Urteil des ArbG Berlin vom 14.03.2017

ArbG Berlin: herkunft, angemessene entschädigung, zugehörigkeit, behandlung, religion, probe, ausländer, diskriminierung, muttersprache, vorstellungsgespräch

1
2
3
4
5
Gericht:
ArbG Berlin 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 Ca 10356/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 S 1
AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 3 Abs 1
AGG, § 1 AGG
Benachteiligung eines Stellenbewerbers wegen mangelnder
Deutschkenntnisse
Leitsatz
Die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Stellenbewerbers bzw. eines Bewerbers mit
"Migrationshintergrund" wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache ist für sich
genommen keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und begründet daher
keinen Entschädigungsanspruch
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.160,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung.
Der Kläger ist britischer Staatsbürger, lebt seit 2004 in Berlin und ist seit Oktober 2006
arbeitslos und Arbeit suchend. Er stellte sich bei dem Verein „A. und B.“ vor, von wo aus
ihm am 02.05.2007 telefonisch mitgeteilt wurde, dass man für ihn einen Job als
Mitarbeiter bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb ... (Firma des Beklagten) in T. in
Aussicht habe, wobei das Vorstellungsgespräch für den nächsten Tag, Donnerstag,
03.05.2007, um 12.30 Uhr, vereinbart wurde. Das Vorstellungsgespräch, zu dem den
Kläger seine Lebensgefährtin begleitete, wurde seitens des Beklagten von Herrn A. D.
auf Deutsch geführt und dauerte ca. zehn Minuten. Der Kläger sagte dabei, dass er zwar
ganz gut Deutsch verstehen würde, aber nicht so gut Deutsch spreche. Daraufhin
erwiderte Herr D., dies sei kein Problem und wenn es doch Probleme gäbe, könne er
jederzeit fragen. Außerdem sei es keine Arbeit, bei der er viel reden müsse. Der Kläger
erschien am nächsten Montag, den 07.05.2007, vereinbarungsgemäß um 06.30 Uhr im
Betrieb, um einen Probearbeitstag abzuleisten. Die weiteren Vorgänge sind zwischen
den Parteien streitig. Nach der von dem Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers
sei dieser wieder weggeschickt worden, weil er nicht genug Deutsch spreche.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2007 (vergleiche Kopie Blatt 5 d. A.) ließ der
Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von drei Monatslöhnen mit einer
Gesamtsumme von 4.160,00 EUR geltend machen, was der Beklagte seinerseits mit
anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2007 (vergleiche Kopie Blatt 6, 7 d. A.) zurückweisen
ließ.
Mit seiner am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt der
Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Der Kläger behauptet, er sei von Herrn A. D. am 07.05.2007 mit den Worten „Ich habe
mit meinem Vater gesprochen. Du kannst nicht genug deutsch sprechen und das geht
nicht“ gleich wieder nach Hause geschickt worden, ohne dass er, wie vereinbart, hätte
Probe arbeiten können. In einem Telefonat vom 15.05.2007 mit der Lebensgefährtin des
Klägers habe Herr A. D. geäußert: „Ihr Mann versteht kein Deutsch. Er weiß nicht, was
ein Spaten, was eine Harke oder eine Heckenschere ist. Ich brauche ja dann immer
jemanden, der ihm alles erklärt.“, woraufhin die Lebensgefährtin des Klägers erwidert
habe, dies sei nicht wahr, der Kläger verstünde sehr wohl Deutsch, außerdem könne er
so etwas nicht behaupten, wenn der Kläger nicht, wie vereinbart, zur Probe arbeiten
konnte, woraufhin Herr A. D. gesagt habe: „… Ihr Mann kann kein Deutsch. Er würde
keinen Deutschtest bestehen. Rufen Sie nicht wieder an.“
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Der Kläger ist der Auffassung, er sei wegen seiner ethnischen Herkunft als geborener
Engländer und der damit verbundenen eingeschränkten bzw. mangelnden Kenntnisse
der deutschen Sprache bei der Einstellung im Sinne von § 1 AGG benachteiligt worden,
weshalb er gemäß § 15 Abs. 2 AGG von der Beklagten eine Entschädigung von drei
Bruttomonatsgehältern verlangen könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.160,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.06.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass die Kenntnis der deutschen Sprache beim Kläger für ihn
kein Einstellungskriterium gewesen sei. Der Kläger sei nicht am 07.05.2007 in das Büro
gebeten worden. Ein Gespräch des Inhaltes, wie vom Kläger behauptet, habe nicht
stattgefunden. Der Kläger sei gebeten worden, den Schneidetisch zu bedienen, was er
jedoch nicht gekonnt habe. Bei der versuchsweisen Bedienung der Motorsäge habe der
Kläger Anstalten gemacht, sich die laufende Säge an den Gürtel zu hängen, sodass sie
ihm sofort wieder abgenommen worden sei. Mangels Vorhandenseins elementarster
Grundkenntnisse beim Umgang mit Maschinen sei der Kläger nach wenigen Minuten
wieder nach Hause geschickt worden. In dem späteren Telefonat mit der
Lebensgefährtin des Klägers habe Herr D. diese darauf hingewiesen, dass der Kläger
hinsichtlich seiner Eignung falsche Angaben gemacht habe. Über einen Deutschtest
habe man sich nicht unterhalten.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass fehlende Deutschkenntnisse ohnehin kein durch
das AGG geschütztes Rechtsgut sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger, der seinen Anspruch gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG fristgerecht binnen 2
Monaten gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend gemacht hat, steht gegen diesen
kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG zu.
1. Nach dieser gesetzlichen Anspruchsgrundlage aus dem am 18.6.2006 in Kraft
getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), geschaffen in Umsetzung der
europarechtlichen Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2000/73/EG sowie 2004/113/EG,
kann der Beschäftigte bzw. Stellenbewerber bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot gem. § 7 AGG wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dabei darf
die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen,
wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt
worden wäre. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG
genannten Grundes benachteiligt werden. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität zu unterlassen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person
wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe eine weniger günstigere Behandlung
erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat
oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteilung gem. § 3 Abs. 2 AGG durch dem
Anschein nach neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren steht
vorliegend nicht im Raum.
Vorliegend behauptet der Kläger, der die für den Fall der auch bei Wegdenken der
Benachteiligung erfolgten Nichteinstellung bestehende Obergrenze der Entschädigung
von drei Monatsvergütungen mit Geltendmachung und Klage zugrunde legt, eine
Benachteiligung seitens des Beklagten bei der Einstellung dadurch, dass er wegen
unstreitiger oder aus der Sicht des Beklagten unzureichender Kenntnisse der deutschen
Sprache zurückgewiesen wurde. Wird ein ausländischer Arbeitsuchender aus einem
solchen Grund bei der Vergabe einer Stelle nicht berücksichtigt, kommt ein
Entschädigungsanspruch allein unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen der
18
19
20
21
22
Entschädigungsanspruch allein unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen der
ethnischen Herkunft in Betracht, wie auch der Kläger richtigerweise annimmt.
Der Begriff der ethnischen Herkunft ist nach der Regierungsbegründung zum AGG „EG-
rechtlich“ auszulegen. Das Vorliegen einer Ethnie ist objektiv nach der
Verkehrsanschauung zu bestimmen. Ausschlaggebend ist die Wahrnehmung einer
Gruppe als abgegrenzt in Gebräuchen, Herkunft und Erscheinung, äußerem
Erscheinungsbild, Sprache und Religion (vgl. Adomeit/Mohr, Kommentar zum
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 1 Rdnr 33f. m.w.N.). Die hier relevante
ethnische Zugehörigkeit des Klägers als Engländer mit der entsprechenden
Landessprache ist eindeutig. Der Kläger rügt auch eine Benachteiligung gerade wegen
dieser Zugehörigkeit. Ein Entschädigungsanspruch zu seinen Gunsten gem. § 15 Abs.2
i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG setzt demnach voraus, dass der Beklagte ihn durch die
Nichtberücksichtung bei der Stellenvergabe als weniger günstige Behandlung „wegen“
eines oder mehrere der die ethnische Zugehörigkeit des Klägers manifestierenden
Merkmale benachteiligt hat. Der Kläger macht mit seinem Vorbringen, mangels
ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zurückgewiesen worden zu sein,
ausdrücklich eine Benachteilung wegen seiner Muttersprache Englisch geltend.
2. Dem vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen.
Nach seiner – vom Beklagten bestrittenen - Version der Geschehnisse wäre der Kläger
nicht wegen seiner britischen Staatsangehörigkeit oder seiner englischen Muttersprache
oder etwa eines englischen Akzents in der Aussprache des Deutschen zurückgewiesen
worden, sondern allein, weil dem Beklagten beziehungsweise die für ihn bei der
Einstellung handelnden Personen eine – wenn auch nur vermeintliche - mangelnde
Kompetenz des Klägers in der deutschen Sprache missfallen hätte. Die Zurückweisung
eines Bewerbers aus diesem Grunde hat mit dessen spezifischer ethnischer Herkunft
aber an sich nichts zu tun. Ein diskriminierender Zusammenhang wird darüber hinaus
nicht mittelbar durch die Überlegung hergestellt, von der Nichtberücksichtigung bei der
Stellenvergabe auf Grund unzureichender Deutschkenntnisse seien in erster Linie oder
sogar ausschließlich Ausländer betroffen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
„Stellvertretermerkmals“. Denn es geht nicht um die ( des Bewerbers
als Ausdruck und Merkmal seiner ethnischen Zugehörigkeit, sondern um seine
Für sich genommen ist somit die
Zurückweisung eines Stellenbewerbers mit „Migrationshintergrund“ wegen etwaiger
fehlender Beherrschung der deutschen Sprache keine Benachteiligung „wegen
ethnischer Herkunft“ (vergleiche auch Adomeit/Mohr, Benachteiligung von Bewerbern
[Beschäftigten] nach dem AGG als Anspruchsgrundlage für Entschädigung und
Schadensersatz, NZA 2007, Seite 179, 182; vgl. auch zu Fragen in Einstellungstests in
deutscher Sprache Adomeit/Mohr aaO § 2 Rdnr 50ff., Däubler/Bertzbach,
Handkommentar zum AGG, § 7 Rdnr 44), wenn nicht aufgrund weiterer Anhaltspunkte
Indizien (insbesondere im Sinne von §§ 22 AGG mit Beweislastumkehr zu lasten der
benachteiligenden Seite) für eine unter dem Deckmantel tatsächlicher oder vorgeblicher
mangelhafter deutscher Sprachkenntnisse daherkommende Ausländerfeindlichkeit oder
gewollte Diskriminierung von Ausländern zu Tage treten. Für Derartiges ist im
vorliegenden Fall nichts ersichtlich, im Gegenteil besteht die Belegschaft des Beklagten
branchentypisch sogar zu einem großen Teil aus Mitarbeitern ausländischer,
insbesondere türkischer Herkunft. Die vom Kläger formulierte Vermutung, er sei
möglicherweise einhergehend mit mangelnden Deutschkenntnissen nicht eingestellt
worden, weil er kein türkisch könne und sich deshalb die Kommunikation (auch) mit den
türkischen Kollegen schwierig gestalten könnte, bewertete die Kammer als für den
Rechtsstreit nicht relevante Spekulation.
3. Bereits auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens kommt nach alledem ein
Entschädigungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Stellenbewerbung
beim Beklagten nicht in Betracht, sodass die Klage schon deshalb abzuweisen war. Zwar
wäre insoweit eine Benachteiligung des Klägers als Ausländer mit unvollkommenen
Kenntnissen der deutschen Sprache im Verhältnis zu insbesondere im deutschen
Sprachraum aufgewachsenen Bewerbern gegeben. Mangels einer dies sanktionierenden
Anspruchsgrundlage, auch nicht über § 15 AGG hinaus, erwächst daraus indessen kein
Entschädigungsanspruch in Geld gegen den benachteiligenden Arbeitgeber. Dass AGG
selbst sanktioniert nicht jede Benachteiligung, sondern will in Erfüllung europarechtlicher
Vorgaben im einzelnen geregelte benachteiligende Ungleichbehandlungen aus
bestimmten diskriminierenden Motiven verhindern.
Für den Rechtsstreit war deshalb im Ergebnis die Version des Beklagten nicht mehr
erheblich, wonach die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers erst kein
Einstellungskriterium gewesen seien, dessen Nichtberücksichtigung sich vielmehr aus
23
Einstellungskriterium gewesen seien, dessen Nichtberücksichtigung sich vielmehr aus
den dargelegten anderen Gründen ergeben habe. Es kam vorliegend im Hinblick auf § 8
Abs. 1 AGG (zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen)
also weder darauf an, ob die vom Kläger beim Beklagten angestrebte Tätigkeit im
Garten– und Landschaftsbau einen bestimmten Kenntnisstand der deutschen Sprache
überhaupt vorausgesetzt hätte oder ob die vom Beklagten behaupteten und unter
Beweis gestellten Gründe für die Nichteinstellung des Klägers als ausreichende
Rechtfertigungsgründe für die Abweisung hätten herhalten können. Auch unter der
Geltung des AGG in seiner derzeitigen Fassung steht es Arbeitgebern nach alledem
grundsätzlich frei, bei der Suche und Auswahl des nach ihren Vorstellungen für den zu
besetzenden Arbeitsplatz am besten geeigneten Bewerbers eine Nichtberücksichtung
an nach ihren gerichtlich nicht überprüfbaren Vorstellungen unzureichende Kenntnisse
des Deutschen in Wort und Schrift zu knüpfen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff., 91 Abs.
1 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum