aus § 3 Abs.1 des Arbeitsvertrages vom 18. September 1996 lässt
sich nicht herleiten, dass der Beklagte berechtigt ist, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin
so aufzuteilen, dass die Klägerin bis zur Grenze der vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit von 30 Stunden mehrmals täglich zu unterschiedlichen, nicht
zusammenhängenden Zeiten für verschieden lange Arbeitseinsätze eingesetzt werden
kann.
Auch die Tarifvertragsparteien gehen, wie die Regelung in § 3 Ziffer 2 des RTV deutlich
macht, von einer zusammenhängenden Arbeitszeit aus. Die zwischen Beginn und Ende
der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt und
endet gemäß § 3 Ziffer 2.1 an der betrieblichen Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle,
je nach Vereinbarung. Insoweit gehen auch die Tarifvertragsparteien erkennbar davon
aus, dass die Arbeit an verschiedenen Arbeitsstellen innerhalb einer
zusammenhängenden Arbeitszeit erfolgt.
Der Einwand des Beklagten, geteilter Dienst sei im Reinigungsgewerbe üblich, ist
unerheblich. Zum einen lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen,
aufgrund welcher Tatsachen er zu der Auffassung gelangt ist, dass diese Üblichkeit
besteht. Zum anderen kann, selbst wenn diese Üblichkeit unterstellt wird, eine gängige
vertragswidrige Vorgehensweise nicht dazu führen, dass diese allein aus dem Grund,
dass Arbeitnehmer diese Vorgehensweise hinnehmen, rechtmäßig wird.
Insoweit verbleibt es dabei, dass der Beklagte der Klägerin nur eine zusammenhängende
tägliche Arbeitszeit zuweisen kann. Damit beginnt die tägliche Arbeitszeit der Klägerin
mit der Zuweisung des morgendlichen Reinigungsdienstes in H. und endet mit Abschluss
der Reinigungsarbeiten in der Schule in Z. um 17:00 Uhr.
Unerheblich ist, dass diese Arbeitszeit über die zwischen den Parteien vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden hinausgeht. Der Beklagte hat einseitig die
Aufteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsstellen angewiesen und damit im
Ergebnis eine zu vergütende Zeit vom Beginn der morgendlichen Reinigungsarbeiten in
H. bis 17.00 Uhr festgelegt. Es steht dem Beklagten frei, der Klägerin eine
zusammenhängende tägliche Arbeitszeit zuzuweisen, die die wöchentliche Arbeitszeit
von 30 Stunden nicht übersteigt.
Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Wegezeiten gemäß § 3 Ziffer 2.2
RTV, denn jedenfalls erfolgte die Fahrt von H. nach Z. zwischen Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit und gilt damit gemäß § 3 Ziffer 2.2 RTV als Arbeitszeit. Aus diesem
Grund ist auch unerheblich, ob die Klägerin mit der Reinigung in H. um 7.00 Uhr oder zu
einem späteren Zeitpunkt begonnen hat, denn die Klägerin begehrt lediglich die Zahlung
einer zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und damit unstreitig nach Arbeitsaufnahme der
Klägerin liegenden Zeit von 1,5 Stunden.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich für die Fahrt von H.
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Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich für die Fahrt von H.
nach Z. den öffentlichen Nahverkehr benutzt und diese Fahrtzeit tatsächlich 1,5 Stunden
betragen hat, denn jedenfalls stünde der Klägerin, soweit die Fahrtzeit kürzer als 1,5
Stunden gewesen sein sollte, ein Anspruch auf Zahlung ihres Gehalts aus § 615 Satz 1
BGB zu.
Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme
der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die
Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff BGB. Nach §
296 Satz 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten
Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu
stellen. Die dem Arbeitgeber nach § 296 Satz 1 BGB obliegende Handlung besteht darin,
die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch
Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (BAG Urteil vom 04.
Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - EzA Nr.9 zu § 81 SGB IX m.w.N.). Dem war der Beklagten
nicht nachgekommen. Der Beklagte verweigerte gegenüber der Klägerin den Nachweis
einer Arbeitsmöglichkeit für die Zeit zwischen den Einsätzen in H. und Z..
Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf Bezahlung der von ihr für die Zeit zwischen
den Einsätzen in H. und Z. jeweils geltend gemachten 1,5 Stunden zu. Die Klägerin ist
unstreitig im Januar 2005 an 21 Arbeitstagen, im Februar 2005 an 20 Arbeitstagen, im
März 2005 an 16 Arbeitstagen, im April 2005 an 14 Arbeitstagen und im Mai 2005 an 22
Arbeitstagen jeweils zu dem Objekt in Z. gefahren, nachdem sie in dem Objekt in H. ihre
Reinigungsleistungen erbracht hat. Da ihr für jeden dieser Arbeitstage die Bezahlung
weiterer 1,5 Stunden zusteht, ergibt sich für Januar 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v.
247,91 € brutto, für Februar 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 236,10 € brutto, für
März 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v. 188,88 € brutto, für April 2005 eine weitere
Lohnzahlung i.H.v. 165,27 € brutto und für Mai 2005 eine weitere Lohnzahlung i.H.v.
259,71 € brutto zu. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.097,87 brutto.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
2.2.
vollständigen Feiertagsvergütung für den 25. März und 28. März 2005 gemäß § 2 Abs.1
EFZG i.V.m. ihrem Arbeitsvertrag.
Gemäß § 2 Abs.1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die
infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne
den Arbeitsausfall erhalten hätte. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Feiertagsbezahlung besteht hiernach nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache
für den Arbeitsausfall gewesen ist. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter
Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den
Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre
(BAG Urteil vom 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - EzA Nr.3 zu § 2 EFZG m.w.N.).
Im Streitfall ist die Arbeit in der Schule in Z. sowohl am 25. März 2005 (Karfreitag) als
auch am 28. März 2005 (Ostermontag) infolge der gesetzlichen Feiertage ausgefallen.
Sie waren die alleinige Ursache dafür, dass die Klägerin nicht gearbeitet hat. Dem steht
die von den Parteien in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung nicht
entgegen, denn diese ist unwirksam.
Nach § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages hätte das Arbeitsverhältnis am Nachmittag des 25.
März 2005 und am Nachmittag des 28. März 2005 geruht. Diese Ruhensvereinbarung
des Arbeitsvertrages ist jedoch rechtsunwirksam, denn sie verstößt gegen § 307 BGB.
Die Vertragsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden
Arbeits- und Zahlungspflichten während der Ferienzeiten ruhen, soweit diese nicht durch
Urlaub ausgefüllt werden, beruht auf den allgemeinen Vertragsbedingungen, die der
Beklagte verwendet. Nach § 305 Abs.1 Satz 1 BGB sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305
Abs.1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Bei dem von der Klägerin
eingereichten Arbeitsvertrag handelt es sich um ein Vertragsformular, bei dem die
persönlichen Daten des Arbeitnehmers handschriftlich eingetragen werden. Damit
verwendet der Beklagte offensichtlich vorformulierte Vertragsbestimmungen, die er der
Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte und die für eine Vielzahl von Verträgen
verwandt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auf von keiner Partei behauptet, dass
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verwandt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auf von keiner Partei behauptet, dass
der Beklagte die einzelnen Vertragsbedingungen mit der Klägerin ausgehandelt hat.
Die Regeln der AGB-Kontrolle in §§ 305 ff finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
nach Art.229 § EGBGB spätestens seit dem 01. Januar 2003 volle Anwendung.
Die in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung hält einer Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB nicht stand. § 307 Abs.1 Satz 1 BGB enthält eine Generalklausel, die
allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist unter anderem bei
wesentlichen Abweichungen von Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gegeben
(§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB), wobei nur solche AGB der Kontrolle unterliegen, die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen zum Gegenstand
haben (§ 307 Abs.3 Satz 1 BGB).
Bei der in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung handelt es sich um eine
Klausel, durch die § 615 BGB abbedungen, das Auftrags- und Beschäftigungsrisiko des
Arbeitgebers generell auf den Arbeitnehmer verlagert und damit die Klägerin
unangemessen benachteiligt wird (LAG Hamm Urteil vom 20. Oktober 2005 – 16 Sa
801/05 - Fundstelle: Juris). Die Klausel, die Gegenstand der Entscheidung des LAG
Hamm war, ist wortgleich mit der von dem Beklagten verwendeten Klausel. Insoweit wird
hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidung des LAG Hamm, der sich die
erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, verwiesen.
Da die von den Parteien in § 5 Abs.2 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung
unwirksam ist, hätte sich die Beklagte – ohne die gesetzlichen Feiertage - am 25. März
und am 28. März 2005 in Annahmeverzug befunden und wäre unter diesem
Gesichtspunkt zur Zahlung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts verpflichtet
gewesen. Wegen des gesetzlichen Feiertages an den beiden in Frage stehenden Tagen
wäre die Arbeit jedoch entfallen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Feiertagsbezahlung erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin jedoch für beide Tage nicht die
volle Vergütung, sondern lediglich 49,34 € brutto gezahlt. Der Anspruch der Klägerin auf
Zahlung einer Feiertagsvergütung für die beiden Tage beträgt 94,44 € brutto (12
Stunden x 7,87 € brutto), so dass ein Restbetrag in Höhe von 45,10 € brutto verbleibt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
3.
Soweit die Klägerin die Klage i.H.v. 4,25 € zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu
tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
4.
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